Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100658/2015
1. Betriebsausgaben und Werbungskosten eines Journalisten, 2. Erhöhte Mitwirkungspflicht wegen der durch das Redaktionsgeheimnis eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100658/2015vom 22.01.2018Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache A., A-Straße 1, 1XXX Wien, gegen die Bescheide des Finanzamts Wien 8/16/17 vom 23. September 2014, betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer jeweils für das Jahr 2013, Steuernummer 000/0000, zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist ein Journalist, Sachbuchautor und [laut Verlag Edition ABC] Medientrainer. Die Berichte und Kommentare des Bf. betreffen politische sowie gelegentlich auch kulturelle Themen.
Für das Streitjahr 2013 wurden elektronische Abgabenerklärungen an das Finanzamt übermittelt. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden durch Lohnzettel der bezugsauszahlenden Stellen Pensionsversicherungsanstalt und einen Medienanbieter bestätigt.
Angefochten sind die Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer jeweils für das Jahr 2013. Die Streitpunkte sind:
der Kostencharakter von Zahlungen für
a) die Eintrittskarte zur Wiener Ferienmesse.
b) Bücherkäufe,
c) die Kleiderreinigung,
d) eine Diktaphonreparatur an einen Pensionisten ohne Rechnungsbeleg
die Abzugsfähigkeit von Geldverkehrskosten beim
a) Konto der A-Bank als Betriebsausgaben,
b) Wertpapierkonto der B-Bank als Werbungskosten,
der Kostencharakter von Zahlungen für diverse Lokalbesuche in gastronomischen Gewerbebetrieben (Informationsbeschaffung),
die im Schätzungsverfahren gemäß § 184 BAO ermittelte Höhe des Privatanteils hinsichtlich
aa) Telefon- und Internetkosten,
bb) Pkw.-Fahrtkosten,
die Vorsteuerbeträge (§ 12 UStG 1994), die infolge der abgabenbehördlichen Feststellungen im Bereich der Betriebsausgaben geändert wurden.
Den abweisenden Beschwerdevorentscheidungen folgten der Vorlageantrag gemäß § 264 BAO und das an den Bf. adressierte abgabenbehördliche Schreiben gemäß § 265 Abs.4 BAO betreffend Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (=BFG). Dem Verständigungsschreiben der belangten Behörde wurde eine Ausfertigung des Vorlageberichts angeschlossen.
Zum an den Bf. adressierten BFG-Ergänzungsersuchen [zur Beschwerde] vom 8.April 2015 mit der Beschreibung der beruflichen Bf.-Tätigkeit auf der Homepage der Edition ABC, dem Online-Schlussbericht Ferien-Messe 2013 und dem Bericht des Wirtschaftsblatts vom 22.August 2007 mit dem Titel "Klaus Hübner Fahrtenbuch-Was Sie beachten sollten" als Beilagen erging das Bf.-Antwortschreiben vom 26.Mai 2015, dem das auf das BFG-Schreiben vom 8.April 2015 bezügliche BFG-Berichtigungsschreiben vom 19.Juni 2015 folgte.
Das zwecks Erörterung der Sach- und Rechtslage am 5.August 2015 durchgeführte Erörterungsgespräch blieb erfolglos.
Mit dem BFG-Schreiben vom 15. April 2016 wurde dem Bf. die im Zuge von BFG-Recherchen unter Zuhilfenahme des Internets erhobenen Beweismittel zu journalistischen Arbeiten des Bf. in Kopie übermittelt.
Zu diesen Beweismittel gehörten
a) die APA-Aussendung des Bf. betreffend Einladung zur Pressekonferenz mit Angaben
des Datums, der Zeit, des Orts, des Themas und der Verbände, die zur
Pressekonferenz geladen haben [In der APA-Aussendung werden die Vertreter der
Unternehmen bei der Pressekonferenz namentlich angeführt; der Bf. wird als die für
Rückfragen & Kontakt zuständige Person mit Angabe einer Festnetztelefon-, Fax- und
Handynummer ausgewiesen].
b) ein im vor dem Streitjahr gelegenen Zeitraum veröffentlichter Bf.-Artikel zu einem
Gerichtsurteil mit Erklärungen des Geschäftsführers eines Fachverbands und eines
Rechtsanwalts;
c) ein im vor dem Streitjahr gelegenen Zeitraum veröffentlichtes Interview zur
Krise mit einem namentlich angeführten Buchautor;
d) eine im vor dem Streitjahr gelegenen Zeitraum veröffentlichte APA-Presseaussendung
betreffend Einladung eines Unternehmens zum Kamingespräch mit Angaben zum Tag,
Zeit, Ort, Gesprächsthema und dem Unternehmen, das zum Gespräch geladen hat. In
der Aussendung sind die Referenten namentlich angeführt.
In dem BFG-Schreiben vom 15.April 2016 wurde dem Bf. freigestellt, eine Gegenäußerung zu den BFG-Ermittlungsergebnissen abzugeben.
Mit dem beim BFG am 9.Mai 2016 eingelangten Schreiben vom 13.Mai 2016 wandte der Bf. u.a. ein, dass das BFG die Realitäten der Journalistentätigkeit nicht zur Kenntnis nehme, und beantragte die Verlängerung der Frist für die ergänzende Stellungnahme um acht Monate. Dieser Fristverlängerungsantrag wurde dem Bf. im BFG-Schreiben vom 10.Mai 2016 mit der Begründung bewilligt, dass "Besonderheiten der Einkunftsquelle zur
Sphäre des Steuerpflichtigen gehören. Eine derartige Besonderheit bei Journalisten ist
deren Redaktionsgeheimnis im Interesse der Informanten. Das Redaktionsgeheimnis
dient aber nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben beim
Journalisten, sodass es Aufgabe des Journalisten ist, sowohl schon bei Führung der Aufzeichnungen und Gestaltung der Belege, als auch durch gesteigerte Mitwirkung im
Verfahren das Defizit amtswegiger Erhebungsmöglichkeiten der Behörde im Rahmen
des Zumutbaren auszugleichen.
In dem Ausmaß, in dem die Möglichkeiten amtswegiger Ermittlung der Behörde aus
Gründen eingeschränkt sind, die der Sphäre der beschwerdeführenden Partei zugehören,
steigt die Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des
Zumutbaren. Der beschwerdeführenden Partei wird daher die Gelegenheit geboten,
eine ergänzende Stellungnahme in der beantragten Frist abzugeben.
Den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Schreiben vom 13. Mai 2016
betreffend Schätzungen wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs
entgegengehalten, dieser nach im Schätzungsverfahren die Mitwirkungspflicht der Partei
besteht (VwGH 17.Oktober 1991, 91/13/0090; 19.März 2008, 2008/15/0017). Das
Parteiengehör ist bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu wahren (VwGH
17.Februar 1994, 93/16/0160; 20. Juni 1995, 92/13/0037; 28.Mai 1998, 96/15/0260;
30.Mai 2012, 2008/13/0230). Der Partei sind daher vor Bescheiderlassung die
Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte
Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen. Es liegt
danach an der Partei, begründete Überlegungen vorzubringen, die z.B. für eine andere
Schätzungsmethode oder gegen einzelne Elemente der Schätzung sprechen (VwGH
7. Juni 1989, 88/13/0015; ebenso EStR 2000, Rz 1107).
Die Behörde hat auf alle substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten
Behauptungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen, auch wenn die
Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (z.B.
VwGH 31.Juli 2002, 98/13/0194; 28.Oktober 2004, 2001/15/0137; 27.Oktober 2008,
2005/17/0199; 27. Juni 2012, 2012/13/0015).
Betreffend die strittigen Telefonkosten wird ... betont, dass die verschiedenen
Empfangsbereiche der Mobiltelefonanbieter für einen sowohl privaten, als auch beruflich
veranlaßten Nutzungsbedarf der beschwerdeführenden Partei an den Mobiltelefonen
gesprochen haben.
Betreffend die von der beschwerdeführenden Partei angekündigte Ergänzung der
Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass die Angaben der beschwerdeführenden
Partei in diesem Schreiben gemäß § 115 Abs. 3 BAO auch zugunsten des
Beschwerdeführers geprüft und gewürdigt werden. Für den Fall, dass mit der
ergänzenden Stellungnahme ein Nachweis für die betriebliche Veranlassung der mit der
Beschwerde geltend gemachten Ausgaben mißlingt, wird der maßgebende Sachverhalt
im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 BAO festgestellt. Auf die im
Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 15. April 2016 dargestellten Rechtsfolgen in
einem solchen Fall (die Abänderung der angefochtenen Bescheide zu Ungunsten des
Beschwerdeführers) wird verwiesen."
Mit dem an das BFG adressierten Bf.-Schreiben vom 23.Mai 2016 wurde die vom BFG dem Bf. gewährte Fristverlängerung, gerechnet vom 15.April 2016 an, bestätigt.
Dem an die belangte Behörde als Beilage zum BFG-Schreiben vom 24.Mai 2016 übermittelten Bf.-Schreiben vom 23.Mai 2016 folgte das nachfolgend zitierte Schreiben der belangten Behörde vom 10.Juni 2016:
"
Die Änderungen im Aufteilungsschlüssel der Betriebsausgaben wurden vorerst nur für
das
Jahr 2013 abgeändert, da ein Zuwarten auf die Entscheidung des BFG sinnvoll
erscheint.
Aus
diesem Grund wurde auch der Bescheid für das Jahr 2014 vorläufig erstellt. Eine
Änderung
für andere Veranlagungszeiträume wird aus verwaltungsökonomischen
Gründen erst nach
Vorliegen des Urteils des BFG, in Anlehnung an dieses erfolgen.
Grundsätzlich ist es nicht vorgesehen, dass eine Überprüfung der Erklärungen jährlich
bzw.
in bestimmten Abständen zu erfolgen hat. Vielmehr basiert die Auswahl der zur
Überprüfung
ausgewählten Erklärungen auf der Eintragung in den entsprechenden
Kennzahlen in der
Einkommensteuererklärung und natürlich auch Routinen der EDV
die uns nicht im Detail
bekannt sind (Zeit, Zufall usw.).
Da im vorliegenden Fall keine korrekte Eintragung in die vorgesehenen Kennzahlen der
Steuererklärung erfolgt ist, konnten auch die Systemroutinen im Zusammenhang mit
Betriebsausgaben nicht wirken (im betroffenen Jahr 2013 wurden beispielsweise die
Betriebsausgaben unter der Kennzahl 300 Werbungskosten als Kosten für
Familienheimfahrten eingetragen).
Das Ergänzungsersuchen betreffend einer detaillierte Stellungnahme (nach Durchsicht
der
vorhandenen Unterlagen) zur Beurteilung der geltend gemachten Ausgaben sowie
der
Aufteilungsschlüssel wurde von der Abgabenbehörde erst am 30.07.2014 an den
Pflichtigen
versendet. Erst nach Vorliegen der Beantwortung dieses Ersuchens konnte
endgültig
festgestellt werden, dass die Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen aus Sicht
der Behörde
nicht ausreichend sind.
Eine Mitteilung an den Abgabepflichtigen welche Aufzeichnungen zum Zweck der
Geltendmachung von Werbungskosten zu führen sind, konnte daher zu keinem früheren
Zeitpunkt erfolgen.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass das zuständige Finanzamt zu keinem Zeitpunkt
die
Bekanntgabe von Namen oder ähnlich sensiblen Daten hinsichtlich der Informanten
des
Abgabepflichtigen verlangt hat. Es sollte lediglich ein Zusammenhang der Ausgaben
mit den
daraus resultierenden Einnahmen bzw. Artikeln o.ä. hergestellt werden, um die
Rechtmäßigkeit der Absetzbarkeit der Werbungskosten überprüfen zu können."
Dem an den Bf. adressierten BFG-Schreiben vom 22.Juli 2016 mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 10.Juni 2016 als Beilage folgte das mit 17.August 2016 datierte Bf.-Schreiben, dem das an die belangte Behörde adressierte Schreiben betreffend das nachgetragene Fahrtenbuch für Mai 2014 vom 10.August 2015 ebenso wie die Schreiben vom 13.Mai 2016 und 23.Mai 2016 beigelegt wurden.
Mit dem Bf.-Schreiben vom 10.August 2015 wurde ein Fahrtenbuch für den Monat Mai 2014 mit Angaben betreffend Datum, Wegstrecke, Kilometer, Parkkosten E und Beweggrund übermittelt. Als Beweggrund wurde bei jeder Fahrt nur ein Eigenschaftswort, nämlich "privat" oder "beruflich" angeführt. Nach Bf.-Meinung gehe aus dieser Aufteilung hervor, dass die Aufteilung der Pkw-Kosten im Jahr 2014 in privat und beruflich veranlasst dieselbe sei wie 2013.
Auf die Gegenäußerung des Bf.-Schreiben vom 22.August 2016 zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.Juni 2016 folgte das an den Bf. adressierte Schreiben des BFG vom 29.August 2016 mit folgenden Text:
"
In Ihrer Beschwerdesache gegen die Bescheide des Finanzamts Wien 8/16/17 vom
23.September 2014, betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer jeweils für das Jahr
2013, Steuernummer 000/0000, wird zunächst daran erinnert, dass Ihrem Antrag vom
13.Mai 2016 betreffend Verlängerung der Frist für die ergänzende Stellungnahme zum
Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 15. April 2015 um acht Monate stattgegeben
wurde.
In Hinblick darauf, dass dem Antragsteller antragsgemäß Zeit für langwierige, genaue
und umfassende Recherchearbeiten vor Abgabe der abschließenden Stellungnahme zu
den verschiedenen Streitpunkten zugesprochen wurde, erweist sich der Betreff des
Schreibens vom 17. August 2016 "Mahnung einer Entscheidung durch das BFG über
meine Beschwerde gegen die Bescheide des FA Wien 16 aufgrund meiner Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für 2013" als unbegründet.
Hinsichtlich der Beschwerdestreitpunkte steht fest, dass aufgrund der Vorschriften der
Bundesabgabenordnung der Abgabepflichtige/Beschwerdeführer es ist, der auf Verlangen
der Abgabenbehörde in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen
Richtigkeit zu beweisen hat. Hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde gegen
Bescheide für das Jahr 2013 zu entscheiden, so ist es der Beschwerdeführer, der den
Nachweis für die berufliche Veranlassung der strittigen Kosten für das Jahr 2013 zu
erbringen hat. Auf § 166 BAO wird verwiesen.
Das als Beweismittel vorgelegte Fahrtenbuch beinhaltet zwar Daten, jedoch solche für
einen auf das Streitjahr nachfolgenden Zeitraum, womit diese für sich allein einen
Rückschluss auf beweisbedürftige Sachverhaltselemente des Jahres 2013 nicht zulassen
und daher eines ergänzenden Vorbringens bedürfen, das einen zwingenden Rückschluss
von den Fahrtenbuchdaten für das Jahr 2014 mit Hilfe von Erfahrungstatsachen und
logischen Operationen auf die beweisbedürftigen Kosten des Jahres 2013 zulässt.
Solange der Beschwerdeführer dem Bundesfinanzgericht ein solches substantiiertes
Vorbringen schuldig bleibt, ist der vom Beschwerdeführer angebotene Indizienbeweis
nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide für das Jahr 2013
offen zu legen.
Was die strittigen Telefonkosten und Informationsbeschaffungskosten anbelangt," ... "ist
n
ach der derzeitigen Aktenlage die abgabenbehördliche Berechnung der
Telefonkosten abzuändern, weil die Tatsache, dass die in Rede stehenden
Mobiltelefonanbieter Telefongespräche in verschiedenen Empfangsbereichen vermitteln,
ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit der Verwendung der vom Beschwerdeführer
genutzten Mobiltelefone darstellt. Bestätigt wird diese Annahme durch die Bewerbung
der ÖJC- Mitgliedschaft mit Sondervereinbarungen bei Mobilfunkverträgen, gemeinsam
mit A1, one und Hutchison 3G Austria sowie Exklusive ÖJC-Konditionen beim Mobilfunk-
Providern A1 und Hutchison 3G Austria für Handy- und Datenverträgen.
Seitens der beschwerdeführenden Partei ist der Nachweis für die berufliche Veranlassung
der Mobiltelefonkosten in der geltend gemachten Höhe nicht erbracht worden. Gemäß
der Aktenlage sind daher von den erklärten Mobilfunktelefonkosten samt den
zusätzlichen Telefonkosten 40% als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Betreffend die Kosten für den Festnetz- und Internetanschluss ist das
Schätzungsergebnis der belangten Behörde - Anerkennung von 60% der erklärten
Kosten für den Festnetz- und Internetanschluss als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4
EStG 1988 - aufgrund der Aktenlage zu bestätigen.
Hinsichtlich der Informationsvermittlungskosten ist zunächst auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, derzufolge die Tätigkeit eines jeden Journalisten
dadurch gekennzeichnet ist, daß eine Person an der Berichterstattung und/oder
Kommentierung von aktuellem Geschehen (Neuigkeiten= Tagesereignissen) in Medien
-und sei es auch redaktionell- mitwirkt (VwGH 16.Oktober 2003, 97/14/0156, 22.April
1992, 92/14/0002). Unter Tagesgeschehen ist alles zu verstehen, was Aktualität hat,
also nicht nur die jedermann interessierenden täglichen Ereignisse, sondern auch
aktuelle Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen und nur von Zeit zu Zeit
auftreten.
Die Vermittlung kann sowohl in der Verfassung von Berichten und/oder Kommentaren
bestehen, als etwa auch in der Sammlung, Sichtung, Auswahl, Verbesserung derartigen
Materials. Journalistisch ist deshalb nicht nur die Tätigkeit des Reporters, der an Ort und
Stelle oder an der Quelle die Neuigkeiten erhebt und weiterleitet, sondern auch die
Tätigkeit in der Redaktion durch den Schriftleiter (Redakteur), der u.a. Beiträge
auswählt, bearbeitet oder auch selbst schreibt. Journalist ist der Überbegriff, der
jedenfalls Reporter und Redakteur (Schriftleiter) umfaßt (VwGH 16.Oktober 2003,
97/14/0156). Dass die Bewirtung von Informanten der beruflichen (betrieblichen)
Tätigkeit eines Journalisten förderlich gewesen sein mag, reicht nach der Bestimmung
des § 20 Abs. 1 Z.3 EStG 1988 nicht, um die Abzugsfähigkeit von
Bewirtungsaufwendungen zu begründen (VwGH 30.Jänner 2001, 96/14/0154). Die
Bewirtung von Geschäftsfreunden dient nicht nur im speziellen Fall von Journalisten,
sondern wohl im Regelfall dazu, die Eingeladenen für die Zwecke des Gastgebers
"zugänglicher" zu machen und damit deren Einnahmenerzielung zu fördern (VwGH
28.November 2001, 2000/13/0145).
In Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend
Informationsbeschaffungskosten ist den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Informationsbeschaffungskosten gemäß der derzeitigen Aktenlage die Anerkennung als
Betriebsausgaben zu versagen, weil die Quellenangabe Beleg sorgfältiger Recherche und
Indiz für die Glaubwürdigkeit der Berichterstattung ist. Bei Geheimhaltung des
Informanten macht der TV-Journalist Gesichter unkenntlich, das Radio verzerrt Stimmen,
der Zeitungsjournalist greift zu Floskeln: „Wie aus gut informierten Kreisen verlautete,
…", „Wie ein Sprecher des Ministeriums X heute bekanntgab, …", „Sein Name ist der
Redaktion bekannt." Um Floskeln zu vermeiden, greift der Berichterstatter in
erzählenden Formaten zu Umschreibungen oder Verallgemeinerungen: „ Eine Nachbarin
äußerte den Eindruck, …", „Im Kollegenkreis sagte man von ihm, …", „Experten halten
diese Einschätzung für widersinnig." Auf jeder einzelnen der als Beweismittel vorgelegten
Rechnungen fehlen Angaben in Form der Bezeichnung eines Bewirtungsanlasses bzw.
des Werkes, in dem Bezug auf Informanten genommen wird. Die angefochtenen
Bescheide sind somit dadurch, dass das äußere Erscheinungsbild der Belege einen
Rückschluss auf Art und Beweggrund des jeweiligen Aufwandes nicht zugelassen hat,
rechtswidrig. Unter Beachtung dessen, dass Info-Gespräche nicht selten auch vom
Informanten gesucht und in dessen Interesse geführt werden, der dann auch
üblicherweise die Kosten einer Bewirtung übernimmt, könnte der belangten Behörde
aufgrund der Aktenlage selbst dann nicht mit Erfolg
entgegengetreten werden, wenn sie
die Abzugsfähigkeit der Bewirtungsspesen mangels entsprechender Nachweisführung zur
Gänze nicht anerkannt hätte.
Aufgrund der derzeitigen Aktenlage sind die als Betriebsausgaben geltend gemachten
Informationsbeschaffungskosten zur Gänze nicht als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4
EStG 1988 anzuerkennen. Die in den Rechnungen für die Bewirtungskosten enthaltenen
Umsatzsteuern sind nicht als Vorsteuern gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1988 abzugsfähig."
Mit Schreiben vom 12.September 2016 teilte der Bf. dem BFG u.a. mit, dass das Schreiben vom 29.August 2016 aufgrund seiner Form kein Urteil sei, denn es fehle ihm a) ein dezidierter Spruch und dessen rechtliche Begründung, b) der Hinweis auf ein Rechtsmittel.
Ohne diese Bestandteile ist das BFG-Schreiben ein unverbindlicher privater Brief ohne jede Rechtsfolge. Der Nichtanfall von Kosten zur Informationsbeschaffung im Streitjahr wurde bestritten.
Der besseren Verständlichkeit halber werden die Streitpunkte einzeln angeführt.Zu jedem Streitpunkt werden der Sachverhalt, der entscheidungsrelevante Sachverhalt, die Rechtslage und die Erwägungen zusammmengefaßt dargestellt:
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Einkommensteuer 2013
Kosten für Reparatur, Reinigung, Bücher, Tageskarte für eine Messe,
Mit der Einkommensteuererklärung (Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988) wurden die in Rede stehenden Ausgabenpositionen wie folgt dargestellt:
|
| USt-Satz
| Vorsteuer
| Nettobetrag
| Bruttobetrag
| Reparaturmaterial, Reinigg., Bücher
| 20%
| 78,79 €
| 394,31 €
| 472,10 €
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2013 wertete das Finanzamt die Ausgaben für diverse Bücher (z.B. Reiseführer, Bücher zum Thema Kunst), den Ferienmessebesuch und die Reinigung als gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung. Der nichtabzugsfähige Betrag wurde in der Höhe von 326,78 € ausgewiesen. Die Diktaphon-Reparaturkosten wurden mangels Vorliegen einer Rechnung nicht als Betriebsausgaben im Sinn des § 4 Abs. 4 EStG 1988 anerkannt.
Dem Bescheid ist das an den Bf. adressierte abgabenbehördliche Ersuchen vom 30.Juli 2014 um Vorlage u.a. der Rechnung für die Reparatur des Philips-Diktaphones in Höhe von 140,00 € vorausgegangen. Zu diesen Kosten brachte der Bf. im Schreiben vom 22.August 2014 im Wesentlichen vor, dass ein pensionierter Philips-Mitarbeiter die Reparatur des älteren Philips-Diktaphons "Pocket Memo 393" vorgenommen hätte, ohne für die Reparatur eine Rechnung gelegt zu haben. Dank der Suche nach einem professionellen Reparateur für das ausschließlich beruflich genutzte Gerät habe der Bf. Anschaffungskosten für ein technisch gleich geeignetes Diktaphon vermieden und dadurch berufliche Ausgaben vermindert.
Mit der Beschwerde beantragte der Bf. die Anerkennung der in Rede stehenden Ausgaben als Betriebsausgaben im Wesentlichen mit der Begründung, dass er die Messe wegen tourismuspolitischer Recherchen und nicht wegen privater Reisepläne besucht hätte. Da der Bf. Kunstthemen im Jahr 2013 recherchiert und publiziert hätte, handle es sich (bei den Büchern) um beruflich bedingte Anschaffungen. Die Diktaphonreparatur durch den einzig dazu verfügbaren Fachmann, der als Privater keine Rechnung stelle, sei ein Akt der Kostenersparnis gewesen.
Mit der abweisenden Beschwerdevorentscheidung hielt die Behörde dem Bf. hinsichtlich der in Rede stehenden Kosten nach Verweis auf die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Bf. (§ 119 Abs. 1 BAO) im Wesentlichen vor, dass bei Büchern abzugsfähige Aufwendungen nur dann vorliegen würden, wenn sie derart auf die spezifischen betrieblichen oder beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abgestellt wären, dass ihnen die Eignung fehle, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen (VwGH 22.März 1991, 87/13/0074). Da diese Voraussetzung bei z.B. Büchern zum Thema Kunst oder einem Reiseführer nicht erfüllt scheine, seien die Kosten für diese Bücher nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Kosten für den Messebesuch sowie für die Kleiderreinigung (Sakko-Reinigung) würden nach Ansicht der Abgabenbehörde Kosten der allgemeinen Lebensführung darstellen und seien daher gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Kosten für die Reinigung eines Arbeitszimmers seien nicht geltend gemacht worden.
Die Diktaphon-Reparaturausgaben seien nicht anhand einer entsprechenden Rechnung nachweisbar gewesen.
Mit dem Vorlageantrag wandte der Bf. im Wesentlichen ein, dass die Ausgaben für Reinigung oder Bücher ohne sachbezügliche Information und ohne konkrete Begründung bestritten würden.
Zur Eintrittskarte brachte der Bf. vor, dass er auch über touristische Themen recherchiere und der Messebesuch touristisch bedingt sei, zumal es dort sowohl um die Kontaktnahme mit Tourismusexperten, als auch um die Beobachtung der jeweils aktuellen Reisetrends gehe, und bestritt, die oberflächlich inszenierte Messe aus Privatinteresse besucht zu haben.
Wider die ausschließlich private Veranlassung des Erwerbs eines spezifischen Reiseführers oder Kunstbuchs führte der Bf. ins Treffen, dass der Reiseführer den Bf. auf eine beruflich bedingte Recherchereise vorbereitet hätte, deren Aufwand im selben Jahr unter „Reisekosten" geltendgemacht worden wäre. [Anmerkung: Nach Bf.-Angaben wurden die Rechercheergebnisse und Beobachtungen während der Türkeireise vom 19.Xxxxx bis 26.Xxxxx 2013 u.a. in einer Zeitung für Finanzen und Wirtschaft verarbeitet und in Vorträgen präsentiert.]
Die Kleidungsreinigungskosten seien Kosten für die Reinigung der bei beruflich bedingten Bergwerks- und Fabriksbesichtigungen unabsichtlich stark beschmutzten Bekleidung.
Hinsichtlich der Kosten für das "Diktaphon" sei zur Kenntnis genommen worden, dass für die Finanzbehörde die kostensparende Reparatur eines technischen Geräts durch einen pensionierten Experten abzulehnen und der Kauf eines teureren neuen Geräts an seiner statt zu bevorzugen sei.
Mit dem BFG-Schreiben vom 8. April 2015 wurde der Bf. zu den Kosten betreffend die Eintrittskarte, Bücher und Reinigung darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach der derzeitigen Aktenlage eine stichhaltige Begründung für eine ausschließlich berufliche Veranlassung der Kosten für die Tageskarte, die zum Eintritt zur Ferienmesse Vienna Autoshow 2013 zum Preis von 12 € berechtigt, sowie die Reinigung fehle. In Hinblick darauf, dass die in Rede stehende Literatur auch bei nicht in der Bf.-Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse sei bzw. zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sei, sei die Annahme einer beruflichen Veranlassung der Bücherkosten ohne einen konkreten inhaltlichen Bezug zur Tätigkeit als Schriftsteller/Journalist/ T. zu verneinen.
In der Anlage zu dem zuvor genannten Bf.-Schreiben wurde der nachfolgend zitierte Vienna.online.at-Bericht vom 14.Januar 2013 08:46 Uhr mit dem Titel "Messen in Wien 2013: Hochbetrieb bei Ferien-Messe, Vienna Autoshow und Co." an den Bf. übermittelt: "
Hochbetrieb herrschte seit 10.Jänner in der Messe Wien, in der gleich 3 Messen parallel
stattfanden: Die „Ferien-Messe Wien“ ..., die „Vienna Autoshow" ... sowie die
Gastveranstaltung „Cook & Look“, Österreichs größte Koch- und Genussmesse. Die
Veranstalter freuen sich über die hohe Besucheranzahl.
Bei Messeschluss am Sonntagabend konnten Aussteller und Veranstalter eine überaus
erfreuliche Bilanz ziehen: Rund 148.000 Besucher hatten die Messen besucht.
„Die Themenkombination Auto und Reisen hat ihre Attraktivität bewiesen. Sowohl
"Ferien-Messe Wien" als auch "Vienna Autoshow" sind wichtige Plattformen für die
Tourismus- und die Automobilbranche“, so Matthias Limbeck, Geschäftsführer von Reed
Exhibitions Messe Wien.
Vienna Autoshow und Ferien-Messe erfolgreich
Die „Vienna Autoshow“ gehört seit ihrer Premiere im Jahr 2004 und zusammen mit der
zeitgleich stattfindenden „Ferien-Messe Wien“ zu den publikumsstärksten und
erfolgreichsten Veranstaltungen im Portfolio von Reed Exhibitions Messe Wien, so die
Veranstalter.
Highlights der Messen in Wien
Auf der „Vienna Autoshow“ präsentierten 40 Automarken rund 400 Neuwagen, darunter
sogar eine Weltpremiere sowie Europa- und Österreich-Premieren. Die „Vienna
Autoshow“ gilt deshalb als mit Abstand wichtigste Neuwagenpräsentation des
österreichischen Automarktes, die aufgrund des Termins für starke verkaufsfördernde
Impulse am Beginn der neuen Saison sorgt.
An der „Ferien-Messe Wien“ beteiligten sich 750 Aussteller aus 70 Ländern. Als
Partnerland präsentierte sich Rumänien; als Partnerregion traten unter dem Titel „Alpe-
Adria-Trail“ die Regionen Kärnten, Slowenien und Friaul Julisch Venetien gemeinsam
auf."
Die APA OTS Aussendung unter dem Titel "Schlussbericht: [...]
Zu den strittigen Bücherkosten wurden dem Bf. mit dem BFG-Schreiben vom 8.April 2015 die Bücher,zu denen Internet-Angaben vorhanden waren,mit Titel samt Internet-Angaben mitgeteilt. Die Buchtitel sind "Marco Polo Algarve", "Baedeker Reiseführer Algarve", "Die Traumdeutung und andere Schriften von Siegmund Freud", "Glas & Löffel von J.Pourcel", "Koche lieber leidenschaftlich!" [Kochbuch von R. & K.Obauer], "Pasta e Opera mit CD" [Autor: Chefkoch Antonio Carluccio], "Meine Küche der Gewürze" [Sonderausg.], "F&B Riesenplan Wien 1:12.500" und das Buch "Highlights" [Küchenschätze für Feinschmecker; Highlights aus der "Aubergine", Gourmet-Restaurant von Eckart Witzigmann]. Hinsichtlich der übrigen Bücher wurde dem Bf. mit dem letztgenannten BFG-Schreiben zur Kenntnis gebracht, dass diese Bücher Kunstbücher seien, für die nähere Angaben fehlen würden.
Mit dem darauffolgenden Schreiben vom 26.Mai 2015 bestätigte der Bf.,dass ihm die dem BFG-Schreiben vom 8.April 2015 beigelegte Presseaussendung zur Messe seit Ende der Ferienmesse vorliege, und fügte hinzu,dass dieser Bericht kein Ersatz für die persönlichen Recherchen auf der Messe sei. Bei diesen Recherchen sei es um die Recherche aktueller tourismuspolitischer und sportpolitischer Strategien und Überlegungen gegangen. Diese hätten bei relevanten Fachleuten der Branche persönlich eingeholt werden müssen, wenn sie journalistisch verwertbar sein sollten. Allerweltsinformationen, wie sie die Presseaussendung der Wr. Messe enthalte, würden dazu nicht taugen.
Der Bf. hätte bei der Messe vor Ort tourismus- und sportpolitische Informationen bei mehreren Ausstellern eingeholt, die bei der Messe zeit- und kostengünstig an einem einzigen Tag kontaktierbar gewesen wären. Der Schlussbericht sei dadurch, dass diese Rechercheergebnisse in dem als Beilage übermittelten Bericht nicht enthalten gewesen seien, was erfahrungsgemäß nicht zu erwarten gewesen sei, kein tauglicher Ersatz für eine Recherche vor Ort, also auch nicht geeignet, auf einen Messebesuch zu verzichten.
Hinsichtlich der abgabenbehördlichen Ansicht, der Messebesuch wäre zumindest teilweise privat bedingt gewesen, bestritt der Bf., auf der Messe Erkundigungen über Privatferienreisen eingeholt oder dort eine Reise gebucht zu haben, und hielt der Behörde vor, einen Beleg für die Behauptung der privaten Veranlassung des Messebesuches nicht vorzubringen.
Zu den Bücherkosten brachte der Bf. vor, dass der Reiseplan Wien die Auffindung von vereinbarten Rechercheorten erleichtere. Die Reiseführer seien Vorbereitungen für eine geplante,im selben Jahr getätigte und abgerechnete Dienstreise gewesen.Die Kunstführer seien Vorinformationen für ein Buch, das der Bf. derzeit erarbeite.
Hinsichtlich der Reinigungskosten begründete der Bf. den Betriebsausgabencharakter damit, dass diese Reinigung die Entfernung groben Schmutzes von der Kleidung betreffe. Dieser Schmutz sei bei Minen- und Industrieanlagenbesuchen im Jahr 2013 unabsichtlich haften geblieben.
Mit Schreiben vom 15.April 2016 hielt das BFG dem Bf. unter dem Punkt "Pressekarte für das Jahr 2013" u.a. vor,dass der Presseausweis ein Ausweis sei,der vom Österreichischen Kuratorium für Presseausweise nach strengen Zulassungsbedingungen an Journalisten, Fotoreporter, Kameraleute bzw. Eigentümer, Herausgeber, Verleger vergeben werde, die hauptberuflich mit festen Bezügen oder selbstständig oder in ständiger (und nicht bloß unbedeutender) Nebenbeschäftigung tätig seien. Der Presseausweis sei ein anerkanntes Arbeitsinstrument im Umgang mit Behörden, bei Recherchen und für Akkreditierungen.
Nach allgemeinen Ausführungen zum Österreichischen Journalisten Club (ÖJC) und den Vorteilen einer Mitgliedschaft bei der Standesvertretung für Medienschaffende zitierte das BFG den aktuellen Text betreffend die Akkreditierungsanfrage zur Ferien-Messe Wien:
ACHTUNG NEU!!
PRESSEKARTEN NUR NACH VORAB-AKKREDITIERUNG ERHÄLTLICH
Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Veranstaltung. Bitte haben Sie allerdings Verständnis, dass aufgrund der großen Nachfrage die Anzahl an Pressekarten für die Vienna Autoshow und Ferien-Messe Wien limitiert ist.
Akkreditierungswünsche können ausschließlich vorab und online eingereicht werden. Die Frist dafür endet am Montag, 9.Jänner 2017 um 12.00 Uhr. Anfragen, die nach dieser Deadline bei uns eingehen, können aus organisatorischen Gründen leider NICHT mehr bearbeitet werden. Eine Akkreditierung vor Ort, während der Vienna Autoshow und Ferien-Messe, ist generell nicht möglich.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Ihr Presse-Team von Reed Exhibitions Messe Wien"
Zur Pressekarte führte das BFG ins Treffen, dass diese eine spezielle Eintrittskarte für eine Veranstaltung sei, die vom Veranstalter üblicherweise gratis an einen Journalisten abgegeben werde, um die Medienberichterstattung über das Ereignis sicherzustellen. Der oben zititierte Text lasse den Rückschluss auf eine Akkreditierung eines Journalisten sogar noch vor Ort, während der Vienna Autoshow und Ferien-Messe, im Jahr 2013 zu. Nach der derzeitigen Aktenlage seien daher die durch den Messebesuch veranlassten Bf.-Ausgaben den Kosten der Lebensführung zuzurechnen.
Aus folgenden Gründen war die Beschwerde bezüglich der Kosten für die Tageskarte der Reed Exhibitions Messe Wien, die diversen Bücher, die Kleiderreinigung und die Reparatur eines Diktaphongeräts abzuweisen:
Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben.
Nach Quantschnigg/Schuch-Einkommensteuer-Handbuch, § 4 EStG 1988 Rz.35, und den dort zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs sind Betriebsausgaben in der Regel über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich erscheint, zumindest glaubhaft zu machen (VwGH 6.Oktober 1961, 1070/61), sonst kann ihnen die Abgabenbehörde die Anerkennung als Betriebsausgabe versagen (VwGH 5.Feber 1960, 953/57, 14.Juli 1961, 137/58, 17.Mai 1963, 1523/62).
Bei den Einkünften dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bzw. gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Nach Jakom/Vock, EStG, 2017, § 20 Rz.1ff., enthält § 20 Bestimmungen, durch die die Sphäre der Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung abgegrenzt werden soll (VwGH 29.Juli 2010, 2006/15/0006); sie ergänzen vor allem § 4 und § 16 und betreffen nicht nur (Geld)Ausgaben, sondern auch Aufwendungen, d.h. u.a. Sachwerte jeder Art. Aufwendungen (Ausgaben) wird die Abzugsfähigkeit wegen ihres ausschließlich oder nahezu ausschließlich privaten Charakters bzw. im Hinblick auf das Zusammentreffen von betrieblicher oder beruflicher Veranlassung mit privater Veranlassung versagt.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs gilt § 20 EStG 1988 für alle Einkünfte bzw. alle Einkunftsarten (VwGH 29.Juli 2010, 2006/15/0006). Zwischen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten darf die Grenze nicht anders als zwischen Werbungskosten und Lebenshaltungskosten gezogen werden (VwGH 3.Mai 1983, 82/14/0154).
Nach Jakom/Vock, EStG, 2017, § 20 Rz.7, findet sich der Grundsatz, dass Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen haben, nicht abzugsfähig sind, in den Ziffern 1 und 2 lit.a (VwGH 16. Feber 2000, 95/15/0034). Ziffer 1 erfasst Aufwendungen, die ihren Ursprung allein in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen haben bzw. deren Zweck auf die private Sphäre gerichtet ist; Ziffer 2 lit. a betrifft dagegen Aufwendungen, die primär zur Lebensführung gehören, in weiterer Folge aber auch dem Betrieb/Beruf des Steuerpflichtigen dienen. Ob Aufwendungen unter Ziffer 1 oder Ziffer 2 lit.a fallen, ist auch praktisch ohne Belang. Die Rechtsfolge besteht in beiden Fällen in der Nichtabzugsfähigkeit (VwGH 27. Mai 1999, 97/15/0028).
Nach Jakom/Vock, EStG, 2017, § 20 Rz.11, enthält Ziffer 2 lit.a als wesentlichste Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (VwGH 25. November 2009, 2007/15/0260 Tonträger; 21. September 2005, 2001/13/0241 Konzertkarten; 29. September 2004, 2000/13/0156 Literatur). Eine Regelung, derzufolge Aufwendungen der Lebensführung nur bei jenen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden könnten, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, würde gegen den Gleichheitssatz verstoßen (VwGH 28. Oktober 1998, 93/14/0195, verfassungskonforme Interpretation der §§ 4 Abs. 4 und 16). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden (VwGH 22. Dezember 2004, 2002/15/0011).
Nach Jakom/Vock, EStG, 2017, § 20 Rz.17, hat die Abgrenzung der abzugsfähigen von den nicht abzugsfähigen Aufwendungen nach objektiven Kriterien zu erfolgen; maßgebend ist das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwands schließen lässt und nicht die bloß behauptete, davon abweichende Motivation des Steuerpflichtigen (VwGH 15.Juli 1998, 93/13/0205 RA iZm Ziffer 2 lit.a und Ziffer 3). Dabei ist - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden (VwGH 29.September 2004, 2000/13/0156; 24.November 1999, 99/13/0202). Es ist in einem gesetzmäßigen Verfahren zu prüfen, ob das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich verwendet wurde (VwGH 17.September 1990, 90/14/0087). Die betriebliche Veranlassung eines Aufwandes bedarf gerade dann einer sorgfältigen Prüfung,wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen (VwGH 30. Jänner 2001, 95/14/0042).
Nach Jakom/Vock,EStG, 2017, § 20 Rz.18ff., hat derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend macht, in Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die betriebliche/berufliche Sphäre betreffen (VwGH 22.Februar 2007, 2006/14/0020). Die Behörde darf Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Erzielung von Einkünften wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, nicht schon anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach auch eine private Veranlassung nahe legen, bei denen ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aber nicht auszuschließen ist, darf die Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche/berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet „das verlässliche Indiz“ der betrieblichen/beruflichen Veranlassung. Der Umstand, dass Aufwendungen einer beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten jedenfalls nicht aus (VwGH 18.Dezember 2013, 2011/13/0119). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit z.B. Messebesuch usw., Anschaffung von Literatur (VwGH 28.Oktober 1998, 93/14/0195) ausgesprochen.
Die „Notwendigkeit“ darf jedoch nicht zu eng gesehen werden. Es handelt sich nur um ein, gegebenenfalls gewichtiges, Beweisanzeichen der betrieblichen/beruflichen Veranlassung, wobei die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit von Aufwendungen dem Steuerpflichtigen überlassen bleiben muss. Entscheidend kann nur sein, ob Aufwendungen für die Einkunftserzielung „sinnvoll“ erscheinen, d.h. objektiv nachvollziehbar im betrieblich/ beruflichen Interesse getätigt werden (VwGH 31.Mai 2011, 2008/15/0126; VwGH 12.April 1994, 91/14/0024: Sinnhaftigkeit des Einsatzes eines Wirtschaftsgutes für eine bestimmte Tätigkeit nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen).
Im Abgabenverfahren haben die Abgabenbehörden gemäß § 115 Abs. 1 BAO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Nach § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Nach § 115 Abs. 3 BAO haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
Nach Ritz, BAO6, § 115 Rz. 9, und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs findet die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25.Oktober 1995, 94/15/0131, 94/15/0181; 15.Dezember 2009, 2006/13/0136). Bei eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine erhöhte Mitwirkungspflicht vor [z.B. Bankgeheimnis (VwGH 16.September 1986, 86/14/0020), ärztliche Verschwiegenheitspflicht (VwGH 19.Februar 1992, 91/14/0216)]. Auch wenn die Partei die sie treffende erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) festzustellen (VwGH 23.Februar 1994, 92/15/0159).
Nach § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung hat vollständig und wahrheitsgemäß zu erfolgen.
Nach § 119 Abs. 2 BAO dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Nach Ritz, BAO6, § 119 Rz 3, und der dort zitierten Rechtsprechung der Höchstgerichte bedeutet vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (VwGH 20.September 1989, 88/13/0072;OGH 18.Dezember 1995, 14 Os 83/95; VwGH 25.Jänner 1999, 93/17/0313). Was bei einer Abgabenerklärung zu einer vollständigen Offenlegung gehört, hat der Erklärungspflichtige in der Abgabenerklärung zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, d.h. nach der äußersten, ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus (VwGH 11.April 1991, 90/16/0231).
Der Umfang der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht beschränkt sich keineswegs lediglich auf das Vorbringen unbewiesener Tatsachen. Umstände, die regelmäßig oder sogar ihrer Natur entsprechend nach außen nicht in Erscheinung treten, sind in erster Linie von demjenigen unter Beweis zu stellen, der ihr Vorliegen behauptet (VwGH 20.Februar 1991, 86/13/0047). In welcher Form (z.B. amtlicher Vordruck, elektronische Steuererklärung, formloses Schreiben) die Offenlegung erfolgt, ist aus der Sicht der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des § 119 bedeutungslos (vgl. Keppert/ Bruckner, SWK 2004, T 157; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 119, 346).
Nach Ritz, BAO6, § 119 Rz.5, dienen der Offenlegung vor allem Abgabenerklärungen und die Beantwortung von Vorhalten (VwGH 7.September 1990, 89/14/0261-0263).
Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 167 Abs. 2 BAO bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (z.B. VwGH 24.März 1994, 92/16/0031; 25.September 1997, 97/16/0067; 24.Oktober 2001, 2000/17/0017; 24.Februar 2005, 2004/16/0232).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 23.September 2010, 2010/15/0078; 28. Oktober 2010, 2006/15/0301; 26. Mai 2011, 2011/16/0011; 20. Juli 2011, 2009/17/0132).
| Tageskarte "Wr. Ferienmesse" (inkl. "Cook & Look" und "Vienna Autoshow")
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass dem Bf. für die in Rede stehende Tageskarte Kosten in Höhe von 12€ inkl. 20%USt. erwachsen sind.Diese Karte ist ein Inhaberpapier, welches das Recht verbrieft, die zeitgleich stattfindenden Messen "Ferienmesse" samt "Cook & Look" sowie die "Vienna Autoshow" zu besuchen. Seitens des Bf. wurde der Betriebsausgabencharakter der Tageskarte zunächst mit "tourismuspolitischen Recherchen" [Kontaktnahme mit Tourismusexperten, Beobachtung der jeweils aktuellen Reisetrends] und sodann im Schreiben vom 26.Mai 2015 mit der Recherche aktueller tourismuspolitischer und sportpolitischer Strategien und Überlegungen begründet. Von der Behörde wurden die Ticketkosten hingegen als gemäß § 20 EStG 1988 nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung gewertet.
Die Beschwerde ist im gegenständlichen Punkt abzuweisen, weil § 20 Abs. 1 Z. 2a EStG 1988 klar und eindeutig bestimmt, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den Einkünften nicht abgezogen werden dürfen.
Den Kosten für die Tageskarte ist die Anerkennung als Betriebsausgabe im Sinn des § 4 Abs. 4 EStG 1988 zu versagen, weil ein Nachweis dafür, dass die Aufwendung für die Einkunftserzielung „sinnvoll“ erscheint und objektiv nachvollziehbar im beruflichen Interesse getätigt worden ist, fehlt. Für einen Journalisten ist dies ungewöhnlich, weil der Veranstalter stets spezielle Eintrittskarten für die Messe, nämlich Pressekarten gratis an Journalisten abgibt, um die öffentliche Medienberichterstattung über die Ferienmesse [samt Kochmesse und Neuwagenschau] sicherzustellen. Bestätigt wird die Förderung des Interesses des Veranstalters an der Berichterstattung, was die Kulinarikmesse "Cook & Look Messe 2013" anbelangt, auch durch die Ankündigung des als Autor von über 20 Koch- und Rezeptbüchern [darunter z.B. "Das neue bayrische Kochbuch"] und Vertreter regionaler Küche und Produkte bekannten "Gault Millau-Koch des Jahres 1989" A. Schuhbeck. Über die Neuwagenschau "Vienna Autoshow" 2013 wurde live vom ÖAMTC und auto touring berichtet (siehe http:// www. oeamtc. at/ portal/vienna-autoshow-2013 mit Hinweis auf die Videos auf ÖAMTC TV und die Updates, Fotoshows und Videos in der Linkbox).
Da der Bf. nach Jahrzehnten der Arbeit im Hörfunk und Fernsehen auch im Streitjahr als Journalist beruflich tätig gewesen ist und ihm daher der Bezug einer Pressekarte für den Besuch der Ferienmesse 2013 als Nachweis für die berufliche Veranlassung des Besuchs dieser Veranstaltung möglich gewesen wäre, stellt die Vorlage lediglich der Tageskarte keinen geeigneten Nachweis für die berufliche Veranlassung des Messebesuchs dar.
Wenn der Bf. den Betriebsausgabencharakter des Preises für das Inhaberpapier mit dem verbrieften Besuchsrecht hinsichtlich der zeitgleich stattfindenden Ferien- & Kochkunstmesse samt Autoshow für das Jahr 2013 behauptet, ist es Aufgabe der Behörde, Sachverhaltsfeststellungen über die Umstände der Nutzung des Wirtschaftsgutes zu treffen; dabei darf sich die Behörde nicht allein auf die Darstellung des Steuerpflichtigen stützen, wenn es an entsprechenden Nachweisen fehlt. Mit dem Messebesuch ohne Pressekarte ist daher der Bf. mit einer Beweisvorsorgepflicht belastet, weil die zeitlich begrenzte, wiederkehrende Marketing-Veranstaltung im Streitjahr keine Fachmesse, sondern eine Verbrauchermesse gewesen ist. Da die Messe für das öffentliche Publikum bestimmt war, hatte dieses ein Eintrittsgeld für den Messebesuch zu bezahlen. Jedem Zahler wurde die Bezahlung des Eintrittsgeldes durch eine Karte bestätigt, aufgrund dieser der Inhaber des Papiers zum Besuch der Veranstaltung berechtigt war.
Die meisten Verbrauchermessen kennen zwar den Besuch von Fachbesuchern, jedoch liegt der Schwerpunkt auf dem Besuch von Verbrauchern, denen nur Waren einer bestimmten Kategorie (z.B. Reisen) angeboten werden. Aus dem Charakter der Messe 2013 in der Touristikbranche ist daher eine berufliche Veranlassung für den Bf.-Kauf der Tageskarte nicht abzuleiten, weil Touristik der Sammelbegriff für Reisen einschließlich Reisebranche, Gastgewerbe und Freizeitwirtschaft ist und Tourismus gemäß http:// wirtschaftslexikon. gabler.de/Definition/tourismus. html die Gesamtheit aller Erscheinungen und Beziehungen umfasst, die mit dem Verlassen des üblichen Lebensmittelpunktes und dem Aufenthalt an einer anderen Destination verbunden sind.
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 MedienG, Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981
RedaktionsgeheimnisBeweisvorsorgepflichtInformationsbeschaffungskostenGästebewirtungskostenReinigung von bürgerlicher KleidungSchätzungTelefonkostenLegalitätsprinzipGleichheitsgrundsatzGrundsatz der Gleichmäßigkeit der BesteuerungPressekartePkw-KostenReparaturkostenFerienmessePublikumsmesseFachmesseBücherkostenGeldverkehrskostenGeschäftskontoBankkonto bei endbesteuerten KapitaleinkünftenSakkoFahrtkostenParkscheinkostenParkgebührenkosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100658/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100658.2015
- Stammnummer
- 118394
- Gültig
- 22.01.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF