Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0001-G/06
Speisen und Getränke als Werbungskosten einer Universitätsprofessorin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-G/06vom 16.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da das Gehalt einer Universitätsprofessorin mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfolgsunabhängig ist, stellen Aufwendungen für Speisen und Getränke anlässlich einer Tagung bzw. Fachgesprächen mit KollegInnen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau Dr. H in XY, vertreten durch
Reinhard Moderc , Wirtschaftstreuhänder, 8010 Graz,
Leonhardstraße 104, vom 7. März 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 2. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Universitätsprofessorin und
erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie
beantragte im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Kalenderjahr 2003 die Anerkennung von Ausgaben für Speisen und
Getränke anlässlich einer Tagung bzw. Besprechungen mit Kollegen als
Werbungskosten.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der
Berufungswerberin in einem Ergänzungsersuchen unter anderem mitgeteilt,
dass ein belegmäßiger Nachweis der beantragten Werbungskosten
erforderlich sei.
Laut Bescheid vom 2. Februar 2005 veranlagte das Finanzamt
nicht erklärungsgemäß mit folgender Begründung:
Folgende Aufwendungen
waren den nichtabzugsfähigen Ausgaben des § 20 EStG 1988 zuzurechnen
und können daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt
werden:
Speisen und
Getränke für Fachgespräche und Antrittsvorlesung,
Haftpflichtversicherung sowie Reiseversicherung.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 7. März
2005 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und wie folgt
begründet:
Die Berufung richtet sich
gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 2. Feber 2005, in welchem die
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 bescheidmäßig
veranlagt wurde.
Der
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 2. Feber 2005 wird hinsichtlich der seitens des
Finanzamtes Graz-Stadt ermittelten Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit in Höhe von
€
36.145,83 angefochten. Es wird der Antrag gestellt, die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit mit € 34.966,33 neu
festzusetzen.
Begründung:
Das
Finanzamt Graz-Stadt hat Aufwendungen für Speisen und Getränke
anlässlich einer Tagungsveranstaltung im Kalenderjahr 2003 als nicht
abzugsfähige Ausgaben gemäß
§ 20 EStG 1988 den
erklärten Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
zugerechnet und nicht als Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988
berücksichtigt.
Gegen die
Nichtanerkennung dieser vorhin genannten Aufwendungen als Werbungskosten richtet
sich die gegenständliche Berufung, und wird der Abgabenbehörde
folgende Sachverhaltsdarstellung übermittelt:
Frau Dr.
H ist seit dem 1.10.2002 am Institut
für Erziehungswissenschaften der Karl-Franzens-Universität Graz als
Universitätsprofessor in der Abteilung Allgemeine Pädagogik
tätig.
Anlässlich einer
Tagungsveranstaltung im Kalenderjahr 2003 war es die Aufgabe von Frau Dr.
H als Vertreterin der Lehrkanzel ihr
neues inhaltliches Konzept in der Fakultät und bei Fachkollegen aus anderen
Universitätsstandorten bekanntzumachen. Ziel dieser Tagungsveranstaltung
war es, den Fachkollegen und Fachkolleginnen aus anderen Fächern einen
Eindruck von der Tätigkeit und möglichen Anknüpfungspunkten
für künftige gemeinsame Projekte zu vermitteln.
Diese
Leistungsinformation und die in Anschluss daran geführten
Tagungsgespräche mit Fachkollegen und Fachkolleginnen aus Jena,
Würzburg und Bayreuth war mit dem Ziel verbunden, eine Arbeitsgruppe
Pädagogik ins Leben zu rufen. Weiteres Ziel dieser
Informationsveranstaltung war es, dass sich Kollegen an den Projekten der
Abteilung von Frau Dr. H produktiv
beteiligen.
Diese
Leistungsinformation in Form der Antrittsvorlesung und der anschließenden
Gelegenheit zu einer Reihe von wirklich sehr informativen und anregenden
Gesprächen sollte dazu beitragen, dass eine fruchtbare Zusammenarbeit mit
verschiedenen Fachkollegen aus unterschiedlichen Richtungen und Standorten
entstehen und gefestigt werden kann.
Das Ergebnis dieser
Tagungsveranstaltung führte letztlich zu dem Entstehen der Arbeitsgruppe
Pädagogik im Rahmen der Schleiermachergesellschaft, welche somit ins Leben
gerufen werden konnte. Weiters das Projekt "Pädagogik in Leben und Werken",
welches sich auf Österreich und Osteuropa konzentriert.
Nachdem diese
Leistungsinformation anlässlich der Bewirtung geboten wurde und
ausschließlich der Werbung diente und die berufliche Veranlassung der so
entstandenen Aufwendungen keine Repräsentationskomponenten aufweisen, sind
die anfallenden Kosten in Höhe von € 1.179,50 zur Gänze als
Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt Graz-Stadt erließ am 7. September 2005
eine abweisende Berufungsvorentscheidung und verwies zusammenfassend darauf,
dass Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als
auch durch die Lebensführung veranlasst sind. keine Werbungskosten
darstellen (Aufteilungsverbot).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12. Oktober
2005 der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorzulegen. Dabei wurde auf das VwGH Erkenntnis vom 26.11.2003,
98/13/0173 verwiesen.
Mit Bericht vom 13. Februar 2006 legte das
Finanzamt Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zu
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen auch
Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden, worunter auch
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden fallen. Nur wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die
Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung
weitaus überwiegt, können sie zur Hälfte abgezogen werden.
Diese Voraussetzungen werden jedoch durch die in der
Beilage angeführten Hinweise auf die Person des Bewirteten und auf die
Kurzbeschreibung der jeweiligen Projekte bzw. Arbeitsgespräche nicht
erfüllt, kann doch hierin kein Nachweis dafür erblickt werden, dass
die jeweilige Bewirtung durch eine Produkt- oder Leistungsinformation veranlasst
war. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der
etwa im Erkenntnis vom 26.3.2003, 97/13/0108 klargestellt hat, dass allein durch
die Angabe von Projekten und Personen, mit denen Kontakte gepflegt worden sind,
der Nachweis des Werbezweckes für die einzelnen Aufwendungen als nicht
erbracht anzusehen ist.
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung
von Geschäftsfreunden sind nicht abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von
Bewirtungsspesen sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Die Bewirtungsaufwendungen sind vom Abzugsverbot nicht
betroffen und zur Gänze abzugsfähig.
2. Die Bewirtungsaufwendungen sind zur Hälfte
abzugsfähig.
3. Die Bewirtungsaufwendungen sind zur Gänze nicht
abzugsfähig.
Eine Reduktion auf die Hälfte unterbleibt nur dann,
wenn
in Wirklichkeit keine Repräsentationsaufwendungen
vorliegen, z.B. wenn die Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem
Leistungsaustausch stehen oder sie unmittelbar Bestandteil einer
Leistungsabwicklung sind (im Rahmen eines Seminars, wenn die Verpflegungskosten
im Schulungspreis enthalten sind)
die Aufwendungen überwiegend Entgeltcharakter haben
die Aufwendungen nahezu keine
Repräsentationskomponente darstellen (z.B. Produkt- oder Warenverkostung,
Bewirtung im Zusammenhang mit Betriebsbesichtigungen, Bewirtung in Zusammenhang
mit der Schulung von Händlern).
§ 20 EStG 1988 enthält somit Bestimmungen, durch
die die Sphäre der Einkommenserzielung von der Sphäre der
Einkommensverwendung ausgabenseitig getrennt werden soll. Aufwendungen und
Ausgaben wird die Abzugsfähigkeit bei den einzelnen Einkünften wegen
ihres ausschließlich oder nahezu ausschließlich privaten Charakters
oder im Hinblick auf das Zusammentreffen beruflicher (betrieblicher) mit
privater Veranlassung nach näherer Anordnung vom Gesetz versagt.
Zur Gänze abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die
unmittelbar Bestandteil der Leistung sind oder in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Leistung stehen.
Ferner Bewirtungskosten in Fällen, in denen die
Repräsentation (Einladung und Bewirtung) zu den beruflichen Aufgaben eines
Steuerpflichtigen gehört und die bewirteten Personen nicht
"Geschäftsfreunde" des Steuerpflichtigen sind.
Im vorliegenden Fall lagen folgende Sachverhalte
vor:
1. Bewirtung im Rahmen der Antrittsvorlesung v. 12. Juni
2003 (865,00 € und eine Rechnung an das Dekanat der
Geisteswissenschaftlichen Fakultät über 120,00 €) ohne Angaben
der bewirteten Personen und ohne Zahlungsbeleg bzw.
Zahlungsbestätigung.
2. Bewirtung anlässlich einer Besprechung mit einer
Kollegin über die Anforderungen und Abgleichung der Diplomarbeiten (14,60
€),
3. Internationale wissenschaftliche Kontakte (Arbeitsessen;
Besprechung einer Habilitation, Vergleichende Forschung, 70,30 €),
(Arbeitsessen in Dänemark - Gespräch über die Einrichtung einer
Arbeitsgruppe in der Schleiermachergesellschaft, 63,20 €), (Arbeitsessen;
Fachgespräch mit einem Kollegen über die Themen "Pädagogik im
Leben und Werken" sowie über eine Homepage, 46,40 €),
Unter dem Begriff "Werbung" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z
3 EStG 1988 ist im Wesentlichen nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen
(VwGH vom 16.10.2002, 98/13/0206, 26.9.2000, 94/13/0171 und 2.8.2000,
94/13/0259). Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 darf dem
geltend gemachten Betriebsausgabencharakter von Bewirtungskosten dann nicht
entgegengehalten werden, wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird, dass er
anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit
bezogene Leistungsinformation geboten hat. Während solchen Bewirtungsspesen
der Werbezweck nicht abgesprochen werden kann, fallen Bewirtungsspesen, die
lediglich der Kontaktpflege dienen und damit einen nur werbeähnlichen
Aufwand begründen, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG
1988.
Dies gilt auch dann, wenn die betriebliche oder berufliche
Veranlassung einer Besprechung gegeben ist, da hieraus nicht zwingend die
berufliche Veranlassung der bei einer solchen Besprechung angefallenen
Bewirtungsspesen resultiert. Die betriebliche Notwendigkeit des Gesprächs
begründet für sich allein nämlich noch nicht auch schon eine
betriebliche Notwendigkeit des Verzehrs von Speisen und Getränken durch den
Gesprächspartner. Mag es praktikabel sein und gängigen Konventionen
entsprechen, in Verbindung des Nützlichen mit dem Angenehmen betrieblich
notwendige Besprechungen mehr oder weniger kulinarisch einzubinden, rechtfertigt
dies jedoch noch nicht die damit unternommene Minderung des Steueraufkommens zu
Lasten der Allgemeinheit. Die Einhaltung in dieser Hinsicht allenfalls
bestehender Konventionen stellt sich vielmehr gerade als das dar, was das Gesetz
mit dem Ausdruck "Repräsentation" anspricht und solche Aufwendungen vom
steuerlichen Abzug ausschließen will, die ein Steuerpflichtiger im
Bestreben tätigt, die seinem gesellschaftlichen Status entsprechenden
Konventionen zu erfüllen. Zur Verwirklichung des gesetzlich im
§ 20 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz EStG 1988 normierten
Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es zum einen eines (weitaus
überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines
Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder
Leistungsinformation. Dabei ist es erforderlich, das Zutreffen dieser
Voraussetzungen für jede einzelne Ausgabe nachzuweisen. Glaubhaftmachung im
Sinne des § 138 Abs. 1 BAO reicht hingegen nicht (VwGH vom 3.5.2000,
98/13/0198; 26.9.2000, 94/13/0262; 29.11.2000, 95/13/0026). Die Beweislast liegt
beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht. Erforderlich ist hierbei
die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu
welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete
Rechtsgeschäft im Einzelfall ernsthaft angestrebt wurde.
Derartige Aufwendungen sind jedoch auch dann durch die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Berufungswerberin bedingte
Aufwendungen der Lebensführung, wenn sie möglicherweise geeignet sind,
die Tätigkeit der Berufungswerberin als Vertreterin der Lehrkanzel der
Universität Graz durch die Aufrechterhaltung persönlicher Kontakte zu
fördern. Im Fall der Berufungswerberin, die ausschließlich
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezieht, dienen diese
Aufwendungen nicht der Werbung.
Die Judikatur versteht unter
Repräsentationsaufwendungen solche Aufwendungen, die zwar durch den Beruf
des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. in Zusammenhang mit steuerpflichtigen
Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern
und ihm somit die Möglichkeit eines "Repräsentierens" erlauben
(Doralt, EStG, Tz 83 zu § 20 mit Verweis auf zahlreiche VwGH-Erkenntnisse).
Bei Nichtselbständigen käme bei Bewirtungsspesen eine Werbekomponente
nur dann zum Tragen, wenn der Lohn - zumindest teilweise - erfolgsabhängig
ist (Doralt, EStG, Tz 98 zu § 20).
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein
Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der
Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass
ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was
ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH vom 27.3.2002,
2002/13/0035; 29.9.2004, 2000/13/0156).
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den
Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart
anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss.
Da als erwiesen angenommen wurde, dass das Gehalt der
Berufungswerberin von der Universität Graz betreffend ihre Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit erfolgsunabhängig ist, stellen derartige
Aufwendungen keine Werbungskosten dar.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 16.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-G/06
- Stammnummer
- 34732
- Gültig
- 16.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF