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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103344/2024

Zur steuerlichen Anerkennung von Eventmarketing, zum Empfängerbenennungsverlangen nach § 22 Abs 3 KStG 1988 und zum Neuerungsverbot nach § 270 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103344/2024vom 09.09.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Ermittlungspflicht nach § 115 BAO und eine unschlüssige Beweiswürdigung nach § 167 BAO im abgabenbehördlichen Verfahren geltend macht, ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 BAO in der Sache selbst entscheidet und seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde setzt. Das Bundesfinanzgericht hat die im Beschwerdeverfahren vorliegenden Unterlagen und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung eigenständig und umfassend gewürdigt. Soweit die Außenprüfung einzelne Beweismittel anders oder unvollständig gewürdigt hat, wurde dem durch die vorstehenden eigenen Feststellungen und die freie Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende gesonderte Rechtsfolge ergibt sich aus den geltend gemachten Verfahrensmängeln für die hier zu entscheidenden Sachbescheide nicht. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu § 22 Abs 3 KStG 1988 liegt höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere ausgesprochen, dass zwischen § 162 BAO und § 22 Abs 3 KStG 1988 keine formale Verknüpfung besteht, § 22 Abs 3 KStG 1988 aber ebenfalls eine Rechtsfolge für den Fall normiert, dass einem Verlangen der Behörde zur Empfängerbenennung nicht entsprochen wird (vgl VwGH 14. September 2017, Ro 2016/15/0004; 27. November 2020, Ro 2020/15/0019; 22. Februar 2024, Ro 2022/13/0009). Die Beurteilung, ob die im Beschwerdefall festgestellten Anforderungen der Außenprüfung nach ihrem konkreten Inhalt ein solches Empfängerbenennungsverlangen darstellten, erfolgt in Anwendung dieser Rechtsprechung auf den festgestellten Sachverhalt und begründet keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch zur grundsätzlichen steuerlichen Anerkennung von Eventmarketing liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, insbesondere VwGH 19. Dezember 2002, 99/15/0141, 3. Juli 2003, 2000/15/0159; 23. November 2016, Ra 2015/15/0010. Die Frage, ob aufgrund der konkreten Beweisergebnisse tatsächlich Produkt- und Leistungsinformation stattgefunden hat, betrifft grundsätzlich die Tatsachenebene. Die vorliegende Entscheidung stützt diese Feststellung nicht auf das Marketingkonzept allein, sondern auf die in der Beweiswürdigung dargestellte Gesamtschau aus veranstaltungsbezogenen schriftlichen Briefings, als erwiesen angenommener mündlicher Vorbereitung, personeller Organisation, Flying-Dinner-Gestaltung und vertrieblicher Nachbearbeitung. Soweit ersichtlich fehlt jedoch höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesfinanzgericht nach der seit dem AbgÄG 2022 geltenden Rechtslage eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung vor Erlassung seiner Entscheidung wiedereröffnen kann oder muss, wenn ihm erst nach deren Schließung neue, für die Abgabenbemessung entscheidungswesentliche Umstände bekannt werden. § 270 Abs 1 letzter Satz BAO begrenzt zwar das Berücksichtigungsgebot im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit deren Schließung; eine Regelung über die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung enthält die BAO nicht. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2020 entscheidungswesentlich, weil die erst nach Schließung der mündlichen Verhandlung übermittelte Offenlegung gemäß § 29 FinStrG neue Umstände enthält, die nach ihrem Inhalt zu einer Verminderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2020 um EUR 1.746.486,33 führen würden. Da die Entscheidung hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2020 von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt, war die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig zu erklären. Wien, am 9. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103344/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103344.2024
Stammnummer
152703
Gültig
09.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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