Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0757-S/06
Kosten für den Besuch von Vergnügungsetablissements der Geschäftsfreunde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0757-S/06vom 26.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen gegen die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 2003 und Festsetzung von Anspruchszinsen 2003
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw hat im Streitjahr 2003
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem mit der Fa. W abgeschlossenen
Beratungsvertrag sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vom H
erzielt.
Im Zuge einer über die
Jahre 2002 bis 2004 durchgeführten Außenprüfung wurde lt. TZ. 1
des dazu ergangen Berichtes Folgendes festgestellt:
Im Jahr 2003 seien Aufwendungen
in Höhe von € 11.970,70 für den Besuch von
Vergnügungsetablissements (R, B, P,...) ungekürzt als Betriebsausgaben
geltend gemacht worden. Verbucht worden seien die Ausgaben auf dem Konto Nr.
7680 als Repräsentationsaufwand. Laut der mündlichen Auskunft des Bw
handle es sich um Aufwendungen für die Unterhaltung seiner
Geschäftspartner, die der Werbung dienten. Auf Grund der Gepflogenheiten
seiner ausländischen Kunden werde diese Art der Werbung erwartet. Es selbst
sei dabei nicht anwesend gewesen, da er derartige Lokale nicht besuche. Das
Finanzamt sehe diese Ausgaben als Bewirtungsaufwendungen für
Geschäftsfreunde an, die gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähig seien. Das EStG lasse nur in Fällen, in denen solche
Ausgaben der Werbung dienten und die berufliche oder betriebliche Veranlassung
weitaus überwiege den Abzug von 50 % der Ausgaben zu. Als Werbung im Sinne
des Gesetzes verstehe das Finanzamt Aufwendungen, die im Rahmen der Vermittlung
von Produkt- oder Leistungsinformationen anfielen. Es sei vom Bw kein Nachweis
erbracht worden, dass in diesem Zusammenhang Informationsveranstaltungen
stattgefunden hätten. Der Bw sei laut eigener Angabe beim Besuch der
Etablissements auch nicht anwesend gewesen, was den Schluss zulasse, dass die
Aufwendungen rein für repräsentative Zwecke und nicht für Werbung
im angeführten Sinn angefallen seien.
Diese Feststellung hat zur
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2003 und zur
Erlassung eines neuen Sachbescheides geführt. Gleichzeitig wurde ein
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 erlassen.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 und gegen den Bescheid über die Festsetzung
von Anspruchszinsen 2003 hat der Bw Berufung eingebracht und diese wie folgt
begründet:
Der Bw sei rechtlicher,
technischer und wirtschaftlicher Berater bei der Einführung und Vermarktung
von Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen in Europa, Afrika und im mittleren
Osten. Der Bw sei sehr stark im Ausland tätig und hätte zu Beginn
seiner unternehmerischen Tätigkeit Aufwendungen tragen müssen, welche
im mittleren Osten zur normalen Geschäftspraxis zählten und
Geschäftsabschlüssen vorausgingen. Im Zuge der Außenprüfung
seien die ausländischen Empfänger der
Vergnügungsetablissementleistungen benannt worden. Bei den
ausländischen Empfängern handle es sich weder um Beamte, leitende
Angestellte von öffentlichen Unternehmen noch um Sachverständige. Der
Bw habe auch nachfolgende Geschäftsabschlüsse mit den
ausländischen Empfängern nachweisen können. Es erscheine wohl
unbestritten, dass der Besuch oder die Übernahme von Kosten für
Aufwendungen aus Vergnügungsetablissements wohl nicht dazu geeignet seien
das gesellschaftliche Ansehen eines Steuerpflichtigen zu fördern.
Darüber hinaus würden unter Bewirtungskosten wohl nur
Geschäftsessen und die Übernahme von Hotelkosten fallen. Es
würden daher keine Repräsentations- bzw. Bewirtungsaufwendungen
vorliegen. Vielmehr handle es sich schon auf Grund der Höhe der
getätigten Ausgaben wohl um Sachzuwendungen (Provisionen, verdeckte
Schmiergelder) für nachgelagerte Geschäftsabschlüsse. Unter
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 vom Abzugsverbot erfassten
Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher
Strafe bedroht sei, seien nur solche Zuwendungen zu verstehen, die im Inland
strafbar seien. Nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt handle es sich bei
den getätigten Sachzuwendungen um keine Zuwendungen deren Gewährung
oder Annahme im Inland mit gerichtlicher Strafe bedroht seien. Das Abzugsverbot
des § 20 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 sei somit nicht wirksam. Werde die Zahlung
von betrieblich veranlassten Sachzuwendungen unter gleichzeitiger Bezeichnung
der Empfänger nachgewiesen, würden sie beim Geber Betriebsausgaben und
beim Empfänger in der Regel Einkünfte aus Leistungen im Sinne des
§ 29 Abs. 3 EStG bilden.
Die Berufung gegen den Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 wurde nicht gesondert
begründet.
Die Berufungen gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 und gegen den Bescheid über die Festsetzung
von Anspruchszinsen 2003 wurden letztlich - ohne vorherige Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Hiezu
wurde erwogen:
Einkommensteuer 2003
Betriebsausgaben sind
gemäß
§ 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Bei den einzelnen
Einkünften dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abgezogen
werden:
3.
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter
fallen auch Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige
nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder
Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
5. Geld- und Sachzuwendungen,
deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass die Bestimmung des § 20 EStG 1988
"Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben" darauf abzielt, die
Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung
abzugrenzen, und dass sie für alle Einkünfte bzw. alle Einkunftsarten
gleichermaßen gilt. In einem weiten Bereich schränkt § 20 EStG
1988 die Abzugsfähigkeit von an sich abzugsfähigen Aufwendungen
eindeutig ein (zB unangemessen hohe Aufwendungen in Z. 2 lit. b, Aufwendungen
für Arbeitszimmer in Z. 2 lit. d, Aufwendungen für Familienheimfahrten
in Z. 2 lit. e und Aufwendungen nach Z. 3)und wirkt insoweit konstitutiv. (Vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz, TZ. 3 zu § 20).
Außer Streit steht im
gegenständlichen Fall, dass der Bw seinen ausländischen
Geschäftsfreunden Besuche von Vergnügungsetablissements (an denen er
selbst nicht teilgenommen hat) finanziert hat. Strittig ist, ob diese Ausgaben
in Höhe von € 11.970,70 Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4
EStG 1988 oder nichtabzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 20 EStG 1988
darstellen.
Vorweg ist dazu festzuhalten,
dass im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen keine strafbaren
Geld- und Sachzuwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 vorliegen
und insoweit das in § 20 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 normierte Abzugsverbot nicht
zum Tragen kommt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein anderes der in
§ 20 EStG 1988 enthaltenen Abzugsverbote zur Anwendung kommen könnte.
So ist im gegenständlichen Fall konkret zu prüfen, ob die Aufwendungen
bzw. Ausgaben zugunsten von Geschäftsfreunden für den Besuch von
Vergnügungsetablissements dem Abzugsverbot für
Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988
unterliegen.
Nach der Judikatur sind unter
Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1.
Z. 3 EStG 1988 alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des
Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. in Zusammenhang mit der Erzielung von
steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein
gesellschaftliches Ansehen fördern. Maßgebend ist dabei das
äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwandes
schließen lässt und nicht die bloß behauptete, davon
abweichende Motivation des Steuerpflichtigen. (Vgl. VwGH vom 30.4.2003,
99/13/0208, sowie vom 15.7.1998, 93/13/0205).
Welches Verhalten das
gesellschaftliche Ansehen fördern kann, hängt nun nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich vom Wertesystem des
jeweiligen Kulturkreises und weiters von den verschiedenen Lebensbereichen ab.
So wird es in den verschiedenen Kulturkreisen - wie beispielsweise in Westeuropa
und dem mittleren Osten - wie der Bw selbst erwähnt hat - zumindest in
Teilbereichen des menschlichen Zusammenlebens unterschiedliche Wertesysteme
geben. Darüber hinaus gibt es - wie bereits angedeutet - verschiedene
Verhalten und Werte beispielsweise in der Beziehung zu Kindern, (Ehe)partnern,
Fremden, Gästen, Geschäftspartnern. Hinsichtlich des
(kulturadäquaten) Verhaltens gegenüber Geschäftspartnern in
Verhandlungssituationen ist auch für den westeuropäischen Kulturkreis
festzuhalten, dass zur bzw. im Zusammenhang mit der Abhaltung von Besprechungen
und zur Kontaktpflege zwischen Geschäfts- bzw. Verhandlungspartnern der
Besuch von Vergnügungsetablissements nach allgemeiner Lebenserfahrung
durchaus nicht unüblich ist. Der Bw selbst bestätigt weiters, dass der
Besuch derartiger Etablissements zu den Gepflogenheiten seiner
(ausländischen) Geschäftspartner zählt. Die Einladung der
Geschäfts- bzw. Verhandlungspartner zum Besuch von
Vergnügungsetablissements ist daher - entgegen der Ansicht des Bw -
objektiv gesehen dazu geeignet das Ansehen des Bw bei seinen Geschäfts-
bzw. Verhandlungspartnern zu fördern bzw. ihnen gegenüber zu
repräsentieren.
Die Abzugsfähigkeit der
streitgegenständlichen Ausgaben bzw. Aufwendungen ist demnach
tatsächlich anhand der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 zu
beurteilen.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 3 Satz
1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht
abgezogen werden. Nach dem zweiten und dritten Satz des § 20 Abs. 1 Z. 3
EStG 1988 fallen unter Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der
Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist
nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiegt.
Nicht in der Bewirtung
bestehende Aufmerksamkeiten sind somit immer typische
Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 3 Satz 1 EStG
1988, die sich einem Abzug von den Einkünften in jedem Fall entziehen. Dazu
zählen beispielsweise neben diversen Geschenken wie Flaschenweine,
Bonbonnieren, Sekt etc. auch Einladungen zu Theater- und Konzertveranstaltungen
oder Tennis-Einladungen. (Vgl. zB VwGH vom 30.4.2003, 98/13/0071, vom 3.5.2000,
98/13/0198, und vom 17.12.2002, 2002//14/0081).
Der Gesetzgeber hat lediglich
eine Ausnahme vom Abzugsverbot der Repräsentationsaufwendungen für den
Fall eines damit verbundenen Werbezweckes im dritten Satz des § 20 Abs. 1
Z. 3 EStG 1988 (zwar in beschränktem Ausmaß) vorgesehen und diese
Ausnahme erfasst nur Bewirtungsspesen und - um es nochmals zu wiederholen -
keine anderen Repräsentationsaufwendungen. (Vgl. zB VwGH vom 10.8.2005,
2005/13/0049).
Die in dieser Gesetzesstelle
vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsetationsausgaben ist von dem
der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und
erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung -
abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht
für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus.
Nachzuweisen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich
erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war
und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat.
Unter dem Begriff Werbung ist
ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu
verstehen. Der Steuerpflichtige hat also darzutun, dass er anlässlich der
Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene
Leistungsinformation geboten hat. (Vgl. zB VwGH vom 22.3.2006, 2002/13/0023, und
vom 3.7.2003, 2000/15/0159).
Im gegenständlichen Fall
ist nun entsprechend den voranstehenden rechtlichen Ausführungen
festzuhalten, dass die Einladung zum Besuch eines Vergnügungsetablissements
ebenso wie beispielsweise die Einladung zu einem Theater- oder Konzertbesuch
grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen
Repräsentationsaufwendungen zählt. Eine allfällige Bewirtung im
Zusammenhang mit dem Besuch der Vergnügungsetablissements durch die
Geschäftsfreunde konnte weiters im gegenständlichen Fall keinesfalls
Werbezwecken gedient haben, da der Bw an den Besuchen der
Vergnügungsetablissement - lt. eigenen Angaben - nicht teilgenommen hat und
daher zwangsläufig in diesen Lokalitäten seinen Geschäftspartnern
anlässlich einer Bewirtung keinerlei Leistungsinformationen bieten konnte,
was letztlich auch von Seiten des Bw nicht bestritten wird.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 ist daher als unbegründet abzuweisen.
Anspruchszinsen 2003
Die Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind nach § 205 Abs. 1 erster Satz BAO für
den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Dem angefochtenen Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 liegt die im
(wiederaufgenommenen) Einkommensteuerbescheid 2003 ausgewiesene Nachforderung
von € 4.241,61 zugrunde. Aus der Berufungsschrift ist ableitbar, dass der
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 lediglich mit der
Begründung bekämpft wird, dass der zugrunde liegende Abgabenbescheid
rechtswidrig sei.
Dazu ist generell festzuhalten,
dass der Anspruchszinsenbescheid an den Stammabgabenbescheid - hier den
(wiederaufgenommenen) Einkommensteuerbescheid 2003 - gebunden ist. Erweist sich
dieser nachträglich als rechtswidrig und wird er abgeändert oder
aufgehoben, so wird ein neuer, an den Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid
gebundener Anspruchszinsenbescheid erlassen. Eine Abänderung des
ursprünglichen Anspruchszinsenbescheides (anlässlich einer
Abänderung bzw. Aufhebung des Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz nicht
vorgesehen. Wegen der genannten Bindung ist der Anspruchszinsenbescheid auch
nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der
maßgebende Stammabgabenbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. (siehe auch
Ritz, Bundesabgabenordnung, Tz 32 ff zu § 205).
Die Berufung gegen den Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchzinsen 2003 wird somit als
unbegründet abgewiesen.
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0757-S/06
- Stammnummer
- 28581
- Gültig
- 26.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF