Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0872-S/02
Repräsentationsaufwendungen eines Notars (CD`s)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0872-S/02vom 14.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, Adresse1, Adresse2
vom 18. Februar 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
17. Jänner 2002 betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber, der - neben anderen Einkünften - Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Notar erzielt, reichte am 1. August 2000 die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 ein. Den vorgelegten
Unterlagen entsprechend erließ das Finanzamt am 17. Oktober 2000 den
Einkommensteuerbescheid 1999.
Nach
Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung, betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 1997 bis 1999, wurde das Verfahren
unter anderem hinsichtlich der Einkommensteuer 1999 wieder aufgenommen und ein
neuer Sachbescheid erlassen. Dabei anerkannte das Finanzamt neben verschiedenen
anderen Feststellungen einen Werbeaufwand in der Höhe von 75.600,-
Schilling für den Kauf von 420 Musik-CD`s - im Zusammenhang mit
Einkünften aus selbständiger Arbeit als Notar - nicht. Begründet
wurde das damit, dass die betriebliche Notwendigkeit des Kaufs dieser CD`s nicht
nachgewiesen werden konnte. Der Berufungswerber habe diese Musik-CD`s, die
Aufnahmen seines Sohnes enthielten, auch von diesem gekauft. Der Aufwand werde
der privaten Sphäre zugerechnet, da den Kaufanreiz das familiäre
Naheverhältnis ausmachte und sei daher gem. § 20 EStG nicht
abzugsfähig. Ferner werde darauf hingewiesen, dass im Jahr 1999 Notare noch
einem strengen Werbeverbot unterlegen seien.
Mit
Schriftsatz vom 18. Februar 2002 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 1999
Berufung erhoben. Der Berufungswerber argumentierte im Berufungsschriftsatz wie
folgt:
Die CD`s
seien, mit dem Kanzleinamen und der vollständigen Adresse versehen, sowohl
an bestehende als an neu zu gewinnende Klienten weitergegeben worden. Das
Steuerrecht verbiete nicht Geschäftsbeziehungen zu "nahe stehenden
Personen" zu unterhalten. Der Kaufpreis von 180,- Schilling pro CD sei mit dem
Preis anderer Musik-CD`s vergleichbar. Im Wirtschaftsleben sei es üblich
"geringwertige Werbeträger" in Form von Kugelschreibern, Feuerzeugen,
Schlüsselanhängern oder Kalendern, die mit einem Firmenlogo versehen
sind, zu verteilen und würden von der Verwaltungspraxis auch anerkannt.
Dem weiteren
Argument, dass ein Werbeverbot für den Betriebsausgabenabzug hinderlich
sei, könne nicht gefolgt werden. In den Einkommensteuerrichtlinien sei
nachzulesen, dass ein Verstoß gegen gesetzliche oder berufsrechtliche
Bestimmungen nicht hinderlich für die Anerkennung von Betriebsausgaben
wäre.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. September 2002 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Die Weitergabe von CD`s an bestehende als auch neu
zu gewinnende Klienten habe keinen Leistungsinformationscharakter. Dieser
werbeähnliche Aufwand diene lediglich der Herstellung bzw. Vertiefung von
Kontakten und sei somit im Sinne des
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht als Betriebsausgabe
abzugsfähig.
Daraufhin
beantragte der Berufungswerber, ohne weitere Begründung, die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den
einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Nach Z 3
dieser Gesetzesstelle dürfen Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden. Unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne dieser Bestimmung sind
alle Aufwendungen zu verstehen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen
bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen
Einkünften anfallen und geeignet sind, sein gesellschaftliches Ansehen zu
fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren". Darunter
fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die
Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung
weitaus überwiegt.
Die vom
Gesetzgeber geschaffene Ausnahme vom Abzugsverbot von
Repräsentationsaufwendungen bezieht sich nur auf Bewirtungsspesen, nicht
aber auf andere Repräsentationsaufwendungen (vgl. Verwaltungsgerichtshof
vom 26. September 2000, 94/13/0171).
Somit sind
alle jene auch der Repräsentation dienende Aufwendungen, die nicht
Bewirtungsaufwand darstellen, als nicht abzugsfähig im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu beurteilen, da das Abzugsverbot
für Repräsentationsaufwendungen - mit Ausnahme der Spezialregelung
für Bewirtungsaufwendungen - ein zwingendes ist. Geschenke jedweder Art
(z. B.: CD`s, Gutscheine, Kugelschreiber, ...) vermitteln daher
gleichermaßen keine Betriebsausgaben.
Der
Verwaltungsgerichtshof legt bei Repräsentationsaufwand einen sehr strengen,
am Wortlaut des Gesetzes haftenden Maßstab an. Nach seinen
Ausführungen sind für die Beurteilung als Repräsentationsaufwand
die Motive, warum dieser getragen wird, unmaßgeblich. Ebenso kommt dem
Umstand keine Bedeutung zu, ob sich der Steuerpflichtige diesem Aufwand
hätte entziehen können und ob er ausschließlich im betrieblichen
Interesse lag (vgl. VwGH 13.9.1989, 88/13/0193; VwGH 15.7.1998, 93/13/0205).
Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche
Kontakte aufzunehmen und zu pflegen oder um bei Geschäftsfreunden
eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht
gezogen zu werden, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen
(VwGH 13.10.1999, 94/13/0035). Nicht abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen sind demnach beispielsweise Ausgaben für
Geschenke an Kunden, Klienten oder Mitarbeiter zu Anlässen wie
Geburtstagen, Weihnachten, Jahreswechsel, bei "persönlichen Besuchen", aber
auch bei keinen "besonderen Anlässen" wie Geschenkskörbe, -kartons,
Lederwaren, Bücher, Rauchwaren, Handelsmünzen, Alkoholika und anderes
mehr (vgl. VwGH 29.6.1985, 84/13/0091; VwGH 2.12.1987, 86/13/0002).
Der
Berufungswerber überreichte im strittigen Jahr verschiedensten Kunden zur
Haltung und Stärkung des Kundenstocks Musik-CD`s seines Sohnes als
(Werbe-)Geschenk. Der UFS vertritt die Auffassung, dass Aufwendungen, die ganz
allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen,
bei (künftigen) Kunden eingeführt zu werden, um als möglicher
Ansprechpartner bzw. potenzieller Auftraggeber oder Auftragnehmer in Betracht
gezogen zu werden, unter den Begriff der steuerlich nicht abzugsfähigen
Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG fallen.
Dass derartige Aufwendungen tatsächlich den erwünschten bzw.
angestrebten Effekt haben und solcherart zum betrieblichen Erfolg beitragen
können, nimmt ihnen nicht das Merkmal eines Repräsentationsaufwandes.
Der
Gesetzgeber bringt klar zum Ausdruck, dass das in § 20 Abs. 1 Z. 2 und 3
EStG 1988 verankerte Abzugsverbot auch solche Aufwendungen für die
Lebensführung mit umfasst, die der Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen.
Es ist daher
erforderlich, abzugsfähige und nicht abzugsfähige Aufwendungen nach
objektiven Kriterien voneinander abzugrenzen. Maßgebend ist dabei das
äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwandes
schließen lässt und nicht die bloß behauptete, davon
abweichende Motivation des Steuerpflichtigen.
Da unter dem
Begriff "Werbung" ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder
Leistungsinformation zu verstehen ist, hätte der Beschwerdeführer
darzutun gehabt, inwiefern er anlässlich der CD-Geschenke jeweils eine auf
seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten habe. Dass
die Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
für sich allein noch nicht dazu führt, einen der Lebensführung
zuzurechnenden Aufwand steuerlich abzugsfähig zu machen, hat der
Gesetzgeber - wie bereits dargelegt - ausdrücklich normiert.
Dementsprechend vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung die Auffassung, dass unter dem Begriff
"Repräsentationsaufwendungen" im Zusammenhalt mit der eigenen Bedeutung
dieses Wortes alle Aufwendungen zu verstehen sind, die zwar durch den Beruf des
Steuerpflichtigen bedingt sind aber auch sein gesellschaftliches Ansehen
fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren".
Abschließend
sei darauf hingewiesen, dass gerade bei einer freiberuflichen Tätigkeit,
die von einem besonderen Vertrauen des Auftraggebers in die Fähigkeiten und
die Seriosität des Leistungserbringers gekennzeichnet ist, den im
Wirtschaftleben häufig anzutreffenden Sachgeschenken regelmäßig
keine für die Auftragserteilung maßgebende Bedeutung zukommt.
Vielmehr tritt dabei ein allfälliger "Werbeeffekt" deutlich hinter den der
Repräsentation.
In
Entsprechung der obigen Ausführungen war die Berufung daher als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
14. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0872-S/02
- Stammnummer
- 30162
- Gültig
- 14.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF