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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103344/2024

Zur steuerlichen Anerkennung von Eventmarketing, zum Empfängerbenennungsverlangen nach § 22 Abs 3 KStG 1988 und zum Neuerungsverbot nach § 270 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103344/2024vom 09.09.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Nach § 270 Abs 1 BAO sind neue Tatsachen, Beweise und Anträge im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung nur bis zu deren Schließung zu berücksichtigen. Werden dem Bundesfinanzgericht erst nach Schließung der mündlichen Verhandlung im Wege einer Offenlegung gemäß § 29 FinStrG neue, für die Höhe der im Beschwerdeverfahren strittigen Abgabe relevante Umstände bekannt, greift das Neuerungsverbot des § 270 Abs 1 BAO und sind der Entscheidung nicht zugrunde zu legen.
Ein Empfängerbenennungsverlangen nach § 22 Abs 3 KStG 1988 setzt eine nach ihrem objektiven Inhalt erkennbare Aufforderung voraus, hinsichtlich bestimmter oder zumindest hinreichend bestimmbarer Beträge deren Gläubiger oder Empfänger genau zu bezeichnen. Die bloße Anforderung von Unterlagen zu anderen Prüfungszwecken genügt hierfür nicht.
Bewirtungsaufwendungen unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988, wenn sie nach ihrem objektiven Gesamtbild keinen eigenständigen Repräsentationsaufwand darstellen, sondern integraler Bestandteil einer betrieblichen Eventmarketingmaßnahme sind.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 23. August 2024 gegen die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2017 bis 2020 des Finanzamtes für Großbetriebe sowie gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 31. Juli 2024 betreffend Körperschaftsteuer Gruppe 2017 bis 2020, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Beschwerdeverfahren ist primär die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit der als "Eventmarketingaufwendungen" geltend gemachten Aufwendungen strittig. Zusätzlich sind der von der belangten Behörde erstmals mit Schriftsatz vom 16. Juni 2026 begehrte Zuschlag gemäß § 22 Abs 3 KStG 1988 sowie die verfahrensrechtliche Behandlung der nach Schließung der mündlichen Verhandlung übermittelten Offenlegung gemäß § 29 FinStrG zu beurteilen. Das Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 2017 bis 2020 wird gesondert zur GZ RV/7103366/2024 geführt. Bei der beschwerdeführenden Bank fand betreffend die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 2017 bis 2020 eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 3. Juli 2024 ist unter Punkt 9 die nunmehr strittige Feststellung zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen von Veranstaltungen zu entnehmen. Die als Eventmarketing zu 100% geltend gemachten Aufwendungen seien zur Gänze nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen bzw Bewirtungskosten (vgl dementsprechend Tz 10 des Berichts über die Außenprüfung vom 24. Juli 2024). Nach Punkt 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung seien die Vorsteuern infolge der Qualifikation nicht abzugsfähig und entsprechend zu kürzen (vgl Tz 3 des Berichts über die Außenprüfung vom 24. Juli 2024). Mit Bescheid vom 22. Juli 2024 setzte die belangte Behörde eine Abgabenerhöhung iHv 30% gemäß § 29 Abs 6 FinStrG für die Umsatzsteuer 2019 infolge einer finanzbehördlichen Prüfung erstatteten Selbstanzeige vom 12. Februar 2024 fest (siehe dazu GZ RV/7103370/2024). Mit Feststellungsbescheiden Gruppenträger vom 24. Juli 2024 setzte die belangte Behörde nach Verfahrenswiederaufnahme infolge der abgabenbehördlichen Prüfung das Einkommen des Gruppenträgers gemäß § 9 Abs 6 Z 2 KStG 1988 für das Jahr 2020 mit EUR -673.130,76, für das Jahr 2019 mit EUR 3.081.739,56, für das Jahr 2018 mit EUR -4.709.829,88 und für das Jahr 2017 mit EUR 2.543.172,98 fest. Begründend wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen. Mit Bescheiden vom selben Tag wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 mit EUR -20.770.967,11 (statt bisher EUR -20.823.683,48), für das Jahr 2019 mit EUR -16.005.504,04 (statt bisher EUR -17.571.431,63), für das Jahr 2018 mit EUR -4.092.835,73 (statt bisher EUR -4.151.962,10) und für das Jahr 2017 mit EUR 1.199.506,66 (statt bisher EUR -1.156.970,42). Begründend wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen. Mit Bescheiden vom 31. Juli 2024 wurde die Körperschaftsteuer Gruppe gemäß § 295 Abs 1 BAO für das Jahr 2020 mit EUR 3.754.472,00 (statt bisher EUR 3.613.321,00), für das Jahr 2019 mit EUR 2.164.030,00 (statt bisher EUR 1.870.733,00), für das Jahr 2018 mit EUR 444.502,00 (statt bisher EUR 390.061,00) und für das Jahr 2017 mit EUR 3.397.425,00 (statt bisher EUR 3.352.146,00) festgesetzt. Mit Bescheiden vom selben Tag setzte die belangte Behörde die Anspruchszinsen für den Zeitraum des Jahres 2018 iHv EUR 4.752,71 und des Jahres 2017 iHv EUR 2.555,46 fest. Gegen die angeführten Bescheide richtete sich die Beschwerde vom 23. August 2024 hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Aberkennung der ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit von Eventmarketingaufwendungen durch Umqualifizierung in Repräsentationsaufwendungen sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Versagung des Vorsteuerabzugs hinsichtlich dieser Eventmarketingaufwendungen. Es wurde das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sowie die Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen das Marketingkonzept und die konkrete Durchführung und der Ablauf der betreffenden Veranstaltungen erläutert. Eventmarketing werde als zielgerichtete, systematische Planung, Organisation, Inszenierung und Kontrolle von Events als Plattform einer erlebnis- und dialogorientierten Präsentation eines Produktes, einer Dienstleistung oder eines Unternehmens verstanden, sodass durch emotionale und physische Stimulans starke Aktivierungsprozesse in Bezug auf Produkt, Dienstleistung oder Unternehmen mit dem Ziel der Vermittlung von unternehmensgesteuerten Botschaften ausgelöst werden würden. Die Beschwerdeführerin habe zielgerichtet und systematisch einen ihrem Businessmodell entsprechenden, effizienten Marketingmix zusammengestellt. Im Rahmen dieses Marketingmixes würden zielgerichtet und systematisch Marketingevents im Detail geplant, organisiert, durchgeführt und nachbearbeitet werden. Die Inszenierung der Events erfolge so, dass sie für die Zielgruppe der Bank interessant seien und eine Plattform bieten würden, auf der die Kundenbetreuer die Kunden und Prospects ansprechen und überzeugen könnten. Der Erfolg der Marketingevents werde ausgewertet und kontrolliert. Gegenständlich würden keine Repräsentationsaufwendungen vorliegen, sondern Werbeaufwendungen im Rahmen der Umsetzung eines professionellen, zielgruppenorientierten Eventmarketings. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass keinerlei private (Mit-)Veranlassung der Events bestanden habe. Diese seien vollumfänglich als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen iSd § 12 Abs 1 Z 3 KStG 1988 iVm § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 nicht zur Anwendung komme (auch nicht betreffend Bewirtungsaufwendungen). Folglich komme auch eine Vorsteuerkürzung gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG nicht in Betracht. Unter dem Punkt "Entgegnung auf unrichtige Aussagen in der Niederschrift" über die Schlussbesprechung vom 3. Juli 2024 wird ausgeführt, dass Einwendungen gemäß § 87 Abs 5 BAO erhoben worden seien. Diese werden im Einzelnen näher erläutert. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vorgebracht, dass die Außenprüfung in die Niederschrift tatsachenwidrige Aussagen aufgenommen habe. Aus den Unterlagen und der Außenprüfung erteilten Auskünften sei klar der Ablauf der Marketingevents ablesbar. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Informationen gar nicht oder nicht korrekt in die Niederschrift übernommen und der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt worden seien. Art und Ausmaß der werblichen Ansprache von Kunden und Prospects im Rahmen der Marketingevents seien wiederholt mündlich und schriftlich erklärt worden. Obwohl in Form der Pre-Event-Briefings schriftliche Unterlagen vorgelegt worden seien, würde sich zB die Aussage, es hätte keinerlei Beleg für die Werbewirksamkeit vorgelegt werden können, finden. Zudem seien - entgegen den Behauptungen der belangten Behörde - Unterlagen und Informationen umfangreich übergeben und wiederholt von verschiedenen Personen persönlich erläutert worden. Dennoch hätten diese Informationen und Unterlagen keine Berücksichtigung in der rechtlichen Beurteilung gefunden. Eine objektiv sachliche Würdigung sei nicht erfolgt, weswegen die Verpflichtungen gemäß § 115 BAO verletzt worden seien. Da die von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen aus den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden könnten, widersprechen sie den Vorgaben von § 167 BAO. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 23. September 2024 antragsgemäß ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom selben Tag wird die Abweisung der Beschwerde beantragt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus den im Rahmen der Außenprüfung angeforderten Unterlagen und der Analyse des Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass es sich bei den angeführten Aufwendungen für die Veranstaltungen zur Gänze um nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand bzw um Bewirtungskosten handle. In umsatzsteuerlicher Hinsicht komme der Vorsteuerausschluss zur Anwendung, weil für Repräsentationsaufwendungen, bei denen kein überwiegender Werbezweck nachgewiesen werde, kein Vorsteuerabzug zustehe. Dem Vorbringen der Verletzung der Verfahrensvorschriften gemäß § 115 BAO zur umfassenden objektiven Ermittlung sowie der Vorgaben von § 167 BAO zur Beweiswürdigung werde entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin in mehreren Besprechungen Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben worden sei. Die belangte Behörde habe die Argumente und vorgelegten Beweismittel mit der Beschwerdeführerin ua in den Besprechungen vom 14. März 2024, 28. März 2024, 10. April 2024, 30. April 2024, 3. Juli 2024 ausführlich besprochen, in denen die Sichtweise der Außenprüfung dargelegt und ausführlich gewürdigt worden sei. Auf die Entgegnungen der Beschwerdeführerin wurde kurz eingegangen und ausgeführt, dass keine Verletzung der Verfahrensvorschriften gemäß § 115 BAO vorliege. Mit Schreiben vom 30. April 2026 wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgenommen und Ausführungen zur angeregten Zeugeneinvernahme von ***Vorstandsmitglied 1*** gemacht. Mit E-Mail vom 16. Juni 2026 kündigte die belangte Behörde die an der für 23. Juni 2026 anberaumten mündlichen Verhandlung teilnehmenden Personen sowie die Übermittlung eines weiteren Schreibens an. Mit Schreiben vom selben Tag stellte die belangte Behörde einen "Antrag gemäß § 270 BAO" betreffend die gegenständlichen Körperschaftsteuerbescheide 2017 bis 2020. Darin führte sie aus, dass gemäß Tz 9 (gemeint Punkt 9) der Niederschrift vom 3. Juli 2024 die Beschwerdeführerin die Teilnehmer diverser Veranstaltungen (Sommerfeste, Neujahrsempfänge, ***Eröffnungsempfang***) trotz entsprechender Aufforderung durch die Betriebsprüfung nicht offengelegt habe. Die Aufwendungen dieser Veranstaltungen seien mangels Nachweises der betrieblichen Veranlassung vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Da die Teilnehmer / Gäste der genannten Veranstaltungen trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde nicht bekannt gegeben worden seien, sei für diese Aufwendungen der Zuschlag gemäß § 22 Abs 3 KStG 1988 festzusetzen (vgl VwGH 14. September 2017, Ro 2016/15/0004). Dies bewirke eine Verböserung der Abgabenfestsetzung in den Jahren 2017 bis 2020 (2017: EUR 218.740,94 + 25% EUR 54.685,24; 2018: EUR 909.859,94 + 25% EUR 227.464,99; 2019: EUR 469.294,85 + 25% EUR 117.323,71; 2020: EUR 152.191,77 + 25% EUR 38.047,94). Mit Beschluss vom 17. Juni 2026 wurden die E-Mail und das Schreiben vom 16. Juni 2026 an die Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt (Abholung der eZustellung durch die Empfängerin erfolgte am selben Tag). Am 23. Juni 2026 fand vor dem Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung statt zu der ***Vorstandsmitglied 1***, Vorstand für Private & Institutional Banking, als Zeuge geladen war und einvernommen wurde. Im Hinblick auf die erstmals im Schreiben vom 16. Juni 2026 ins Treffen geführte Empfängerbenennung gemäß § 22 Abs 3 KStG übergab die belangte Behörde dem Gericht in der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2026 einen E-Mail-Verlauf, der zum Akt genommen und der beschwerdeführenden Partei in Kopie ausgefolgt wurde. Mit Ausnahme der E-Mail vom 28. März 2024, 14:09 Uhr, waren die darin enthaltenen E-Mails bereits aktenkundig. Die belangte Behörde räumte ein, dass keine formelle Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO verlangt worden sei. Die belangte Behörde brachte im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen des § 162 BAO und des § 22 Abs 3 KStG 1988 nicht vollständig deckungsgleich seien. Nach Ansicht der belangten Behörde würden die Voraussetzungen des § 22 Abs 3 KStG 1988 vorliegen und es bestehe gegenständlich kein Ermessensspielraum. Der Zuschlag sei zwingend festzusetzen, weil die Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Empfängernachweis erbracht habe. Die bloße kurzfristige Einsichtsmöglichkeit in ungeschwärzte Gästelisten im Rahmen der Außenprüfung reiche nicht aus. Die Gästelisten hätten nicht in Ruhe geprüft werden können und es sei insbesondere nicht feststellbar gewesen, wie die einzelnen Personen zu qualifizieren gewesen wären. Zudem treffe bei Bestehen gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten das Unternehmen eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht. Die Teilnahme an einer Werbeveranstaltung einer Bank unterliege jedoch nach Ansicht der belangten Behörde nicht dem Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG. Geschützt sei der Inhalt einer konkreten Geschäftsbeziehung, nicht hingegen die bloße Anwesenheit bei einem Sommerfest oder einer vergleichbaren Veranstaltung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2026 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Stellungnahme zum Schreiben der belangten Behörde vom 16. Juni 2026 eingeräumt. Die Beschwerdeführerin übergab dem Gericht eine Darstellung der präsentierten Unterlagen, die der Außenprüfung in der Besprechung am 28. März 2024 präsentiert worden seien. Diese wurde zum Akt genommen und eine Kopie der belangten Behörde übergeben. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte dem Gericht die Vorgehensweise bei der Besprechung und dass die belangte Behörde Einsicht in die ungeschwärzten Einladungslisten hätte nehmen können und tatsächlich genommen habe. Der belangten Behörde seien daher sämtliche Informationen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestanden. Weiters wurde ausgeführt, die Identität der einzelnen Veranstaltungsteilnehmer sei für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen als Werbeaufwand nicht entscheidungswesentlich. Zudem seien zusammengefasst die Voraussetzungen des § 162 BAO und des § 22 Abs 3 KStG 1988 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weitgehend vergleichbar. Es dürfe jedenfalls kein tatsächlich oder rechtlich unmöglicher Nachweis verlangt werden. Die Herausgabe ungeschwärzter Gästelisten verstoße gegen das Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG. § 162 BAO dürfe nicht zur Umgehung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten eingesetzt werden. Das Bankgeheimnis erfasse nicht nur konkrete Geschäftsinhalte, sondern auch die Information, ob eine Person Kunde der Bank sei. Die Beschwerdeführerin habe den verlangten Nachweis im Rahmen des Zumutbaren erbracht. Sie habe die Informationen nicht verweigert, sondern lediglich eine Form der Offenlegung gewählt, die das Bankgeheimnis wahre. Hinsichtlich der Verfahren betreffend die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2017 bis 2020, Körperschaftsteuer Gruppe 2017 bis 2020 und Anspruchszinsen 2017 und 2018 wurde die Verhandlung geschlossen. Die Beschwerde vom 23. August 2024 betreffend die Anspruchszinsen für den Zeitraum 2017 und 2018 wurde nach Zurücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2026 als gegenstandslos erklärt (vgl Beschluss des BFG vom 24. Juni 2026, RV/7103362/2024). Das Verfahren zur Umsatzsteuer für die Jahre 2017 bis 2020 wird zur GZ RV/7103366/2024 geführt. Am 10. August 2026 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht eine Offenlegung der Beschwerdeführerin gemäß § 29 FinStrG vom 24. Juli 2026, die ua die Körperschaftsteuer des Streitjahres 2020 betraf. Demnach würden sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2020 um EUR 1.746.486,33 vermindern. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Allgemeines Die beschwerdeführende AG ist eine Bank, deren streitgegenständliches Marketing- und Vertriebskonzept auf vermögende Privatkunden und institutionelle Kunden ausgerichtet ist. Zwei Teams sind für das Private Banking und ein Team für das Institutional Banking zuständig. Die drei Kernkompetenzen sind Vermögensverwaltung und Beratung, Depotbank und Investmentfonds sowie Immobilien. Empfängerbenennung gemäß § 22 Abs 3 KStG 1988 Eine ausdrücklich auf die genaue Bezeichnung von Gläubigern oder Empfängern bestimmter Beträge gerichtete Aufforderung ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde führte in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2026 selbst aus, dass keine formelle Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO verlangt worden sei (vgl Auskunft der belangten Behörde laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2026). Die Festsetzung eines Zuschlages gemäß § 22 Abs 3 KStG 1988 wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht thematisiert. Auch der Vorlagebericht vom 23. September 2024 enthält keinen entsprechenden Hinweis. Die belangte Behörde begehrte die Festsetzung eines Zuschlages erstmals mit Schriftsatz vom 16. Juni 2026 ("Antrag gemäß § 270 BAO"). Die Beschwerdeführerin wurde vor diesem Schriftsatz nicht auf die Rechtsfolge eines Zuschlages gemäß § 22 Abs 3 KStG 1988 für den Fall der Nichtübermittlung der Gästelisten hingewiesen. Eine bescheidmäßige Festsetzung eines solchen Zuschlags erfolgte infolge der Außenprüfung nicht. Der Außenprüfungsbericht selbst führt vielmehr in Tz 13 zur Berechnung der Steuer unter dem Punkt "Zuschlag gem. § 22 Abs. 3 KStG" ein leeres Feld an. Im Zuge der Außenprüfung wurden die Gästelisten zu den streitgegenständlichen Veranstaltungen als Unterlagen angefordert. Am 28. März 2024 fand von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr zwischen Vertretern der Beschwerdeführerin und den Außenprüfern eine Besprechung statt, in der der Einladungsprozess sowie die Dokumentation der Veranstaltungen erläutert wurden. Dabei wurden Gästelisten am Bildschirm aufgerufen und einzelne Einträge stichprobenartig erläutert. Eine elektronische Übermittlung oder Übergabe der Gästelisten in Papierform erfolgte unter Berufung auf das Bankgeheimnis nicht. Mit E-Mail vom 28. März 2024 richtete die Außenprüfung weitere Fragen zu den Veranstaltungen an die Beschwerdeführerin. Gefragt wurde insbesondere nach der Anzahl der Teilnehmer und Prospects je Veranstaltung, nach der Anzahl der mit Begleitpersonen erschienenen Teilnehmer, danach, wann und in welcher Form über die zu bewerbenden Produkte gesprochen wurde, nach allfälligen Dokumentationen oder Gesprächsnotizen sowie danach, wie die konkrete Werbewirkung bei den Veranstaltungen erfolgt sei. Offenlegung gemäß § 29 FinStrG Die am 23. Juni 2026 stattgefundene mündliche Verhandlung wurde hinsichtlich der Verfahren betreffend die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2017 bis 2020, Körperschaftsteuer Gruppe 2017 bis 2020 und Anspruchszinsen 2017 und 2018 am selben Tag geschlossen. Am 10. August 2026 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht eine Offenlegung der Beschwerdeführerin gemäß § 29 FinStrG vom 24. Juli 2026. Davon betroffen war auch die Körperschaftsteuer des Streitjahres 2020, wonach sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2020 um EUR 1.746.486,33 vermindern würden. Eventmarketingaufwendungen Allgemeines Die Beschwerdeführerin erfasste in den Jahren 2017 bis 2020 Aufwendungen für Veranstaltungen auf den Konten "Werbungskosten Veranstaltungen" und "PMI-Marketing" und machte diese steuerlich als Betriebsausgaben geltend. Gegenständlich strittig sind die Aufwendungen für Sommerfeste, Neujahrsempfänge und den im Jahr 2018 veranstalteten ***Eröffnungsempfang***. Die geltend gemachten und von der Außenprüfung nicht anerkannten Aufwendungen für diese Veranstaltungen betragen (in EUR): | | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | Sommerfest | 143.220,96 | 350.339,94 | 351.098,50 | | Neujahrsempfang | 59.785,68 | 97.519,89 | 96.377,61 | 137.305,98 | ***Eröffnungsempfang*** | | 446.751,76 | | | Summe | 203.006,64 | 894.611,59 | 447.476,11 | 137.305,98 Die Aufwendungen umfassen insbesondere Veranstaltungs- und Raumkosten, Eventorganisation, Einladungen, Honorare für Vortragende und Künstler, Catering und bei den Sommerfesten 2017 und 2018 Kosten für Give-away-Geschenke (siehe im Detail unten). Im Jahr 2018 stand ein verfügbarer Verlustvortrag iHv EUR 14.969.710,55 zur Verfügung (Tz 14 des Außenprüfungsberichts). Marketing- und Kommunikationskonzept Zu den streitgegenständlichen Veranstaltungen liegt ein im Zuge der Außenprüfung vorgelegtes Marketing- und Kommunikationskonzept vor. Das Dokument wurde der Außenprüfung am 20. Juni 2023 übermittelt; es weist kein Datum und keine Unterschrift auf. Nach dem Konzept beruht das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin auf den Bereichen Vermögensverwaltung und Beratung, Depotbank und Investmentfonds sowie Immobilien. Zielgruppe sind insbesondere vermögende Privatkunden und institutionelle Kunden. Als Ziele der Marketingaktivitäten werden die Positionierung und Bekanntmachung der Marke, die Präsentation von Produkten und Dienstleistungen, der Aufbau und die Pflege eines Netzwerkes, die Kundenbindung sowie die Akquisition von Neukunden genannt. Es beruht auf den Säulen "Branding & Image", "Transfer von Know-how" und "Kundenbetreuung"; Medienarbeit und Eventmarketing werden als wesentliche Maßnahmen bezeichnet. Zur Säule "Kundenbetreuung" hält das Konzept fest, dass bei Veranstaltungen - insbesondere bei solchen mit emotionaler Komponente - Kundenbindung intensiviert und gegenseitiges Vertrauen gestärkt werden können. Wörtlich wird ausgeführt, bei jedem Event würden "die Kundenbindung und Akquisition von Neukunden im Vordergrund" stehen, weshalb die Anwesenheit der Kundenbetreuer unerlässlich sei. Für die jährlich stattfindenden Großveranstaltungen Sommerfest und Neujahrsempfang enthält dasselbe Konzept nähere Vorgaben zur Funktion der anwesenden Kundenbetreuer. Unter dem Punkt "Eventmarketing" wird dazu auszugsweise wie folgt ausgeführt: "Im Zuge des Eventmarketings unterscheiden wir zwischen 3 Kundengruppen, für die abweichende Veranstaltungsformate umgesetzt werden: Private Banking-Kunden Exklusive Veranstaltungen im kleinen Rahmen für ausgewählte Privatkunden. Im Zuge solcher Veranstaltungen wird in persönlichen Gesprächen auf die einzelnen Kundenbedürfnisse in Bezug auf die Dienstleistungen der Bank eingegangen Veranstaltungen im exklusiven Rahmen, im Zuge derer auch die Vermögensverwaltung der Bank oder ein bestimmtes Produkt vorgestellt wird Veranstaltungen im Zusammenhang mit Kooperationen zur Vermittlung von Expertise, im Zuge derer wird auch - entweder in Einzelgesprächen oder in Vorträgen/Ansprachen - das Leistungsspektrum der Bank, einzelne Produkte oder Know-how den Kunden/Gästen durch die anwesenden Kundenbetreuer präsentiert Produktpräsentationen Organisation von Fachveranstaltungen u. a. in Kooperation mit externen Experten mit dem Ziel, die eigene Expertise sowie die Expertise des umfangreichen Netzwerks der Bank zu präsentieren Veranstaltungen mit sozialem Charakter, um die Kunden in einem ungezwungenen Rahmen zu treffen und sich auszutauschen Institutional Banking-Kunden Produktpräsentationen Veranstaltungen im Zusammenhang mit Kooperationen zur Vermittlung von Expertise - in Einzelgesprächen oder in Vorträgen/Ansprachen wird das Leistungsspektrum der Bank bzw. einzelne Produkte oder Know-how präsentiert Organisation von Fachveranstaltungen u. a. in Kooperation mit externen Experten mit dem Ziel, die eigene Expertise sowie die Expertise des umfangreichen Netzwerks der Bank zu präsentieren. In Einzelgesprächen oder Vorträgen/Ansprachen wird durch die anwesenden Kundenbetreuer das Leistungsspektrum der Bank, einzelne Produkte oder Know-how den Kunden/Gästen präsentiert Teilnahme an nationalen und internationalen Finanzmessen zur Präsentation der Bank und ihrer Dienstleistungen Roundtables zu aktuellen finanzwirtschaftlichen Themen, wobei hier die Bank als Vermittler von Know-how und Anbieter von zielgruppenspezifischen Dienstleistungen präsentiert wird Teilnahme an Konferenzen & Symposien, um in diesem Rahmen die Produkte und Dienstleistungen der Bank zu präsentieren Vertriebspartner & Edelvertriebspartner Teilnahme an zielgruppenspezifischen Messen zur Präsentation der Bank und ihrer Dienstleistungen Teilnahme an Konferenzen zur zielgruppengerechten Präsentation der Bank Teilnahme und Organisation von Fachveranstaltungen u. a. in Kooperation mit externen Experten, um die eigene Expertise sowie die Expertise des umfangreichen Netzwerks der Bank zu präsentieren Schulungen für Vertriebspartner Produktpräsentationen Darüber hinaus veranstaltet die [Beschwerdeführerin] jährlich zwei Großveranstaltungen, zu denen Vertreter aller Kundengruppen eingeladen werden. Diese Veranstaltungen mit großer Außenwirksamkeit genießen besonders in Bezug auf Branding und Kundenbetreuung einen besonders hohen Stellenwert. Dem Kunden soll im Rahmen dieser exklusiven Veranstaltungen die Botschaft vermittelt werden, dass die Beschwerdeführerin der ideale Partner in Vermögensfragen ist. Besonderes Augenmerkt gilt insbesondere dem persönlichen Gespräch zwischen Kundenbetreuer und Kunde/Prospekt/Multiplikator. Hier wird in weniger formellen Einzelgesprächen auf die individuellen Bedürfnisse des Einzelnen eingegangen und die Bank sowie ihre Leistungen durch die anwesenden Kundenbetreuer präsentiert. Die Aufgabe der Kundenbetreuer ist es, Kundengespräche zur Verkaufsanbahnung zu führen. Der Kunde muss jedoch stets das Gefühl haben, dass der Event an sich und nicht der Verkauf einer Dienstleistung im Vordergrund der Einladung steht. Die Themenschwerpunkte der Gespräche unterscheiden sich oftmals je nach Kundengruppe. Bei den beiden Veranstaltungen handelt es sich um das traditionelle Sommerfest, das eine Veranstaltung mit Event-Charakter, und den Neujahrsempfang bzw. die Verleihung des ***Award*** [Anmerkung: hat im Beschwerdezeitraum nicht stattgefunden] […]. Sommerfest Die Beschwerdeführerin hält einmal jährlich ihr traditionelles Sommerfest ab, zu dem Gäste (Kunden, Prospects und Multiplikatoren) aus allen Zielgruppen gebeten werden. Bei der Veranstaltung handelt es sich um eine Veranstaltung mit Event-Charakter. Es wird besonderes Augenmerk auf ein exklusives Setting, ein entsprechendes Branding sowie die Möglichkeit zur persönlichen Kontaktpflege und Geschäftsanbahnung gelegt. Die Gäste sollen einen entspannten Abend in einem informellen Rahmen genießen. Im Zuge der Begrüßung präsentiert der Vorstand den versammelten Gästen die Bank und ihre Dienstleistungen. Zudem wird die Veranstaltung genutzt, um im Rahmen der [sozialen, karitativen und kulturellen] Initiative - ein Sponsoring, das die Beschwerdeführerin ins Leben gerufen hat - eine Geldspende an einen Verein oder eine Organisation mit Wirkungskreis in Österreich zu übergeben. Neben der Geldspende engagiert sich die Beschwerdeführerin auch noch durch Social volunteering für die betreffende Organisation. Neujahrsempfang Der Neujahrsempfang stellt einen Vortrag mit Event-Charakter dar, wobei zuerst der Vorstand einen Rückblick auf die Leistungen der Vermögensverwaltung im Vorjahr gibt, beziehungsweise ein ausgewähltes Produkt vorstellt. Anschließend spricht ein renommierter Speaker zu einem aktuellen politischen oder sozioökonomischen Thema. In der Regel findet nach dem Vortrag noch eine kurze Diskussionsrunde statt. Im Anschluss an die Veranstaltung haben die Gäste die Möglichkeit, im Zuge eines Flying Dinners noch persönliche Fragen an den Referenten zu richten. Darüber hinaus steht hier wieder das persönliche Gespräch zwischen Kundenbetreuer und Gast zur Geschäftsanbahnung im Vordergrund. Auch bei dieser Veranstaltung wird besonderes Augenmerk auf die Auswahl der Eventlocation, das Branding und die Möglichkeiten zur Kontaktpflege gelegt. […]" Jährliche Planung, Einladungsprozess und Mitarbeiterbriefings Im Marketingkonzept selbst wird zur weiteren Vorgehensweise im Zuge des "Eventmarketings" wie folgt ausgeführt: "Einladungsprozedere Die Kundenbetreuer sowie der Vorstand erhalten zeitgerecht die Aufforderung eine Selektion der Gäste vorzunehmen. Basierend darauf wird mit Hilfe unseres CRM-Tools eine Liste der ausgewählten Kontaktdaten gezogen. Zumeist setzt sich die Auswahl aus 30% Prospects, 10% Multiplikatoren und 60% Bestands-Kunden zusammen. Diese Liste wird vom Vorstand geprüft und anschließend für den Einladungsversand freigegeben. Anschließend folgt der postalische Einladungsversand bzw. Versand der Einladungen per E-Mail. Auswahl der geeigneten Location Die Locations für die jeweiligen Events der [Beschwerdeführerin] werden anhand unserer spezifischen Bedürfnisse ausgewählt. Dabei kommt es insbesondere auf die Größe der Veranstaltung an. Ein weiterer Faktor, der bei der Auswahl einer Location beachtet wird, ist der Rahmen, in dem die Veranstaltung stattfinden soll. Briefing Im Vorfeld der Veranstaltung (etwa 1 Woche davor) erhalten die Kundenbetreuer ein detailliertes Briefing zur Veranstaltung. Dieses enthält idR Zweck der Veranstaltung, Zielgruppe, Kosten/Person, Informationen zur Art und Weise, wie die Bank präsentiert wird, welche Botschaft den Gästen vermittelt werden soll sowie welche Produkte bzw. Dienstleistungen im Fokus der Veranstaltung und der Gespräche stehen, Ablauf und Timings, interne Zuständigkeiten, Ansprechpartner vor Ort, Menüabfolge, Liste der aktuellen Zusagen, Anfahrtswege, Informationen zu Parkmöglichkeiten, etc. Auf Basis der Zusagen wird auch festgelegt, wie viele und welche Kundenbetreuer anwesend sein werden. Presseaktivitäten in Zusammenhang mit Eventmarketing Im Rahmen unserer Veranstaltungen werden nur begrenzt Presseaktivitäten durchgeführt, da wir unseren Kunden gegenüber zu einem Höchstmaß an Diskretion verpflichtet sind. De-Briefing, Tracking und Nachbearbeitung von Veranstaltungen Im Nachgang der Veranstaltung werden die Zusagen und tatsächlichen Anwesenheiten ausgewertet und den Kundenbetreuern zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird eine Manöverkritik und ein abschließender Budgetvergleich SOLL/IST erstellt. Einige Wochen nach der Veranstaltung werden die Kundenbetreuer darüber hinaus aufgefordert folgende Punkte zu evaluieren: Wie viele Kundentermine haben sich aufgrund der Veranstaltung ergeben? Wie viele der Folgetermine führten zu einem Neugeschäft? In welcher Höhe gingen neue Kundengelder ein? Die Ergebnisse dieser Abfrage werden seitens Marketing & Kommunikation überwacht und dem Vorstand bzw. der Marketingverantwortlichen auf Gruppenebene als Entscheidungsgrundlage für die Planung künftiger Veranstaltungen vorgelegt. Darüber hinaus werden im Rahmen von Fach- und Produktveranstaltungen Präsentationsunterlagen und Informationen auf Wunsch gerne elektronisch oder in gedruckter Form zugesandt. Bei Fachveranstaltungen und Messen erfolgt im Nachhinein nochmals eine persönliche Kontaktaufnahme, um die Themen der Veranstaltung nochmals zu besprechen. Des Weiteren wird im Nachgang einer Veranstaltung Kontakt aufgenommen, für den Fall, dass eine Person zugesagt, jedoch keine Teilnahme stattgefunden hat. Berichte über die Veranstaltung werden aufgrund der Verpflichtung zur Diskretion nicht online gestellt. Dokumentation der Aktivitäten im Bereich Eventmarketing Eine lückenlose Dokumentation der Veranstaltungen ist der Bank ein besonderes Anliegen. Aus diesem Grund sind folgende Unterlagen in der Abteilung "Marketing & Kommunikation" stets verfügbar: Budget Tatsächliche Kosten (Ausgaben / Einnahmen) Einladung Einladungsprozedere Verteilerliste Liste der Zusagen Liste der Anwesenden Event-Ablauf Mitarbeiterinformation im Vorfeld zur Veranstaltung" Die Veranstaltungen wurden jährlich gesondert geplant. Hierzu fanden Marketingplanungs-Workshops statt, in denen die vorangegangenen Veranstaltungen und die Tracking-Ergebnisse ausgewertet und Maßnahmen für künftige Veranstaltungen abgeleitet wurden. Die Teilnehmer zu den streitgegenständlichen Veranstaltungen werden wie folgt ausgewählt (Zeugenaussage vom 23. Juni 2026; Gedankenprotokoll der Außenprüferin vom 28. März 2024; Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 28. März 2024; E-Mail der steuerlichen Vertretung vom 3. April 2024 mit einer Zusammenfassung der Besprechungen vom 14. März 2024 und vom 28. März 2024): Zunächst wurde eine Nominierungsliste erstellt, aus der die Kundenbetreuer die Personen auswählten, die sie zur Veranstaltung einladen möchten. Vorgegeben war die Gesamtanzahl der Gäste. Die Kunden und Prospects wurden nach deren Interessen, deren Bedürfnissen, deren Vermögen und bestimmten weiteren Kennzahlen ausgewählt. Anhand dieser Liste wurden die Einladungen verfasst und im Regelfall per Post alternativ als PDF versendet. Eine festgelegte Frist ermöglichte den eingeladenen Personen, ihre Zusage oder Absage mitzuteilen. Die Gästelisten enthielten nicht durchgehend die Information, ob eine Person Bestandskunde, Prospect oder (bloß) Begleitperson war. Kunden durften Begleitpersonen mitbringen; deren Namen wurden nicht durchgehend gesondert erfasst. Eine exakte zahlenmäßige Aufteilung der tatsächlich erschienenen Gäste nach Bestandskunden, Prospects, Multiplikatoren und Begleitpersonen kann daher nicht festgestellt werden. Die Anzahl der angemeldeten (nicht tatsächlich teilnehmenden) Teilnehmer ist aktenkundig. Der Absatzmarkt der Beschwerdeführerin ist auf vermögende Privatkunden und institutionelle Kunden ausgerichtet. Für diesen Markt kommt in Österreich ein vergleichsweise kleiner Personenkreis von einigen tausend Personen bzw Institutionen, insbesondere High Net Worth Individuals, Family Offices und Vorsorgekassen, in Betracht. Die Kundenbeziehung ist nach dem Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin durch persönliche Betreuung und Diskretion geprägt. Das Marketing- und Vertriebskonzept setzt in besonderem Maß auf persönliche Kundenansprache; breit gestreute Werbung in Massenmedien tritt demgegenüber zurück. Für die streitgegenständlichen Veranstaltungen liegen schriftliche Unterlagen zu Mitarbeiterbriefings vor. Diese enthalten neben organisatorischen Informationen zum Veranstaltungsablauf und zur Gästebetreuung Zusammenfassungen des aktuellen Marktumfeldes und konkrete Produkt- bzw Veranlagungsthemen wie etwa zu Fonds oder Vorsorgewohnungen. Als Zwecke der Veranstaltungen werden neben Kontaktpflege, Neukundenakquisition und Erweiterung des Netzwerkes auch die Positionierung der Dienstleistungen und Expertise der Bank, das Heranführen von Kunden an je nach Marktlage relevante Produkte und das Aufzeigen von Investitionsmöglichkeiten im Immobilienbereich angeführt. Zusätzlich zu diesen schriftlichen Unterlagen fanden nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor den Veranstaltungen mündliche Briefings der Kundenbetreuer statt. Diese wurden wegen aktueller Marktentwicklungen teilweise kurzfristig angesetzt und dienten dazu, die Kundenbetreuer etwa hinsichtlich Markt-, Währungs- und Goldpreisentwicklungen sowie der politischen Lage "sprechfähig" zu machen. Eine private Veranlassung der streitgegenständlichen Veranstaltungen, etwa durch einen Geburtstag oder einen sonstigen privaten Anlass eines Organwalters oder Gesellschafters, bestand nicht. Neujahrsempfang Die Einladungen zu den Neujahrsempfängen enthielten den Hinweis auf eine persönliche Einladung, Tag und Ort sowie den Gastredner und das Thema des Vortrages. Ein konkreter Hinweis auf Produkte oder Dienstleistungen der Beschwerdeführerin war in den Einladungen nicht enthalten. Der Neujahrsempfang fand in den Streitjahren in der ***Museum 2*** statt. Dazu wurde immer ein renommierter Gastredner (***Gastredner 1*** - Thema Europa; ***Gastredner 2*** - Thema ***Thema***; ***Gastredner 3*** - Thema Europa) eingeladen. Vor den Veranstaltungen wurden die Kundenbetreuer anhand der dargestellten schriftlichen Unterlagen und mündlichen Briefings über das Marktumfeld, aktuelle Produkt- und Veranlagungsthemen sowie generelle Informationen zum Veranstaltungsort vorbereitet. Die Information zum Speicherort der Teilnehmerliste war enthalten. Zum Zweck der Veranstaltung wurde in den Mitarbeiterbriefings auszugsweise wie folgt ausgeführt: "Mit diesem Event richten wir uns sowohl an Bestandskunden als auch an Prospects und Multiplikatoren der Bank. Zweck der Veranstaltung ist unter anderem die Kontaktpflege zu bestehenden Kunden die Akquise von Neukunden das Erweitern des für die Bank essenziellen Netzwerkes die Dienstleistungen und die Expertise der Bank zu positionieren Produkte (Anleihen, Aktien, Fonds etc.), die je nach wirtschaftlicher Lage zu diesem Zeitpunkt relevant sind und gemäß der individuellen Vermögensveranlagung dem Kunden näherbringen auf Investitionsmöglichkeiten der Bank im Immobilienbereich aufmerksam machen, z.B. Vorsorgewohnungen, Immobilienspezialfonds usw." Weiters angeführt waren der Ablauf der Veranstaltung und ein Menüplan des servierten Flying Dinners. Demnach begrüßte etwa 2017 ein Vorstandsmitglied die Gäste um 19:15 Uhr (kurze Ansprache über die Bank und den Markt samt Marktausblick und was sich im letzten Jahr ergeben hat); um 19:25 war der Keynote-Vortrag eingetaktet mit maximal 10 min Zeit für Q&A und um 20:15 Uhr das Flying Dinner. Ein ähnlicher Plan bestand etwa auch 2019, wonach die Vorstandsmitglieder die Gäste um 19:00 Uhr begrüßten; um 19:15 Uhr ein Konzert aufgeführt wurde; um 19:30 Uhr der Gastvortrag stattfand und um 20:15 Uhr das Flying Dinner begann. Auch das Jahr 2020 folgte diesem Konzept, wonach die Vorstandsmitglieder die Gäste um 19:00 Uhr begrüßten; um 19:15 Uhr gab es einen Marktausblick; um 19:30 Uhr fand der Gastvortrag statt und um 20:30 Uhr begann das Flying Dinner. An den Neujahrsempfängen waren jeweils rund 50 bis 60 Kundenbetreuer anwesend; es wurden im Schnitt etwa 15 Kunden von einem Kundenbetreuer während eines Events betreut. Die eintreffenden Gäste wurden von Kundenbetreuern empfangen. Vor dem offiziellen Programmbeginn und im Anschluss an Vortrag bzw Konzert bestand (mehrstündig) Raum für persönliche Gespräche. Es fand kein gesetztes Essen statt. Die Gäste waren nicht an Tische gebunden, wodurch persönliche Gespräche mit Kundenbetreuern geführt werden konnten. Die Verpflegung war bei den streitgegenständlichen Veranstaltungen nicht als von der übrigen Veranstaltung (zeitlich oder organisatorisch) abgetrenntes Abendessen organisiert. Die persönliche Kommunikation zwischen den Kundenbetreuern und den eingeladenen Kunden bzw Prospects war nach der personellen und organisatorischen Ausgestaltung ein wesentlicher Bestandteil der Veranstaltungen. Die Produkt- und Leistungsinformation war nicht auf die allgemeine Ansprache des Vorstandes beschränkt, sondern sollte insbesondere im persönlichen Gespräch durch die vorab fachlich gebrieften Kundenbetreuer erfolgen. Aufzeichnungen über den Inhalt einzelner Kundengespräche wurden nicht geführt. Vor Ort waren die Registrierung sowie Pulte, Banner und Zelte mit dem Logo der Beschwerdeführerin versehen. Eine Imagebroschüre lag auf; Informationen zu Anlegerwohnungen lagen teilweise auf, Unterlagen zu bestimmten Fonds hingegen nicht durchgehend. Die Kosten der Veranstaltungen schlüsselten sich im Detail wie folgt auf: 2017 Die Kosten für das Catering beliefen sich auf EUR 40.204,30 (brutto EUR 46.450,12) (RE 30. Januar 2017 ***Catering***). Die Kosten für den Veranstaltungsort beliefen sich auf EUR 12.310,12 (brutto EUR 14.659,18) (RE 31. Januar 2017 ***Museum 2***). 2018 Die Kosten für die Einladungskarten beliefen sich auf EUR 6.840,00 (brutto EUR 8.208,00) (RE 27. November 2017 ***Druckerei***). Die Kosten für das Catering beliefen sich auf EUR 60.163,70 (brutto EUR 69.581,88) (RE 31. Januar 2018 ***Catering***). Die Kosten für den Veranstaltungsort beliefen sich auf EUR 18.776,93 (brutto EUR 22.154,32) (RE 7. Februar 2018 ***Museum 2***). 2019 Die Kosten für den Gastredner beliefen sich auf EUR 20.000,00 (RE 13. Juli 2018 ***Rednervermittlung***). Die Kosten für das Catering beliefen sich auf EUR 69.156,15 (brutto EUR 79.896,46) (RE 31. Januar 2019 ***Catering***). 2020 Die Kosten für den Gastredner beliefen sich auf EUR 21.500,00 (RE 13. September 2019 ***Rednervermittlung***). Die Kosten für das Catering beliefen sich auf EUR 80.103,05 (brutto EUR 92.608,39) (RE 31. Januar 2020). Die Kosten für den Veranstaltungsort beliefen sich auf EUR 24.284,48 (brutto EUR 28.531,56) (RE 31. Januar 2020 ***Museum 2***). Sommerfest Das Sommerfest fand in den Streitjahren in der ***Veranstaltungsort 3*** statt. Die Einladungen enthielten keinen konkreten Hinweis auf Produkte oder Dienstleistungen der Beschwerdeführerin. Der Einladung beigefügt waren gesondert etwa eine Information zu einer Kooperation mit einer Uhren- und Schmuckmanufaktur sowie der ***Verein 1***. Es ist nicht ersichtlich, ob die Einladung an eine oder mehrere Personen gerichtet ist, bzw ob Begleitpersonen zugelassen sind. Die schriftlichen Briefingunterlagen enthielten - wie bei den Neujahrsempfängen - Informationen zum Marktumfeld und konkrete Produkt- bzw Veranlagungsthemen sowie die Ziele der Kontaktpflege, Neukundenakquisition, Positionierung der Leistungen und der Heranführung von Kunden an geeignete Anlage- und Immobilienprodukte. Eine Information zur Liste der Rückmeldungen war enthalten. Ein Dresscode für die Mitarbeiter war angegeben mit dem Wunsch, dass Pins mit dem Logo getragen werden (im Jahr 2019 war kein ausdrücklicher Hinweis zu Pins angeführt). [...] Nach den Ablaufplänen begrüßte der Vorstand die Gäste. Im Anschluss fand ein kurzer musikalischer bzw sonstiger Auftritt statt; danach begann das Flying Dinner. Im Jahr 2017 begann dieses nach der um 19:15 Uhr angesetzten Begrüßung und dem um 19:30 Uhr angesetzten Konzert um 19:50 Uhr; 2018 nach der um 19:30 Uhr angesetzten Begrüßung und einem kurzen Überraschungsauftritt um 20:00 Uhr; 2019 nach der um 19:45 Uhr angesetzten Begrüßung und einem Konzert um 20:10 Uhr. Bei den Sommerfesten waren rund 50 bis 60 Kundenbetreuer anwesend. Die eintreffenden Gäste wurden von den Kundenbetreuern empfangen; es bestand im Laufe des Abends eine mehrstündige Kommunikationsmöglichkeit einschließlich Flying Dinner. Ein gesetztes Essen fand nicht statt, sodass persönliche Gespräche während der Verpflegung möglich waren. Die Verpflegung war bei den streitgegenständlichen Veranstaltungen nicht als von der übrigen Veranstaltung (zeitlich oder organisatorisch) abgetrenntes gesetztes Abendessen organisiert. Die bei den Neujahrsempfängen festgestellten Brandingmaßnahmen und Werbematerialien waren auch bei den Sommerfesten vorhanden. Gesprächsnotizen zu einzelnen Kundengesprächen wurden nicht geführt. Bei den Sommerfesten erhielten die Gäste 2017 ein mit dem Logo der Beschwerdeführerin versehenes Glas mit Marmelade und Salz im Wert von rund EUR 11,70 pro Stück und 2018 einen mit dem Logo versehenen Spray im Wert von rund EUR 17,00 pro Stück. Im Jahr 2019 wurde auf ein Give-away-Geschenk verzichtet. Die Kosten der Veranstaltungen schlüsselten sich im Detail wie folgt auf: 2017 Die Kosten für die Einladungskarten beliefen sich auf EUR 3.980,00 (brutto EUR 4.776,00) (RE 12. Mai 2017 ***Druckerei***) und für die Kuverts auf EUR 3.050,00 (brutto EUR 3.660,00) (RE 29. Juni 2017 ***Druckerei 2***). Die Kosten für das Catering beliefen sich auf EUR 94.157,68 (brutto EUR 109.540,02) (RE 30. Juni 2017 ***Catering 2***). Die Kosten für den Veranstaltungsort beliefen sich auf EUR 20.341,82 (brutto EUR 24.410,82) (RE vom 6. Juli 2017 ***Veranstaltungsort 2***). Die Kosten für die Give-away-Geschenke beliefen sich auf EUR 3.730,00 (brutto EUR 4.108,50) (RE vom 30. Juni 2017 ***Give-away 1***). 2018 Die Kosten für die Einladungskarten beliefen sich auf EUR 3.980,00 (brutto EUR 4.776,00) (RE vom 2. Mai 2018 ***Druckerei***). Die Kosten für das Catering beliefen sich auf EUR 124.150,02 (brutto EUR 143.799,62) (RE 30. Juni 2018 ***Catering 2***). Die Kosten für den Veranstaltungsort beliefen sich auf EUR 22.777,81 (brutto EUR 27.323,30) (RE 3. Juli 2018 ***Veranstaltungsort 2***). Die Kosten für die Eventplanung beliefen sich auf EUR 147.343,24 (brutto EUR 176.811,89) (RE 11. Juli 2018 ***Eventmanagement***). Die Kosten für die Give-away-Geschenke beliefen sich auf EUR 6.050,00 (brutto EUR 7.260,00) (RE vom 25. Juni 2018 ***Give-away 2***). 2019 Die Kosten für das Catering beliefen sich auf EUR 121.925,43 (brutto EUR 140.955,52) (RE 30. Juni 2019 ***Catering 2***). Die Kosten für die Eventplanung beliefen sich auf EUR 187.518,92 (brutto EUR 225.022,70) (RE 23. Juli 2019 ***Eventmanagement 2***). Im Jahr 2020 fand pandemiebedingt kein Sommerfest statt. ***Eröffnungsempfang*** [...] Die vor der Veranstaltung versendete Mitarbeiterinformation enthielt Informationen über den Grund der Feier (Ausgangslage). Diese enthielt generelle Informationen zum Veranstaltungsort und zur Veranstaltung selbst samt zuständiger Personen vor Ort. Die Beschwerdeführerin sollte durch die Feier in den lokalen Markt eingeführt werden. Zielgruppe waren sowohl Bestandskunden als auch Prospects, Multiplikatoren und wichtige Geschäftspartner der Bank aus dem In- und Ausland. Der angeführte Zweck der Veranstaltung entsprach jenem des Mitarbeiterbriefings für das Sommerfest sowie dem Neujahrsempfang. Zudem sollte die Veranstaltung dazu dienen, die Bekanntheit der Marke der Beschwerdeführerin innerhalb der Zielgruppe in Österreich deutlich zu steigern ***[...]***. Das Leitbild der Übergangskampagne - ***Leitbild*** - stand neben den beiden Spannungsfeldern Tradition und Innovation im Mittelpunkt des Abends. Die Beziehung zu den bestehenden Kunden sollte durch die Veranstaltung gestärkt sowie die Loyalität erhöht werden und sichergestellt werden, dass eventuelle Zweifel, die zu Abwanderungen führen können, abgewendet werden. Bei Prospects soll dieses Mindset verankert werden und es sollen mehr Informationen gewonnen werden, wie sie zu einer Kundenbeziehung mit der Beschwerdeführerin stehen. Multiplikatoren und Geschäftspartner sollten im Zuge des Events von den Botschaften überzeugt werden und in der Folge positiv über die neue Marke im Markt sprechen. Die drei Kernbotschaften der Veranstaltung waren angeführt. Weiters waren Informationen zum Marktumfeld und Produktempfehlungen enthalten. Der Veranstaltungsort war mit dem Logo der Beschwerdeführerin gebrandet; die Vermittlung des Images war vordergründig; Informationsbroschüren zu Produkten lagen bei dieser Veranstaltung daher nicht auf. Die Imagebroschüre lag auf. Nach dem Veranstaltungsablauf erfolgte um 19:45 Uhr eine Begrüßung und Ansprache durch den Vorstand mit Vorstellung der ***x*** Bank; ab 20:10 Uhr wurde ein Flying Dinner serviert. Auch hier bestand nach dem Veranstaltungsablauf eine mehrstündige Kommunikationsmöglichkeit einschließlich Flying Dinner. Ein gesetztes Essen fand nicht statt. Die Verpflegung war ebenfalls nicht als von der übrigen Veranstaltung abgetrenntes Abendessen organisiert. Aufzeichnungen über den Inhalt einzelner Gespräche bestehen nicht. Der streitgegenständliche ***Eröffnungsempfang*** wurde als Plattform für die persönliche Ansprache bestehender und potenzieller Kunden eingesetzt. Er diente neben Branding, Kundenbindung, Vertrauenspflege und Neukundenakquisition auch dazu, die ***x*** Bank und ihre Leistungen darzustellen, Markt- und Veranlagungsinformationen zu vermitteln und Folgegeschäfte anzubahnen. Folgende Punkte sollten im Nachgang an die Veranstaltung bei der Kundenbetreuung abgefragt werden: "1) Wie fandest Du/Deine Gäste die Location? Skala 1-5, Sonst. Anmerkungen 2) Wie fandest Du/Deine Gäste den Ablauf? Skala 1-5, Sonst. Anmerkungen 3) Wie viele Deiner Kunden waren anwesend? Keine/l-5/6-10/ll-20/21-30/>30 4) Mit wie vielen Deiner Kunden konntest Du sprechen? Keine/l-5/6-10/ll-20/>20 5) Wie viele Deiner Prospects waren anwesend? Keine/l-5/6-10/ll-20/21-30/>30 6) Mit wie vielen Deiner Prospects konntest Du sprechen? Keine/l-5/6-10/ll-20/>20 7) Mit wie vielen Deiner Prospects konntest Du Folgetermine vereinbaren? Keine/l-5/6-10/>10 8) Konntest Du einen Geschäftsabschluss (Aufstockung/Neuabschluss) erzielen? Wenn ja, in welcher Höhe? Ja, EUR.../Nein" Die Gäste erhielten als Give-away Schokolade mit dem Logo der Beschwerdeführerin sowie eine Ausgabe einer Zeitung, die einen Artikel über die Beschwerdeführerin enthielt. Die Kosten sind nicht streitgegenständlich. Folgende Informationen wurden im Anschluss getrackt: "Wieviel Neugeld wurde von diesen Neukunden eingebracht in Mio. EUR? Wie viel Neuvolumen wurde von bestehenden Kunden eingebracht in Mio. EUR" Die Kosten für das Catering beliefen sich auf EUR 129.752,29 (brutto EUR 151.478,75) (RE 18. Oktober 2018 ***Catering 2***). Die Kosten für die Eventplanung beliefen sich auf EUR 214.978,67 (brutto EUR 257.974,40) (RE 22. November 2018 ***Eventmanagement 2*** Event); EUR 30.000 (brutto EUR 36.000) (RE 22. November 2018 ***Eventmanagement 2*** Eventorganisation, Planung) und EUR 16.735,48 (brutto EUR 20.082,58) (RE 22. November 2018 ***Eventmanagement 2*** Einladungen). Nachbearbeitung und Tracking Für Sommerfest und Neujahrsempfang wurden nach den Veranstaltungen teambezogene Tracking-Auswertungen erstellt. Folgende Informationen wurden im Anschluss an die jeweiligen Veranstaltungen aufgeschlüsselt nach Teams getrackt: "Split Anzahl Kunde/Prospect in Prozent Wie viele Prospects wurden zu Kunden (Anzahl)? Wurden eventuell neue Prospects generiert, da sie die Begleitung eines bestehenden Kunden waren? Wie viele Folgetermine mit Kunden/Prospects wurden im Anschluss an den Event-Zeitraum ab 3 Monate nach dem Event - vereinbart? Wieviel Neugeld wurde von diesen Neukunden eingebracht in Mio. EUR? Wie viel Neuvolumen wurde von bestehenden Kunden eingebracht in Mio. EUR?"

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103344/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103344.2024
Stammnummer
152703
Gültig
09.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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