Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3643-W/02
Eingabengebühr für Berufung gegen eine besondere Maßnahme nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3643-W/02vom 22.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Eingabe an eine Bezirkshauptmannschaft, mit der eine gegen den Einschreiter gerichtete Maßnahme nach § 35 Abs. 2 und Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 abgewendet werden soll, unterliegt der Eingabengebühr.
[Anm.: Bei § 35 NÖ Naturschutzgesetz 2000 handelt es sich nicht um eine verwaltungsstrafrechtliche Regelung (vgl. VwGH vom 22.3. 1999, 95/10/0004)].
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Gebührenbescheid
und gegen den Bescheid über eine Gebührenerhöhung des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, jeweils vom 19. April 2002,
ErfNr.xxx betreffend Stempelgebühren und Gebührenerhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. April 2001 verpflichtete die
Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Berufungswerber (Bw.) auf Grundlage
des § 35 Abs. 2 und Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zur
Wiederherstellung des früheren Zustandes auf der Parzelle
Nr.xxxKGxxx.
Dagegen brachte der Bw. bei der Bezirkshauptmannschaft
Gänserndorf mit Telefax vom 2. Mai 2001, do. Zahl 9-N-xxx, einen
begründeten Antrag auf Aufhebung des Bescheides mit dem Ersuchen, dieses
Schreiben als Berufung zu betrachten, ein.
Der Berufung wurde vom Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung mit Bescheid vom 4. Dezember 2001 stattgegeben.
Da der Bw. trotz Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft
Gänserndorf, für die Berufung Stempelgebühren in Höhe von S
180,00 zu zahlen, keine Gebühr entrichtete, setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien entsprechend der Notionierung der
Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gegenüber dem Bw. für die oa.
Eingabe vom 2. Mai 2001 mit Gebührenbescheid vom
19. April 2002 eine Eingabengebühr gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von S 180,00
(€ 13,08) und mit Bescheid über eine Gebührenerhöhung
vom selben Tag, eine Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1
GebG in Höhe von S 90,00 (€ 6,54) fest.
In der gegen diese Bescheide gerichteten Berufung wendete
der Bw. im Wesentlichen ein, er habe niemals gegen den Bescheid der BH
Gänserndorf Aktenzahl 9-N-xxx berufen. Richtig sei vielmehr, dass er die BH
Gänserndorf dringend ersucht habe, den besagten Bescheid
aufzuheben. Der besagt Bescheid sei völlig widersinnig und sei auch
in weiterer Folge vom Land Niederösterreich aufgehoben worden.
Gegen die abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom 24.
Mai 2002 brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und
juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in
Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG idF vor BGBl I 144/2001 iV. mit § 37 Abs.
10 GebG einer festen Gebühr von S 180,00 (€ 13,08).
Bei der vom Bw. bei der Bezirkshauptmannschaft
Gänserndorf mit Telefax vom 2. Mai 2001 eingebrachten Eingabe
handelt es sich um eine Schrift, welche sämtliche Tatbestandsmerkmale einer
Eingabe nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erfüllt, zumal mit dieser
Eingabe die Abwendung einer gegen den Bw. gerichteten Maßnahme der
Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf nach § 35 Abs. 2 und Abs. 4
NÖ Naturschutzgesetz 2000 angestrebt wurde.
Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.
Dezember 1997, 97/16/0323, wonach der Umstand, dass mit einem Anbringen ein
Rechtsanspruch eines Einschreiters auf eine bestimmte Rechtsgestaltung (nach der
Ausdrucksweise des Beschwerdeführers auf "Beseitigung eines
Willküraktes") geltend gemacht wird, in keinem rechtlichen Zusammenhang mit
der Frage steht, ob dieses Anbringen im Privatinteresse des Einschreiters
gelegen ist, wird hingewiesen.
Da die Eingabengebühr nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde und somit mit Bescheid festzusetzen
war, war die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG im
Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr als zwingende Rechtsfolge
zu erheben.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3643-W/02
- Stammnummer
- 18700
- Gültig
- 22.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF