Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0122-F/06
Vorliegen einer Eingabe im Privatinteresse und Entstehung der Gebührenschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0122-F/06vom 20.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BfADR, vom 24. Februar 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 21. Februar 2006
betreffend Stempelgebühr gemäß
§ 14 TP 6 GebG sowie
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs 1 GebG,
ErfNr 300.667/2006, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer ist Rechtsanwalt. Am 22. April
2005 wurden zwei Mandanten des Berufungsführers gefährlich bedroht.
Die Mandanten haben den Berufungsführer mit der Vertretung in dieser
Strafsache beauftragt. Mit Schriftsatz vom 27. April 2005 teilte der
Berufungsführer dem Gendarmerieposten Bregenz mit, dass er von seinen
Mandanten mit der Vertretung beauftragt worden sei und er ersuche über den
Verlauf des Verfahrens informiert zu werden, sowie Abschriften des Aktes
anzufertigen und gegen Kostenersatz zu übermitteln und sich seine Mandanten
im Strafverfahren gegen den Täter als Privatbeteiligte anschließen.
Aktenabschriften wurden dem Berufungsführer nicht übermittelt. Die
Gendarmerie Bregenz hat lediglich mitgeteilt, dass Anzeige an die
Staatsanwaltschaft Feldkirch erstattet wurde. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch
hat in der Folge Anklage erhoben. Die erbetenen Aktenabschriften wurden dem
Berufungsführer vom Gericht übermittelt.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2005 wurde dem
Berufungsführer mitgeteilt, dass sein Ansuchen vom 27. April 2005 eine
gebührenpflichtige Schrift darstelle und mit 13,00 € zu
vergebühren sei. Er wurde ersucht diese Gebühr zu entrichten.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 wurde der
Berufungsführer vom Landespolizeikommando aufgefordert die
Eingabengebühr für sein Ansuchen vom 27. April 2005 in Höhe von
13,00 € zu entrichten.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2006 hat das Finanzamt
Feldkirch dem Berufungsführer Eingabengebühr gemäß
§
14 TP 6 GebG in Höhe von 13,00 € sowie eine
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs 1 GebG in Höhe von
6,50 € vorgeschrieben.
In der Berufung vom 24. Februar 2006 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid an
Feststellungsmängeln leide. Wäre der Sachverhalt erhoben worden, so
wäre zum Vorschein gekommen, dass keine gebührenrechtliche Eingabe
vorliege, zumal es um ein strafbares Verhalten gegen seine Mandanten gegangen
sei. Zum Beweis beantrage er die Beischaffung des Strafaktes. Er beantrage den
angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. April 2006 hat das
Finanzamt Feldkirch die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
Die Eingabe vom 27.4.05 umfasse drei Vorbringen:
1) Die Mitteilung der Vertretung und das Ersuchen, auch den
Vertreter über den Verlauf des Verfahrens zu informieren.
2) Das Ersuchen, Abschriften anzufertigen und zu Handen des
Vertreters zu übermitteln.
3) Die Mitteilung über den Anschluss als
Privatbeteiligter im Strafverfahren.
Damit sei aber auch das angefochtene Tatbestandsmerkmal des
Privatinteresses erfüllt, da es sich nicht ausschließlich um eine
Eingabe im öffentlichen Interesse der Strafverfolgung durch den Bund
handle, sondern zweifellos auch Privatinteressen betroffen seien.
Dabei sei privates Interesse schon dann anzunehmen, wenn
der Einschreiter bei Erfüllung seines Begehrens irgend einen ideellen oder
materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die
Erhebung der Eingabengebühr unerheblich sei, ob mit der überreichten
Eingabe auch öffentliche Interessen berührt werden oder neben dem
teilweisen Privatinteresse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit
besteht (s.a. Fellner, Geb u VerkSt, Bd. I, Stempel- und Rechtsgebühren,
§ 14 TP 6 Rdz. 35, 39 und die dort ref. RSpr. des VwGH).
Dabei sei im konkreten Fall zumindest die Bekanntgabe der
Bevollmächtigung und Bitte um Zustellungen an den Vertreter (Fellner, aaO,
Rdz. 42), das Ersuchen um Information über den Verfahrensverlauf (Fellner,
aaO, Rdz. 51) und das Ersuchen um Zusendung von Aktenabschriften (wohl
unzweifelhaft) als im Privatinteresse gelegen anzusehen.
Für die Eingabe sei gemäß
§ 11 Abs 1 Z
1 GebG durch Zustellung des Antwortschreibens der ersuchten Behörde vom
11.6.2005 auch die Gebührenschuld entstanden. Dieses beziehe sich
unzweifelhaft auf die Eingabe und komme dem Ersuchen insoweit auch nach, als
damit über den Verfahrensablauf, nämlich die erfolgte Anzeige an die
Staatsanwaltschaft informiert wird (wiewohl nicht nur eine positive Erledigung,
sondern jede abschließende Erledigung die Gebührenschuld entstehen
lasse).
Inwieweit in der Eingabe eine Mehrheit von Ansuchen iSd
§ 12 GebG zu sehen wäre und ob dabei durch das Antwortschreiben auch
diese mehreren Ansuchen erledigt wären, brauche hier nicht releviert zu
werden, da mit dem angefochtenen Bescheid die Gebühr gem. § 14 TP 6
GebG nur in einfacher Höhe festgesetzt worden sei und dadurch der
Berufungsführer jedenfalls nicht beschwert sei.
Da die Festsetzung der Gebühr zu bestätigen
gewesen sei, ändere sich auch die Festsetzung der
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs 1 GebG nicht, da diese
- unabhängig von einem allfälligen Erkennen oder Verschulden - eine
zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der Gebühr sei.
Dem gestellten Beweisantrag sei nicht näher zu treten,
da das strafbare Verhalten der Beschuldigten im übrigen Verfahren vom
Finanzamt nicht in Frage gestellt werde, dies auf die Gebührenpflicht der
konkret zu beurteilenden Eingabe jedoch keinen Einfluss habe, wozu auf die
obigen Ausführungen verwiesen werde.
Die zu beurteilende Eingabe und die Erledigung derselben
seien vom Finanzamt eingeholt worden. Diese reichten zur Entscheidung der Sache
aus.
Durch den Vorlageantrag vom 19. Mai 2006 gilt die Berufung
wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs 1 GebG unterliegen
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an
Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen einer festen Gebühr in Höhe von 13 Euro.
Gemäß
§ 11 Abs 1 Z 1 GebG entsteht die
Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß
§ 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das
Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung
über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
§ 13 Abs 1 bis 3 lautet:
(1) Zur
Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:
1. Bei Eingaben,
deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen
gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe
eingebracht oder das Protokoll verfasst wird;
2. bei amtlichen
Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse
diese ausgestellt werden;
3. bei
Amtshandlungen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung
erfolgt;
(2) Trifft die
Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen,
so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(3) Mit den im
Abs. 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur
ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder
Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung
oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
§ 9 Abs 1 GebG lautet:
Wird eine feste
Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit
Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von
50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG ist
ein
schriftliches Anbringen einer Privatperson (einer natürlichen oder
juristischen Person) mit einem bestimmten Begehren
an
ein Organ einer Gebietskörperschaft
unter
Berührung des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises derselben
im
privaten Interesse des Einschreiters.
Die vorliegende Eingabe ist ein schriftliches Ansuchen
einer Privatperson (des durch den Berufungsführer Vertretenen) mit
folgenden bestimmten Begehren:
1) Die Mitteilung der Vertretung und das Ersuchen, auch den
Vertreter über den Verlauf des Verfahrens zu informieren.
2) Das Ersuchen, Abschriften anzufertigen und zu Handen des
Vertreters zu übermitteln.
3) Die Mitteilung über den Anschluss als
Privatbeteiligter im Strafverfahren.
Weiters ist die Eingabe an ein Organ einer
Gebietskörperschaft gerichtet, nämlich an den Gendarmerieposten
Bregenz.
Diese Schrift wurde eingebracht im Zusammenhang mit der in
§ 24 StPO geregelten Zuständigkeit der Polizei (Gendarmerie) zur
Durchführung von Erhebungen in Verbindung mit Straftaten und der Erstattung
von Anzeigen an das zuständige Gericht, im Falle des Vorliegens einer damit
im Zusammenhang stehenden gerichtlich zu ahndenden Straftat. Im
gegenständlichen Fall wurde von der Gendarmerie, nach Abschluss der
erforderlichen Erhebungen, Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des
Verdachtes gemäß
§ 107 StGB erstattet und am gleichen Tag dem
Bw. davon Mitteilung gemacht. Die Eingabe berührt unzweifelhaft den
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gendarmerie, da es sich um ein
Strafverfahren gehandelt hat, dem sich der Einschreiter als Privatbeteiligter
angeschlossen hat und in dem er Akteneinsicht begehrte.
Privatinteresse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei
Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen
Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der
Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe
wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt
werden bzw neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches
Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht. Für die
Annahme des Privatinteresses genügt es, wenn mit einer Eingabe ein
bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im
Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde
innerhalb von deren gesetzlichem Wirkungskreis veranlasst werden soll. Dabei ist
im konkreten Fall zumindest die Bekanntgabe der Bevollmächtigung und Bitte
um Zustellungen an den Vertreter, das Ersuchen um Information über den
Verfahrensverlauf und das Ersuchen um Zusendung von Aktenabschriften
unzweifelhaft als im Privatinteresse gelegen anzusehen.
Die vorliegende Eingabe erfüllt alle
Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs 1 GebG. Eine Ausnahme von der
Gebührenpflicht im Sinne des § 14 TP 6 Abs 5 GebG liegt nicht vor.
Insbesondere sind weder § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG noch § 14 TP 6 Abs 5
Z 7 GebG anwendbar, da es sich in der betreffenden Angelegenheit weder um eine
Eingabe an die Gerichte noch um eine Eingabe im Verwaltungsstrafverfahren
gehandelt hat.
Nach § 11 Abs 1 Z 1 GebG entsteht die
Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in
einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die
in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Der Begriff Erledigung
umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch
abweisende Entscheidungen der Behörde. Für die Eingabe ist
gemäß
§ 11 Abs 1 Z 1 GebG durch Zustellung des Antwortschreibens
der ersuchten Behörde vom 11.6.2005 auch die Gebührenschuld
entstanden. Dieses bezieht sich unzweifelhaft auf die Eingabe und kommt dem
Ersuchen insoweit auch nach, als damit über den Verfahrensablauf,
nämlich die erfolgte Anzeige an die Staatsanwaltschaft informiert wird.
Unstrittig ist, dass dem Berufungsführer das Schreiben des
Gendarmerieposten Bregenz vom 11.6.2005 zugestellt wurde. Die
Gebührenschuld ist daher mit Zustellung dieses Schreibens entstanden. Die
Tatsache, dass dem Ersuchen auf Anfertigung von Abschriften des Aktes nicht
entsprochen wurde, ist für die Entstehung der Gebührenschuld ohne
Belang.
Im § 13 Abs 3 GebG wird in Bezug auf bestimmte
Stempelgebühren die Entstehung einer solidarischen Gebührenschuld
für denjenigen normiert, der in fremdem Namen handelt. § 13 Abs 3 GebG
ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht
für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente
ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen
Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte fallen unter diese
Bestimmung. Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses hängt es
gemäß
§ 891 2. Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen
oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten
Anteilen oder ob er das Ganze von einem Einzigen fordern will. Der
Gläubiger kann daher jeden der Mitschuldner nach seinem Belieben in
Anspruch nehmen, bis er die Leistung vollständig erhalten hat. Bei
Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in Abgabensachen steht daher der
Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner oder nur einzelne,
im letzteren Fall welche der Gesamtschuldner, die dieselbe Abgabe schulden, sie
zur Leistung heranziehen will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde
sohin einen Ermessenspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung
gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
hat. Im gegenständlichen Fall waren die Gebühren dem
Berufungsführer vorzuschreiben, weil von diesem die Adresse bekannt war und
die Gebühren zweifellos einbringlich sind. Die Adresse des von ihm
Vertretenen hätte erst vom Finanzamt eruiert werden müssen, was in
Anbetracht der geringen Höhe der Gebühr einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätte. Zudem
hätte noch abgeklärt werden müssen ob die Gebühren beim
Vertretenen überhaupt einbringlich sind. Aus verwaltungsökonomischen
Gründen war daher der Berufungsführer in Anspruch zu nehmen.
§ 9 Abs 1 GebG lautet:
Wird eine feste
Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit
Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von
50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Die Gebührenerhöhung wird in § 9 Abs 1 GebG
als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen
Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Infolge der Ausgestaltung der
Gebührenerhöhung als objektive Säumnisfolge bleibt für eine
Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum.
Dem gestellten Beweisantrag war nicht näher zu treten,
da das strafbare Verhalten der Beschuldigten nicht in Frage gestellt wird und
dies zudem auf die Gebührenpflicht der konkret zu beurteilenden Eingabe
keinen Einfluss hat, wozu auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 20. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0122-F/06
- Stammnummer
- 22839
- Gültig
- 20.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF