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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100658/2015

1. Betriebsausgaben und Werbungskosten eines Journalisten, 2. Erhöhte Mitwirkungspflicht wegen der durch das Redaktionsgeheimnis eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100658/2015vom 22.01.2018Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 folgende Angaben enthalten: den Namen und die Adresse der liefernden oder leistenden Unternehmerin/des liefernden leistenden Unternehmers (Leistungserbringerin/Leistungserbringer) den Namen und die Adresse der Abnehmerin/des Abnehmers der Lieferung bzw. der Empfängerin/des Empfängers der Leistung (Leistungsempfängerin/ Leistungsempfänger). Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist zusätzlich die UID-Nummer der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers anzugeben, wenn die leistende Unternehmerin/der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an eine andere Unternehmerin/einen anderen Unternehmer für deren/dessen Unternehmen ausgeführt wird die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren bzw. die Art und der Umfang der erbrachten Leistung (Leistungsumfang) das Datum der Lieferung bzw. erbrachten Leistung oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt (Leistungszeitpunkt, -zeitraum) das Entgelt für die Lieferung bzw. die Leistung (Nettobetrag) und den anzuwendenden Steuersatz den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag mit Bezeichnung Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer (nur den Steuersatz anzugeben wäre unzureichend!) Weiters hat die Rechnung das Ausstellungsdatum, die fortlaufende Rechnungsnummer und die UID-Nummer der leistenden Unternehmerin/des leistenden Unternehmers auszuweisen. Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Einkommen­steuergesetzes 1988 sind, nicht als für den Unternehmer ausgeführt. Im gegenständlichen Beschwerdefall steht fest, dass der Gesamtbetrag der Vorsteuern gemäß dem angefochtenen Bescheid für das Jahr 2013 vom 23.September 2014 731,94 € beträgt. Aufgrund der Feststellungen des BFG beim angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 war der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2013 somit ledliglich in den Beschwerdepunkten "Telefonkosten" und "Informationsbeschaffungskosten" abzuändern. Mit der nachfolgenden Übersicht wird die Berechnung der Vorsteuern für das Jahr 2013 dargestellt: | Vorsteuern laut Bescheid | | 731,94 € | Telefonkosten Gewinnminderungsdifferenz | 14,06 € | | Informationsbeschaffungskosten Gewinnerhöhungsdifferenz | - 296,21 € | | Vorsteuern Zwischensumme | 282,15 € € | -282,15 € | Vorsteuer NEU | | 449,79 € Telefonkosten Gewinnminderungsdifferenz: | Telefonkosten | 582,64 € | | Telefonkosten neu | 652,92 € | | Differenz | 70,28 € | | Vorsteuer | 14,06 € | | Vorsteuererhöhung | | 14,06 € Informationsbeschaffungskosten: | Kosten laut Rechnungsvorlage [290,54 (10%)+ 301,89 (20%=)] | 592,43 € | | 50% von der Summe der Bewirtungskostensteuersumme 592,43 € | 296,21 € | | Vorsteuerkürzung | 296,21 € | 296,21 € Revision Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist eine Revision unzulässig, weil die Erhöhung der Vorsteuern bei den Mobilfunktelefonkosten für das Jahr 2013 das Ergebnis einer abgabenrechtlichen Kostenbeurteilung im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO ist. Bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der in den Anwendungsbereich der Bestimmung des § 20 Abs.1 Z.3 EStG 1988 fallenden Informationsbeschaffungskosten folgt das BFG-Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend Bewirtungskosten [vgl. die bloße Vorlage von Restaurant­rechnungen (VwGH 10.September 1998, 96/15/0198) bzw Wirtshauszetteln (VwGH 16.März 1993, 92/14/0228)]. Mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22.Jänner 2018, RV/7100658/2015, wurde somit in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Wien, am 22. Jänner 2018

Normen und Schlagworte

RedaktionsgeheimnisBeweisvorsorgepflichtInformationsbeschaffungskostenGästebewirtungskostenReinigung von bürgerlicher KleidungSchätzungTelefonkostenLegalitätsprinzipGleichheitsgrundsatzGrundsatz der Gleichmäßigkeit der BesteuerungPressekartePkw-KostenReparaturkostenFerienmessePublikumsmesseFachmesseBücherkostenGeldverkehrskostenGeschäftskontoBankkonto bei endbesteuerten KapitaleinkünftenSakkoFahrtkostenParkscheinkostenParkgebührenkosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100658/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100658.2015
Stammnummer
118394
Gültig
22.01.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF