Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103344/2024
Zur steuerlichen Anerkennung von Eventmarketing, zum Empfängerbenennungsverlangen nach § 22 Abs 3 KStG 1988 und zum Neuerungsverbot nach § 270 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103344/2024vom 09.09.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Tracking-Informationen wurden der belangten Behörde im Datenraum als PDF-Listen am 18. Februar 2024 bereitgestellt. Die Informationen in den Trackingunterlagen stammen aus den Kundenbetreuerteams, die diese im Nachgang zu den Veranstaltungen erheben.
Die Trackingunterlagen enthalten keine Protokolle über den Inhalt der bei den Veranstaltungen geführten Einzelgespräche und erlauben keine lückenlose Zuordnung eines bestimmten Produktgespräches zu einem bestimmten Gast. Sie weisen jedoch die von den Kundenbetreuerteams gemeldeten Folgekontakte und Geschäftsvolumina aus und dokumentieren damit die von der Beschwerdeführerin eingerichtete vertriebliche Nachbearbeitung der Veranstaltungen.
Die streitgegenständlichen Veranstaltungsformate wiesen eine wiederkehrende, dokumentierte Organisationsstruktur auf: veranstaltungsbezogene schriftliche und mündliche Briefings der fachlich für Kundenbetreuung und Akquisition zuständigen Mitarbeiter, die Anwesenheit von jeweils rund 50 bis 60 Kundenbetreuern, mehrstündige Möglichkeiten zur persönlichen Kommunikation sowie eine nachgelagerte vertriebliche Auswertung. Beim ***Eröffnungsempfang*** wurden darüber hinaus ausdrücklich geführte Gespräche, vereinbarte Folgetermine sowie Aufstockungen und Neuabschlüsse abgefragt.
Nicht festgestellt werden kann, welcher konkrete Kundenbetreuer welchem einzelnen Gast welches konkrete Produkt oder welche konkrete Leistung erläuterte. Festgestellt sind jedoch die vorstehend dargestellte veranstaltungsbezogene Vorbereitung, Organisation und vertriebliche Nachbearbeitung sowie ein generelles bestehendes Marketingkonzept.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf dem Marketing- und Kommunikationskonzept, den Einladungen, den Mitarbeiterbriefings und Ablaufplänen, den Rechnungen, den im Datenraum bereitgestellten Tracking-Auswertungen, dem E-Mail-Verkehr zwischen Außenprüfung und steuerlicher Vertretung, dem Gesprächsprotokoll der Außenprüfung über die Besprechung vom 28. März 2024 sowie auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2026 einschließlich der Zeugenaussage.
Empfängerbenennung
Mit Schreiben vom 16. Juni 2026 stellte die belangte Behörde einen "Antrag gemäß § 270 BAO" betreffend die gegenständlichen Körperschaftsteuerbescheide 2017 bis 2020. Darin führte sie erstmals im gegenständlichen Verfahren auszugsweise wie folgt aus:
"Gemäß Tz 9 der Niederschrift vom 03.07.2024 hat das geprüfte Unternehmen die Teilnehmer diverser Veranstaltungen (Sommerfeste, Neujahrsempfänge, ***Eröffnungsempfang***) trotz entsprechender Aufforderung durch die Betriebsprüfung nicht offengelegt. […]
Da die Teilnehmer / Gäste der ob genannten Veranstaltungen trotz mehrfacher Aufforderung durch die Abgabenbehörde nicht bekannt gegeben wurden, ist für diese Aufwendungen der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG festzusetzen (vgl. VwGH 14.9.2017, Ro 2016/15/0004). […]"
Tz 9 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 3. Juli 2024 ist im Zusammenhang mit einer allfälligen Empfängernennung auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Sachverhalt:
[…] Folgende im Rahmen der Ap geforderten Nachweise zu den Teilnehmern wurden vom Unternehmen nicht erbracht:
Die Anzahl der potenziellen Kunden pro Event wurde nicht beantwortet.
Es wurde nicht angegeben, wie viele Teilnehmer mit Begleitpersonen erschienen sind.
Es wurde nicht klargestellt, wann über die beworbenen Produkte gesprochen wurde, ob in Einzelgesprächen zwischen Mitarbeitern und Kunden oder im Rahmen allgemeiner Präsentationen.
Das geprüfte Unternehmen wies in der Besprechung vom 28.03.2023 mehrmals darauf hin, dass sämtliche Prozesse der Bank von den Vorgaben des BWG und dem Erfordernis der Beachtung des Bankgeheimnisses geprägt sind. Jeder Schritt im Einladungsprozess, jede Aufstellung und Auswertung folgt dem "need to know" Prinzip. Das heißt, dass auf jeder Liste immer nur die Daten enthalten sind, die für die Ausführung des jeweiligen Schrittes erforderlich sind.
Trotz wiederholter Aufforderungen seitens der Ap wurden keine Gästelisten vorgelegt. Die Offenlegung wurde unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert. Lediglich etwa zehn Kunden wurden am 28.03.2024 während einer Besprechung in der ***Adresse Bf*** kurz am Bildschirm präsentiert.
In diesem Zusammenhang wird von der Ap auf § 38 Abs 3 BWG verwiesen: Ein Kreditinstitut kann sich auf das Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs 3 BWG insoweit nicht berufen, als die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung seiner eigenen Abgabepflicht erforderlich ist. […]
Rechtsgrundlagen:
[…] Wie bereits im Sachverhalt erläutert, geht aus den Einladungslisten nicht klar hervor, ob ein Kunde in Begleitung einer weiteren Person erschien, die nicht explizit eingeladen wurde. Daher ist es schwierig, eine Beurteilung über die zielgruppenorientierte Auswahl vorzunehmen. […]
Rechtliche Würdigung: […] "
Den Einwendungen gemäß § 87 Abs 5 BAO zur Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 3. Juli 2024 ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Pkt 9 Nicht abzugsfähige Aufwendungen (Events)
[…] Dem Vorwurf der AP das geprüfte Unternehmen hätte relevante Unterlagen nicht beigebracht ist entschieden entgegenzutreten. Wiederholt und ausführlich wurde erläutert, welche Unterlagen verfügbar sind, welche Unterlagen nicht verfügbar sind und für welche Unterlagen eine Vorlage gemäß BWG zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht möglich ist. Explizit wurde auch darauf hingewiesen, dass das Bankgeheimnis nur insoweit durchbrochen werden darf, als die betreffenden Daten für Feststellung der steuerlichen Verpflichtungen der Bank erforderlich sind. Aus steuerlicher Sicht ist es völlig unerheblich, welche konkreten Kunden und Prospects an Eventmarketingveranstaltungen teilnehmen. […]"
Tz 13 des Außenprüfungsberichts vom 24. Juli 2024 zur Berechnung der Körperschaftsteuer führt in der Zeile "Zuschlag gem. § 22 Abs. 3 KStG" keinen Betrag an.
Der E-Mail der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 27. März 2024, 13:19 Uhr ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"[…] Gemäß unseren Aufzeichnungen sind nun keine Unterlagen mehr offen. Bitte um Information, falls sich das nicht mit Ihren Aufzeichnungen decken sollte. […]"
Der E-Mail der belangten Behörde an die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin vom 27. März 2024, 13:51 Uhr ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"[…] gemäß meinen Aufzeichnungen fehlen noch:
1. Gästelisten zu den diversen Festen […]"
Der E-Mail der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 27. März 2024, 14:46 Uhr ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"[…] Ad 1) Wie in der Besprechung am 14.3. erläutert, erlaubt es das Bankgeheimnis nicht, Gästelisten zu verschicken. Aus diesem Grund wurde der Termin morgen vereinbart, um Ihnen den Einladungsprozess vor Ort zu erläutern. […]"
Der E-Mail der belangten Behörde an die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin vom 28. März 2024, 14:09 Uhr ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"[…] wie bei unserer heutigen Besprechung angekündigt; übermittle ich Ihnen hier noch weitere Fragen zu den Events:
• Anzahl der Teilnehmer pro Event?
• Anzahl der Prospects pro Event?
• Wie viele Teilnehmer erschienen mit Begleitpersonen (pro Event)?
• Wann wurde über die zu bewerbenden Produkte gesprochen?
Im Zwiegespräch zwischen Mitarbeiter und Kunde oder im Rahmen der allgemeinen Präsentationen?
Gibt es Dokumentationen oder Gesprächsnotizen vonseiten der Mitarbeiter? (Name des Gesprächspartners, Gesprächsinhalt, Ergebnis des Gesprächs)? Wenn ja, dann bitte anonymisiert übermitteln.
• Wie erfolgte konkret die Werbewirkung bei den Events? [..]"
Dem von der Außenprüfung erstellten aktenkundigen Gesprächsprotokoll über die Besprechung vom 28. März 2024 ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"[…] Fragen zur Gästeliste?
[…] - Vorbereitung: Frau *** Leiterin Bf Marketing*** erläutert den Einladungsprozess.
[…]
o Einladungslisten
▪ Zu einzelnen Events wurden unterschiedliche Listen hergezeigt
▪ Liste:
Sobald ein Event stattfinden soll wird eine Liste erstellt
[…]
Show und no show Liste wird gezeigt: […]
Wurden die Kunden einzeln eingeladen oder mit Begleitung?
[…]
o Abfrage mit Begleitung oder nicht? Gibt es nicht!
[…]
▪ Auskunft vom UN: Kunden haben das Recht jemanden- mitzubringen
▪ In der Liste ist dies aber nicht ersichtlich? Auf die Frage, wer berechtigt ist die Liste zu erklären? Gibt es keine Antwort!
[…]
Frage: Exakte Zahl der Personen, die bei einem Event anwesend waren?
- UN weiß nicht, ob es die Anzahl der anwesenden Personen erheben kann!
- Auf den Anmeldelisten steht nicht Kunde oder Prospects, warum?
- UN will die Frage nicht beantworten, laut Frau ***StB 1*** ist diese Info nicht relevant.
- Abgehackte Listen will man nicht übergeben? - > sie glauben nicht, dass es relevant ist. […]"
Mit E-Mail vom 3. April 2024 der steuerlichen Vertretung an die belangte Behörde (vgl Beilage 2 der Beschwerde) wurde eine Zusammenfassung ua der Besprechung vom 28. März 2024 mit Bezugnahme auf die Erläuterung des Einladungsprozesses und die gegenständlichen Gästelisten übermittelt.
Der Umstand, dass in Tz 13 des Außenprüfungsberichtes die für einen "Zuschlag gem. § 22 Abs. 3 KStG" vorgesehene Zeile ohne Betrag blieb, ein solcher in den Körperschaftsteuerbescheiden nicht festgesetzt wurde und auch der Vorlagebericht einen solchen Zuschlag nicht thematisierte, bestätigt, dass die Zuschlagsfrage im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht verfolgt wurde.
Aus den dargestellten Unterlagen ergibt sich, dass die belangte Behörde erstmals mit Schreiben vom 16. Juni 2026 ausdrücklich die Auffassung vertrat, die unterbliebene Übergabe der Gästelisten erfülle die Voraussetzungen des § 22 Abs 3 KStG 1988 und daraus die Festsetzung eines Zuschlages beantragte.
Der aktenkundige E-Mail-Verkehr, das Gesprächsprotokoll sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2026 belegen, dass die Gästelisten nicht elektronisch oder in Papierform übergeben, am 28. März 2024 jedoch am Bildschirm aufgerufen und teilweise erläutert wurden. Eine vollständige inhaltliche Prüfung der Listen während der rund einstündigen Besprechung war nach dem übereinstimmenden Kern der Parteivorbringen nicht möglich. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde glaubhaft dargetan, dass die belangte Behörde bei Bedarf jederzeit erneut Einsicht in die streitgegenständlichen Gästelisten hätte nehmen können.
Das Bundesfinanzgericht verkennt dabei nicht, dass die Außenprüfung die Übermittlung der Gästelisten mehrfach ausdrücklich verlangte und die Beschwerdeführerin diese unter Berufung auf das Bankgeheimnis nicht elektronisch oder in Papierform übergab. Allein aus dem Verlangen nach Vorlage einer Unterlage folgt jedoch noch nicht, dass damit bestimmte Personen in ihrer Eigenschaft als Gläubiger oder Empfänger bestimmter Beträge bezeichnet werden sollten. Maßgebend ist vielmehr der aus dem gesamten Ermittlungsvorgang erkennbare Inhalt des Verlangens.
Nach der Gesamtschau der aktenkundigen Kommunikation steht fest, dass die Außenprüfung Gästelisten als Unterlagen verlangte und diese der Prüfung der Teilnehmerstruktur, der Zielgruppenorientierung und des behaupteten Werbecharakters der Veranstaltungen dienten. Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Außenprüfung konkret aufgefordert wurde, hinsichtlich zumindest hinreichend bestimmbarer Beträge bestimmte Personen als Empfänger genau zu bezeichnen.
Die Erklärung der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, wonach keine formelle Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO verlangt worden sei, wird dabei nicht isoliert als entscheidend angesehen. Sie steht jedoch mit dem übrigen Akteninhalt in Einklang, aus dem sich ebenfalls keine inhaltlich auf die genaue Bezeichnung von Gläubigern oder Empfängern bestimmter Beträge gerichtete Aufforderung ergibt.
Offenlegung gemäß § 29 FinStrG
Die Feststellungen zur Schließung der mündlichen Verhandlung beruhen auf der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2026. Datum und Inhalt der Offenlegung ergeben sich aus der Offenlegung vom 24. Juli 2026 und deren Übermittlung durch die belangte Behörde an das Bundesfinanzgericht vom 10. August 2026. Diese dokumentarisch belegten zeitlichen Abläufe sind zwischen den Parteien nicht strittig.
Eventmarketingaufwendungen
Die Feststellungen zu den Veranstaltungen beruhen insbesondere auf dem Marketing- und Kommunikationskonzept, den veranstaltungsbezogenen schriftlichen Briefingunterlagen, den Einladungen, den Rechnungen, den Trackingunterlagen, dem im Zuge der Außenprüfung geführten Schriftverkehr und Gesprächsprotokollen, dem Beschwerdevorbringen samt Beilagen sowie auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2026 einschließlich der Zeugenaussage.
Maßgebend ist dabei nicht die Bezeichnung der Veranstaltungen als "Eventmarketing", sondern ob die festgestellte konkrete Planung, Durchführung und Nachbearbeitung diese Einordnung tatsächlich trägt.
Das allgemeine Marketing- und Kommunikationskonzept beweist für sich allein nicht, dass bei jeder streitgegenständlichen Veranstaltung tatsächlich Produkt- oder Leistungsinformationen vermittelt wurden. Das Dokument ist undatiert; aus ihm allein könnte weder der tatsächliche Ablauf einer einzelnen Veranstaltung noch der Inhalt der dort geführten Gespräche abgeleitet werden. Sein Beweiswert liegt vielmehr darin, dass es eine wiederkehrende Marketing- und Vertriebsstruktur beschreibt, die sich in den zeitnahen veranstaltungsbezogenen Unterlagen und in der tatsächlichen Organisation der einzelnen Events wiederfindet.
Für die Plausibilität dieser Struktur ist zunächst das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin von Bedeutung. Ihr Absatzmarkt ist auf vermögende Privatkunden und institutionelle Kunden beschränkt und umfasst einen vergleichsweisen kleinen potenziellen Kundenkreis. Die festgestellte besondere Bedeutung persönlicher Betreuung und Diskretion erklärt, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Marketing- und Vertriebsaktivitäten nicht primär über breit gestreute Massenwerbung, sondern in erheblichem Umfang über persönliche Kundenansprache organisiert. Dieser Umstand beweist für sich noch keine Produkt- oder Leistungsinformation bei den streitgegenständlichen Veranstaltungen, macht aber die im Konzept vorgesehene dialogorientierte Ausgestaltung der Events als Vertriebsinstrument nachvollziehbar.
Auch der Einladungsprozess spricht für eine zielgerichtete vertriebliche Planung. Die Gäste wurden nicht wahllos ausgewählt, sondern auf Grundlage von Nominierungen der Kundenbetreuer, anhand von Kundeninteressen, Bedürfnissen, Vermögensverhältnissen und weiteren Kennzahlen aus dem für die Bank relevanten Kunden- und Prospectkreis selektiert. Dass die tatsächlich erschienenen Gäste nicht bei jeder Veranstaltung lückenlos nach Bestandskunden, Prospects und Begleitpersonen quantifiziert werden können, ist einschränkend zu berücksichtigen. Dieser Umstand relativiert sich jedoch durch die als glaubwürdig beurteilte Aussage des Zeugen, es handelte sich bei Begleitpersonen aufgrund der Vermögensstruktur der Kunden regelmäßig um Prospects. Die fehlende exakte Quantifizierung ändert somit nichts daran, dass der dokumentierte Einladungsprozess auf eine gezielte Ansprache des für das Geschäftsmodell relevanten Adressatenkreises ausgerichtet war.
Besonderes Gewicht haben die für die einzelnen Veranstaltungen vorab erstellten Mitarbeiterbriefings. Anders als das allgemeine Marketingkonzept beziehen sie sich unmittelbar auf die jeweils konkrete Veranstaltung. Sie enthalten nicht nur organisatorische Hinweise, sondern aktuelle Marktinformationen und konkrete Veranlagungsthemen, darunter etwa Fonds oder Vorsorgewohnungen. Zugleich wird den Kundenbetreuern aufgegeben, die Dienstleistungen und die Expertise der Bank zu positionieren, den Kunden je nach Marktlage geeignete Produkte näherzubringen und auf Investitionsmöglichkeiten hinzuweisen. Damit war die produkt- und leistungsbezogene Kundenansprache bereits vor der jeweiligen Veranstaltung konkret vorbereitet und dokumentiert.
Die schriftliche Vorbereitung wird durch die festgestellte mündliche Vorbereitung ergänzt. Der einvernommene Zeuge schilderte konkret, dass vor den Veranstaltungen zusätzliche, teilweise kurzfristig angesetzte Briefings stattfanden, um die Kundenbetreuer zu aktuellen Markt-, Währungs- und Goldpreisentwicklungen sowie zur politischen Lage fachlich "sprechfähig" zu machen. Diese Aussage steht nicht isoliert, sondern stimmt inhaltlich mit den schriftlichen Briefingunterlagen und deren aktuellen Markt- und Produktschwerpunkten überein. Aufgrund dieser Übereinstimmung, der konkreten Schilderung und des Fehlens sachlicher Widersprüche nimmt das Bundesfinanzgericht die zusätzliche mündliche Vorbereitung als erwiesen an.
Die personelle Organisation fügt sich schlüssig in diese Vorbereitung ein. Bei den Veranstaltungen waren jeweils rund 50 bis 60 Kundenbetreuer anwesend. Dabei handelte es sich gerade um jene Mitarbeiter, deren betriebliche Aufgabe in der Betreuung bestehender Kunden und in der Akquisition von Prospects lag. Nach dem Konzept sollten sie die Bank und ihre Leistungen präsentieren, auf individuelle Kundenbedürfnisse eingehen und Gespräche zur Verkaufsanbahnung führen. Die bloße Anwesenheit von Mitarbeitern wäre auch bei einer gesellschaftlichen Veranstaltung erklärbar und beweist für sich noch keinen Werbecharakter. In Verbindung mit der hohen Anzahl an Mitarbeitern, ihrer konkreten fachlichen Vorbereitung, ihrer vertrieblichen Funktion und der auf persönliche Gespräche ausgerichteten Veranstaltungsorganisation erhält ihre Anwesenheit jedoch erheblichen Beweiswert für die tatsächlich vorgesehene und durchgeführte Kundenansprache.
Dass das Konzept zugleich vorgibt, für den Gast solle der Event und nicht der Verkauf einer Dienstleistung im Vordergrund der Einladung stehen, spricht nicht gegen diese Würdigung. Diese Vorgabe beschreibt die Form der Ansprache: Die produkt- und leistungsbezogene Kommunikation sollte gerade nicht als offen aufdringliche Verkaufsveranstaltung auftreten, sondern in persönlichen, an den individuellen Bedürfnissen orientierten Gesprächen stattfinden. Sie steht damit nicht im Widerspruch zu den gleichzeitig ausdrücklich festgelegten Aufgaben der Kundenbetreuer, die Bank und ihre Leistungen zu präsentieren und Folgegeschäfte anzubahnen, sondern charakterisiert die dialogorientierte Ausgestaltung des Marketingkonzepts.
Auch die zeitliche und räumliche Gestaltung der Veranstaltungen bestätigt diese Funktion. Die offiziellen Programmpunkte waren bei den einzelnen Formaten unterschiedlich stark fachlich geprägt; teilweise standen Gastvorträge, Musik oder ein sonstiges Rahmenprogramm im Vordergrund. Daran schloss jedoch jeweils eine mehrstündige Phase an, in der persönliche Gespräche möglich waren. Die Verpflegung wurde nicht in Form eines von der übrigen Veranstaltung abgetrennten gesetzten Abendessens angeboten, sondern als Flying Dinner. Die Gäste blieben dadurch beweglich und konnten fortlaufend mit den fachlich vorbereiteten Kundenbetreuern sprechen. Die Ablaufpläne, die festgestellte Veranstaltungsform und die Zeugenaussage stimmen insoweit überein. Die Flying-Dinner-Gestaltung ist daher nicht lediglich als Bewirtungsmodalität festzustellen, sondern zugleich als objektives Indiz dafür zu würdigen, dass die persönliche Kommunikation organisatorisch als wesentlicher Bestandteil der Veranstaltungen vorgesehen war.
Der Zeuge hat in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung dargetan, dass vor Ort Brandingmaßnahmen und Werbematerialien eingesetzt wurden. Dass hierzu kein Fotobeweis erbracht wurde, ist dem - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht abträglich. Vielmehr wäre es lebensfremd, wenn bei derartigen Veranstaltungen kein Branding vorgenommen werden würde, insbesondere, als selbst die Mitarbeiter angewiesen wurden, Pins zu tragen. Zudem ergänzen diese Werbemaßnahmen das Gesamtbild, ohne für sich entscheidend zu sein. Folglich ist davon auszugehen, dass Registrierung, Pulte, Banner, Zelte und Veranstaltungsbereiche mit dem Logo der Beschwerdeführerin versehen waren; Imagebroschüren und teilweise auch Informationen zu einzelnen Veranlagungsprodukten lagen auf. Dass nicht bei jeder Veranstaltung umfassende Produktunterlagen auflagen und die Einladungen regelmäßig keine konkreten Produkte ankündigten, spricht gegen das Bild einer klassischen offenen Produktpräsentation. Es widerlegt jedoch nicht die festgestellte Form der persönlichen Produkt- und Leistungsinformation, die nach dem Konzept, den Briefings und der personellen Organisation gerade im individuellen Gespräch stattfinden sollte.
Für die Neujahrsempfänge ist diese Verbindung besonders klar. Die offiziellen Programmpunkte umfassten Vorstandsansprachen mit Informationen über die Bank, die Vermögensverwaltung und das Marktumfeld bzw einen Marktausblick. Die veranstaltungsbezogenen Briefings enthielten zugleich konkrete Produkt- und Veranlagungsthemen. Vor und nach dem offiziellen Programm standen die fachlich vorbereiteten Kundenbetreuer für persönliche Gespräche zur Verfügung; die daran anschließende mehrstündige Kommunikationsphase war organisatorisch auf solche Gespräche ausgerichtet. Dass zusätzlich ein prominenter Gastredner und bei einzelnen Veranstaltungen ein Konzert vorgesehen waren, erklärt den attraktiven Eventcharakter, lässt aber die dokumentierte produkt- und leistungsbezogene Nutzung der Veranstaltung nicht entfallen.
Bei den Sommerfesten war der gesellschaftliche und festliche Charakter stärker ausgeprägt. Die Einladungen kündigten keine konkreten Produkte an, das exklusive Setting, das musikalische Rahmenprogramm, Branding und die informelle Atmosphäre waren sichtbare Bestandteile des Abends. Diese Umstände werden ausdrücklich als Gegenindizien berücksichtigt. Ihnen stehen jedoch auch bei diesem Veranstaltungsformat die konkreten Markt- und Produktbriefings, die Präsentation der Bank und ihrer Leistungen durch den Vorstand, die Anwesenheit der fachlich zuständigen und vertrieblich gebrieften Kundenbetreuer, die mehrstündige persönliche Kommunikationsmöglichkeit sowie die nachgelagerte Vertriebsauswertung gegenüber. Gerade die Übereinstimmung dieser Elemente mit der bereits vorab dokumentierten Organisationsstruktur überzeugt das Bundesfinanzgericht davon, dass sich die Sommerfeste tatsächlich nicht in gesellschaftlicher Kontaktpflege erschöpften, sondern maßgeblich als strukturierte Plattform für Produkt- und Leistungsinformation und Geschäftsanbahnung eingesetzt wurden.
Beim ***Eröffnungsempfang*** tritt der konkrete betriebliche Anlass noch deutlicher hervor. Gegenstand war die Einführung der ***x*** Bank und Marke in den österreichischen Markt. Die Mitarbeiterinformation enthielt neben den Markenbotschaften konkrete Markt- und Produktempfehlungen; die Vorstandsansprache stellte die neue Bank vor. Im Anschluss bestand wiederum eine mehrstündige Kommunikationsphase mit Flying Dinner. Besonders aussagekräftig ist die geplante Nachbearbeitung, weil ausdrücklich abgefragt wurde, mit wie vielen Kunden und Prospects gesprochen worden war, wie viele Folgetermine vereinbart wurden und ob bereits Aufstockungen oder Neuabschlüsse erzielt worden waren. Diese zeitnah dokumentierte Verknüpfung von Markteinführung, Kundenansprache und konkreter vertrieblicher Nachbearbeitung spricht deutlich gegen eine bloß gesellschaftliche Eröffnungsrepräsentation.
Erheblichen ergänzenden Beweiswert haben schließlich die Tracking-Unterlagen. Für Sommerfest und Neujahrsempfang wurden nach den Veranstaltungen teambezogen insbesondere der Übergang von Prospects zu Kunden, Folgetermine, Neugeld und Neuvolumen erhoben; beim ***Eröffnungsempfang*** wurden darüber hinaus geführte Gespräche, Folgetermine und bereits erzielte Geschäftsabschlüsse abgefragt. Aus diesen Unterlagen wird weder der Inhalt eines bestimmten Einzelgesprächs noch ein konkreter Werbeerfolg als Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung abgeleitet. Ihr Beweiswert liegt vielmehr darin, dass sie dokumentieren, dass die Veranstaltungen tatsächlich in einen vor- und nachgelagerten Akquisitions- und Vertriebsprozess eingebettet waren. Die Nachbearbeitung korrespondiert damit mit der bereits vor der Veranstaltung dokumentierten Vorbereitung und der während des Events vorgesehenen persönlichen Ansprache.
Da keine Gesprächsaufzeichnungen erstellt wurden, kann nicht nachvollzogen werden, welcher Kundenbetreuer welchem Gast zu welchem Zeitpunkt welches konkrete Produkt oder welche konkrete Leistung erläuterte. Ebenso lassen die Tracking-Unterlagen keine Zuordnung einzelner Produktgespräche zu einzelnen Gästen zu. Das Bundesfinanzgericht leitet die festgestellte Produkt- und Leistungsinformation daher gerade nicht aus einer Vermutung über nicht dokumentierte Einzelgespräche ab. Entscheidend ist vielmehr die geschlossene und zeitlich konsistente Indizienkette aus konkreten Pre-Event-Briefings, als erwiesen angenommener mündlicher Vorbereitung, gezielter personeller Besetzung mit fachlich zuständigen Kundenbetreuern, einer auf mehrstündige persönliche Kommunikation ausgerichteten Veranstaltungsform und der dokumentierten vertrieblichen Nachbearbeitung. Diese Beweismittel bestätigen einander in ihrem Aussagegehalt und tragen die Feststellung auf Veranstaltungsebene auch ohne lückenlose Gesprächsprotokolle.
Auch aus dem Fehlen umfassender Presseberichte, Fotos oder Kundenrückmeldungen ergibt sich kein entscheidendes Gegenindiz. Solche Unterlagen könnten den Inhalt persönlicher Kundengespräche ohnehin nur eingeschränkt belegen. Hinzu kommt, dass das festgestellte Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin gegenüber vermögenden Privatkunden und institutionellen Kunden in besonderem Maß auf Diskretion und persönliche Betreuung ausgerichtet ist.
Die festgestellte fehlende private Veranlassung fügt sich in das Gesamtbild ein. Für keine der streitgegenständlichen Veranstaltungen bestand ein Geburtstag, Jubiläum oder sonstiger privater Anlass eines Organwalters oder Gesellschafters. Anlass, Planung, Adressatenauswahl, personelle Besetzung, inhaltliche Vorbereitung und Nachbearbeitung waren vielmehr durch das Geschäftsmodell und den Vertrieb der Beschwerdeführerin bestimmt.
Auch ist nicht zu übergehen, dass das Konzept Kundenbindung, Vertrauensaufbau und Akquisition von Neukunden ausdrücklich - teilweise als im Vordergrund stehend - nennt. Kundenbindung, Beziehungsaufbau und die Herstellung einer positiven Einstellung zum Unternehmen begründen für sich noch keine Produkt- oder Leistungsinformation. Sie sind allerdings im Zusammenhang mit den weiteren Aussagen desselben Konzeptes zu würdigen.
Nach Würdigung sämtlicher für und gegen eine produkt- und leistungsbezogene Nutzung sprechenden Umstände gelangt das Bundesfinanzgericht daher zur Überzeugung, dass Sommerfest, Neujahrsempfang und ***Eröffnungsempfang*** nicht bloß Veranstaltungen zur allgemeinen Kontaktpflege oder Repräsentation waren. Als erwiesen wird vielmehr angenommen, dass die Beschwerdeführerin die Veranstaltungen entsprechend einer professionell geplanten und tatsächlich umgesetzten Eventmarketingstruktur als dialogorientierte Marketing- und Vertriebsplattform einsetzte. Die Veranstaltungen dienten tatsächlich der Vermittlung bank-, markt-, produkt- und leistungsbezogener Informationen, der individuellen Kundenansprache sowie der Anbahnung weiterer Kundentermine und Folgegeschäfte. Kundenbindung, Vertrauen, Exklusivität und gesellschaftliche Attraktivität waren bewusst eingesetzte Elemente dieses Veranstaltungsformats, nicht aber dessen alleiniger oder abschließender Zweck.
Die Art und Höhe der streitgegenständlichen Aufwendungen ergeben sich aus den vorgelegten Rechnungen und sind als solche nicht beweisstrittig. Die in den Jahren 2017 und 2018 bei den Sommerfesten verteilten Give-aways sind als gesonderte Sachzuwendungen dokumentiert; dass durch diese Gegenstände selbst eine konkrete Produkt- oder Leistungsinformation vermittelt worden wäre, ist nicht hervorgekommen.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Empfängerbenennung gemäß § 22 Abs 3 KStG 1988
Nach § 22 Abs 3 KStG 1988 ist zusätzlich zur Körperschaftsteuer ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.
Zwischen § 162 BAO und § 22 Abs 3 KStG 1988 besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine formale Verknüpfung. Insbesondere setzt § 22 Abs 3 KStG 1988 nicht voraus, dass zugleich § 162 BAO angewendet wird (VwGH 14. September 2017, Ro 2016/15/0004).
Beiden Bestimmungen ist jedoch gemeinsam, dass die jeweilige Rechtsfolge an die unterbliebene genaue Bezeichnung der Empfänger bestimmter Zahlungen anknüpft. Der Anwendungsbereich des § 22 Abs 3 KStG 1988 ist insoweit weiter, als die betroffenen Beträge nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht worden sein müssen (vgl ErläutRV 875 BlgNR 24. GP 7 "Zahlungen an natürliche Personen würden bei diesen einem Grenzsteuersatz von bis zu 50% unterliegen"; siehe auch VwGH 14. September 2017, Ro 2016/15/0004).
In beiden Gesetzesbestimmungen ist allerdings vorgesehen, dass die Rechtsfolge eintreten soll, wenn der Abgabepflichtige die Empfänger bestimmter Zahlungen nicht genau bezeichnet. Dass der Zuschlag zur Körperschaftsteuer nur dann zur Anwendung kommen solle, wenn die Empfänger bewusst verschwiegen werden und damit die Gesetzesstelle "der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder die Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet" anders auszulegen wäre, als die vergleichbare Stelle in § 162 BAO, gibt es - entgegen den Vorbringen der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2026 - keine Anhaltspunkte (vgl VwGH 22. Februar 2024, Ro 2022/13/0009).
Vielmehr sind dahingehend jene vom Verwaltungsgerichtshof zu § 162 BAO aufgestellten Grundsätze gleichermaßen beachtlich (vgl VwGH 22. Februar 2024, Ro 2022/13/0009). Insoweit besteht ein Handlungsermessen, ob von der Ausübung der Bestimmung Gebrauch gemacht wird. Dabei hat sich die Ermessensübung gemäß § 20 BAO an dem die Erfassung der Beträge beim Empfänger betreffenden Gesetzeszweck zu orientieren (vgl Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 162 BAO Rz 4 (Stand 1.3.2025, rdb.at)).
Das (Handlungs-)Ermessen ist jedoch in der Form einer konkreten Anfrage gemäß § 22 Abs 3 KStG 1988 auszuüben, die allein die unter der erwähnten Sanktion stehende Verpflichtung zur Empfängerbenennung nach § 22 Abs 3 KStG 1988 auslöst (vgl VwGH 14. Dezember 2005, 2001/13/0253 und 22. März 1995, 93/13/0076 zur dahingehend maßgebenden Bestimmung des § 162 BAO).
Die Aufforderung zur Empfängerbenennung ist eine verfahrensleitende Verfügung iSd § 94 BAO (vgl Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 162 BAO Rz 7 (Stand 1.3.2025, rdb.at) und Ritz/Koran, BAO8 § 162 BAO Rz 1). Eine solche Aufforderung kann demnach auch mündlich wirksam erfolgen (vgl VwGH 22. März 2010, 2006/15/0284, mwN zur dahingehend maßgebenden Bestimmung des § 162 BAO); somit etwa im Rahmen einer niederschriftlich festgehaltenen Vernehmung durch Verkündung (§ 97 Abs 1 lit b BAO) (vgl VwGH 9. Juni 2020, Ra 2020/13/0001). Für das Vorliegen eines solchen Verlangens kommt es auch nicht darauf an, ob die Aufforderung ausdrücklich als solche nach § 162 BAO oder § 22 Abs 3 KStG 1988 bezeichnet wurde. Entscheidend ist vielmehr sein objektiver Inhalt: Für den Abgabepflichtigen muss erkennbar verlangt werden, hinsichtlich bestimmter oder zumindest hinreichend bestimmbarer Beträge deren Gläubiger oder Empfänger genau zu bezeichnen. Eine solche Aufforderung ist nach dem festgestellten Sachverhalt im Beschwerdefall nicht ergangen.
Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt verlangte die Außenprüfung zwar wiederholt die Gästelisten. Dieses Verlangen erfolgte nach seinem objektiven Inhalt jedoch zur Prüfung der Teilnehmerstruktur, der zielgruppenorientierten Auswahl und der von der Beschwerdeführerin behaupteten produkt- und leistungsbezogenen Informationserbringung. Die unmittelbar nach der Besprechung vom 28. März 2024 gestellten Fragen betrafen insbesondere Teilnehmer und Prospects, Begleitpersonen, Zeitpunkt und Form der Produktgespräche, Gesprächsnotizen und die konkrete Werbewirkung der Veranstaltungen.
Darin liegt kein erkennbares Verlangen, hinsichtlich bestimmter oder zumindest hinreichend bestimmbarer Veranstaltungsbeträge deren Gläubiger oder Empfänger genau zu bezeichnen. Eine solche Aufforderung ist weder im aktenkundigen E-Mail-Verkehr noch im Gesprächsprotokoll, in der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder im Außenprüfungsbericht dokumentiert. Dass die für einen Zuschlag nach § 22 Abs 3 KStG 1988 vorgesehene Zeile im Außenprüfungsbericht unbefüllt blieb und auch der Vorlagebericht keinen Zuschlag thematisierte, fügt sich in dieses Gesamtbild ein.
Der Schriftsatz der belangten Behörde vom 16. Juni 2026 wurde zwar vor Schließung der mündlichen Verhandlung eingebracht und ist daher gemäß § 270 Abs 1 BAO zu berücksichtigen. Er enthielt aber erstmals die Rechtsansicht, die unterbliebene Übergabe der Gästelisten erfülle die Voraussetzungen des § 22 Abs 3 KStG 1988. Ein an das Bundesfinanzgericht gerichtetes Begehren auf Festsetzung des Zuschlages kann ein zuvor gegenüber der Beschwerdeführerin nicht ergangenes tatbestandsmäßiges Empfängerbenennungsverlangen nicht rückwirkend ersetzen.
Mit dem an das Bundesfinanzgericht gerichteten Schriftsatz vom 16. Juni 2026 vertrat die belangte Behörde erstmals ausdrücklich die Rechtsansicht, die unterbliebene Übergabe der Gästelisten erfülle die Voraussetzungen des § 22 Abs 3 KStG 1988 und beantragte die Festsetzung des Zuschlages.
Ein an das Verwaltungsgericht gerichtetes Begehren auf Festsetzung des Zuschlages vermag ein zuvor gegenüber der Beschwerdeführerin nicht ergangenes Empfängerbenennungsverlangen nicht rückwirkend zu ersetzen.
Nach § 269 Abs 1 BAO stehen dem Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die den Abgabenbehörden eingeräumten Obliegenheiten und Befugnisse zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich ausgesprochen, dass Verwaltungsgerichte aufgrund dieser Bestimmung zur Erlassung von Aufforderungen iSd § 162 BAO befugt sind (VwGH 12. März 2025, Ra 2023/15/0085).
Nach § 270 Abs 2 BAO hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Die Gesetzesmaterialien zum AbgÄG 2022 bezeichnen diese Verfahrensförderungspflicht ausdrücklich als verfahrensbeschleunigende Maßnahme (ErläutRV 1534 BlgNR 27. GP 36). Ein Verstoß gegen die Verfahrensförderungspflicht iSd § 270 Abs 2 BAO liegt nach dem Willen des Gesetzgebers (bereits) dann vor, wenn aus objektiver Sicht keine sachlichen Gründe dafür vorliegen, dass Vorbringen im Verfahren nicht bereits in einem früheren Verfahrensstadium, vorgebracht werden (vgl ErläutRV 1534 BlgNR 27. 36).
Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt wurde die Festsetzung eines Zuschlages gemäß § 22 Abs 3 KStG 1988 mangels Empfängerbenennung zu keinem Zeitpunkt des mehrjährigen verwaltungsbehördlichen Verfahrens - insbesondere nicht im Rahmen der gegenständlichen Außenprüfung - thematisiert. Ein solcher wurde auch nicht mit den infolge der Außenprüfung ergangenen Körperschaftsteuerbescheiden vom 31. Juli 2024 festgesetzt. Ebenso wenig findet sich im Vorlagebericht vom 23. September 2024 ein Hinweis auf einen gemäß § 22 Abs 3 KStG 1988 festzusetzenden Zuschlag. Am 11. Mai 2026 erfolgte die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, die der belangten Behörde am 12. Mai 2026 zugestellt wurde. Am 16. Juni 2026 wurde jedoch erstmals der "Antrag gemäß § 270 BAO" durch die belangte Behörde elektronisch eingebracht, die Körperschaftsteuerfestsetzung für die Jahre 2017 bis 2020 zu verbösern und einen Zuschlag iHv 25% mangels Vorlage der Gästelisten festzusetzen.
Die erstmalige Geltendmachung der Festsetzung eines 25%igen Zuschlages zu Körperschaftsteuer ("Verböserung") nur wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung, obwohl die dafür herangezogenen tatsächlichen Umstände bereits seit der Außenprüfung bekannt waren, entsprach dieser Verfahrensförderungspflicht nicht. Sachliche Gründe für das späte Vorbringen sind nicht hervorgekommen.
Dieser Verstoß führt jedoch nicht dazu, dass das noch vor Schließung der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen unbeachtet zu bleiben hätte.
Aus § 269 Abs 1 BAO und VwGH 12. März 2025, Ra 2023/15/0085, folgt die Befugnis des Bundesfinanzgerichtes, selbst eine Aufforderung nach § 162 BAO zu erlassen. Eine Verpflichtung des Bundesfinanzgerichtes, auf ein derart verspätetes Vorbringen hin einen bislang nicht geführten eigenständigen Ermittlungsstrang durch erstmalige Erlassung eines Empfängerbenennungsverlangens zu eröffnen, lässt sich aus § 269 BAO in Verbindung mit § 270 BAO nicht ableiten. Eine solche Vorgangsweise würde - wie oben dargelegt - vielmehr dem mit § 270 Abs 2 BAO ausdrücklich verfolgten Ziel einer raschen und konzentrierten Verfahrensführung widersprechen.
Von der Festsetzung eines Zuschlages gemäß § 22 Abs 3 KStG 1988 für die Jahre 2017 bis 2020 war daher abzusehen.
Die Frage der Reichweite des Bankgeheimnisses gemäß § 38 BWG ist für dieses Ergebnis nicht entscheidungswesentlich.
Offenlegung gemäß § 29 FinStrG
Mit AbgÄG 2022, BGBl I Nr 108/2022 wurde die Regelung des § 270 Abs 1 BAO dahingehend geändert, dass mit Schließung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ein Neuerungsverbot besteht. Dies ergibt sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ("Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge […] ist […] Bedacht zu nehmen […]. […] im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung jedoch nur bis zu deren Schließung") als auch in Zusammenschau mit den Gesetzesmaterialien ("Die zeitliche Begrenzung des Berücksichtigungsgebots neuer Tatsachen, Beweise und Anträge im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung mit deren Schließung iSd § 277 Abs. 4 BAO und somit auch mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt, soll einen Beitrag gegen verfahrensverschleppende Maßnahmen darstellen." ErläutRV 1534 BlgNR 27. 36).
Absicht des Gesetzgebers war es offenkundig ab Schließung der mündlichen Verhandlung ein Neuerungsverbot vorzusehen. Dies ergibt sich im Umkehrschluss zudem aus der eindeutigen Formulierung für den Fall, dass die mündliche Verhandlung nicht geschlossen wird. Diesfalls soll nämlich das Neuerungsverbot gerade nicht greifen ("Wird die mündliche Verhandlung vertagt [§ 277 Abs. 4 erster Fall BAO], so wird sie nicht geschlossen, weshalb diesfalls auch zukünftig kein Neuerungsverbot greift." ErläutRV 1534 BlgNR 27. 36).
Die BAO selbst sieht keine ausdrückliche Möglichkeit und noch weniger eine Obliegenheit des Bundesfinanzgerichts vor, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine solche wieder zu öffnen. Die mündliche Verhandlung hinsichtlich der Körperschaftsteuer betreffend das Jahr 2020 allenfalls durch Analogie anderer Verfahrensordnungen wieder zu öffnen, um im derzeitigen Verfahrensstadium neue Tatsachen berücksichtigen zu können, würde vielmehr im diametralen Widerspruch zu der Bestimmung des § 270 Abs 1 BAO stehen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist im Beschwerdefall auch nicht erfolgt.
Die mündliche Verhandlung betreffend die Feststellungsbescheide Gruppenträger und die Körperschaftsteuer Gruppe 2017 bis 2020 wurde am 23. Juni 2026 geschlossen. Die Offenlegung gemäß § 29 FinStrG datiert vom 24. Juli 2026 und wurde dem Bundesfinanzgericht am 10. August 2026, somit erst nach Schließung der mündlichen Verhandlung, übermittelt. Die darin enthaltenen neuen, die Körperschaftsteuer 2020 betreffenden Umstände fallen daher nicht mehr unter das Berücksichtigungsgebot des § 270 Abs 1 BAO.
Die Offenlegung gemäß § 29 FinStrG vom 24. Juli 2026 war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.
Eventmarketingaufwendungen
Nach § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Gemäß § 12 Abs 1 Z 3 KStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 nicht abgezogen werden.
Repräsentationsaufwendungen sind Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren" (vgl VwGH 25. November 2002, 98/14/0129, mwN). Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw potenzieller Auftraggeber in Betracht gezogen zu werden, fallen unter den Begriff der Repräsentationsaufwendungen (vgl VwGH vom 13. Oktober 1999, 94/13/0035 und 23. November 2016, Ra 2015/15/0010).
Das grundsätzliche Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen kommt dann nicht zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Aufwendungen Werbezwecken dienen und ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen bzw beruflichen Veranlassung vorliegt (vgl VwGH 2. August 2000, 94/13/0259; 19. Dezember 2002, 99/15/0141 und 3. Juli 2003, 2000/15/0159). Bei Veranstaltungen im Bereich des Event-Marketings ist die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw betrieblichen Veranlassung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl VwGH 24. Oktober 2002, 2002/15/0123 und 23. November 2016, Ra 2015/15/0010). Der Verwaltungsgerichtshof hielt etwa zur Teilnahme an einer Rennveranstaltung als Teil eines Marketingkonzeptes ausdrücklich fest, dass die Einbettung in ein festliches Rahmenprogramm dem Werbecharakter der Veranstaltung und damit dem Betriebsausgabenabzug nicht entgegensteht (VwGH 23. November 2016, Ra 2015/15/0010; das vom Unternehmer angebotene Renninformationssystem wurde bei der Veranstaltung eingesetzt und präsentiert).
Unter dem Begriff der Werbung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Produkt- und Leistungsinformation, also eine auf die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung zu verstehen (vgl VwGH 23. November 2016, Ra 2015/15/0010).
Aus dieser dargestellten Rechtsprechung folgt für den Beschwerdefall zweierlei:
Einerseits genügt ein attraktives Event, selbst wenn es betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, nicht, wenn konkrete Produkt- oder Leistungsinformation nicht feststeht. Anderseits darf eine tatsächlich produkt- und leistungsbezogen genutzte Veranstaltung nicht allein deshalb auf den zeitlichen Umfang des Bühnenprogramms reduziert werden, weil die Information im Rahmen eines erlebnisorientierten Gesamtkonzeptes auch in persönlichen Gesprächen vermittelt wird.
Soweit Aufwendungen mit der Teilnahme von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin sowie von Kunden und Prospects verbunden waren, liegen keine Kosten der privaten Lebensführung der Beschwerdeführerin vor (VwGH 23. November 2016, Ra 2015/15/0010). Das Vorliegen einer privaten (Mit-)Veranlassung (wie etwa Feiern aus Anlass eines Geburtstages; vgl VwGH 24. Oktober 2002, 2002/15/0123) bestand im Beschwerdefall nach dem festgestellten Sachverhalt bei sämtlichen streitgegenständlichen Veranstaltungen unstrittig nicht.
Nach den in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen hatten die streitgegenständlichen Veranstaltungen keinen privaten Anlass. Die Produkt- und Leistungsinformation war nicht auf die kurzen formellen Programmpunkte beschränkt. Die veranstaltungsbezogenen Briefings, die fachliche Vorbereitung und der Einsatz der Kundenbetreuer, die mehrstündige persönliche Kommunikationsphase und die vertriebliche Nachbearbeitung bilden vielmehr ein zusammenhängendes Marketing- und Vertriebssystem. Damit steht nach der Beweiswürdigung eine tatsächliche produkt- und leistungsbezogene Informationserbringung auf Veranstaltungsebene fest.
Das Bundesfinanzgericht verkennt nicht, dass Kundenbindung, Vertrauensaufbau, Exklusivität und gesellschaftliche Attraktivität für sich allein noch keine Produkt- oder Leistungsinformation und damit keinen Werbezweck iSd dargestellten Rechtsprechung begründen. Entscheidend ist jedoch, dass sich die Veranstaltungen nach den getroffenen Feststellungen nicht in allgemeiner Kontaktpflege und Repräsentation erschöpften, sondern tatsächlich als Plattform für Produkt- und Leistungsinformation sowie Geschäftsanbahnung eingesetzt wurden.
Vielmehr stellen nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Gesamtbild die Sommerfeste, Neujahrsempfänge und der ***Eröffnungsempfang*** professionell geplante Eventmarketingmaßnahmen im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar. Die Aufwendungen für Veranstaltungsorganisation, Räumlichkeiten, Einladungen, Vortragende, Künstler und die sonstige Durchführung sind daher nach § 4 Abs 4 EStG 1988 betrieblich veranlasst und nicht bereits wegen des festlichen bzw gesellschaftlichen Rahmens als Repräsentationsaufwendungen vom Abzug ausgeschlossen.
Dies gilt im Beschwerdefall auch für die Cateringaufwendungen. Nach Kofler/Wurm fallen Bewirtungsaufwendungen, die nach ihrem objektiven Gesamtbild keine Repräsentationsaufwendungen darstellen, nicht unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988, sondern sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsausgabenbegriffs zu beurteilen. Im Zusammenhang mit Eventmarketing verweisen Kofler/Wurm für die volle Abzugsfähigkeit auf das Vorliegen eines professionellen Marketingkonzeptes (vgl Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 20 Tz 91/1 bis 91/4).
Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt liegt ein solcher Fall vor. Die streitgegenständlichen Veranstaltungen wurden als professionell geplante und tatsächlich umgesetzte Eventmarketingmaßnahmen durchgeführt. Das Catering stellte dabei keinen von dieser Marketingmaßnahme verselbständigten gesellschaftlichen Bewirtungsvorgang dar. Insbesondere wurde kein von der übrigen Veranstaltung zeitlich oder organisatorisch getrenntes gesetztes Abendessen angeboten. Die Verpflegung erfolgte vielmehr in Form eines Flying Dinners während jener mehrstündigen Kommunikationsphase, in der die fachlich vorbereiteten Kundenbetreuer mit Kunden und Prospects persönliche Gespräche über die Bank, Markt- und Veranlagungsthemen, Produkte und Dienstleistungen führen konnten.
Die Verpflegung war damit nach ihrer konkreten organisatorischen und funktionalen Ausgestaltung integraler Bestandteil der dialogorientierten Eventmarketing- und Vertriebsmaßnahme. Sie trat nicht als eigenständiger Repräsentationsvorgang neben diese Maßnahme. Die Cateringaufwendungen sind daher gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 zur Gänze als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Bei den in den Jahren 2017 und 2018 anlässlich der Sommerfeste unentgeltlich an die Gäste verteilten Gegenständen handelt es sich ihrer Art und ihrem Anlass nach um Aufmerksamkeiten an die Veranstaltungsteilnehmer. Eine eigenständige Produkt- oder Leistungsinformation der Beschwerdeführerin wurde durch die Gegenstände nicht vermittelt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass nicht in einer Bewirtung bestehende Aufmerksamkeiten wie die gegenständlichen "Give-away-Geschenke" wem gegenüber immer typische Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 3 Satz 1 EStG 1988 sind, die sich einem Abzug von den Einkünften in jedem Fall entziehen (vgl VwGH 3. Mai 2000, 98/13/0198; 26. September 2000, 94/13/0171 und 94/13/0260 sowie 30. April 2003, 98/13/0071). Daran vermag auch das Anbringen des Unternehmenslogos auf den "Give-away-Geschenken" nichts zu ändern.
Die Aufwendungen für die "Give-away-Geschenke" iHv EUR 3.730,00 im Jahr 2017 und EUR 6.050,00 im Jahr 2018 waren somit jedenfalls nicht abzugsfähig.
Aus dem gegenständlichen Streitpunkt sind somit von den durch die Außenprüfung nicht anerkannten Eventaufwendungen im Jahr 2017 EUR 199.276,64, im Jahr 2018 EUR 888.561,59, im Jahr 2019 EUR 447.476,11 und im Jahr 2020 EUR 137.305,98 als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Nicht abzugsfähig verbleiben ausschließlich die genannten Give-away-Aufwendungen von EUR 3.730,00 im Jahr 2017 und EUR 6.050,00 im Jahr 2018.
Normen und Schlagworte
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103344/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103344.2024
- Stammnummer
- 152703
- Gültig
- 09.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF