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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100658/2015

1. Betriebsausgaben und Werbungskosten eines Journalisten, 2. Erhöhte Mitwirkungspflicht wegen der durch das Redaktionsgeheimnis eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100658/2015vom 22.01.2018Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Unter den Begriff Tourismus fallen nach Freyer, Walter 2006, Tourismus: Einführung in die Fremdenverkehrsökonomie, 8.Auflage, München, Oldenbourg, unterschiedliche Reisearten und -formen, die sich nach unterschiedlichen Kriterien z.B. nach Motivation (z.B. Kultur- oder Bildungstourismus, Sport- und/oder naturnaher Tourismus, etc.), Dauer, Organisationsform (Individual-/Veranstalterreisen), Teilnehmerzahl (Exklusiv-/ Massentourismus), Zielort, Entfernung, Transportmittel, Unterkunftsart, Alter, Reisezeit und Familienstand klassifizieren lassen. Im Rahmen der Ferienmesse 2013 päsentierten daher Aussteller aus vielen Ländern Urlaubsziele und vielfältige Angebote samt unzähligen Sonderangeboten mit der Möglichkeit der Sofortbuchung. Entsprechend dem Convention-Format der Ferienmesse 2013 bestand das Rahmenprogramm für die Ferienmesse 2013 aus Live-Musik von Romi Cipariu und seiner Band „Domino“ [bekannt für Popmusik, mit barock anmutenden Cembalo-Klängen gemixt] sowie den Oberkrainern; Volksmusik aus der Türkei, der Darbietung von traditionellen Tänzen aus Thailand, der Präsentation von z.B. echten Pferden, einer Mini-Sommerrodelbahn, einer Rätselrallye und Ranger-Shows in der Österreich-Halle, einer Kampfshow indischer Ayurvedameister auf der Radio Wien Bühne der Vorführung der Trend-Fitnessart Zumba auf der Radio Wien Bühne, der Verkostung von aa) Weinen aus Slowenien und Tunesien, bb) Bier aus Thailand, cc) Bäckereien aus Tunesien, dd) Baumkuchen aus Ungarn, Vorträgen und Filmen zu den Urlaubs-, Reise- und Freizeitpräsentationen der Aussteller, Gewinnspielen [digitale Glücksrad-Preise auf dem Rumänien-Stand; ein Wettbewerb mit der Gewinnmöglichkeit von Lego sowie Eintrittskarten für Legoland im Deutschlandbereich, Gewinnspiele im Türkeibereich, Verlosung von Irish Whiskey] bestanden. Die Tatsache, dass die Ferienmesse 2013 teils Unterhaltungs-, teils Informationscharakter und damit einen Mischcharakter hatte, verschaffte die Gewissheit darüber, dass die Messe für einen nicht fest abgrenzbaren bzw. nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit unabhängig vom Bildungsgrad bestimmt war. Dieser Charakter ist auch der Kulinarikmesse zu bescheinigen, weil "Cook & Look" 2013 unter dem Motto „Alles andere wäre geschmacklos“ gestanden ist und die Themenschwerpunkte Ambiente und Accessoires, Besteck & Gedeck, biologische Produkte und Frisches vom Bauernhof, Brauereien und Keltereien, Cocktails, Gourmetliteratur und Kochjournale, Kaffee, Tee und Kakao, Küchenhelfer und -geräte, Küchen und Esszimmermöbel, Mineralwässer und Säfte, Nahrungs- und Genussmittel, Schokolade und Confiserie, sowie Weine und Destillate gehabt hat. Bestätigt wird die Ausrichtung der "Cook & Look" 2013 auf ein allgemeines Publikum durch das spezielle Extra der Kulinarikmesse: Live-Kochshows mit bekannten Köchen. Auch die "Vienna Autoshow 2013" war keine Fachmesse, sondern eine Publikumsmesse mit dem Schwerpunkt Automobil, bei der rund 400 Neuwagenmodelle der vierzig vertretenen Automarken der heimischen Importeure ausgestellt waren. Die Live-Berichterstattung des ÖAMTC über diese Autoschau war Folge des Wettbewerbs unter den Medienunternehmen, um die Publikumszielgruppe der Messe über die Veranstaltung zu informieren. Aufgrund der Tatsache, dass die Tageskarte die Eintrittskarte betreffend Messen war, an denen ein allgemeines Interesse im Streitjahr bestanden hatte, sind die Kosten für das Inhaberpapier Aufwendungen,die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können. Somit ist nicht nur das Finanzamt bei einem Journalisten nicht in der Lage, zu prüfen, ob diese Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind. Das Eintrittsgeld für die Messe kann nicht schon deshalb als Betriebsausgabe anerkannt werden, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Legen Aufwendungen eines Fachjournalisten für eine Tageskarte ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe, so darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit des Bf. notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dies gebietet auch die verfassungskonforme Interpretation des § 4 Abs. 4 EStG 1988: Eine Regelung, nach der Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen steuerpflichtigen Einkünften mindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG (vgl. VwGH 29.Mai 1996, 93/13/0013). Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist nur dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt. Davon kann bei der Eintrittskarte keine Rede sein, weil eine Google-Abfrage zur Person des Bf. und der Messe keinen Hinweis auf z.B. einen Kommentar, einen Bericht oder ein Fachbuch des Bf., der Gewißheit über die berufliche Notwendigkeit des Besuchs der "Ferienmesse 2013"/ "Cook & Look"/"Vienna Autoshow" und der damit verbundenen Kosten verschaffen hätte können, ergeben hat. Seitens des Bf. wurde kein Titel von einem Artikel oder einem Kommentar über die Publikumsmesse, die nachweislich Verlagen zur Veröffentlichung angeboten bzw. veröffentlicht worden waren, genannt. Ohne Pressekarte ist daher die Annahme, dass die private Veranlassung beim Besuch der Ferien- und Kochkunstmesse samt "Vienna Autoshow" im Streitjahr völlig in den Hintergrund getreten wäre, unbegründet. Da sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung aller im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen lässt, sind die Aufwendungen in analoger Anwendung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.Mai 2011, 2008/15/0226, nicht abzugsfähig. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2013 ist daher insoweit nicht mit einer Rechtswidrigkeit belastet, als die belangte Behörde den Aufwendungen hinsichtlich der Tageskarte die Anerkennung als Betriebsausgabe dadurch, dass die Ferienmesse 2013/ "Cook & Look"/"Vienna Autoshow" nicht nur für Angehörige der Bf.-Berufsgruppe, sondern von allgemeinem Interesse gewesen war, versagt hat. | Bücherkosten 168,12 € (inkl. 28,02 € USt) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 EStG 1988 wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grund liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 30. Mai 2001, 2000/13/0163; 5. April 2001, 98/15/0046; 23. November 2000, 95/15/0203; 26. April 2000, 96/14/0098). Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken, die von allgemeinen Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw. nicht abgegrenzten (VwGH 27.Mai 1999, 97/15/0142) Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, im Allgemeinen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (VwGH 26.Juli 2007, 2006/15/0065), unabhängig davon, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, der Belletristik, Comics oder Magazine handelt (VwGH 27.Mai 1999, 97/15/0142). Der Umstand, dass fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche/berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, ändert daran nichts (VwGH 23.November 2000, 95/15/0203). An Beispielen des Verwaltungsgerichtshofs für Werke, welche von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt sind, und daher nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung begründen, seien „Das neue deutsche Wörterbuch“ (VwGH 16.März 2005, 2000/14/0151); Nachschlagewerke allgemeiner Art, Landkarten (VwGH 16.Oktober 2002, 98/13/0206); Reiseführer (VwGH 30.Juli 2002, 98/14/0063); Lexika, Wörterbücher (VwGH 24.November 1999, 99/13/0202); Wanderkarten und -bücher, Reise- und Kunstführer (VwGH 25.Oktober 1994, 94/14/0014); Atlanten (VwGH 25.Oktober 1994, 94/14/0014); Bildbände (VwGH 9.Oktober 1991, 88/13/0121); Illustrierte und populär-wissenschaftliche Magazine, auch als Warteraumliteratur (VwGH 16.Dezember 1986, 84/14/0110 RA) und Belletristik (VwGH 5.Juli 2004, 99/14/0064) genannt. Aus folgenden Gründen war die Beschwerde im gegenständlichen Punkt abzuweisen: Mit dem BFG-Schreiben vom 8. April 2015 sind dem Bf. von den Büchern, zu denen Internet-Angaben vorhanden waren, die Buchtitel samt Internet-Angaben wie folgt zur Kenntnis gebracht worden: "Marco Polo Algarve": "Insider-Tipps und noch viel mehr: Erleben Sie mit MARCO POLO die Algarve und ihr Hinterland intensiv von den Stränden an der Sandalgarve bis zur spektakulären Steilküste am Cabo de São Vicente - mit dem MARCO POLO Reiseführer kommen Sie sofort an der Algarve an. Erfahren Sie, welche Highlights Sie neben der Maurenburg in Silves und den Felsskulpturen an der Ponta da Piedade bei Lagos nicht verpassen dürfen, wo Sie bei Ebbe mit dem Eimerchen losziehen sollten, um sich Ihr eigenes Gratis-Festmahl aus Venus- und Herzmuscheln zu sammeln und in welchem Minidorf Sie neben dem Yogazentrum Quinta da Calma noch eine Reihe weiterer Abschalt-Angebote für Leib und Seele finden. Mit den MARCO POLO Ausflügen und Touren erkunden Sie die Algarve auf besonderen Wegen und mit den Low-Budget-Tipps sparen Sie bares Geld. 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Was kann man mit Kindern unternehmen? Antworten auf diese und viele andere Fragen gibt das Kapitel "Erleben und Genießen". Entdecken Sie die Algarve unterwegs: Spannende Touren führen in abwechslungsreiche Landschaft und in abgelegene Orte. Das zentrale Hinterland lockt mit üppiger Flora und verschlafenen Dörfchen, römische Ruinen und alte Bergdörfer gibt es an der ruhigen Ostalgarve zu entdecken. Rau und menschenleer lockt der Westen mit beeindruckenden Felswänden. Orte, die man auf keinen Fall verpassen sollte sind im großen Kapitel Sehenswürdigkeiten von A - Z ausführlich beschrieben. Infografiken erklären bildhaft u.a. die Algarve auf einen Blick, das Lagunenland und den Weg der Sklavenhändler. Eine einzigartige 3D-Darstellung gibt einen anschaulichen Überblick über Europas Südwestspitze. Baedeker-Tipps verraten, wo man in warmen Quellen Wellness betreiben kann, warum man Cataplana unbedingt ausprobieren muss, wo es die größte Auswahl an Keramikprodukten gibt und wie man bei einer Lagunenwanderung Fischer, Muschelsammler und Vögel beobachten kann. Der Baedeker Algarve vereint fundierte Informationen zu Natur, Kultur und Geschichte mit Genießerthemen und beschreibt alle wichtigen Sehenswürdigkeiten. Tourenvorschläge führen zu den interessantesten Plätzen, viele reisepraktische Tipps helfen vor Ort. Er bietet eine fulminante Bandbreite an Wissen für unterwegs und eine üppige Ausstattung." "Die Traumdeutung und andere Schriften von Siegmund Freud": "… rückt doch mit dem Freudschen Werk eine heutzutage schier unvorstellbare persönliche Leistung ins Blickfeld. Dieses umfangreiche, großenteils literarisch beachtliche, in seiner Art wohl einzigartige theoretische Werk konnte nur ein Mensch schaffen, der mit überragender Geistesgröße, weit reichender Bildung, klarem Zielbewusstsein, starkem Durchsetzungswillen und größtmöglicher ­Disziplin ausgezeichnet war. (Prof. Dr. Hans Waldemar Schuch) Freuds Forschungen haben den Blick auf das menschliche Dasein grundlegend verändert. Sigmund Freud auf den Status des Begründers der theoretischen wie praktischen Psychoanalyse zu reduzieren, greift zu kurz: Vielmehr ist er als einer der wichtigsten Theoretiker des zwanzigsten Jahrhunderts zu sehen. Jegliche Diskussion der Theorien Sigmund Freuds muss auf der Basis der bahnbrechenden Ausführungen des Autors geschehen: - Die Traumdeutung (1900) - Zur Psychopathologie des Alltagslebens: Über Vergessen, Versprechen, Vergreifen, Aberglaube und Irrtum (1901) - Der Witz und seine Beziehung zum Unbewussten (1905) - Der Humor (1927) - Das Ich und das Es (1923) - Massenpsychologie und Ich-Analyse (1921) - Das Unbehagen in der Kultur (1930) - Kurzer Abriss der Psychoanalyse (1928)" "Glas & Löffel von J. Pourcel": "Bei Einladungen und von Buffets sind sie nicht mehr wegzudenken - Vorspeisen, Amuse-Gueules und Desserts im Glas oder auf dem Löffel. Denn sie sehen nicht nur spektakulär aus, sondern sorgen durch die Kombination verschiedener Texturen von weich bis knusprig auch für ganz neue Geschmackserlebnisse. Wie wäre es mit Klippfischpüree mit Chorizo und Kalmar, Kürbis-Kastanien-Fondant mit Pilzrahm oder Kokos-Vanille-Samosas? 120 pikante und süße Köstlichkeiten, die jedem Gastgeber Komplimente garantieren." "Koche lieber leidenschaftlich!" ist ein Kochbuch von Rudolf und Karl Obauer. "Pasta e Opera mit CD" ist ein Buch von Chefkoch Antonio Carluccio. "Meine Küche der Gewürze": ist eine Sonderausgabe. "Highlights": einzigartige Küchenschätze für Feinschmecker; Highlights aus der "Aubergine", dem legendären Gourmet-Restaurant von Eckart Witzigmann / Eckart Witzigmann. "F&B Riesenplan Wien 1:12.500": Freytag & Berndt ist als Verlag österreichischer Marktführer im Bereich Kartografie,mit den Schwerpunkten Straßen-/Freizeitkarten, Wanderkarten und Stadtplänen. Betreffend die übrigen Bücher hat das BFG den Bf. mit dem letztgenannten Schreiben darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese Kunstbücher seien, für die nähere Angaben fehlen würden. Sowohl die oben genannten Werke mit Internetangaben, als auch die Kunstbücher sind Werke von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt. Hinsichtlich des Allgemeininteresses an Kochbüchern sei auf die Publikumsmesse "Cook & Look" 2013, bei der einer der Themenschwerpunkte Gourmetliteratur und Kochjournale war, verwiesen. Wenn der Bf. die Kosten für die in Rede stehenden Bücher als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 geltend macht, hat er die Berufsbezogenheit der Druckwerke im Einzelnen darzutun, widrigenfalls den Kosten der Betriebsausgabencharakter abzusprechen ist. Der Bf. ist jedoch einen Nachweis für die berufliche Notwendigkeit jedes einzelnen der Werke selbst im Rechtsmittelverfahren schuldig geblieben. Daten zur Person des Bf. und dessen Schriftwerken, von denen auf die ausschließlich berufliche Notwendigkeit der Bücherkosten rückgeschlossen werden hätte können, waren über die Internet-Suchmaschine des US-amerikanischen Unternehmens Google Inc. nicht zu ermitteln. Aufgrund der Aktenlage war daher den Aufwendungen für Reise-, Koch- und Kunstbücher in Höhe von (140,10 € netto + 28,02 € USt. =) 168,12 € bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise wegen des in § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 verankerten Aufteilungsverbotes die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben zu versagen. | Reinigungskosten 42,50 € Sachverhaltsmäßig steht fest, dass dem Bf. Reinigungskosten für Alltagsbekleidung (Sakkos) erwachsen sind. Im Gegensatz zum Bf., der die Verschmutzung der Bekleidungsstücke als Folge von Unternehmensbesuchen beschrieben hat und in den Reinigungskosten einen Betriebsausgabencharakter erkennt, wertet die Behörde die in Rede stehenden Kosten als nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung im Sinn des § 20 EStG 1988. Bestätigt werden Kosten in Höhe von 42,50 € durch Rechnungen eines Putzereiunternehmens vom 25.Jänner 2013, 10.April 2013, 3.Juni 2013 und 15.Oktober 2013. Die Leistung wird in jeder einzelnen der ersten drei Rechnungen mit "1 Sacko reinigen" bzw. in der Rechnung vom 15.Oktober 2013 mit "2 Sackos reinigen" beschrieben. Der Rechnungskostenbetrag für die Reinigung eines Sackos beträgt 8,50 €. Aus folgenden Gründen war die Beschwerde im gegenständlichen Punkt abzuweisen: Aufwendungen für die Instandhaltung bürgerlicher Kleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit a EStG 1988 selbst dann nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Berufsausübung eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreiben oder diese berufsbedingt immer in ordentlichem Zustand sein muss (vgl. z.B. VwGH 17.November 1981, 14/1161/80, 20.Feber 1996, 92/13/0287, 8.Oktober 1998, 97/15/0079, und 26.September 2000, 94/13/0171). Entsprechend dem in dieser Beurteilung seinen Ausdruck findenden, auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhenden Aufteilungsverbot nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 weist die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass der Reinigungsaufwand der Bf. betreffend Bekleidungsstücke nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 sind. Wenn der Bf. Reinigungskosten als Folge des Besuchs einer Industrieanlage bzw. Mine darstellt, ist diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 5.April 2001, 98/15/0046, entgegenzuhalten. Diesem Erkenntnis zufolge könnte entsprechend dem auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhenden Aufteilungsverbot nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 ein Aufwand für die Reinigung auch von als Uniformbestandteil zu wertenden Bekleidungsstücken (im Sinne eines Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel nach § 16 Abs.1 Z.7 EStG 1988) nur dann steuerlich Berücksichtigung finden, wenn diese (z.B. wegen besonderer Verschmutzung oder Pflegeerfordernisse) eindeutig zuordenbare höhere Kosten als die Reinigung sogenannter bürgerlicher Kleidung verursacht, dem Aufwand somit auch keine relevante private Mitveranlassung zukommt. Für einen derartigen entscheidungswesentlichen Mehraufwand ergibt sich aber im konkreten Fall kein Anhaltspunkt, zumal die dem BFG vorgelegenen Putzerei-Rechnungen die Reinigung jeweils eines Sackos zum Preis von 8,50 € nachweisen. Ohne konkrete Leistungsangaben in der Rechnung als Nachweis für eine beruflich veranlasste Spezialreinigung spricht die Höhe dieses Preises daher lediglich für eine gewöhnliche Reinigung jedes einzelnen der Sackos. Im Übrigen gehört zu den Führungen durch eine Industrieanlage bzw. Mine in der Regel eine der Führung entsprechende Kleidungsausstattung. Ist Schutzkleidung für Berufe vorgeschrieben, bei denen die diese Berufe ausübenden Personen während der Ausübung ihrer Tätigkeit besonderen Gefahren ausgesetzt sind, so wird diese Schutzkleidung (z.B. Schutzhelme,- jacken) üblicherweise Besuchern von Industrieanlagen gestellt. Das Gleiche gilt für Besucher von Minen. Abgesehen davon, dass es sich jedenfalls bei Sakkos ohnedies auch um bürgerliche Bekleidung handelt, ist anhand der Akten generell nicht erkennbar, warum die Reinigung, selbst wenn die Sakkos wegen des Besuchs einer Anlage oder Mine laut Beschwerde nicht privat getragen wurden, einen höheren Reinigungsaufwand als die -gegebenenfalls auch nicht im eigenen Haushalt - besorgte Reinigung entsprechender (auch berufsbedingt laufend in tadellosem Zustand zu haltender) Sakkos verursachen sollte. Aufgrund der obigen Ausführungen sind die in Rede stehenden Reinigungskosten nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinn des § 4 Abs. 4 EStG 1988, zu werten, sondern als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 festzustellen. | Reparaturkosten 140 € Nach der Aktenlage ist strittig, ob die dem Bf. aus der Reparatur eines Diktaphons durch einen ehemaligen Firmenmitarbeiter erwachsenen Kosten Betriebsausgaben darstellen. Nach Bf.-Angaben ist der Reparateur ein ehemaliger Mitarbeiter der Herstellungsfirma des reparaturbedürftigen Geräts bzw. Pensionist und somit kein Abgabepflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt bzw. Unternehmereigenschaft im Sinn des § 2 UStG 1994 besitzt. Die für die Reparatur notwendigen Ersatzteile sind aus dem Privatbesitz des "Reparateurs". Seitens der belangten Behörde wird der Betriebsausgabencharakter der Kosten wegen unstrittigen Fehlens einer Reparaturrechnung für dieses Gerät verneint. Belegt werden die Kosten durch einen Eigenbeleg mit dem Text "Reparatur Philips-Diktaphone, Kontakte, Tonkopf,140 €". Aus folgenden Gründen war die Beschwerde im gegenständlichen Punkt abzuweisen: Nach § 138 Abs. 1 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung seiner Offenlegungs­pflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann dem Abgabepflichtigen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Nach § 138 Abs. 2 BAO sind Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind. Nach Ritz, BAO6, § 138 Rz.1, betrifft § 138 Abs. 1 BAO vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabe­pflichtigen aufklärbar sind, also Umstände,denen der Abgabe­pflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher als die Abgabenbehörde steht (z.B. VwGH 24.Feber 2004, 99/14/0247). Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorglich wirken kann (VwGH 12. Juni 1990, 89/14/0173). Nach Ritz, BAO6, § 138 Rz.4, und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.November 1986, 85/16/0109, heißt Beweisen, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungswesentlichen Tatsache herbeiführen. Nach Ritz, BAO6, § 138 Rz.5, genügt die Glaubhaftmachung dann, wenn ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar ist. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (z.B. VwGH 30.April 2003, 98/13/0119; 28.Mai 2008, 2006/15/0125) und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 25.März 1992, 90/13/0295; 27.Mai 1998, 97/13/0051; 28.Mai 2008, 2006/15/0125). Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (VwGH 14.September 1988, 86/13/0150). Nach Ritz, BAO6, § 138 Rz.6, setzt die Glaubhaftmachung die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabe­pflichtigen voraus (VwGH 26.April 1989, 89/14/0027). Im gegenständlichen Beschwerdefall reicht es zur Anerkennung der in Rede stehenden Kosten als Betriebsausgabe nicht aus, dass der Bf. eine Zahlung samt Eigenbeleg in Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle lediglich behauptet, weil ein jeder selbständiger Journalist Betriebsausgaben im Allgemeinen durch schriftliche Belege (Fakturen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden) nachzuweisen hat, die auf Verlangen des Finanzamtes zur Einsicht und Prüfung vorzulegen sind. Tatsache ist, dass das Philips-Diktaphone ein Elektrogerät eines der weltgrößten Elektronikkonzerne und somit ein Markenartikel ist, bei dessen Erwerb die Endkunden des Herstellers die wesentlichen Produkteigenschaften (z. B. Beschaffenheit, Bedienung, Haltbarkeitsdauer) kennen und sich bei Beanstandungen (z.B. Reparaturbedürftigkeit eines Elektrogeräts) an den Hersteller und dessen Service-Einrichtungen wenden können. Eingeschult werden die für das Kundenservice zuständigen Techniker durch den Markenartikel-Hersteller. Im Fall der Reparatur eines Markengeräts ist in der Regel eine Rechnung mit einer gegliederten Leistungsbeschreibung erhältlich, anhand dieser dem Bf. eine Nachprüfung der Forderung möglich ist. Eigenbelege werden in der Regel nur dann als Nachweis anerkannt, wenn nach der Natur der Ausgabe kein Fremdbeleg erhältlich ist. Aus dem Eigenbeleg müssen Datum, Betrag und Grund der Zahlung, Art und Menge der gelieferten Ware bzw. der erhaltenen Leistung ersichtlich sein; der Zahlungsempfänger ist konkret zu bezeichnen. Die Eigenbelegdaten "Reparatur Philips-Diktaphone, Kontakte, Tonkopf, 140 €" sind bloß Schlagwörter, die nicht ausreichend sind, den Leistungsumfang zu beschreiben. Behauptet der Bf., dass ein pensionierter Philips-Mitarbeiter die Reparatur des älteren Philips-Diktaphons "Pocket Memo 393" vorgenommen hätte, ohne für das Reparaturmaterial eine Rechnung gelegt zu haben, so fehlt ein Nachweis für die Bf.-Zahlung als Gegenleistung für die Reparatur eines Markenartikels. Damit ist diesen Kosten die Anerkennung als Betriebsausgabe im Sinn des § 4 Abs. 4 EStG 1988 zu versagen. Da der Nachweis für die betriebliche Veranlassung der vom Bf. geltend gemachten Kosten für die Messetageskarte 2013, den Kauf der unter dem Punkt Bücherkosten genannten Bücher, die Kleiderreinigung und das Reparaturmaterial in der Gesamthöhe von (394,31€ netto + 20% USt 78,79€ =) 472,10€ nicht erbracht worden ist, ist die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 im gegenständlichen Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen. Revision Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wird mit der abgabenrechtlichen Beurteilung des Ausgabencharakters von "Kosten für die Tageskarte Wiener Ferienmesse", "Bücherkosten", "Reinigungskosten" und "Reparaturkosten" über keine Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, weshalb eine Revision unzulässig ist. Geldverkehrkosten Mit der aktuellen Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 für das Jahr 2013 wurden die Geldverkehrskosten, aufgegliedert in Zahlen, in folgender Form dargestellt: | Geldverkehrskosten | Bruttosumme | A-Bank | 1.507,07 € | B-Bank | 622,51 € | Post, Finanzverkehr | 110,40 € Mit dem Einkommensteuerbescheid 2013 wurden die zuvor genannten Kosten als Ausgaben, die § 20 EStG 1988 zufolge bei den Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, gewertet. Die Kontoführungskosten der A-Bank in Höhe von 1.507,07 € seien dadurch, dass das A-Bank-Konto kein reines Geschäftskonto sei, keine Betriebsausgaben im Sinn des § 4 Abs. 4 EStG 1988, sondern Kosten der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988). Die in Zusammenhang mit dem Bankkonto bei der B-Bank stehenden Kosten von 622,51 € seien Ausgaben in Zusammenhang mit endbesteuerungsfähigen Kapitaleinkünften und somit gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Dem Bescheid ist das abgabenbehördliche Ersuchen vom 30.Juli 2014 zur Darlegung der ausschließlich beruflichen Nutzung bzw. ausschließlich beruflichen Notwendigkeit dieser Konten vorausgegangen.In Entsprechung dieses Ersuchens wurde dem Finanzamt mit Bf.- Schreiben vom 22.August 2014 zum Konto bei der A-Bank im Wesentlichen mitgeteilt, dass diese Bankkosten die Summe aller von der Bank verrechneten Kontoführungskosten seien. Die Majorität der abgewickelten Zahlungen stehe in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Dieselben Kosten würden auch bei Nichtabwicklung des rein privat verursachten Zahlungsverkehrs über das A-Bankkonto anfallen, denn es handle sich um ein normiertes Dienstleistungspaket der Bank. Eine Trennung der privaten von den beruflich verursachten Zahlungen würde somit zu keiner Kostenverminderung führen. Das Bankkonto bei der B-Bank diene Wertpapierveranlagungen. Die Bank berechne von den Erträgen die Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls Gewinnsteuern. Die Abführung dieser Steuern an die Republik mache die Führung eines Wertpapierkontos zur Pflicht. Die Erträge seien Einkommensbestandteile aus dem Privatbereich. Die einschlägigen Kosten seien Werbungskosten und würden steuerlich als Ausgabe geltend gemacht werden, weil die Berechnung und Abführung von Kapitalertragsteuer kostenoptimal nur aufgrund eines Wertpapierkontos bei einer Bank vorgenommen werden könne. Bedingt durch die Berücksichtigung sämtlicher Einkommensarten im Rahmen der Einkommensteuerberechnung seien auch die anfallenden Kosten zur Feststellung und Abführung der Kapitalertragsteuer auf Wertpapiere zu berücksichtigen. Das sei kostensparend im Sinne der politisch vielfach geforderten Verwaltungsvereinfachung. Mit der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 hielt der Bf. der abgabenbehördlichen Rechtsmeinung, was die Kontoführungskosten der A-Bank anbelangt, im Wesentlichen entgegen, dass die Nichtabzugsfähigerklärung dieser Kosten in Widerspruch zu dem vom Finanzamt bei Informationsbeschaffungs- oder Telefonkosten angewandten Aufteilungsgrundsatz stehe. Bei einer konsequenten Vorgangsweise des Finanzamts wäre dasselbe Prinzip auch für die Geldverkehrskosten anzuwenden. Das Recht, nach dem ein Pkw, nicht aber Bankkonten sowohl beruflich, als auch privat genutzt werden dürfen, werde in der Bescheidbegründung nicht ausgeführt. Private und beruflich veranlasste Zahlungen/Gutbuchungen würden über das Konto abgewickelt. Bei Eröffnung eines separaten Bankkontos für jeden der beiden Zwecke würden sich die Bankkosten verdoppeln. Eine solche Erhöhung zu Bf.-Lasten würde der Bank zusätzliche Einnahmen verschaffen, ohne der Behörde höhere Erlöse zu bringen. Mit der abweisenden Beschwerdevorentscheidung hielt die Behörde dem Bf. vor, dass die ursprünglich in der Einkommensteuererklärung 2013 vom 14.März 2014 gewinnmindernd berücksichtigten Kontoführungsgebühren für ein Konto bei der A-Bank anhand der Beantwortung vom 22.August 2014 mit der Begründung,dass diese Kosten in den Bereich der privaten Lebensführung fallen würden, nicht anerkannt worden wären. Dem Vorbringen in der Beschwerde vom 15.Oktober 2014, wonach über das Bf.- Geschäftskonto sowohl private, als auch beruflich veranlasste Zahlungen/Gutbuchungen abgewickelt würden, hielt die belangte Behörde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegen. Derzufolge gehöre ein Bankkonto nur dann zum Betriebsvermögen, wenn - abgesehen von gelegentlichen Einlagen und Abhebungen - nur Gut- oder Lastschriften enthalten seien, die sich aus der Führung des Betriebes selbst ergeben würden (vgl. VwGH 9.Februar 1951, 1116/50; 28.Juni 1988 87/14/0118). Da diese Voraussetzung im Bf.-Beschwerdefall nicht zutreffe und dieses Bankkonto - wie in der Beantwortung / Stellungnahme des Bf. vom 22.August 2014 sowie in der Beschwerde vom 15.Oktober 2014 angeführt - sowohl privat, als auch beruflich genutzt werde, sei das Konto kein zum Betriebsvermögen gehörendes Bankkonto. Die Kontoführungskosten würden somit Kosten im Bereich der privaten Lebensführung darstellen und seien daher gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Mit dem Vorlageantrag bestritt der Bf. unter Pkt. "Geldverkehrskosten und Bankkonto als Betriebsvermögen laut Seite 4 der Bescheidbegründung" das sachliche Zutreffen der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und wiederholte im Wesentlichen, dass auch 2013 alle Ein- und Auszahlungen für den Betrieb über dieses Konto abgewickelt worden wären. Mit Schreiben vom 26.Mai 2015 führte der Bf. zum Pkt. Geldverkehrskosten als Begründung für die an das Finanzamt adressierte Aufforderung, den Aufwand für dieses Bankkonto anzuerkennen, ins Treffen: Mit den der Behörde an Beweisen u.a. übergebenen Bankauszügen von der A-Bank zum Konto IBAN AT=== sei nunmehr erwiesen, dass dieses Konto und seine stetige Verwendung im Zusammenhang mit der selbständigen journalistischen Tätigkeit beruflich erforderlich sei, weil es von der Behörde als Beweis für Einnahmen/Ausgaben des Unternehmens angefordert worden sei. Demnach seien die Kosten beruflich veranlasst. Im Zuge des Erörterungsgesprächs vom 5.August 2015 verwies die Behördenvertretung auf ihr bisheriges Vorbringen. Der Bf. gab zu Protokoll, dass das laufende A-Bank Konto berufliche und private Geldbewegungen enthalte. Da der Bf. ohne berufliche Veranlassung auch ohne Bankkonto auskäme, seien die Bankkontokosten ausschließlich beruflich veranlasst. Aus folgenden Gründen war die Beschwerde im gegenständlichen Punkt abzuweisen: Nach der Aktenlage steht fest, dass dem Bf. Kontenführungskosten bei zwei Banken im Jahr 2013 erwachsen sind. Die Majorität der abgewickelten Zahlungen über das A-Bank-Konto sind in direkten Zusammenhang mit der beruflichen Bf.-Tätigkeit gestanden. Das Bankkonto bei der B-Bank ist zwecks Veranlagungen von Wertpapieren (Berechnung der Kapitalertragsteuer samt Abfuhr an das Finanzamt) eröffnet worden. Bestätigt wird dieser Sachverhalt durch das Bf.-Schreiben vom 22.August 2014. Im Gegensatz zum Bf., der die Kosten als steuerlich abzugsfähige Ausgaben in Form von Betriebsausgaben bei der A-Bank bzw. Werbungskosten bei der B-Bank wertet, erkennt das Finanzamt in den Bankkontenführungskosten für das Streitjahr Ausgaben, die § 20 EStG 1988 zufolge bei den Einkünften nicht abzugsfähig sind. | Geldverkehrskosten A-Bank Nach Artikel 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr.1/1930 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr.100/2003, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Ausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 Betriebsausgaben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben durch den Betrieb veranlaßt sind. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs enthält § 20 EStG 1988 Bestimmungen, durch die die Sphäre der Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung abgegrenzt werden soll (VwGH 29.Juli 2010, 2006/15/0006); sie ergänzen vor allem § 4 EStG 1988 und § 16 EStG 1988 und betreffen nicht nur (Geld)Ausgaben, sondern auch Aufwendungen, d.h. u.a. Sachwerte jeder Art. Aufwendungen (Ausgaben) wird die Abzugsfähigkeit wegen ihres ausschließlich oder nahezu ausschließlich privaten Charakters bzw. im Hinblick auf das Zusammentreffen von betrieblicher oder beruflicher Veranlassung mit privater Veranlassung versagt. § 20 EStG 1988 gilt für alle Einkünfte bzw. alle Einkunfts­arten (VwGH 29.Juli 2010, 2006/15/0006). Zwischen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten darf die Grenze nicht anders als zwischen Werbungskosten und Lebenshaltungskosten gezogen werden (VwGH 3.Mai 1983, 82/14/0154). Ein Girokonto ist gemäß "http:// wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/girokonto. html# definition" ein Konto in laufender Rechnung, das der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dient (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen)dient. Bei dem von Kreditinstituten für Bankkunden geführten Kontokorrentkonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs werden Zahlungen zu Gunsten und zu Lasten des Girokontos gebucht. Geschäftskonten sind gesonderte Girokonten, über die selbständige Unternehmer ihre geschäftlichen Buchungen der Übersichtlichkeit wegen abwickeln. Dabei werden private und geschäftliche Ein- und Auszahlungen strikt getrennt. Genau wie beim privaten Girokonto handelt es sich um ein Kontokorrentkonto, auf dem alle Ein- und Auszahlungen verbucht werden. Beim Geschäftskonto können beispielsweise genauso Überweisungen getätigt oder Daueraufträge eingerichtet werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Bankkonto betrieblich oder privat sein. Sind auf dem Bankkonto - abgesehen von gelegentlichen Einlagen und Abhebungen – nur Gut- oder Lastschriften enthalten, die sich aus der Führung des Betriebes ergeben, so gehört das Konto zum Betriebsvermögen (VwGH 28.Juni 1988, 87/14/0118; 9.Februar 1951, Zl.1116/50, Slg. Nr. 335/F). Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Bf. seinen Gewinn aus selbständiger Arbeit gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 in einer vereinfachten Form der Gewinnermittlung ermittelt. Für diese Gewinnermittlungsart ist eine deutlich gesonderte Trennung von Betriebs- und Privatvermögen charakteristisch. In Hinblick darauf, dass Bankkonten nur dann zum Betriebsvermögen zählen, wenn sie, abgesehen von gelegentlichen Einlagen und Abhebungen, die der Anpassung des Kontenstandes an den Bedarf des Betriebes dienen, nur Gut- oder Lastschriften enthalten, die sich aus der Führung des Betriebes selbst ergeben, hätte der Bf. das Konto bei der A-Bank deutlich gesondert zu führen gehabt, um die Zurechnung dieses Kontos zum Betriebsvermögen erfolgreich begründen zu können. Da der Bf. über das A-Bank-Konto jedoch auch seine private Geldgebarung im Streitjahr verrechnet hatte, hat er als Einnahmen-Ausgabenrechner der gebotenen Trennung von Betriebs- und Privatvermögen nicht entsprochen. Aufgrund des aus § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 ableitbaren Aufteilungsverbots (vgl.VwGH 24.November 1999, 99/13/0202) war die belangte Behörde daher dazu berechtigt (verpflichtet), dem Bf. die Anerkennung des Betriebsausgabencharakters hinsichtlich der in Rede stehenden Geldverkehrskosten in Höhe von 1.507,07 € zu versagen. | Geldverkehrskosten B-Bank Bei einer Wertpapierveranlagung ist eine Bank zur Führung eines Wertpapierkontos verpflichtet, um die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte (Kauf, Verkauf, Übertragung) und die Führung der Wertpapierbestände über dieses Konto zu ermöglichen. Die Bank berechnet die abgeworfenen Erträge und führt davon die gesetzlich vorgeschriebene Kapitalertragsteuer an die Republik Österreich ab. Gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte, noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist. Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 leg. cit. anwendbar ist, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. Nach Jakom/Vock, EStG, 2017, § 20 Rz.93, erfasst § 20 Abs. 2 Teilsatz 2 Aufwendungen, soweit sie - im betrieblichen wie im außerbetrieblichen Bereich- mit Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen,auf die ein besonderer Steuersatz im Sinn des § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist. Betroffen sind z.B. Bankspesen, Depot­gebühren, Finanzierungszinsen bei Kapital­einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen (können). Die Bf.-Kapitalerträge bei der B-Bank unterliegen der Kapitalertragsteuer, die von der inländischen, depotführenden Stelle einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Mit der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer für das Streitjahr ist die Einkommensteuer 2013 abgegolten (Endbesteuerung). Aufgrund des Abzugsverbots von in Zusammenhang mit endbesteuerungsfähigen Kapitaleinkünften stehenden Werbungskosten gemäß § 20 EStG 1988 sind die in Zusammenhang mit dem Bf.-Bankkonto bei der B-Bank stehenden Kosten in Höhe von 622,51 € nicht in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage für das Jahr 2013 einzubeziehen. Die Bf.-Ausführungen, wonach die Berechnung und Abführung von Kapitalertragsteuer kostenoptimal nur aufgrund eines Wertpapierkontos bei einer Bank vorgenommen werden könne und auch die anfallenden Kosten zur Feststellung und Abführung der Kapitalertragsteuer auf Wertpapiere zu berücksichtigen wären, weil im Rahmen der Einkommensteuerberechnung sämtliche Einkommensarten berücksichtigt würden, sind somit keine Begründung, aufgrund dieser die Abzugsfähigkeit der in Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen stehenden Geldverkehrskosten als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 anerkannt werden könnte. Da der Betriebsausgabencharakter der Geldverkehrskosten bei der A-Bank [1.507,07 €] nicht nachgewiesen ist, die Geldverkehrskosten bei der B-Bank [622,51 €] wegen der Endbesteuerung der Kapitalerträge als gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht anzuerkennen sind und ein Zusammenhang zwischen den Kosten für "Post, Finanzverkehr" [110,40 €] und einem Geschäftskonto mit a) sich aus der Führung des Betriebes ergebenden Gut- oder Lastschriften, b) gelegentlichen Einlagen und Abhebungen nicht festzustellen gewesen ist, ist die Beschwerde im gegenständlichen Streitpunkt als unbegründet abzuweisen. Revision Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis bei der Nichtanerkennung der Geldverkehrskosten beim Geschäftsführungskonto bei der A-Bank der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt. Die Nichtanerkennung der in Zusammenhang mit endbesteuerten Kapitalertragseinkünften stehenden Geldverkehrskosten bei der B-Bank ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die abgabenrechtliche Verneinung des Bestands eines Zusammenhangs zwischen den kontobezüglichen Kosten für Post und Finanzverkehr in Höhe von 110,40 € und einem Geschäftskonto mit sich aus der Führung des Betriebes ergebenden Gut- oder Lastschriften sowie gelegentlichen Einlagen und Abhebungen ist das Ergebnis der abgabenrechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§167 Abs.2 BAO).Somit ist im Beschwerdepunkt "Geldverkehrskosten" über keine einzige Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, entschieden worden. Informationsbeschaffungskosten Seitens des Bf. wurden Kosten für Recherchekosten/Bewirtungskosten für 2013 abzgl. eines Eigenverbrauchs in Höhe von 3.505,77 € geltend gemacht. Belegt wurden diese Kosten durch Gastrorechnungen in Höhe von [4.382,12 € netto + 290,54 € (10% USt) + 301,89 € (20% USt)=] 4.974,64 €. Abweichend von den Abgabenerklärungen 2013 anerkannte das Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid 2013 lediglich 50% der in Rede stehenden Kosten als gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 abzugsfähige Betriebsausgaben und begründete dies mit der Nichtvorlage von Aufzeichnungen zu den jeweiligen Gesprächsterminen und der damit verbundenen Nichterbringung eines eindeutigen Nachweises über die berufliche Veranlassung dieser Kosten. Den zuvor genannten Bescheiden für das Jahr 2013 ging das Bf.-Schreiben vom 22.August 2014 voraus, der eine Auflistung der Ausgaben für Informationsbeschaffung nach Ort, Datum, Bruttobetrag, Mehrwertsteuer und Nettobetrag für 2013 als Nachweis zur beruflichen Veranlassung dieser Ausgaben beigelegt wurde. Dieser Auflistung wurde im Schreiben hinzugefügt, dass die Namen der Recherchepartner und Details der Recherchethemen zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses nicht dokumentiert würden. Der Bf. sei kein aktueller Journalist, sondern ein Fachjournalist, der lediglich dank Exklusivinformationen und rechercheintensiver Spezialinformationen der übermächtigen Konkurrenz von Journalistenkollegen Paroli bieten könne. Der Bf. besuche Pressekonferenzen, Seminare und Kamingespräche, lese die Fachliteratur und habe seine Erkundigungen abseits der breiten Öffentlichkeit in persönlichen Gesprächen zu führen. Damit verfüge nur er selbst über jenes exklusive Wissen, das er in den Beiträgen, Vorträgen, Kommentaren usw. verarbeite. Das veranlasse vergleichsweise hohe Informationsbeschaffungskosten (Bewirtungskosten). Der Bf. müsse sich erfahrungsgemäß damit abfinden, dass manche Recherchegespräche oder Interviews keine oder nur geringe Informationen, die der Bf. beruflich verwerten könne, einbringen würden. Manche Recherchen würden jedoch auch überraschende und gut verwertbare Erkenntnisse ergeben. Im Voraus sei das nicht steuerbar. Mit der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 brachte der Bf. unter Bezugnahme auf das Redaktionsgeheimnis gemäß § 31 Mediengesetz (MedienG) im Wesentlichen vor, dass § 31 leg. cit. zufolge Journalisten das Recht hätten, vor jedermann, auch vor Verwaltungsbehörden, zu verschweigen, mit wem sie wann über welche journalistische Themen gesprochen hätten. Der Bf. nehme diesen Schutz des Redaktionsgeheimnisses in Anspruch, so wie sich auch die Recherchepartner auf diesen gesetzlichen Schutz ihrer Person und der Informationsweitergabe verlassen würden. Der Bf. verweigere, vom Mediengesetz gestützt, die Ausfolgung von Aufzeichnungen über die jeweiligen Gesprächstermine und über die Themen der dort vorgenommenen Recherchen und könne somit der Finanzbehörde den von ihr geforderten Nachweis der beruflichen Veranlassung nicht liefern. Aus der Befolgung eines geltenden Gesetzes dürfte einem österreichischen Staatsbürger weder eine steuerliche Schlechterstellung, noch ein anderer Nachteil entstehen. Dieselbe Argumentation treffe auch auf den Punkt „Kfz-Kosten- Anerkennung" zu, in dem ebenfalls eine Offenlegung von „bestimmten Geschäftsterminen" zur Zuordnung der Garagen- und Parkkosten gefordert werde. Für den Fall der Anerkennung nur der Hälfte der Kosten als Betriebsausgaben im Sinn des § 4 Abs. 4 EStG 1988 beantragte der Bf. die Erhöhung der Gesamtsumme von 4.974,64 € um die vom Bf. bisher noch nicht geltendgemachten Privatkosten von 722,11 € und die Heranziehung der neuen Ausgabensumme als Berechnungsgrundlage. Mit der abweisenden Beschwerdevorentscheidung bestätigte die Behörde, gestützt auf die Beantwortung/Stellungnahme vom 22.August 2014, lediglich 50% der in Rede stehenden Kosten als Betriebsausgaben mit der Begründung, dass der Bf. keinerlei A ufzeichnungen über die Recherchearbeit und damit keinen eindeutigen Nachweis über die berufliche Veranlassung dieser Kosten erbracht hätte. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 würden unter Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden fallen. Falls nachgewiesen werde,dass die Bewirtung der Werbung diene und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiege, könnten derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Dem Bf.-Vorbringen betreffend den Schutz des Redaktionsgeheimnisses sowie dem Antrag auf Anerkennung der nachträglich geltend gemachten privaten Kosten in Höhe von 722,11 € für den Fall der abgabenbehördlichen Anerkennung von nur der Hälfte der Kosten entgegnete die Behörde, dass die privaten Bewirtungskosten -wie die Bezeichnung bereits aussagt- in den Bereich der privaten Lebensführung fallen würden und daher gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien. Mit dem Vorlageantrag legte der Bf. dar, in den abgabenbehördlichen Worten „da keinerlei Aufzeichnungen über Ihre Recherchearbeit und somit kein eindeutiger Nachweis über die berufliche Veranlassung erbracht wurde" und „da keinerlei Aufzeichnungen über Ihre Recherchearbeit und somit kein eindeutiger Nachweis über die berufliche Veranlassung erbracht wurde" den Versuch zu erkennen, mit einer sachlich unbegründeten Festsetzung von unrealistisch niedrig angesetzten Betriebsausgaben zum Verstoß gegen § 31 MedienG zu veranlassen.

Normen und Schlagworte

RedaktionsgeheimnisBeweisvorsorgepflichtInformationsbeschaffungskostenGästebewirtungskostenReinigung von bürgerlicher KleidungSchätzungTelefonkostenLegalitätsprinzipGleichheitsgrundsatzGrundsatz der Gleichmäßigkeit der BesteuerungPressekartePkw-KostenReparaturkostenFerienmessePublikumsmesseFachmesseBücherkostenGeldverkehrskostenGeschäftskontoBankkonto bei endbesteuerten KapitaleinkünftenSakkoFahrtkostenParkscheinkostenParkgebührenkosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100658/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100658.2015
Stammnummer
118394
Gültig
22.01.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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