Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100658/2015
1. Betriebsausgaben und Werbungskosten eines Journalisten, 2. Erhöhte Mitwirkungspflicht wegen der durch das Redaktionsgeheimnis eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100658/2015vom 22.01.2018Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu den Worten „weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden." wies der Bf. auf die Unterschiedlichkeit der Werbung und journalistischer Recherche hin und bestritt die Befähigung desjenigen, der den Unterschied zwischen Produkt- oder Dienstleistungswerbung einerseits und dem Bemühen um exklusive Informationen für mediale Berichte und Kommentare anderseits nicht kenne oder nicht kennen möchte, zu realistischen Schätzungen über steuerlich relevante Tatsachen für Journalisten.
Der abgabenbehördlichen Replik zur Nichtabzugsfähigkeit der nachträglich geltend gemachten Bewirtungskosten [722,11 €] als Folge des generellen Abzugsverbots von Privaten Bewirtungskosten bei Einkünften gemäß § 20 EStG 1988 hielt der Bf. u.a. entgegen, dass bei der Gewinnermittlung von den gesamten Kosten 20% für Eigenverbrauch - nicht, wie die Behörde behaupte, private Bewirtungskosten- abgezogen worden wären. Bei abgabenbehördlicher Anerkennung von nur 50% der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben sei dieser Satz auf den Gesamtbetrag der Kosten und nicht auf den bereits um 20% verringerten Betrag anzuwenden.
Unter dem Pkt. „Schätzung des Privatanteils" hinsichtlich der Seiten 2 bis 5 der Bescheidbegründung (gemeint ist damit u.a. der Privatanteil von den Informationsbeschaffungskosten) hielt der Bf. der Behörde vor, dass diese bei der Anerkennung der Kosten an der Forderung nach „eindeutigen Nachweisen über die berufliche Veranlassung" festhalte. Der Bf. werde wiederholt zur Vorlage detaillierter Daten über alle journalistischen Recherchen (spezifische Termine, Orte, Personennamen, Themen) aufgefordert, widrigenfalls er die als „allgemeine Verkehrsauffassung" oder „allgemeine Verwaltungspraxis" geschätzten Teilungsverhältnisse zu akzeptieren hätte, ohne die beiden Begriffe bzw. Erklärungen über deren Anwendbarkeit für die Art der selbständigen Journalistischen Tätigkeit in den Behördeausführungen zu definieren.
Das Entweder-Oder in den Bescheiden versuche, dem Bf. durch das In-Aussicht-Stellen einer vergleichsweise schlechteren, steuerlichen Behandlung einen Zwang aufzuerlegen, das österreichische Mediengesetz, insbesondere § 31 Abs. 1 u. 2 MedienG, zu verletzen bzw. den den Recherchepartnern gesetzlich zustehenden Schutz des Redaktionsgeheimnisses zu brechen. Da der Bf. als Journalist das geltende Gesetz UND das persönliche Vertrauensverhältnis zu den Recherchepartnern zu beachten habe, um den Beruf auch künftig ausüben zu können, zwinge die Behörde den Bf. - und damit allen österreichischen Journalisten-das Einverständnis mit einer diskriminierenden steuerlichen Behandlung durch Nicht-Anerkennung nachgewiesener beruflich bedingter Ausgaben auf.
Mit Schreiben vom 8.April 2015 setzte das BFG den Bf. darüber in Kenntnis, dass die unterlassene Vorlage von Aufzeichnungen zu den jeweiligen Gesprächsterminen in Verbindung mit dem auf § 31 MedienG bezüglichen Vorbringen im Vorlageantrag für die Schätzungsbefugnis des Finanzamts spreche, wobei einer Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent sei, bzw. dass die Einschränkung der abgabenbehördlichen Ermittlungsmöglichkeiten als Folge des § 31 MedienG zu einer erhöhten Mitwirkungspflicht bzw. Beweisvorsorgepflicht führe, deren Verletzung mit abgabenrechtlichen Nachteilen verbunden sein könne. Im Übrigen wurde der Bf. ersucht, eine Aufgliederung der Informationsbeschaffungskosten jeweils nach der Tätigkeit (Schriftsteller, Journalist, T.) samt einer substantiierten Begründung für das Beschwerdevorbringen im gegenständlichen Streitpunkt nachzureichen sowie alle der belangten Behörde bislang noch nicht vorgelegte Beweismittel vorzulegen.
Mit dem darauffolgenden Schreiben vom 26.Mai 2015 leitete der Bf. aus § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 die abgabenbehördliche Gleichsetzung der Tätigkeit von Journalisten mit Werbung ab, bestritt eine Werbung und Repräsentation bei seinen journalistischen Recherchen, wies auf sein Suchen im Gespräch mit Informations- oder Funktionsträgern nach berichtens- oder kommentierenswerten Tatsachen, Entwicklungen, Strategien oder Ereignissen, die für sein jeweiliges Medium relevant und berichtenswert seien, hin und bemerkte, dass Menschen im Laufe einer Bewirtung durch Journalisten zur Preisgabe ihres Wissens ermutigt werden müssten.
Unter Bezugnahme auf § 115 Abs. 3 BAO und die im Vorhalt vom 8.April 2015 zitierten Textstellen aus Ritz, BAO-Kommentar, betreffend Grenzen der Mitwirkungspflicht legte der Bf. im Wesentlichen dar, dass die Mitwirkungspflicht durch Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Erfüllbarkeit und Zumutbarkeit durch das Mediengesetz BGBl.Nr.314 /1981, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr.112/2007, besonders durch § 31 Abs. 1 und 2 MedienG [Schutz des Redaktionsgeheimnisses] begrenzt sei. Dieser Schutz gebe Medienmitarbeitern, damit auch freischaffenden Journalisten das ausdrückliche Recht, in Behörden- oder Gerichtsverfahren die Namen, die Kontaktdaten der Recherchepartner, Recherchethemen,-termine und -orte zu verschweigen. Dem Zitat des § 31 Abs. 2 MedienG fügte der Bf. hinzu, dass die Behörde mit den zitierten Ausführungen selbst bestätige: Im Fall des Bf. sei die Erfüllbarkeit und Zumutbarkeit der Mitwirkung begrenzt; der Bf. sei unter Berufung auf das Mediengesetz nicht in der Lage, die Mitwirkungspflicht zu erfüllen.
Diese Rechtsauffassungen über die Folgewirkungen des Mediengesetzes würden auch die Berufsvertretungen der Journalisten, die Journalistengewerkschaft und der Presseklub Concordia, in einem aktuellen Schreiben an den amtierenden Finanzminister teilen. In diesem Schreiben werde angezeigt, dass „über die Hintertür der Finanzämter das Redaktionsgeheimnis -und somit auch der Informantenschutz, den ja die Journalistin oder der Journalist der Auskunftsperson gegenüber gewährleisten muss, umgangen werden kann“.
Das Mediengesetz könne demnach nicht nur von Journalisten, sondern von jedem, der sich einem Journalisten als Auskunfts- und Recherchepartner zur Verfügung stelle, in Anspruch genommen werden. Ein Journalist sei demnach nicht nur dem Gesetz, sondern auch seinen Recherchepartnern gegenüber verpflichtet, das Mediengesetz zu erfüllen.
Des Weiteren brachte der Bf. im Wesentlichen vor, dass der Bf. den Nachweis für die in Rede stehenden Kosten durch Vorlage von Originalbelegen bereits erbracht hätte, womit kein Anlass bestehe, die Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen und eine Schätzung anzudrohen; dies werde aber im Schreiben unter Hinweis auf §31 MedienG getan. Dieser Hinweis enthülle die Strategie, die die Finanzbehörde einschlage, um das Mediengesetz mit seinen Folgewirkungen [§ 31 Abs. 1 und 2 MedienG] auszuhebeln. Die Gewerkschaft und der Presseklub Concordia als journalistische Interessensvertretungen in Österreich würden in ihrer Appellation an den Finanzminister diesbezüglich wörtlich von "Umgehung des Redaktionsgeheimnis über die Hintertür der Finanzämter" sprechen.
Den Zitaten des § 31 Abs. 1 und 2 MedienG fügte der Bf. im Wesentlichen hinzu, dass der Gesetzgeber ausdrücklich betone, dass diese Regeln nicht umgangen werden dürfen. Der Bf. verweigere der Finanzbehörde deswegen die von ihr geforderten detaillierten Aufzeichnungen über Namen, Funktion, Wohn- und Geschäftsort samt Kontaktdaten der Bf.-Recherchepartner sowie über die einzelnen Recherchethemen, -orte und -termine zu Recht. Die Zurverfügungstellung aller Einzelheiten von Recherchethemen, -partnern, der Gesprächstermine und Orte der Behörde werde vom österreichischen Mediengesetz ausnahmslos untersagt. Zwecks Unterlaufung dieses Verbots drohe die Finanzbehörde willkürliche, den realen Verhältnissen nicht entsprechende, in sich widersprüchliche Schätzungen der Anteile beruflich und privat veranlasster Betriebsausgaben an. Dadurch würden Steuerpflichtige, die sich an geltende Gesetze halten würden, mit gezielten finanziellen Nachteilen bedroht.
Im Zuge des Erörterungsgesprächs vom 5.August 2015 verwiesen die Verfahrensparteien auf ihre bisherigen Ausführungen. Die belangte Behörde gab zu Protokoll, nur nach den beruflichen Zusammenhang der Kosten mit der beruflichen Tätigkeit gefragt zu haben.
Aus folgenden Gründen waren die angefochtenen Bescheide im gegenständlichen Streitpunkt "Informationsbeschaffungskosten" abzuändern:
Nach der Aktenlage steht fest, dass Informationsbeschafffungskosten abzgl. 20% für Eigenverbrauch als Betriebsausgaben für das Jahr 2013 geltend gemacht worden sind. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde lediglich 50% der Kosten [unter Berücksichtigung eines Eigenverbrauchs] wegen Nichtvorlage von Beweismittel zu den jeweiligen Gesprächsterminen anerkannt. Bestätigt werden die vom Bf. als Informationsbeschaffungskosten geltend gemachten Kosten durch Rechnungen von diversen Gastronomiebetrieben.
Rechtslage
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind.
Informationsbeschaffungskosten sind Ausgaben, die zur Beschaffung von Informationen bei einem freischaffenden Unternehmer aufgewendet werden müssen. Aufwendungen müssen nachgewiesen oder, wenn dies nicht möglich erscheint, zumindest glaubhaft gemacht werden (VwGH 6.Oktober 1961, 1070/61), sonst kann die Abgabenbehörde, wenn sie die Betriebsausgaben dem Grunde nach für erwiesen erachtet, der Höhe nach schätzen (§ 184 BAO).
Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.
Nach Ritz, BAO6, § 138 Rz.11, und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.September 2000, 94/13/0260 ergeben sich Nachweispflichten (über Verlangen) aus dem nachfolgend zitierten § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988:
"Bei den einzelnen Einkünften dürfen Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen
oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder
berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder
Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden."
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2003, 2000/15/0159 wird der Begriff "Repräsentationsaufwendungen" oder "Repräsentationsausgaben" zwar nicht näher definiert, es wird aber durch das angeführte Beispiel durch den Gesetzgeber klargestellt, dass Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.
Nach der Rechtsprechung sind unter Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. in Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben sieht § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 nur eine Ausnahme vor, deren Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzung reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Nachzuweisen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat (vgl. etwa VwGH 2.August 2000, 94/13/0259).
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2003, 99/13/0208, ist bei den Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben das äußere Erscheinungsbild maßgebend, das auf Art und Beweggrund eines Aufwandes schließen lässt, und nicht die bloß behauptete, davon abweichende Motivation des Steuerpflichtigen (vgl. z.B. VwGH 15. Juli 1998, 93/13/0205).
Nach Jakom/Vock, EStG, 2017, § 20 Rz. 66, und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt das Abzugsverbot der Z.3 bei einer Bewirtung mit Entgeltcharakter nicht zum Tragen. Abzugsfähig ist - entsprechende Nachweisführung vorausgesetzt - eine Bewirtung, die der Informationsbeschaffung dient, sofern ihr - überwiegend - entgeltwerter Charakter zukommt (VwGH 24.Oktober 2005, 2001/13/0272 Moderator; 30.April 2003, 99/13/0208 Journalist); dass die Informantenbewirtung der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen förderlich sein mag, reicht nicht aus (VwGH 28.November 2001, 2000/13/0145).
Nach Vock in Jakom EStG10, 2016, Rz.72 zu § 20, und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss das Vorliegen der Voraussetzungen vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung geprüft (VwGH 23.Februar 2010, 2008/15/0027) bzw. nachgewiesen werden (VwGH 16.März 1993, 92/14/0228); eine bloße Glaubhaftmachung im Sinn des § 138 Abs. 1 BAO, dass die Aufwendungen dem Werbungszweck gedient haben, reicht nicht aus (VwGH 24.Feber 2010, 2006/13/0119). Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht. Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich abgeschlossen wurde. Nicht ausreichend ist dagegen z.B. die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen (VwGH 10.September 1998, 96/15/0198) bzw.Wirtshauszetteln (VwGH 16.März 1993, 92/14/0228; UFS 10.September 2012, RV/1515- W/12).
Zum Begriff "Allgemeine Verwaltungspraxis" ist festzustellen, dass grundsätzlich der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG, demzufolge alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind, gilt und daher eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein muss. Hat die Abgabenbehörde einen Entscheidungsspielraum beispielsweise bei Schätzungen im Sinn des § 184 BAO, so ist dieser jedoch durch die Selbstbindung der Verwaltung eingeschränkt. Ein Abweichen von der Regelung, dass bestimmte Sachverhalte, die in der Vergangenheit immer auf eine bestimmte Art und Weise geregelt wurden, auch in Zukunft auf gleiche Weise behandelt werden müssen, um dem Gleichheitsprinzip zu entsprechen, ist dem Verwaltungsorgan nur dann, wenn das Verfahren, das bisher angewandt wurde, den gesetzlichen Regelungen widerspricht, möglich.
Zum Begriff "Allgemeine Verkehrsauffassung" ist auf die Bestimmung des Begriffs "Verkehrsauffassung" in http:// wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/ verkehrsauffassung. html zu verweisen, wo der Begriff als Auffassung und Anschauung bestimmter beteiligter Kreise, die von einer bestimmten Werbemaßnahme betroffen sind oder angesprochen werden sollen (z.B. der Großhändler, der Endverbraucher etc.), beschrieben wird. In Streitverfahren vor den Finanzgerichten wird auf die Verkehrsauffassung dann, wenn z.B. bei der Einordnung einer Ware in den Zolltarif ein Warenbegriff durch zollamtliche Vorschriften nicht bestimmt werden kann, Bezug genommen.
Aus folgenden Gründen war der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2013 abzuändern:
Journalisten sind bei der Ausübung ihres Berufes nicht mit abgabenrechtlichen Sonderrechten ausgestattet und haben daher darzutun, dass sie anlässlich der Bewirtung jeweils eine auf die berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation erhalten haben und dass die Bewirtung überwiegend beruflich veranlasst war.
Die vorliegenden Rechnungsbelege verschaffen dadurch, dass sie lediglich Speisen- und Getränkebestellungen dokumentieren, nicht die Gewißheit darüber, dass die Bewirtungen tatsächlich zum Erhalt von berufsnotwendigen Informationen bzw. zur Sicherungstellung künftiger Infomationserteilungen gedient hätten, und lassen damit die Frage, inwiefern die einzelnen Bewirtungen tatsächlich einem konkreten Werbezweck für die journalistische Betätigung gedient haben, zweifelsfrei unbeantwortet.
Im Rechtsmittelverfahren hat das BFG dem Bf. mitgeteilt, dass allein die Vorlage von Gastro-Rechnungen nicht als Nachweis für die berufliche Veranlassung ausreiche, und hat den Bf. zur Beibringung entsprechender Nachweise aufgefordert. Der Bf. hat jedoch keine entsprechenden Nachweise beigebracht. Solcherart hatte das BFG gemäß § 20 Abs. 1 Z.3 EStG 1988 den Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der in Rede stehenden Kosten zur Gänze zu versagen.
Wenn der Bf. in Zusammenhang mit den Informationsbeschaffungskosten meint, im Verwaltungsverfahren ausreichend dargetan zu haben, aus welchen Gründen die von ihm durchgeführten Bewirtungen insgesamt der Informationsbeschaffung gedient hätten, kann das BFG dieser Auffassung nicht folgen, weil der Bf. trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde, den Nachweis für die eindeutige Ausrichtung der Bewirtungen im Jahr 2013 auf Informationsbeschaffung zu erbringen, lediglich dargetan hat, im Streitjahr als Fachjournalist tätig gewesen zu sein.
Der Bf. hat weder die bewirteten Personen in anonymisierter Form samt den Umfang am Umsatz, mit dem die entsprechenden Personen in Zusammenhang zu bringen sind, offen gelegt, noch die Sicherstellung künftiger Informationen an den Bf. als Zweck der Kosten nachgewiesen und ist damit den Beweis dafür, dass die Rechnungen tatsächlich der Informationsbeschaffung gedient hätten, schuldig geblieben.
Tatsache ist, dass unter dem Begriff "Werbung" im Sinn des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen ist. Insofern hätte der Bf. darzutun gehabt, inwiefern er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation erhalten hat. Dass Derartiges bei den Gastro-Besuchen, welche zu den Bewirtungsaufwendungen geführt haben, zur Sprache gekommen wäre, hat der Bf. zwar behauptet, aber nicht in Form der Anführung von z.B. Werkleistungen als unmittelbare Folge der Bewirtungen dokumentiert. Ohne Vorlage von Beweismittel, die einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Bewirtungskosten und der Tätigkeit als Journalist nachweisen, ist von Aufwendungen auszugehen, die höchstens zur im weitesten Sinn Kontaktpflege, somit letztlich zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden" dienlich sind, sodass sie nur als werbeähnlicher und somit im Sinn des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden können. Da hinsichtlich der Bewirtungsspesen für das Streitjahr ein Nachweis dafür, dass diese Kosten der "Werbung" gedient hatten, nicht erbracht worden ist, ist der Bestand eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den Bewirtungskosten und der Bf.-Betätigung als Fachjournalist nicht festzustellen. Da die Bewirtungskosten nicht die Kriterien des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 erfüllen, sind sie Repräsentationsaufwendungen, die § 20 EStG 1988 zufolge bei den Einkünften nicht abzugsfähig sind.
Zu den im Beschwerdefall strittigen Bewirtungsausgaben wird vom Bf. im Wesentlichen nicht die Ansicht vertreten, es handle sich um der Werbung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 dienende Bewirtungsaufwendungen. Der Betriebsausgabenabzug dürfe aber deshalb nicht versagt werden, weil es sich um Informationsbeschaffungskosten im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit handle. Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, dass bei Bewirtungen im Zusammenhang mit einer Informationsbeschaffung das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 nur dann nicht zum Tragen käme, wenn die Bewirtung einen entgeltwerten Charakter hätte. Einen Beweis dafür bleibt der Bf. jedoch schuldig, wenn zum Beweis für die als Informationsbeschaffungskosten bezeichneten Ausgaben nur Gastro-Rechnungen vorgelegt werden, ohne dass auf diesen z.B. ein Vermerk als Nachweis für den Entgeltscharakter der Bewirtungskosten angebracht worden ist.
Hinsichtlich des Schutzes des Redaktionsgeheimnisses steht zwischen den Verfahrensparteien außer Streit, dass es die Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes sind, die gemäß § 31 Abs 1 MedienG das Recht haben, in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen, zu verweigern. Wenn der Bf. ins Treffen führt,der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach §31 MedienG hätte ihm die von der Behörde begehrte Offenlegung der Informanten verwehrt, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde die Nachweisführung nicht nur durch Nennung der Informanten angesprochen hat. Zudem wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwieweit der Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 Abs 1 MedienG) im Beschwerdefall konkret (bezogen auf die journalistische Tätigkeit) die Auskunftserteilung in Bezug auf allfällige "Informanten" nicht gestattet hätte. Dies wäre notwendig gewesen, weil das Ergebnis eines Vergleichs der Bf.-Betätigung im Streitjahr mit in vor dem Jahr 2013 gelegenen Zeiträumen zeigt, dass Daten in Zusammenhang mit Pressekonferenzen, Seminaren und Kamingesprächen in vor dem Streitjahr gelegenen Zeiträumen sogar öffentlich gemacht worden sind. Bestätigt wird dies durch die nachfolgend genannten Beilagen zum BFG-Vorhalt vom 15. April 2016:
Einladung zur Pressekonferenz am X.XX. 2000 zum Thema Papier in Vorbereitung der Konferenz in A-Stadt,
ein im Jahr 2012 veröffentlichter Artikel,
ein Interview zur Krise vom ZZ.ZZ. 2009,
eine Presseaussendung zu einem Kamingespräch.
Die Beilagen waren das Ergebnis einer Google-Abfrage zur Person des Bf. und verschaffen Gewissheit darüber, dass die Bf.-APA-Aussendung "Einladung des Verbands der A-Unternehmen und des Fachverbands der B-Unternehmen zur Pressekonferenz am X.XX. 2000 um 10.00 Uhr ins A-Hotel, 0000 Wien - Festsaal 1 zum Thema Papier in Vorbereitung der Konferenz in A-Stadt" die Personendaten Gen.-Dir. Dr. A.A.A., Vizepräsident, Dir.DI. A.A.B., sowie Vst.-Dir. Dr. A.A.C. enthält.
Der Bf.-Artikel im Jahr 2012 beinhaltet Erklärungen des Geschäftsführers eines Fachverbands [Mag. B.A.] sowie des Rechtsanwalts Dr. B.B..
Das Interview zur Krise vom ZZ.ZZ. 2009 wurde mit dem namntlich genannten Interviewpartner Mag. C.A. geführt.
Die APA-Presseaussendung betreffend die Einladung des Verbands der A-Unternehmen zum Kamingespräch über das Thema "Die Jahr-2000- Probleme" im B-Hotel weist an Angaben die Hoteladresse, die Bezeichnung des Salons samt Stockwerksangabe, den Veranstaltungstag, die Beginnzeit, den Gegenstand des Kamingesprächs ("Ergebnis der bisherigen Vorbereitungsarbeit und die weiter vorgesehenen Bemühungen des in Rede stehenden Verbands zur weitestgehenden Ausschaltung etwaiger negativer Folgen") und die namentlich genannten Referenten a) Präsident Gen.-Dir. Dkfm. D.A., b) Dipl.-Ing. D.B., c) Ing. D.C., d) DDr. D.D., e) Direktor Dipl.-Ing. D.E. aus.
Für das BFG ist somit nicht erkennbar, warum den gastronomiegewerbebetrieblichen Rechnungen für das Streitjahr kein Repräsentations-, sondern ausschließlich Gegenleistungscharakter für Informationsbeschaffung hätte beigemessen werden müssen.
Aufgrund der Aktenlage sind daher die als Informationsbeschaffungskosten in Höhe von 4.382,21 € netto, 290,54 € (10% USt) und 301,89 € (20% USt) abzgl. 20% für Eigenverbrauch dargestellten Kosten zur Gänze aus den Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2013 [und die Umsatzsteuer 2013] auszuschließen. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist daher (ebenso wie der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2013) zu Ungunsten des Bf. abzuändern,weil die belangte Behörde die Bewirtungsspesen nicht zur Gänze mangels entsprechender Nachweisführung durch den Bf. nicht als Gegenleistung für den Erhalt von Informationen angesehen hat und ihnen demnach nicht zur Gänze unter Anwendung des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 die Abzugsfähigkeit verweigert hat. Die bislang als Betriebsausgaben anerkannten 50% der Gastro-Kosten sind daher dem Gewinn hinzuzurechnen.
| Restaurantrechnungen
| Gesamtrechnungskosten netto
| 4.382,21 €
| 80% v.d. Gesamtrechnungsk. netto
| 3.505,77 €
| Gesamtrechnungskosten netto
| 4.382,21 €
|
20% v. 4.382,21 €
|
- 876,44 €
| 30% von 4.382,21 €
|
-1.314,66 €
| BFG-Hinzurechnung [50% v. 4.382,21€]
| 2.191,11 €
Der Bf.-Antrag betreffend die Erhöhung der Gesamtsumme von 4.974,64 € um die bisher noch nicht geltendgemachten Privatkosten von 722,11 € und die Heranziehung der neuen Ausgabensumme als Berechnungsgrundlage ist abzuweisen, weil auch die nachträglich geltend gemachten Kosten in Höhe von 722,11 € gemäß § 20 EStG 1988 nichtabzugsfähige Kosten sind und somit nicht in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage für das Jahr 2013 einzubeziehen sind.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Beschwerdestreitpunkt mit der Beantwortung der Fragen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Bewirtungskosten in abgabenrechtlicher Hinsicht anzuerkennen sind, keine Rechtsfragen entschieden werden, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, ist eine Revision unzulässig.
Privatanteil bei den Telefon-, Internet- und Pkw.-Kosten (§ 184 BAO)
Soweit die Abgabenbhörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Nach § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Abgabenbemessungsgrundlagen sind nicht allein deshalb zu schätzen, weil (allenfalls erhöhte) Mitwirkungspflichten verletzt werden, sondern dem § 184 Abs. 1 BAO zufolge nur dann, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt oder errechnet werden können (vgl. z.B. Ritz, SWI 1997, 159).
In Abgabenverfahren gebietet es der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, dass Steuergesetze gleichmäßig angewendet und durchgesetzt werden, sodass alle Steuerpflichtigen, egal ob z.B. Unternehmer oder Angestellter, gleich behandelt werden. Aufgrund Artikel 7 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz) sind alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich und Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen. Die Gesetze sind gemäß dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gleichmäßig anzuwenden (Rechtsanwendungsgleichheit).
Nach Ritz, BAO6, § 184 Rz. 1, und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 184 BAO ist die Schätzung dem Wesen nach ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird (vgl. VwGH 18. Dezember 1997, 96/16/0143).
Nach Ritz, BAO6, § 184 Rz. 3, und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Ziel der Schätzung (der Betriebsprüfung), den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. z.B. VwGH 2.Juli 2002, 2002/14/0003; 8.September 2009, 2009/17/0119 bis 0122; 22. März 2010, 2007/15/0265; 29. April 2010, 2008/15/0122), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (z.B. VwGH 21.Oktober 2015, 2012/13/0097; 27.Jänner 2016, 2012/13/0068).
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.Mai 1997, 95/16/0144; 23.April 1998, 97/15/0076; 26.November 1998, 95/16/0222; 9.Dezember 2004, 2000/14/0166; 23.Feber 2012, 2009/17/0127; 23.April 2014, Ro 2014/13/0022). Derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 30. September 1998, 97/13/0033; 19. März 2002, 98/14/0026; 27. August 2002, 96/14/0111; 8. September 2009, 2009/17/0119 bis 0122).
Nach Ritz, BAO6, § 184 Rz. 6, beruht die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (Stoll, BAO, 1912; VwGH 28. Feber 1995, 94/14/0157; 19. März 2003, 2002/16/0255; 3.August 2004, 2001/13/0022; 1.Juni 2006, 2002/15/0174; 23.Feber 2010, 2008/15/0027; 4. Dezember 2003, 2003/16/0148, Schätzung als ultima ratio), nicht aber bloße „Schwierigkeiten“ sachlicher oder rechtlicher Natur. Deren Überwindung mag Mühe kosten, die aber aufzuwenden ist (VwGH 13. September 2006, 2002/13/0105).
Nach Ritz, BAO6, § 184 Rz. 19, und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht im Schätzungsverfahren die Mitwirkungspflicht der Partei (VwGH 17.Oktober 1991, 91/13/0090; 19. März 2008, 2008/15/0017).
In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht sind Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 die durch den Betrieb veranlaßten Aufwendungen oder Ausgaben.
Betriebsausgaben sind gemäß Quantschnigg/Schuch-Einkommensteuer-Handbuch, §4 EStG 1988 Rz 35, und den dort zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs in der Regel über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich erscheint, zumindest glaubhaft zu machen (VwGH 6.Oktober 1961, 1070/61), sonst kann ihnen die Abgabenbehörde die Anerkennung als Betriebsausgabe versagen (VwGH 5.Feber 1960, 953/57, 14.Juli 1961,137/58, 17.Mai 1963, 1523/62, oder sie kann, wenn sie die Betriebsausgaben dem Grunde nach für erwiesen erachtet, ihre Höhe schätzen (§184 BAO).
Betreffend Telefonkosten ist Jakom/Lenneis, EStG, 2017, § 4 Rz. 330, und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen, dass eine ausschließlich betriebliche Nutzung eines im Büro befindlichen Telefons unwahrscheinlich ist. Es liegt daher am Steuerpflichtigen, durch Aufzeichnung aller Telefongespräche die ausschließlich betriebliche Nutzung nachzuweisen (VwGH 21.Februar 1996, 93/14/0167). Gleiches gilt für die Benutzung eines Handys.Im Fall der Nichtvorlage von Aufzeichnungen ist der berufliche Anteil im Schätzungsweg zu ermitteln.
Bezüglich Internetkosten ist Jakom/Lenneis, EStG, 2017, § 4 Rz. 330, zu entnehmen, dass Aufwendungen für einen Internetanschluss nach den gleichen Grundsätzen in Betriebsausgaben und Privataufwendungen wie Telefonspesen aufzuteilen sind.
Hinsichtlich Pkw.- und Kfz-Ausgaben ist festzustellen, dass Personenkraftwagen gemäß Jakom/Marschner, EStG, 2017, § 4 Rz.173, ausschließlich nach ihrer überwiegenden Nutzung dem Betriebsvermögen oder Privatvermögen zuzuordnen sind. Die Zuordnung erfolgt grundsätzlich mit der Führung eines Fahrtenbuchs, allerdings kommen auch andere Beweismittel in Betracht (VwGH 24.Feber 2005, 2003/15/0073).
Zu Kfz-Aufwendungen ist Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG13, § 16 EStG Rz 220, zu entnehmen, dass hinsichtlich Pkw.- Fahrtkosten der Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen hat; das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (VwGH 28.Feber 1964, 2176/63,1964,133); es muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (VwGH 16. September 1970, 373/70, 1971, 57; VwGH 23. Mai 1990, 86/13/0181, 1990, 440).
Im Fall der Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen hat der Steuerpflichtige die Belege über die getätigten Aufwendungen (z.B. Benzinrechnungen etc) zu sammeln und fortlaufend aufzuzeichnen (Werner/Schuch, Abschn 6 Tz 228). Ein Fahrtenbuch ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Fahrtstrecke in anderer Weise nachgewiesen wird (z.B. durch Reisekostenabrechnungen; VwGH 24. Feber 2005, 2003/15/0073,2005,479 mwN; VwGH 23.Mai 1990,86/13/0181,1990, 440);die entsprechenden Aufzeichnungen müssen zumindest das Datum, den Beginn, das Ende, die Dauer, das Ziel und den Zweck jeder einzelnen Reise enthalten (vgl.VwGH 28.Mai 2008, 2006/15/0280, 2009, 51 mwN).
| Telefon- und Internetkosten
Der Bf. ist Besitzer von Mobiltelefongeräten der Mobilfunkanbieter A 1 und T-Mobile, hat ein Festnetztelefon und ist Nutzer des Internets.
Mit der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 wurden die Telefonkosten dem Finanzamt in folgender Form dargestellt:
|
| Vorsteuer
| Nettobetrag
| Bruttosumme
| Festnetzanschluss Telefon + Internet
davon 80% für selbst. Tätigkeit
|
20%
|
38,28 €
|
191,41 €
|
229,70 €
| Mobiltelefone
| 20%
| 247,42 €
| 1.237,08 €
| 1.484,50 €
| zusätzl. Telefonkosten
| 20%
| 7,27 €
| 36,33 €
| 43,60 €
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2013 wurden Telefon-/Internetkosten in Höhe von nur 582,64 € (Kennzahl 9230) anerkannt. Begründet wurde die abgabenbehördliche Berücksichtigung lediglich der Ausgaben für das T-Mobile Mobiltelefon bei den Mobilfunktelephonen mit dem Fehlen einer betrieblichen Veranlassung für das Vorliegen von zwei Mobilfunktelefonen nach allgemeiner Verkehrsauffassung. Ein 40% Privatanteil wurde durch das Fehlen eines eindeutigen Nachweises über die überwiegende betriebliche Nutzung des Mobilfunktelefons/Internets bedingt in Abzug gebracht.
Dem Bescheid gingen das abgabenbehördliche Ersuchen vom 30.Juli 2014 um Abgabe einer Stellungnahme zur a) Notwendigkeit zweier Mobiltelefone, b) Berechnung des Privatanteils, und das diesbezügliche Bf.- Antwortschreiben vom 22.August 2014 voraus.
Mit dem letztgenannten Schreiben teilte der Bf. dem Finanzamt im Wesentlichen mit, mit dem Besitz je eines Mobiltelefons für die beiden wichtigsten Mobilfunknetze in Österreich über den günstigen Freundschaftstarif für jedes der beiden Netze kostenmäßig billiger davon zu kommen. Die Festlegung eines 20%-Privatanteils sei seit Jahren beibehalten worden und fuße auf langjähriger, praktischer Erfahrung. Berufliche Telefonate würden dabei den Löwenanteil einnehmen.
Der Bf. führe Privatgespräche kaum über Telefon, weil er - im Interesse der Exklusivität seiner Gesprächsinhalte - nicht abgehört oder staatlich kontrolliert kommunizieren wolle. Er benütze kein Twitter, Facebook oder andere Social Media zur Preisgabe von Intimitäten; dies ebenfalls zum Schutz der Privatsphäre vor Spionen und Geschäftemachern mittels Lauschangriffen und Preisgabe von persönlichen Daten.
Der Staat, der diese Schutzaufgaben für seine Bürger wahrnehmen sollte, wie es seine Pflicht wäre und wie vielfachen Aussagen der Politiker zu entnehmen sei, scheine dazu entweder unfähig, oder nicht willens zu sein. Erst ein Höchstgerichtsurteil habe kürzlich diese staatliche Abhör- und Mitschneidepraxis (zwar) eingeschränkt, hätte sie aber leider nicht vollständig abstellen können. Es sei daher weiterhin äußerste Vorsicht vor staatlichen Lauschattacken geboten.
Mit der Beschwerde wurde ein 20%-Privatanteil der in Rede stehenden Kosten beantragt. Begründet wurde der Prozentsatz mit
der Frage nach der Rechtsgrundlage bezüglich der „allgemeinen Verkehrsauffassung" betreffend Unstatthaftigkeit der Verwendung zweier Handys,
dem Verweis sowohl auf die Information zu den Handy-Kostenvorteilen in der Stellungnahme vom 22.August 2014, als auch auf die bisherige abgabenbehördliche Anerkennung des Privatanteils für Mobiltelefone/Internet mit 20%,
dem Vorbringen, dass sich an der selbständigen journalistischen Arbeit nichts geändert habe, weshalb die Verdoppelung des Privatanteils von einem zum nächsten Jahr grundlos erfolge. Bisher sei von der Behörde kein „eindeutiger Nachweis über die überwiegende betriebliche Nutzung" angeraten oder abverlangt worden. Der Vorwurf des „fehlenden eindeutigen Nachweises" im Nachhinein sei somit unberechtigt.
Mit der abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf. -wie folgt- vorgehalten:
"
Aus den am 22.August 2014 vorgelegten Aufzeichnungen sowie der Aufstellung Ihrer
Betriebsausgaben geht hervor, dass Sie ursprünglich einen Festnetzanschluss für
Telefon und Internet und 3 Mobiltelefone (A1, T-Mobile, telering) als Betriebsausgaben
beantragt haben.
In der Bescheidbegründung zum Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom
23.September 2014 ist bereits angeführt, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung für
das Vorliegen zweier (laut Belegen eigentlich dreier) Mobiltelefone keine betriebliche
Veranlassung gegeben ist. Die Abgabenbehörde vertritt die Meinung, dass Ihre
Argumentation, Sie hätten Mobiltelefone verschiedener Anbieter, um Kosten zu sparen,
in einer Zeit, in der Freiminuten (von allen Mobilfunkanbietern in alle Mobilfunknetze)
angeboten werden, nicht nachvollziehbar ist.
Ein Privatanteil von 40% wird nach allgemeiner Verwaltungspraxis deshalb in dieser
Höhe ausgeschieden, damit 60% der Telefon- sowie Internetkosten betrieblich
abgesetzt werden können. Bei nicht ausreichendem Nachweis über eine überwiegende
betriebliche Nutzung, welchen die Abgabenbehörde nach Ihrer ausführlichen
Beantwortung bzw. Stellungnahme vom 22.August 2014 nicht mehr abzuverlangen
benötigte, ist die Behörde zu einer solchen Schätzung des auszuscheidenden
Privatanteiles befugt.
In der Einkommensteuerberechnung laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013
vom 23.September 2014 wurde das kostenintensivere Mobiltelefon (T-Mobile)
berücksichtigt; die anderen beiden (A1, telering) sind daher zu 100% der Privatsphäre
zuzurechnen und nicht abzugsfähig."
Mit dem Vorlageantrag beantragte der Bf. 100% der Kosten bei den Mobilfunktelefonen als Betriebsausgaben sowie die Festsetzung eines 20%-Privatanteils beim Festnetztelefon samt Internet im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Art der Tätigkeit im Jahr 2013 gegenüber früher keine Änderung erfahren habe. Der Bf. habe die Kosten für das Festnetz/Internet und die laufenden Kosten [nur] für zwei Handys geltend gemacht. Mit Telering habe der Bf. nie einen laufenden Vertrag, sondern nur eine kurze Testphase gehabt.
Die abgabenbehördliche Antwortverweigerung zur Frage nach der Grundlage für die allgemeine Verkehrsauffassung, derzufolge es für das Vorliegen zweier Mobiltelefone keine betriebliche Veranlassung gebe, heiße, dass es keine Rechtsgrundlage gebe, auf die sich die Behörde beziehen könne.
Dem abgabenbehördlichen Vorbringen zur Kostenersparnis erwiderte der Bf., dass es zur Zeit der vertraglichen Fixierung der Mobilfunktelefone noch keine Freiminuten gegeben hätte. Die Abmeldung eines der Mobiltelefone sei bisher unterlassen worden, um durch Aufrechterhaltung des laufenden Vertrages in den Genuss preislicher Vorteile zu kommen. Diese Vorteile würden die beruflichen Bf.-Ausgaben senken.
Die abgabenbehördlich zitierte „allgemeine Verwaltungspraxis" zur Kostenaufteilung treffe für den Bf. ebenso wie für andere Journalisten aufgrund deren hoher Abhängigkeit von Telefon/Internet nicht zu.Das Zutreffen der „allgemeinen Verwaltungspraxis" auch auf die völlig andersgeartete Arbeit selbständiger Journalisten werde bestritten.
Unter dem Punkt „Befugte Schätzung des auszuscheidenden Privatanteils" (der Telefon-, Fahrt- und Informationskosten) betreffend Seite 2, 3, 4 und 5 der Bescheidbegründung wurde vom Bf. zur abgabenbehördlichen Forderung nach „eindeutigen Nachweisen über die berufliche Veranlassung" und der wiederholten abgabenbehördlichen Aufforderung zur Vorlage detaillierter Daten über alle journalistischen Recherchen (spezifische Termine, Orte, Personennamen, Themen) samt Androhung, dass widrigenfalls der Bf. die als „allgemeine Verkehrsauffassung" oder „allgemeine Verwaltungspraxis" geschätzten Teilungsverhältnisse zu akzeptieren habe, im Wesentlichen dargelegt, dass eine Definition der beiden Begriffe bzw. Erklärungen über deren Anwendbarkeit für die Art der selbständigen Journalistischen Tätigkeit in den abgabenbehördlichen Ausführungen fehle.
Der Versuch, mit § 119 BAO über Steuerbescheide das Mediengesetz (=MedienG) mit seinem expliziten Schutz des Redaktionsgeheimnisses gegen die Bundesabgabenordnung auszuhebeln, werde bekämpft.
Das Entweder-Oder in den Bescheiden versuche, dem Bf. durch das In-Aussicht-Stellen einer vergleichsweise schlechteren steuerlichen Behandlung einen Zwang aufzuerlegen, das Mediengesetz, insbesondere § 31 Abs. 1 und 2 MedienG, zu verletzen bzw. den den Bf.- Recherchepartnern gesetzlich zustehenden Schutz des Redaktionsgeheimnisses zu brechen. Da der Bf. sowohl das geltende Gesetz, als auch das persönliche Vertrauensverhältnis zu den Recherchepartnern zu beachten habe, um den Beruf auch künftig ausüben zu können, zwinge die Behörde dem Bf. - und damit allen österreichischen Journalisten - das Einverständnis mit einer diskriminierenden steuerlichen Behandlung durch Nicht-Anerkennung nachgewiesener beruflich bedingter Ausgaben auf.
Nach Vorlage der Beschwerde an das BFG wurde dem Bf. mit BFG-Schreiben vom 8.April 2015 vorgehalten, dass die durch § 31 MedienG eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde den Bf. mit einer erhöhten Mitwirkungspflicht (Beweisvorsorgepflicht) belasten würden.
Das Vorbringen im Schreiben vom 22.August 2014 zum 20%-Privatanteil lege eine starre Einnahmen-Ausgaben-Relation offen, die für Einkünfte einer u.a. als Journalist tätigen Person untypisch sei. Die Benützung unterschiedlicher Mobilfunknetze samt den damit verbundenen Kostenvorteilen würden einen Rückschluss auf das Kostenverhältnis NICHT zulassen.
Das Abschnittsbesteuerungsprinzip verlange, dass jeder zeitliche Abschnitt nur für sich allein beurteilt werden dürfe. Umstände, die vor oder nach dem betreffenden Zeitabschnitt eingetreten wären, sollten für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in diesem Zeitabschnitt auch keine Rolle spielen (Grundsatz der Gleichbehandlung).
Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 22.August 2014 erging das an den Bf. adressierte Ersuchen um Nachreichung
| a)
| einer Aufgliederung der Telefonkosten für das Streitjahr nach Art der beruflichen Tätigkeit und der diesbezüglichen Einnahmen,
| b)
| eines Berichts über die Grundlagen der Schätzungsverfahren für die Vorjahre mit dem Ergebnis: 20%-Privatanteil,
| c)
| begründeter Überlegungen, die gegen einen anderen als den mit der Beschwerde angefochtenen Prozentsatz sprechen würden.
Mit dem Antwortschreiben vom 26.Mai 2015 wiederholte der Bf. zum Aufteilungsbegehren sowie zur beruflichen Nutzung zweier verschiedener Mobilfunknetze durch 2 verschiedene Handys seine bisherigen Ausführungen zum Kostenaufteilungsverhältnis und fügte diesen im Wesentlichen hinzu, dass gerade die über Jahre unveränderte, starre Einnahmen-Ausgaben-Relation für die unveränderte Beibehaltung der Aufteilung, die Kontinuität der beruflichen Tätigkeit und die Bf.-Erfahrungen bei der Kostenverteilung spreche. Zwar schwanke die Höhe der jeweiligen Beträge mit der jeweiligen beruflichen Inanspruchnahme und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, aber nicht die Struktur der Berufstätigkeit. Da der Bf. die Inhalte von Recherchegesprächen wegen Gefährdung der Exklusivität der Information nicht über Telefon, sondern im persönlichen Gespräch erfahre, seien die geltend gemachten Informationsbeschaffungskosten so bedeutsam und die von der Behörde vorgenommenen extremen Kürzungen des beruflich veranlassten Anteils so unbegründet. Über Telefon würden in aller Regel nur organisatorische, administrative oder redaktionsinterne Gespräche, die ohne Gefahr für die Bf.-Tätigkeit abgehört werden könnten, geführt.
Die Behörde könne mangels Kenntnis des Unterschieds zwischen Werbung und Recherche das, was für die Branche ungewöhnlich oder üblich sei, nicht korrekt beurteilen.
Bezüglich der beruflichen Verwendung der Mobiltelefone bestritt der Bf. den Bestand eines Verbots für eine solche Verwendung, bemerkte zu Marschner/Lenneis in Jakom, EStG7, Rz. 330 zu § 4, wo ausdrücklich von der„betrieblichen Nutzung eines im Büro befindlichen Telefons” gesprochen werde, dass sich die mitgeführten Handys nur des Nächtens zum Aufladen im Büro befinden würden, und bezeichnete die Marschner/Lenneis -Ansicht in Hinblick darauf, dass sie
sich auf keine journalistische Tätigkeit beziehen würde, als für die Beurteilung des spezifischen Falles nicht relevant.
Zur Abschnittsbesteuerung legte der Bf. im Wesentlichen dar, dass
Journalisten in aller Regel mehrere Themen über eine längere Zeitspanne hindurch gleichzeitig bearbeiten würden. Die Recherchen und Interviews - parallel
zu mehreren Themen - seien
oft mehreren Sachverhalten und
Rechercheaufträgen gewidmet. Mündliche, Mail- und telefonische Recherchen würden
zumeist ineinander übergehen und seien nicht in einzelne, für sich abgeschlossene Arbeitsabläufe
trennbar. Jede Recherche erfordere eine Re-Recherche und oft eine Re-Re-Recherche, um
die Wahrheit ans Licht zu bringen. Dieses Recherchieren finde nicht in einem
kontinuierlichen, ununterbrochenen Prozess, sondern immer dann, wenn sich ein
kompetenter Recherchepartner findet, der zu Auskünften bereit ist, statt.Das sei in den wenigsten
Fällen in einem Anlauf und pausenlos der Fall. Es gebe für selbständige Journalisten wie den Bf.
keine im Vorhinein klar strukturierbaren, sich wiederholenden Arbeitsabläufe, keine 40- S
tunden-Woche oder arbeitsfreie lange Wochenenden, denn die terminlichen
Anforderungen der miteinander konkurrierenden Medien seien in jedem Einzelfall anders. Die
freie journalistische Arbeit finde oft antizyklisch statt, weil sie in Konkurrenz zu etablierten Pressediensten von Lobby- und Klientelvertretungen stehe.
Die Möglichkeit der Nachreichung einer „Aufgliederung der Telefonkosten nach Art der beruflichen Tätigkeit (Autor/Journalist/T.) und der diesbezüglichen Einnahmen“ sei für das Jahr 2013 auszuschließen, weil der Bf. Einnahmen
als T.
ohne T.-Tätigkeiten bzw. Einnahmen
aus Autorentätigkeit
in diesem Jahr
nicht
gehabt habe, sonst wären d
iese Einnahmen
aus der der Behörde vorliegenden
Honoraraufstellung ersichtlich.
Die Autor- und die Journalistentätigkeit seien in der Regel nicht voneinander zu trennen. Hinsichtlich der Schätzungsgrundlagen für den Privatanteil der Vorjahre verwies der Bf. auf die jahrelange praktische Erfahrung mit seiner Arbeitsstruktur und den Anteil seiner privat verbrachten Zeit an der wachen Gesamtzeit.
Zum strittigen Prozentsatz brachte der Bf. im Wesentlichen vor, dass das Finanzamt über viele Jahre den vorgeschlagenen Aufteilungsschlüssel widerspruchslos anerkannt habe. Seither habe die berufliche Tätigkeit keine Änderung erfahren.
Im Zuge des Erörterungsgesprächs vom 5.August 2015 gab der Bf. nach einer ausführlichen Diskussion zum Aufteilungsschlüssel zu Protokoll, dass das journalistische Leben jeweils zu 50% aus Telefonaten und aus dem redaktionellen Festhalten der erhaltenen Information bestehe. Mangels Änderung der Tätigkeit in den letzten 7 Jahren gebe es keinen Grund für ein Abgehen vom gewählten Aufteilungsschlüssel. Seitens der Amtsvertretung wurde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
Nach vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen wurde dem Bf. mit BFG-Schreiben vom 15.April 2016 im Wesentlichen vorgehalten, dass die verschiedenen Empfangsbereiche der Mobiltelefonanbieter den Rückschluss auf einen sowohl privaten, als auch beruflich veranlaßten Nutzungsbedarf an den Mobilfunktelefonen zulassen würden.
Mangels Nachweises für den Betriebsausgabencharakter der Handykosten der Höhe nach könnten möglicherweise von den erklärten Mobilfunktelefonkosten samt den zusätzlichen Telefonkosten nur 40% als Betriebsausgaben anerkannt werden. Hinsichtlich der Kosten für den Festnetz- und Internetanschluss könnte möglicherweise das Schätzungsergebnis der Behörde, wonach 60% von den erklärten Kosten für den Festnetz- und Internetanschluss Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs.4 EStG 1988 wären, aufgrund der derzeitigen Aktenlage bestätigt werden. Damit könnte dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts folgendes Schätzungsergebnis zugrundeliegen:
| Telefonkosten
| Vorsteuer
| Nettobetrag
| Bruttosumme
| Festnetzanschluss Telefon + Internet
|
|
|
|
| davon 60% für selbst. Tätigkeit
| 20%
| 28,71 €
| 143,56 €
| 172,27 €
| Mobiltelefone davon 40%
| 20%
| 98,97 €
| 494,83 €
| 593,80 €
| zusätzl. Telefonkosten davon 40%
| 20%
| 2,91 €
| 14,53 €
| 17,44 €
| Summe
|
| 130,59 €
| 652,92 €
| 783,51 €
Abschließend erging das an den Bf. adressierte Ersuchen
um Abgabe einer Stellungnahme zu den obigen Ausführungen verbunden mit Hinweis auf § 166 BAO, demzufolge den Ausführungen die dem Bf. als Folge von nachträglichen (Internet-)Recherchen nunmehr zur Verfügung stehenden und dem BFG bislang noch nicht vorgelegten Beweismittel beigelegt werden könnten.
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 MedienG, Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981
RedaktionsgeheimnisBeweisvorsorgepflichtInformationsbeschaffungskostenGästebewirtungskostenReinigung von bürgerlicher KleidungSchätzungTelefonkostenLegalitätsprinzipGleichheitsgrundsatzGrundsatz der Gleichmäßigkeit der BesteuerungPressekartePkw-KostenReparaturkostenFerienmessePublikumsmesseFachmesseBücherkostenGeldverkehrskostenGeschäftskontoBankkonto bei endbesteuerten KapitaleinkünftenSakkoFahrtkostenParkscheinkostenParkgebührenkosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100658/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100658.2015
- Stammnummer
- 118394
- Gültig
- 22.01.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF