Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100658/2015
1. Betriebsausgaben und Werbungskosten eines Journalisten, 2. Erhöhte Mitwirkungspflicht wegen der durch das Redaktionsgeheimnis eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100658/2015vom 22.01.2018Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Schreiben vom 23.Mai 2016 bezeichnete der Bf. die Behauptung, dass "die verschiedenen Empfangsbereiche der Mobiltelefonanbieter für einen sowohl privaten, als auch beruflich veranlaßten Nutzungsbedarf des Bf. an den Mobiltelefonen gesprochen haben", als inhaltsleer, bestätigte, das Telefonieren mit Mobiltelefonen teils privat, teils beruflich nie bestritten zu haben, und hielt im Übrigen fest, dass lediglich das Ausmaß, in dem das erfolgt sei, umstritten sei. Im Streitjahr hätte sich an der Art und Weise der freien journalistischen Tätigkeit im Vergleich zu den anderen Jahren nichts geändert.
Mit Schreiben vom 29.August 2016 setzte das BFG den Bf. im Wesentlichen darüber in Kenntnis, dass nach derzeitiger Aktenlage die Berechnung des Finanzamts abzuändern sei, weil die Tatsache, dass die in Rede stehenden Telefonanbieter Telefongespräche in verschiedenen Empfangsbereichen vermitteln, ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit der Verwendung der vom Bf. genutzten Mobiltelefone darstelle. Mangels eines Nachweises für die berufliche Veranlassung der Mobiltelefonkosten in der geltend gemachten Höhe seien nach der Aktenlage 40% von den Mobilfunktelefonkosten samt den zusätzlichen Telefonkosten als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Bezüglich Festnetz- und Internetkosten bestätigte das BFG das abgabenbehördliche Schätzungsergebnis [Anerkennung von 60% der Festnetz- und Internetkosten als Betriebsausgabe] aufgrund der Aktenlage.
Zu dem dem Bf. bereits mit dem BFG -Schreiben vom 15. April 2016 bekanntgemachten Schätzungsergebnis setzte das BFG den Bf. darüber in Kenntnis, dass dem BFG-Erkenntnis dieses Schätzungsergebnis zugrundeliegen werde.
Mit Schreiben vom 12.September 2016 wiederholte der Bf. sein Vorbringen betreffend a) Fehlen von gesetzlichen Verbotsbestimmungen hinsichtlich der Verwendung von zwei Mobiltelefonen unterschiedlicher Anbieter und b) Handynutzung zu verbilligten Tarifen, verwies wider den Vorwurf der Nichterbringung des Nachweises für die berufliche Veranlassung der Kosten in der erklärten Höhe auf die Steuererklärungen und Bescheide in den Jahren vor 2013 und fügte hinzu, dass die widerspruchslose abgabenbehördliche Anerkennung der Aufteilung der Gesamttelefonkosten über rund ein Jahrzehnt Beweis genug sei,dass die berufliche Veranlassung der Kosten über viele Jahre als der Höhe nach anerkannt worden sei. Der langjährige Usus der Finanzbehörde sei der beste Beweis für die Korrektheit der auch für 2013 vorgenommenen Aufteilung.
Über den Beschwerdestreitpunkt Telefonkosten wurde erwogen:
Strittig ist die Anzahl der beruflich notwendigen Mobilfunktelefone ebenso wie die Höhe des vom Bf. angesetzten Privatanteils bei den erklärten Telefonkosten.
Seitens der belangten Behörde wurde mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid ein Gesamtbetrag der abzugsfähigen Telefon-/Internetkosten in Höhe von 582,64 € (Kz. 9230) anerkannt. Eine betriebliche Veranlassung für das Vorliegen zweier Mobilfunktelefone wurde aufgrund der allgemeinen Verkehrsauffassung verneint. Nur die Ausgaben für das T-Mobile Mobilfunktelefon wurden abzüglich eines 40% Privatanteils berücksichtigt.
Seitens des Bf. wurden mit den Abgabenerklärungen 2013 an beruflich veranlassten Telefonkosten Kosten für zwei Mobilfunktelefone und 80% von den Kosten für das Festnetztelefon samt Internet beruflich geltend gemacht.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ist im gegenständlichen Streitpunkt abzuändern, weil der Bf. als selbständiger Journalist nachweislich mit einem Festnetztelefon samt Internet und Mobilfunkgeräten im Streitjahr ausgestattet gewesen ist. Bestätigt wird die Entfaltung von journalistischen Aktivitäten im Streitjahr durch die vom Bf. offen gelegten Einnahmen aus selbständiger Arbeit für ein Unternehmen, das den Angaben auf der Homepage zufolge Kooperationen mit der Wiener Börse sowie vielen anderen Organisationen unterhält.
Der Informationskommunikator beinhaltet Analysen, Hintergrundberichte über Kapitalgesellschaften, Informationen über alle Formen der Geldanlage sowie Artikel zu kapitalmarktorientierten und wirtschaftspolitischen Themen. Die Bf.-Berichte und Bf.-Kommentare zu wirtschaftspolitischen Themen in Verbindung mit den Links zu den Börsen z.B. in Prag (Tschechien), Warschau (Polen) und Moskau (Russland) auf der Homepage dieser Zeitung, für die der Bf. schreibt, rechtfertigen daher die Annahme des beruflich veranlassten Gebrauchs der in Rede stehenden Mobilfunkgeräte.
Die
beruflich bedingte Notwendigkeit der Beibehaltung der Mobilfunkgeräte der Anbieter Telekom Austria AG und T-Mobile im Streitjahr ist
durch die Anbote der
Mobilfunkanbieter von Leistungen in unterschiedlichen Frequenzbereichen begründet.
Bestätigt werden die verschiedenen Leistungsanbote der Mobilfunkgeräte durch das Ergebnis der am 20.September 2010 abgeschlossenen Frequenzauktion der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)*) betreffend das 2,6-GHz-Frequenzband (E-UTRA Band 7 und Band 38), bei der an die A1 Telekom Austria und T-Mobile Austria folgende Frequenzen im 2,6-GHz-Bereich vergeben wurden:
| Nutzer
| Frequenzduplex (FDD)
| Zeitduplex (TDD)
| Preis 2010
|
| Uplink
| Downlink
| Uplink+Downlink
|
| A1 Telekom Austria
| 2500–2520 MHz
| 2620–2640 MHz
| 2595–2620 MHz
| 13,248 Mio. €
| T-Mobile Austria
| 2520–2540 MHz
| 2640–2660 MHz
|
| 11,247 Mio. €
*) Die RTR-GmbH ist eine Geschäftsstelle der Kommunikationsbehörde Austria (=Regulierungsbehörde für Rundfunk und audiovisuelle Medien).
Im Bereich Mobilfunk bietet A1 Telekom Austria mit GSM, EDGE, UMTS, HSDPA, HSPA+ HSUPA und LTE-Technologien unterschiedlicher Generationen an. Je nach Standort stehen eine oder mehrere Technologien zur Verfügung [FRQ Spectrum. Rundfunk- und Telekomregulierungs GmbH, abgerufen am 7.Juni 2011].
Abgesehen davon, dass T-Mobile Austria bereits 2009 das größte LTE-Netzwerk Europas mit 60 Funkstationen in Innsbruck gebaut hat, hat T-Mobile mit dem Erwerb von Telering den Ausbau des Mobilfunkgeschäfts in Mittel- und Osteuropa intensiviert und damit den Netzfunkbereich in Mittel- und Osteuropa in verstärkter Form abgedeckt.
In technischer Hinsicht ist der Empfang von Telefonsignalen vom Frequenzbereich, in dem ein Mobilfunkgerät Signale empfängt, abhängig. Die beruflich bedingte Beibehaltung der Mobilfunkgeräte war daher aufgrund der Tatsache, dass die Führung aller (Auslands-)Gespräche mit nur einem Mobilfunkgerät lediglich eines Mobiltelefonanbieters technisch nicht sichergestellt ist, begründet.
Die beiden Mobilfunkgeräte sind für den Bf. auch insoweit beruflich notwendig, als für den Bf. dann, wenn dieser Telefongespräche mit einem bestimmten Gesprächspartner in verschiedenen Frequenzbereichen führen kann und die Telefonverbindung zwischen dem Bf. und diesen Gesprächspartner wegen eines technischen Gebrechens (z.B. Tonsignalausfall) auf der Frequenz eines der beiden Mobilfunkanbieter nicht zustande kommt,die technische Möglichkeit besteht, auf das Signal des anderen Mobilfunkanbieters umzuschalten und das Gespräch über die Alternativleitung zu führen. Als Beispiel dafür aus der Praxis sei die Umschaltung des ZDF vom UEFA-Fernsehsignal auf das Satellitensignal des Schweizer Fernsehens anlässlich des EM-Spiels Deutschland-Türkei im Jahr 2008 als Folge des Bild- und Tonausfalls des UEFA-Funksignals ins Treffen geführt, weil erst durch diesen Signalwechsel ein Ton empfangbar und damit eine journalistische Berichterstattung über das Sportereignis im allgemeinen Interesse möglich war.
Da Telekom Austria AG und T-Mobile Austria Leistungsangebote in unterschiedlichen Frequenzbereichen im Streitjahr gehabt hatten und der Bf. die Mobilfunkgeräte der Anbieter Telekom Austria AG und T-Mobile zum Freundschaftstarif im Streitjahr beruflich genutzt hatte, war ein beruflicher Zusammenhang zwischen der selbständigen, journalistischen Arbeit und den beiden Mobilfunkgeräten samt Internet festzustellen.
Infolge Fehlens von beweiskräftigen Unterlagen bzw. Indizien über die Zahl und Dauer der beruflichen Gespräche mit den Telefongeräten sowie über den Umfang der Internetnutzung hat sich das Finanzamt zurecht dazu gehalten gesehen, den beruflich veranlassten Anteil an den in Rede stehenden Kosten gemäß § 184 BAO zu schätzen. Hinsichtlich der Bf.-Kosten für das Festnetztelefon samt Internet für das Streitjahr hat das Finanzamt den Privatanteil mit 40% von der Gesamtsumme wegen Fehlens eines Nachweises über die überwiegend betriebliche Nutzung für das Telefon und die beantragten Internetkosten festgesetzt. Macht der Bf. weiterhin einen 20%- Privatanteil von den in Rede stehenden Kosten geltend, so wäre es an ihm gelegen gewesen, sein Schätzungsergebnis schlüssig zu begründen, soll das Schätzungsergebnis nicht durch das BFG bestätigt werden. Dieser Begründungsanforderung wird der Bf. nicht gerecht, wenn er als Grund für den seit vielen Jahren beibehaltenen 20% Anteil langjährige, praktische Erfahrung nennt, weil die Festlegung eines fixen Privatanteils über einen längeren Zeitraum für den Bestand starrer Einnahmen- und Ausgabenrelationen bei der selbständigen Arbeit spricht, der jedoch aufgrund der Ausführungen im Bf.-Schreiben vom 26.Mai 2015 zur "Abschnittsbesteuerung" zu verneinen ist.
Die Bf.-Angabe, derzufolge die Recherche immer nur dann stattfindet, wenn sich ein kompetenter Recherchepartner findet, der zu Auskünften bereit ist, was in den wenigsten Fällen in einem Anlauf und pausenlos der Fall ist, legt den Ablauf von Vorgängen mit zeitlichen oder räumlichen Unterbrechungen offen, sodass die Fortdauer der Recherchen mit Unterbrechungen zu Kosten in variabler Höhe für jedes Recherchethema im Abschnittsbesteuerungszeitraum führen.
Tatsache ist, dass der Bf. die Gegebenheit von im Vorhinein klar strukturierbaren, sich wiederholenden Arbeitsabläufen, einer 40-Stunden-Woche oder arbeitsfreien langen Wochenenden für selbständige Journalisten wie den Bf. mit der Begründung, dass die terminlichen Anforderungen der miteinander konkurrierenden Medien in jedem Einzelfall anders sei, verneint und gegenüber dem BFG darlegt, dass die freie journalistische Arbeit durch deren Stand in Konkurrenz zu etablierten Pressediensten von Lobby- und Klientelvertretungen oft antizyklisch stattfinde. Dieses Vorbringen legt Verhältnisse offen, die von einer veränderlichen Einnahmen-Ausgaben-Relation gekennzeichnet sind, infolge dessen der Bestand einer starren Einnahmen-Ausgaben-Relation bei der freiberuflichen Bf.-Tätigkeit auszuschließen ist.
Die Angabe, Privatgespräche kaum über Telefon zu führen, weil der Bf. -im Interesse der Exklusivität seiner Gesprächsinhalte - nicht abgehört oder staatlich kontrolliert kommunizieren wolle, bringt mit dem Begriff "kaum" die Ungewissheit, Ungeklärtheit, Ungesichertheit und Unsicherheit des Umfangs des Privatanteils zum Ausdruck und bildet damit ebenso keine Grundlage für die Begründung des Privatanteils im vom Bf. geltend gemachten Umfang.
Allein die Erklärung, Twitter, Facebook oder andere Social Media nicht zu benutzen, um Intimitäten preiszugeben, ist nicht ausreichend, den vom Bf. im Schätzungsverfahren ermittelten Privatanteil glaubhaft zu machen.
Die Angabe des Beweggrunds "Schutz der Privatsphäre vor Spionen und Geschäftemachern mittels Lauschangriffen und Preisgabe von persönlichen Daten" ist zwar aufgrund der Tatsache, dass der Bf. als Journalist zu den bekanntesten Journalisten in Österreich zählt, nachvollziehbar, jedoch kein Beweis für ein Verhalten, das den Privatanteil in der vom Bf. geltend gemachten Höhe begründen könnte.
Eine berufliche Nutzung von drei Telefonen (ein Festnetztelefon, zwei Mobiltelefon) im erklärten Umfang bei einem verheirateten Journalisten bedarf der Vorlage entsprechender Beweismittel, wenn die in Zusammenhang mit der journalistischen Betätigung geltend gemachten Kosten der Höhe nach mangels entsprechender Nachweise nicht als unwahrscheinlich gewertet werden sollen. Solch ein Nachweis ist nicht durch den Hinweis auf das Redaktionsgeheimnis gemäß § 31 MedienG ersetzbar, weil das Mediengesetz nicht die gleichmäßige Besteuerung von Abgabenpflichtigen in der Medienbranche, sondern [zur Sicherung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Information] die volle Freiheit der Medien gewährleisten soll. Auf die Zulässigkeit von Beschränkungen der Medienfreiheit, deren Ausübung Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, nur unter den im Art. 10 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bezeichneten Bedingungen wird verwiesen.
Dem Bf.-Hinweis auf den Verfassungsrang des Redaktionsgeheimnisses ist entgegenzuhalten, dass Artikel 18 Abs. 1 B-VG zufolge die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Von diesen Gesetzen enthalten die abgabenrechtlichen Gesetze keine einzige Sonderbestimmung für Journalisten, weshalb der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung uneingeschränkt auch für die Berufsgruppe der Journalisten gilt. Dieser Grundsatz ist aus dem Gleichheitsgrundsatz im Artikel 7 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), demzufolge alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind, abzuleiten und steht daher in Einklang mit dem nachfolgend zitierten Art. 1 Satz 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen: "Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren." Im übrigen ist der Gleichheitsgrundsatz auch in den Art.18 Abs.1 und Art. 157 des AEU-Vertrags (=Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verankert; zudem enthält Titel III der EU-Grundrechtecharta („Gleichheit“) mehrere Artikel (insbesondere Art.20) zur Gewährleistung des Gleichheitssatzes.
In abgabenrechtlicher Hinsicht sind steuerliche Daten generell durch die allgemeine, verfassungsrechtlich verankerte Amtsverschwiegenheit und dazu noch durch das geltende Steuergeheimnis (§ 48a BAO) geschützt. Nach Auffassung des deutschen Bundesverfassungsgerichts ist der Zweck des Steuergeheimnisses, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung steuerlicher Sachverhalte zu fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquelle vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, d.h. insbesondere auch gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen (siehe BVerfG, Urteil vom 27.Juni 1991, Az. 2 BvR 1493/89, Volltext, BStBl. 1991 II S. 654, 668.).
Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren verschafft das Redaktionsgeheimnis somit Gewissheit über die den Bf. treffende Pflicht, für Beweise bezüglich der beruflichen Nutzung der Geräte und der damit verbundenen Kosten im vom Bf. erklärten Umfang vorzusorgen [Das Gleiche gilt für die angefochtenen Pkw.-Ausgaben und Informationsbeschaffungskosten]. Aufgrund des Zusammenhangs der Telefon- und Internetkosten mit einer selbständigen, journalistischen Arbeit war es dem Bf. als Journalist mit eigenen Festnetztelefonanschluss und den auf ihn registrierten Mobilfunkgeräten zuzumuten, den beruflich veranlassten Anteil an den Telefonkosten, etwa rechtzeitig durch z.B. Einzelgesprächsnachweise, bei denen Stellen der passiven Teilnehmernummer aus datenschutzrechtlichen Gründen unkenntlich gemacht werden, zu dokumentieren und einen beruflichen Zusammenhang dieser Kosten mit Werkleistungen herzustellen. Dies hat der Bf. trotz des Steuergeheimnisses, das zusätzlich zur allgemeinen, verfassungsrechtlich verankerten Amtsverschwiegenheit gilt, unterlassen. In Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung als Folge des Fehlens von abgabenrechtlichten Sonderbestimmungen für Journalisten vermag der Hinweis auf den Verfassungsrang des Redaktionsgeheimnisses eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide (Einkommensteuerbescheid 2013, Umsatzsteuerbescheid 2013) nicht zu begründen.
Zum Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist festzustellen, dass dieser es gebietet, dass Steuergesetze gleichmäßig angewendet und durchgesetzt und somit alle Steuerpflichtigen gleich behandelt werden. Exekutive und Judikative, d.h. insbesondere die Finanzbehörde und das BFG haben zwar nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Gesetze gleichmäßig anzuwenden (Rechtsanwendungsgleichheit), allerdings gibt es für den Bf. keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht. Der Bf. kann sich daher nicht auf eine Praxis des Finanzamts in den Vorjahren berufen, durch die der Bf. vielleicht rechtswidrig begünstigt worden sein könnte. Mangels beweiskräftiger Unterlagen über die Zahl und die Dauer der beruflichen Gespräche war die belangte Behörde daher gehalten, den beruflich veranlassten Anteil an den in Rede stehenden Kosten gemäß § 184 BAO im Schätzungsverfahren zu ermitteln.
Aufgrund der Abgabenrechtsanwendungsgleichheit war das Ziel der Schätzung, den tatsächlichen Gegebenheiten beim Bf. und damit den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Dabei war der vom Bf. ins Treffen geführte Schutz des Redaktionsgeheimnisses gemäß § 31 MedienG nicht dazu geeignet, Gewissheit über den Betriebsausgabencharakter der Kosten in der geltend gemachten Höhe zu verschaffen, weil durch die Bestimmung des § 31 Abs. 1 MedienG einem Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes bloß das Recht gewährt wird, in einem Strafverfahren oder sonst in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen, zu verweigern. § 31 Abs. 2 MedienG schließt lediglich aus, dass das im Abs.1 angeführte Recht umgangen werden darf, insbesondere dadurch, dass dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden.
Die Tatsache, dass das Redaktionsgeheimnis Teil der im Verfassungsrang stehenden Freiheit der Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) ist und auch jene Informationen und Informanten schützt, die „Aufschluss über schwere und schwerste Verbrechen geben könnten“, bestätigt den Schutzzweck des § 31 MedienG, welcher in der Gewährleistung der freien Meinungsbildung besteht. Im Gegensatz zum Schutzzweck des § 31 MedienG besteht jener der Bestimmung des § 184 BAO allerdings darin, die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn sie nicht ermittelt werden können, und dabei den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Sinn des Art. 7 B-VG zu bewirken. Da es keine abgabenrechtlichen Sonderbestimmungen für Journalisten gibt und der Bf. seine Beschwerde hinsichtlich der z.B. geltend gemachten Telefonkosten mit dem Redaktionsgeheimnis begründet hat, ist er dadurch, dass seine Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht im Administrativ- und Rechtsmittelverfahren in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind, mit einer erhöhten Mitwirkungs-und Beweisvorsorgepflicht belastet.
Bei der Erfüllung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht kommt als Beweismittel in jeden Abgabenverfahren gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. In Hinblick darauf, dass der Bf. für die Telefon- und Internetkosten in der geltend gemachten Höhe nicht einmal Indizienbeweise angeboten hat, beweist das Fehlen von für das Bf.-Vorbringen erforderlichen Beweismittel die Verletzung der Beweisvorsorgepflicht durch den Bf. und rechtfertigt damit das Schätzungsergebnis der belangten Behörde betreffend die Kosten für das Festnetztelefon und die Internetkosten.
Die Bf.-Ausführungen im Beschwerdeverfahren sind ihrem Textinhalt nach, was die erklärten Telefonkosten anbelangt, zwar allgemein gehalten, ändern aber nichts an der Tatsache, dass die beiden Mobilfunkgeräte dafür geeignet sind, eine Funktion im Berufsgeschehen zu erfüllen, und es im Übrigen dem Bf. als Unternehmer überlassen bleibt, welche Mittel und Einrichtungen er bei der Entfaltung seiner unternehmerischen Betätigung einsetzt. Da nur solche Wirtschaftsgüter dienstbar gemacht werden können, die in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf stehen, hat es hinsichtlich der Zuordnung der Mobilfunkgeräte zur journalistischen Betätigung für das Streitjahr genügt, dass mit den Mobilfunkgeräten der Zugang zu unterschiedlichen Funkfrequenzen während der journalistischen Arbeit im Jahr 2013 sichergestellt werden konnte.
Zur Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde sei bemerkt, dass diese Verpflichtung im Sinn des § 184 BAO kein Verschulden der Partei z.B. am Fehlen von Aufzeichnungen voraussetzt. Aus welchem Grund Mängel bei der Beweismittelvorsorge aufgetreten sind, ist ohne Belang.
Aufgrund der Anerkennung der Nutzung der in Rede stehenden Mobilfunkgeräte für die Entfaltung beruflicher Aktivitäten im Streitjahr und der nicht präzisen Ermittelbarkeit der Einzelgesprächskosten war der Privatanteil an den Mobilfunkkosten gemäß § 184 BAO zu schätzen. Mangels Vorlage von Aufzeichnungen, verkürzten Einzelentgeltnachweisen oder sonstigen Beweismittel, anhand denen zwingend auf den Privatanteil in der vom Bf. geltend gemachten Höhe rückgeschlossen hätte werden können, hatte das BFG keine andere Möglichkeit als den beruflichen Anteil im Schätzungsverfahren gemäß § 184 BAO zu ermitteln.
Im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Partei, deren Parteiengehör bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu wahren ist. Mit dem BFG-Schreiben vom 29. August 2016 sind dem Bf. daher vor Bescheiderlassung die Ausgangspunkte,Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis gebracht worden. Es lag danach an der Partei, begründete Überlegungen vorzubringen, die z.B gegen einzelne Elemente der Schätzung sprechen. Dies hat der Bf. selbst noch in seinem letzten Vorbringen im Schreiben vom 12.September 2016 unterlassen. In der nachfolgenden Tabelle werden daher die nunmehrigen Betriebsausgaben und Vorsteuern im gegenständlichen Beschwerdepunkt dargestellt, die dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 zugrunde gelegt worden sind:
| Telefonkosten
| Vorsteuer
| Nettobetrag
| Bruttosumme
| Festnetzanschluss Telefon + Internet
|
|
|
|
| davon 60% für selbst. Tätigkeit
| 20%
| 28,71 €
| 143,56 €
| 172,27 €
| Mobiltelefone davon 40%
| 20%
| 98,97 €
| 494,83 €
| 593,80 €
| zusätzl. Telefonkosten davon 40%
| 20%
| 2,91 €
| 14,53 €
| 17,44 €
| Summe
|
| 130,59 €
| 652,92 €
| 783,51 €
Nach Abzug des im BFG-Schätzungsverfahren gemäß § 184 BAO ermittelten Betrags (652,92 €) von den abgabenbehördlich anerkannten Telefonkosten (582,64 €) ergibt sich bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für das Streitjahr ein gewinnmindernder Betrag in Höhe von 70,28 €.
Es war somit der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2013 abzuändern.
Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit der abgabenrechtlichen Beurteilung der "Schätzung des Privatanteils" und der "beruflichen Notwendigkeit von zwei Mobilfunkgeräten" über keine Rechtsfrage entschieden wurde, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, ist eine Revision unzulässig.
| Pkw-Kosten
Mit der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 wurden die Fahrtkosten Pkw. in folgender Form dargestellt:
|
| Vorsteuer
| Nettobetrag
| Bruttosumme
| Fahrtkosten Pkw. (9.286,18 €)
abzgl. 5% private Nutzung ergibt
| 10%
| 11,66 €
| 116,64 €
| 8.821,87 €
| öffentliche Verkehrsmittel
| 10%
| 51,27 €
| 512,73 €
| 128,30 €
| Taxifahrten
|
|
|
| 564,00 €
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2013 wurden Pkw-Fahrtkosten in Höhe von 4.666,07€ (KZ9170) anerkannt. Begründet wurde dies durch das Finanzamt mit der
mangelnden Zuordbarkeit der beantragten Parkscheinkosten und Parkgaragengebühren anhand der vorliegenden Unterlagen zu einem bestimmten Geschäftstermin, sodass diese Kosten lediglich zur Hälfte als betrieblich veranlasst berücksichtigt würden. Infolge der Nichtvorlage eines Fahrtenbuchs wurde bei den übrigen geltend gemachten
tatsächlichen Kfz-Kosten eine
Korrektur in Form des Abzugs eines ve
hrsüblichen 25%-
Priva
nteils
vorgenommen
.
Dem Einkommensteuerbescheid ist das abgabenbehördliche Ersuchen vom 30.Juli 2014 betreffend Abgabe einer Stellungnahme zur beruflichen Notwendigkeit der Kfz-Kosten samt Begründung für die Parkgaragenkosten vorausgegangen. Zu diesem Schreiben legte der Bf. im Schreiben vom 22.August 2014 im Wesentlichen dar, dass journalistisch wichtige Veranstaltungen wie Seminare, Pressekonferenzen, Trainings, Kamingespräche, Interviews, Kontaktgespräche, fachliche Aussprachen, Recherchen und informative Events fast an allen Werktagen und gelegentlich auch an Wochenenden anfallen würden. Durch die diesbezügliche Mitnahme von unterschiedlichen Unterlagen, Laptop, Ordner, Notizen, Aufnahmegeräte, Fotoapparate und Schriftstücke bedingt halte der Bf. die Verwendung des Pkw. und die ortsnahe Pkw.-Parkierung zum Transport aller Utensilien sowie zu deren vorübergehenden Aufbewahrung, wenn sie gerade nicht erforderlich sein sollten, für erforderlich.
Private Pkw-Fahrten würden selten anfallen. Die Zurücklegung privater Wege erfolge in aller Regel zu Fuß, mit dem Rad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Zu den Parkgaragenkosten brachte der Bf. u.a. vor, dass der Pkw. als Beförderungs-, Transport- und interimistisches Aufbewahrungsmittel in Wien und dessen Umgebung für die Arbeit erforderlich sei.
Der gelegentliche Parkgebührenanfall während Reisen sei damit zu erklären, dass der Bf. Unterlagen oder USB-Sticks nach Antritt einer Reise durch vertraute Personen an diverse Stellen zurückerstatten müsse. Die dabei anfallenden Parkkosten würden vom Bf. gegen Vorlage der Bestätigung zurückerstattet.
Mit der Beschwerde wurde die Anerkennung der geltendgemachten Kfz-Kosten beantragt. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Kosten für Parkscheine und Parkgaragengebühren anhand der dem Finanzamt übergebenen Belege nach Termin und Ort zuzuordnen seien. Im Gegensatz zu kaufmännisch bedingten Terminen hätten journalistische Recherchen keinen konkreten Geschäftsabschluss zum Ziel, sondern würden der Suche nach neuen, journalistisch relevanten Informationen sowie um Aktualisierung bestehenden Wissens dienen. Beides führe zwar zu Honorareinnahmen, diese seien aber nicht an einen konkreten Recherchepartner oder - termin festzumachen. Die Unterscheidung zwischen kommerziellen Geschäftsterminen und journalistischer Recherchearbeit sei zu beachten.
Zum Fahrtenbuch wiederholte der Bf. unter Verweis auf die Anfragebeantwortung vom 22.August 2014, vom Finanzamt bisher nie zur Vorlage eines Fahrtenbuchs aufgerufen worden zu sein, und brachte u.a. vor, dass die Erstellung des Fahrtenbuchs mangels aktueller Aufzeichnungen nicht machbar sei.
Zum Privatanteil legte der Bf. dar, dass im Falle des abgabenbehördlichen Beharrens auf dem Abzug eines „verkehrsüblichen Privatanteils in der Höhe von 25%" die Legitimität des unterstellten „verkehrsüblichen Privatanteils" zu begründen wäre. Bisher hätte die belangte Behörde den Abzug eines 5%-Privatanteils anerkannt.Infolge der unveränderten Art der Berufsarbeit bestehe kein Grund für die Verweigerung dieser Anerkennung für 2013.
Des Weiteren erkannte der Bf. in der abgabenbehördlichen Behauptung eines 50%- Privatanteils für Parkscheine und Garagengebühren und dem 25%-Privatanteil für die übrigen geltendgemachten tatsächlichen Kfz-Kosten einen Widerspruch und bezeichnete die Anerkennung desselben Privatanteils für sämtliche Kfz-Kosten als logisch.
Mit der abweisenden Beschwerdevorentscheidung hielt die Behörde dem Bf. vor, dass die ursprünglich beantragten Pkw-Fahrtkosten (lt. Aufstellung der Betriebsausgaben in Höhe von 9.286,18 € - nach Abzug eines Privatanteiles von 5% dann 8.821,87€) aufgrund der am 22.August 2014 vorgelegten Beantwortung auf abzugsfähige Betriebsausgaben für Pkw in Höhe von 4.666,07 € korrigiert worden wären.
Der Anfechtung dieser Korrektur in der Beschwerde mit Hinweis auf den Unterschied zwischen kommerziellen Geschäftsterminen und journalistischer Recherchearbeit samt Tadel des Verlangens nach Terminzuordnungen erwiderte die Behörde unter Bezugnahme auf die Bf.-Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO,dass der Bf. im Zuge der Beantwortung /Stellungnahme keinen entsprechenden Nachweis über die mit den Parkscheinen und Parkgaragengebühren in Zusammenhang stehenden Ergebnisse erbracht hätte. Auch im Beschwerdebegehren würden keine neuen, eine Anerkennung dieser Ausgaben zu 95% rechtfertigenden Beweismittel hervorgebracht.
Hinsichtlich der 50%-Berücksichtigung von Parkscheinkosten und Parkgaragengebühren bestätigte das Finanzamt dem Bf. zwar, die Ausgaben an sich nicht anzuzweifeln, hielt jedoch im Wesentlichen fest, dass eine betriebliche Veranlassung zu 95% mangels Vorbringens entsprechender Ergebnisse dieser Recherchetermine nicht nachgewiesen werden habe können.
Bezüglich der Notwendigkeit der Führung eines Fahrtenbuchs setzte das Finanzamt den Bf. über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zum Fahrtenbuch in Form der nachfolgenden Zitate aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.Feber 1996, 93/14/0167, 16.September 1979, 0373/70, und 19.Mai 1993, 91/13/0045, in Kenntnis: 21.Feber 1996, 93/14/0167: "Die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges durch den Betriebsinhaber ist grundsätzlich mittels Fahrtenbuch nachzuweisen"), 23.Mai 1990, 86/13/0181, 16.September 1979, 0373/70: "Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen der Tag (Datum) der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein."; 19.Mai 1993, 91/13/0045: "Wenn keine Aufzeichnungen über die betrieblichen KFZ-Kosten geführt werden, sind diese der Höhe nach zu schätzen".
Die abgabenbehördliche Anerkennung von nur 25% der belegmäßig nachgewiesenen KFZ-Kosten wurde damit begründet, dass die Anzahl der tatsächlich betrieblich veranlasst gefahrenen Kilometer für die Behörde aufgrund der Nichtführung eines Fahrtenbuches, welches die betriebliche Kfz-Nutzung nachweisen sollte, nicht eindeutig hervorgehe. Seitens der belangten Behörde wurde außer Streit gestellt, dass kein Zweifel an der betrieblichen Kfz.-Nutzung an sich bestehe, und der Bf. darauf, dass nur die betriebliche Nutzung nicht ausreichend belegt worden sei, hingewiesen.
Mit dem Vorlageantrag wandte der Bf. wider a) die Nichterbringung eines entsprechenden Nachweises für die mit den Parkscheinen und Parkgaragengebühren in Zusammenhang stehenden Ergebnisse im Zuge der Beantwortung/Stellungnahme des Bf., b) das Nichtvorbringen von entsprechenden Ergebnissen dieser Recherchetermine, und c) das Fehlen eines Nachweises für die zu 95% betrieblich veranlassten Kosten im Wesentlichen ein, dass der Bf. gemäß § 31 MedienG keinen entsprechenden Nachweis erbringen dürfe, widrigenfalls er § 31 MedienG brechen würde. Dadurch sei der abgabenbehördliche Wille, den Bf. zum Bruch des Redaktionsgeheimnisses zu zwingen, erwiesen.
Zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.Feber 1996, 93/14/0167, wiederholte der Bf. sein bisheriges Vorbringen betreffend Nichtbegehren der Fahrtenbuchvorlage in den letzten Jahren durch das Finanzamt [unter Verweis auf sämtliche schriftlichen Äußerungen der Finanzbehörde vor Bearbeitung der Abgabenerklärungen 2013] und behördliche Nichtbeauftragung der Vorlage eines Fahrtenbuches 2013, sodass der Bf. die dazu nötigen Unterlagen nicht aufbewahrt hätte, und deutete daraus die Bf.-Ansicht des abgabenbehördlichen Verzichts darauf angesichts des § 31 MedienG. In diesem Zusammenhang wiederholte der Bf. seine Bereitschaft, der Behörde zukünftig ein Fahrtenbuch mit Vermerk von Datum, Zeit, Fahrtstrecke und privat oder beruflich bedingt vorzulegen, ohne Angaben über den Fahrtzweck bzw. die dabei erzielten Ergebnisse unter Bezug auf § 31 MedienG zu machen.
Den abgabenbehördlichen Ausführungen zur Schätzung erwiderte der Bf., dass der Teil der beruflichen Nutzung nur noch mit 25% geschätzt werde, ohne dass dies näher begründet werde und ohne dass sich 2013 etwas an der Art der beruflichen Tätigkeit geändert hätte, und wertete dieses Vorbringen als Beleg für die Unterdrucksetzung des Bf. durch die Behörde zwecks Brechung des Mediengesetzes.
Unter dem Titel "Unlogik behördlicher Schätzungen vom privaten und betrieblich veranlassten Aufwand" begründete der Bf. seinen Hinweis auf die mangelnde innere Logik und Verhältnismäßigkeit der Kostenanteilsschätzungen damit, dass der Berufsanteil bei Pkw-Kosten auf 25% des belegmäßig nachgewiesenen Aufwands und bei Parkscheinen und -gebühren auf 60% des Aufwands geschätzt würde. Trotz eines Zusammenhangs dieser Kosten[diese Kosten seien auf dieselbe berufliche Art von Aktivität zurückzuführen] komme die Behörde zu unterschiedlichen Anteilen, ohne die gewaltigen Differenzen zwischen den behördlichen Schätzungsergebnissen [mit Ausnahme der schwammigen Floskeln „allgemeine Verkehrsauffassung" bzw. „öffentliche Verwaltungspraxis"] zu erklären.
Unter dem Punkt „Befugte Schätzung des auszuscheidenden Privatanteils" betreffend die Seiten 2-5 der Bescheidbegründung (=Privatanteil u.a von den Fahrtkosten) warf der Bf. der Behörde das Festhalten an der Forderung nach „eindeutigen Nachweisen über die berufliche Veranlassung" bei Anerkennung der beruflich verursachten Pkw-Fahrtkosten und die wiederholte Aufforderung betreffend Vorlage detaillierter Daten über alle journalistischen Recherchen (spezifische Termine, Orte, Personennamen, Themen) vor, widrigenfalls der Bf. die von der Behörde als „allgemeine Verkehrsauffassung" oder „allgemeine Verwaltungspraxis" geschätzten Teilungsverhältnisse zu akzeptieren hätte, vor und fügte im Wesentlichen hinzu: In den Behördenausführungen fehle eine Definition der beiden Begriffe bzw. Erklärungen über deren Anwendbarkeit für die Art der selbständigen Journalistischen Tätigkeit des Bf..
Die Formulierung im Punkt „Fahrtkosten Pkw" auf Seite 3 der Bescheidbegründung (=Zitat des § 119 BAO) stelle den Versuch dar, über Steuerbescheide das Mediengesetz mit seinem expliziten Schutz des Redaktionsgeheimnisses gegen die BAO auszuhebeln. Das Entweder-Oder in den Bescheiden der Finanzbehörde versuche, dem Bf. durch das In-Aussicht-Stellen einer vergleichsweise schlechteren steuerlichen Behandlung einen Zwang aufzuerlegen, das Mediengesetz, insbesondere § 31 Abs. 1 und 2 MedienG, zu verletzen bzw. den Bf.-Recherchepartnern gesetzlich zustehenden Schutz des Redaktionsgeheimnisses zu brechen. In Hinblick darauf, dass der Bf. als Journalist sowohl das geltende Gesetz, als auch das persönliche Vertrauensverhältnis zu den Recherchepartnern zu beachten habe, um den Beruf auch künftig ausüben zu können, zwinge die Behörde den Bf. das Einverständnis mit einer diskriminierenden steuerlichen Behandlung durch Nicht-Anerkennung nachgewiesener beruflich bedingter Ausgaben auf.
Nach der Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht hielt das BFG dem Bf. mit dem Schreiben vom 8.April 2015 unter Bezugnahme auf den im "Wirtschaftsblatt" am 22.August 2007 erschienenen Artikel „Fahrtenbuch: Was Sie beachten sollten“ von Klaus Hübner vor, dass das Vorbringen im Vorlageantrag, wonach für 2013 keine Vorlage eines Fahrtenbuches aufgetragen worden sei und daher die dazu nötigen Unterlagen nicht aufbewahrt worden seien, für die abgabenbehördliche Schätzungsbefugnis spreche. Des weiteren wies das BFG auf die erhöhte Mitwirkungspflicht/Beweisvorsorgepflicht als Folge der durch § 31 MedienG bewirkten Einschränkung der abgabenbehördlichen Ermittlungsmöglichkeiten hin und ersuchte den Bf. um Nachreichung einer Aufgliederung u.a. der Fahrtkosten nach der Tätigkeit samt Begründung für die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Fahrtkosten sowie um Vorlage sämtlicher dem Finanzamt bislang noch nicht vorgelegter Beweismittel zu den Ausführungen.
Dem an den Bf. adressierten BFG-Schreiben vom 8.April 2015 mit u.a. der Bf.- Beschreibung des Verlag Edition ABC sowie dem Wirtschaftsblatt-Bericht
"Klaus Hübner Fahrtenbuch- Was Sie beachten sollen" vom 22.August 2007 als Beilagen folgte das Antwortschreiben vom 26.Mai 2015.
In diesem Schreiben bestritt der Bf. die Aktualität der Beschreibung der Bf.-Betätigungen auf der Homepage des Verlags und bemerkte zum Artikel des langjährigen Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Wesentlichen, dass die Ratschläge zwar korrekt und hilfreich, aber keine legistische Norm seien.
Zum Abgabebehördebegehren nach einem detailliert, fortlaufend und übersichtlich gestalteten Fahrtenbuch legte der Bf. u.a. dar, dass der Bf. aus der Ausstellung der Bescheide durch die Finanzbehörde auf das Vertrauen der Amtsbehörde hinsichtlich den Kostenaufstellungen für Pkw-Fahrten und deren beruflicher Veranlassung bis einschließlich 2012 geschlossen habe, sodass er mangels abgabenbehördlicher Mitteilung bis 2014 über die Änderung der Ansicht der Finanzbehörde bezüglich beruflich veranlasster Fahrten auch keine einschlägigen Aufzeichnungen angelegt hätte.
Zum Mediengesetz legte der Bf. dar, dass dieses Gesetz im Sinne der Wahrung des zu schützenden Redaktionsgeheimnisses Behörden und Gerichten versage, dass von Medienarbeitern Aufzeichnungen darüber, bei wem und wann sie über welches Thema wo gesprochen hätten, angelegt und ausgeliefert werden. Einer solchen Forderung von Behörden oder Gerichten widerspreche die Forderung, wonach "die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen". Die BFG habe hinsichtlich dessen, ob das Mediengesetz mit seinen Bestimmungen höherrangig sei als die Bundesabgabenordnung mit ihrer Judikatur oder umgekehrt, zu unterscheiden.
Seitens des Bf. wurde der Wirtschaftsblatt-Artikel als Werbetext von geringer Relevanz bezüglich der Beschwerde bezeichnet und die Erkennbarkeit einer Marketingeinschaltung eines Wirtschaftsprüfers als bindender Auftrag für die Steuererklärungen 2013 bestritten.
Hinsichtlich der Fahrtkostenaufteilung nach Tätigkeiten bestritt der Bf. die Darstellbarkeit einer detaillierten Kostenaufteilung nach den Bf.-Berufen "Schriftsteller" und "Journalist" mit der Begründung, dass beide Tätigkeiten thematisch und arbeitsmäßig ineinanderlaufen würden und daher nicht voneinander zu trennen seien. Die für die praktischen Tätigkeiten eines Journalisten/Schriftstellers im Bereich Wirtschaft, Finanzen, Kapitalmarkt, Finanzen, Energie, Klima usw. nötigen Recherchen, Interviews oder Telefonate seien nicht nach klar unterscheidbaren Einzelleistungen zu trennen.
Zum BFG-Verlangen betreffend Vorlage bislang noch nicht vorgelegter Beweismittel schloss der Bf. aus, dass es solche bei ihm noch gebe, und fügte im Wesentlichen hinzu, auf vielfaches Verlangen unterschiedlicher Organe der Finanzbehörde seit Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2013 alle Beweismittel ausgehändigt zu haben.
Im Schreiben vom 26.Mai 2015 führte der Bf. wider die Prozentsätze 25% der Pkw-Fahrten und 60% der Parkscheinen und -gebühren als Begründung dafür, dass diese weder zusammenpassen würden, noch in sich logisch seien, ins Treffen, dass Parkscheine und Parkgebühren sachlich miteinander eng verflochten seien. Bei abgabenbehördlicher Einschätzung von 60% dieser Parkkosten als beruflich veranlasst müssten auch 60% der Pkw.-Fahrten als beruflich bedingt eingeschätzt werden.
Wider den Begriff "allgemeine Verwaltungspraxis" führte der Bf. ins Treffen, dass dieser Begriff nicht definiert sei. Da Verwaltungspraxis und praktischer Journalismus sich fundamental voneinander unterscheiden würden, sei es sachwidrig und daher falsch, die Verwaltungspraxis unverändert auf einen selbständigen Journalisten umzulegen, wie es die Finanzbehörde im Fall des Bf. tue.
Das Nichtanlegen von Aufzeichnungen samt Weitergabe an die Behörde begründete der Bf. mit dem Verbot derartiger Aufzeichnungen durch das Mediengesetz sowie mit dem für die Führung solcher Aufzeichnungen erforderlichen Zeitaufwand.
Zum Zeitfaktor brachte der Bf. im Konjunktiv formuliert vor, dass diese umfangreiche Aufzeichnungsarbeit die Zeit für die produktive journalistische Arbeit derart einschränken würde, sodass sie nicht mehr den bindenden Anforderungen der Aktualität, Redaktionsschluss, thematischen Relevanz und des vorgegebenen Umfangs entspräche und daher auch nicht entlohnt würde, und fügte hinzu, dass die Anlage derartiger Aufzeichnungen, die durch das Mediengesetz verboten seien, die beruflichen Chancen selbständiger Journalisten derart einschränken würde, dass für eine Einkommen bringende Tätigkeit nicht ausreichend Zeit bliebe.
Zur Irrationalität der aus der Behördenschätzung betreffend beruflich und privat veranlasste Ausgaben angenommenen Lebensführung führte der Bf. ins Treffen, dass die Behörde tatsachenwidrig die Pkw.- Privatnutzung zu 75%, Privattelefonate mit 40% und die Betreibung der Informationsbeschaffungen zu 50% aus privaten Gründen schätze. Bei einem [von der Behörde unterstellten] derart üppigen Privatleben würde [nämlich] kaum Zeit für eine bezahlte Berufstätigkeit übrigbleiben. Von den 24 Stunden/Tag sei knapp die Hälfte für Schlaf, Körperpflege und innerfamiliäre Verpflichtungen abzuziehen. In der restlichen Hälfte der Zeit müsste der Bf. - wenn die Behördenschätzungen ernst zu nehmen wären - drei Viertel dem privaten Vergnügen widmen, das letzte Viertel den formalen Aufzeichnungen, wie sie die Behörde zum Beweis für die beruflichen Veranlassungen von Ausgaben fordere.
Im Zuge des Erörterungsgesprächs vom 5.August 2015 gab der Bf. zum gegenständlichen Beschwerdestreitpunkt nach einer ausführlichen Diskussion, was die Kosten für das Streitjahr 2013 anbelangt, zu Protokoll, bei seiner Aufteilung zu bleiben. Die belangte Behörde verwies auf ihr bisheriges Vorbringen.
Über den Beschwerdestreitpunkt Pkw.-Kosten wurde erwogen:
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass 95% der Pkw.-Kosten in Höhe von 9.286,18 € und somit 8.821,87 € als Betriebsausgaben in Abzug gebracht worden sind. Seitens der belangten Behörde wurde der 5%-Privatanteil im Gefolge des abgabenbehördlichen Schätzverfahrens gemäß § 184 BAO von 5% auf 25% erhöht. Von den Parkscheinkosten und Parkgebühren wurden 50% der Kosten als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 anerkannt. In Streit steht bloß die Höhe der abgabenbehördlich angewandten Prozentsätze bei der Ermittlung der in Zusammenhang mit der beruflichen Pkw.-Nutzung angefallenen Betriebsausgaben.
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der Antrag auf Anerkennung eines 5%- Privatanteils von den Kfz-Fahrtkosten abzuweisen, weil ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu den Fahrten nicht geführt wurde, womit konkrete Fahrtdaten, die der belangten Behörde Gewissheit über die beruflich bzw. privat veranlasst gefahrenen Kilometerstrecken verschaffen könnten, fehlen. Vom Fahrtenbuch verschiedene Beweismittel, die geeignet sind, den Zweck jeder einzelnen Fahrt im Jahr 2013 nachzuweisen, sind dem BFG nicht vorgelegen.
Der Hinweis „Journalistische Recherche“ ist eine allgemeine Angabe und als Zweckangabe für Kfz-Kosten zu vage.
Hinsichtlich der Bf.-Ausführungen im gegenständlichen Streitpunkt zum § 31 MedienG sei auf die BFG-Ausführungen betreffend den Schutz des Redaktionsgeheimnisses, den unterschiedlichen Schutzzweck der Bestimmungen des § 184 BAO und § 31 MedienG, die abgabenrechtlichen Folgen der Verletzung der Beweisvorsorgepflicht, mit der der Bf. im Streitjahr belastet gewesen ist, im obigen Streitpunkt "Telefon- und Internetkosten" des BFG-Erkenntnisses verwiesen.
Zu den Bf.-Ausführungen hinsichtlich der strittigen Kfz-Kosten ist festzustellen, dass diesen Daten, anhand dieser eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide festgestellt werden könnte, fehlen. Fakten, die einen zwingenden Rückschluss auf den vom Bf. angewandten Prozentsatz bei den Kfz-Kosten für das Streitjahr zulassen, als Ergebnis der Bf.-Recherche unter anderem in Archiven (offizielles Pressematerial), Datenbanken, persönlichen Gesprächen mit Betroffenen sowie im Internet wurden nicht genannt.
Die Angaben im Fahrtenbuch 2014 enthalten keine Daten betreffend z.B. jährlich stattfindende Veranstaltungen, die einen Rückschluss auf den beruflich veranlassten Besuch dieser Veranstaltungen durch den Bf. im Streitjahr zulassen
Aufgrund der Aktenlage bestehen somit keine Bedenken, den von der belangten Behörde in Anwendung gebrachten Prozentsatz (25%), aufgrund dessen bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid der Betriebsausgabencharakter von 75% der Kfz.-Fahrtkosten anerkannt und der Privatanteil in Höhe von 25% der Kfz-Fahrkosten zum Ausdruck gebracht wurde, der Höhe nach zu bestätigen.
Hinsichtlich des Umfangs der von der belangten Behörde als Betriebsausgaben im Sinn des § 4 Abs. 4 EStG 1988 anerkannten Parkscheinkosten und Parkgebühren ist festzustellen, dass ein Parkschein ein Papierbeleg ist, der als Quittung für eine zeitlich begrenzte Berechtigung zur Parkraumnutzung dient. Der Parkschein kann entweder ein direkt vom Automat ausgedruckter Beleg oder ein bereits vorgedruckter Vorverkaufsschein sein, auf dem nur die entsprechende Zeit händisch eingesetzt werden muss. Bei Entrichtung der Parkgebühr per Handy-Parken entfällt der Papierbeleg und wird durch eine Hinterlegung der Parkberechtigung auf einem Server des Providers ersetzt.
Die Tatsache, dass die Kfz-Fahrtkosten aus einer fahrleistungsabhängigen und fahrzeitabhängigen Komponente bestehen, während Parkkosten bloß durch eine fahrzeitabhängige Komponente bestimmt sind, spricht gegen die Anwendung des gleichen Kostenaufteilungsschlüssels bei den Kfz-Fahrtkosten und Kfz-Parkkosten. Die Annahme eines der Höhe nach gleichen Privatanteils bei diesen Kosten ohne Vorlage entsprechender Beweismittel für dieses Bf.-Vorbringen ist daher unbegründet.
Aufgrund der Aktenlage bestehen somit keine Bedenken, den 50%-Prozentsatz, der von der belangten Behörde bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 in Abzug zu bringende Parkscheinkosten und Parkgebühren in Anwendung gebracht wurde, der Höhe nach zu bestätigen.
Die beruflich veranlassten Kfz.-Kosten bleiben somit in Höhe des bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid in Ansatz gebrachten Betrages unverändert. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
| Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2013
| Einkünfte aus selbst. Arbeit lt. Bescheid
| -720,34 €
| -720,34 €
| Gewinnminderung infolge Telefonkostenschätzung
| -70,28 €
|
| Gewinnerhöhung infolge Zurechnung der Informationsbeschaffungskosten
| + 2.191,11 €
|
| Zwischensumme
| -1.400,49 €
|
| Gewinnfreibetrag (13%)
| - 182,06 €
|
| Summe
|
| 1.218,43 €
Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da mit der Entscheidung über die strittige Höhe des Privatanteils bei den a) "Pkw-Fahrtkosten" bzw. b) "Pkw-Parkgaragenkosten und Parkscheinkosten" durch das Bundesfinanzgericht in keiner Rechtsfrage entschieden wurde, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, ist eine Revision unzulässig.
Umsatzsteuer 2013
Mit dem vom Bf. angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 23. September 2014 wurden die Vorsteuern gemäß den auf die Betriebsausgaben bezüglichen Ausführungen im Einkommensteuerbescheid gekürzt und die Umsatzsteuer mit 1.006,19 € festgesetzt.
Die Vorsteuer wurde u.a. bei den Telefonkosten entsprechend der Festsetzung des höheren Privatanteils vermindert. Hinsichtlich der Bewirtungskosten wurde die Kürzung der Vorsteuern mit der Nichterbringung eines eindeutigen Nachweises über die berufliche Veranlassung dieser Kosten mit der Nichtvorlage von Aufzeichnungen zu den jeweiligen Gesprächsterminen begründet.
Dem abgabenbehördlichen Mängelbehebungsbescheid betreffend die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 mit der Aufforderung an den Bf., u.a. die Erklärung, in welchen Punkten der Umsatzsteuerbescheid 2013 angefochten wird, zu präzisieren, folgte das Bf.- Schreiben vom 21. November 2014, mit dem eine in Anlehnung an die "steuerlich anzuerkennenden Betriebsausgaben" vorzunehmende Korrektur der Vorsteuerberichtung beantragt wurde.
Der abweisenden Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2013 als Folge der abweisenden Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2013 folgte der Vorlageantrag, mit dem die Korrektur der Vorsteuern im angefochtenen Bescheid 2013 gemäß den Berichtigungen der Einkommensteuerbemessungsgrundlage in der Rechtsmittelentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2013 beantragt wurde.
Über die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 wurde erwogen:
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 MedienG, Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981
RedaktionsgeheimnisBeweisvorsorgepflichtInformationsbeschaffungskostenGästebewirtungskostenReinigung von bürgerlicher KleidungSchätzungTelefonkostenLegalitätsprinzipGleichheitsgrundsatzGrundsatz der Gleichmäßigkeit der BesteuerungPressekartePkw-KostenReparaturkostenFerienmessePublikumsmesseFachmesseBücherkostenGeldverkehrskostenGeschäftskontoBankkonto bei endbesteuerten KapitaleinkünftenSakkoFahrtkostenParkscheinkostenParkgebührenkosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100658/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100658.2015
- Stammnummer
- 118394
- Gültig
- 22.01.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF