…Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr in Höhe von 13,00 €. Der Berufungswerber stellt das Vorhandensein des Tatbestandsmerkmales "Privatinteresse" mit der Begründung in Abrede, dass es sich um ein in erster Instanz…
…denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre. Allein aus dem Gesetzestext ergibt sich schon das Privatinteresse der Bw.…
…handle und der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich kein Organ einer Gebietskörperschaft sei, sondern seine Tätigkeit in gerichtlicher Funktion ausübe. Es bestehe im gegenständlichen Fall auch kein Privatinteresse, sondern es liege im öffentlichen Interesse, dass derartige rechtswidrige Übergriffe auch als solche festgestellt werden. Über die…
…2 AVG handle und der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich kein Organ einer Gebietskörperschaft sei, sondern seine Tätigkeit in gerichtlicher Funktion ausübe. Es bestehe im gegenständlichen Fall auch kein Privatinteresse, sondern es liege im öffentlichen Interesse, dass derartige rechtswidrige Übergriffe auch als solche festgestellt werden…
…materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich sei, ob mit der überreichten Eingabe auch öffentliche Interessen berührt werden oder neben dem teilweisen Privatinteresse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht (s.a. Fellner, Geb u VerkSt…
…idF BGBl. I 1997/130) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 180,-- (das entspricht 13,08 Euro). Eine Eingabe im Sinne des §…
…14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, der festen Gebühr in Höhe von 13,20 €. Die Gebührenschuld entsteht gemäß…
…idF BGBl. I 1997/130) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 180,-- (das entspricht 13,08 Euro). Eine Eingabe im Sinne des §…
…wird festgestellt: Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich rechtlichen Wirkungskreises, welche die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 180,--. Eine Eingabe ist also ein schriftliches…
…eine Minderbelastung der Behörde eingetreten, weshalb eine Gebührenpflicht nicht ausgelöst werden könne. Über die Berufung wurde erwogen: Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen nach § 14 TP 6…
…Abs. 1 GebG idF des BGBl. I Nr. 37/2006 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 13,00 €. § 9 Abs. 1 leg…
…Gebührenbescheides begehrt, in eventu Stattgabe des Nachsichtsansuchens zufolge der marginalen Einkommenslage wie im Nachsichtsansuchen dokumentiert." Über die Berufung wurde erwogen: Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß §…
…Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 13,-. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 GebG…
…veranlasst werden soll. Jede Eingabe, die die gesetzlichen Merkmale erfüllt, ist auch gebührenpflichtig. Ein Privatinteresse ist immer dann anzunehmen, wenn die Privatperson mit dem Schreiben irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1976, Zlen. 288/75…
…6 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 €. Unter dem Begriff Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch…
…erwogen: Gemäß §14 TP6 Abs1 GebG 1957 (GebG) idgF unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr in Höhe von 13 Euro. Gemäß §11 Abs.2…
…Berufungsvorentscheidungen vom 24. Mai 2002 brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein. Über die Berufung wurde erwogen: Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs…
…GebG in der zum Zeitpunkt der Eingabe geltenden Fassung unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 180,00. Eine Eingabe im Sinne des …
…lauten: § 14 GebG Tarifpost 6 Eingaben GebG Abs. 1 Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr 180 S. § 14 TP 5 GebG Beilagen, das sind Schriften und…
…Abs. 1 GebG 1957 in der entscheidungsrelevanten Fassung unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro. Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass…