Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0544-L/06
Privatinteresse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0544-L/06vom 27.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 24. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 22. März 2006
betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber brachte gegen den Bescheid des
Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 17. Dezember 2004, GZ.:
PPO-II-Pol-040150-02 das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Darüber wurde
mit Bescheid des Landes Oberösterreich vom 17. März 2005,
AZ: Pol-150.668/2/2005-J/Mei, entschieden und der Berufungswerber zur Bezahlung
der Eingabengebühr aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der
Berufungswerber trotz zweimaliger Erinnerung nicht nach. Mit dem
angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Gebühr gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG sowie Gebührenerhöhungen
gemäß
§ 9 Abs. 1 und 2 GebG im gesetzlichen
Höchstausmaß nach der gemäß
§ 34 GebG erfolgten
Mitteilung fest.
Dagegen wird in der Berufung vom 24. April 2006
(wörtlich) eingewendet: "Das Magistrat Linz hat mit Bescheid vom
17.12.2004 einen Bescheid bezüglich der Untersagung der Hundehaltung
erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben.
Fakt ist nun, dass sich der Magistrat Linz mittels Bescheid an den
Berufungswerber gewandt hat. Das heißt, dass vom Berufungswerber an den
Magistrat Linz keinerlei Anträge, Anbringen oder dergleichen gestellt
wurden, die eine Gebühr nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG
auslösen würden. Es fehlt somit dem in der laufenden Rechtsprechung
geforderten Tatbestand des "persönlichen Bereiches", da es sich hierbei um
eine offizial Maxime handelt, sowie laut VwGH auch der "persönliche
Vorteil" der gegenüber der Behörde begehrt wird. Daher wird
beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze
aufzuheben."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. April 2006 als unbegründet
ab. Im Vorlageantrag vom 29. Mai 2006 wird (wörtlich)
ergänzt: "Wie bereits in der Berufung vom 24. April 2006
ausgeführt, ist der Magistrat Linz in Bescheidform an den Berufungswerber
herangetreten, und hat ihm das Recht auf die Hundehaltung untersagt. Dagegen
wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Daraus ergibt sich, dass es
sich hierbei um kein Anbringen im persönlichen Bereich und Vorteil, wie
z.B. Baubewilligung und dergl. handelt. Wie in diversen Erkenntnissen des VwGH
ausgeführt unterliegen Rechtsmittel nur dann der Gebührenpflicht, wenn
die zugrunde liegenden Anbringen (z.B.: Baubewilligung) der Gebührenpflicht
unterliegen. Es kann weiters nicht sein, dass man durch
Gebietskörperschaften in Ausübung derer offizial Maxime seiner Rechte
zu Unrecht beschnitten wird, und für die Geltendmachung seiner
(Grund)Rechte Gebühren zu entrichten hat."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an
Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr in Höhe von
13,00 €. Der Berufungswerber stellt das Vorhandensein des
Tatbestandsmerkmales "Privatinteresse" mit der Begründung in Abrede, dass
es sich um ein in erster Instanz von Amts wegen eingeleitetes Verfahren handelt
(bescheidmäßige Untersagung der Hundehaltung mangels Beibringung des
erforderlichen Nachweises eines geeigneten
Versicherungsschutzes). Privatinteresse ist immer dann anzunehmen, wenn
der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen
ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es
für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der
überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche
Interessen berührt werden bzw. neben dem Privatinteresse auch ein
öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit
besteht (VwGH 5.7.1999, 96/16/0165-0168, VwGH 21.1.1998, 97/16/0446 u.a.m).
Selbst das Vorliegen öffentlicher Interessen in Konkurrenz mit
Privatinteressen schließt die Gebührenpflicht nicht aus (VwGH
6.3.1989, 88/15/0041). Es weist immer auf das Vorliegen von Privatinteresse hin,
wenn die Privatperson in einer bestimmten Angelegenheit eine behördliche
Bewilligung begehrt, sonstige Anträge oder Begehren stellt oder
Wünsche vorbringt. Enthält die Eingabe kein Begehren, keinen Antrag
oder Wunsch, wird der Behörde also nur ein bestimmter Sachverhalt zur
Kenntnis gebracht, so ist zu prüfen, ob der Einschreiter mit der Eingabe
irgend einen persönlichen materiellen oder ideellen Vorteil anstrebt, bzw.
umgekehrt ausgedrückt, ob mit der Eingabe ein persönlicher Nachteil
hintangehalten werden soll. Ist dies der Fall, so sind auch diese Eingaben
gebührenpflichtig (VwGH 15.12.1983, 82/15/0116). Nicht von
Bedeutung ist, dass das "Erstverfahren" von Amts wegen eingeleitet wurde, weil
von einer Eingabe im gebührenrechtlichen Sinn auch im Rechtsmittelverfahren
zu sprechen ist; dem Verfahrensstand kommt keine Bedeutung zu. Entgegen dem
Berufungsvorbringen hat der Berufungswerber sehr wohl eine Eingabe (Vorstellung)
gemacht. Am Entstehen der Gebührenschuld bestehen durch die
Erlassung der Entscheidung durch die zuständige Behörde keine
Zweifel. Den übrigen Bedenken des Berufungswerbers ist Folgendes
entgegenzuhalten: Die Regelung des Gebührengesetzes, derzufolge alle
Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in
Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises einer
Eingabengebühr unterworfen sind, wenn nicht eine Gebührenbefreiung
Anwendung findet, ist durchaus sachlich gerecht. Zumindest liegt angesichts des
Umstandes, dass sich eine unterschiedliche Behandlung der Rechtsunterworfenen
bloß als Folge nicht unsachlicher Zuständigkeitsvorschriften ergibt
und die Eingabengebühr keine übermäßige Höhe aufweist,
kein Exzess des Gesetzgebers vor. Die Regelung hält sich daher im Rahmen
des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes. Eine den Wortlaut des § 14 TP
1 Abs. 1 GebG berichtigende (einschränkende) Auslegung aus
verfassungsrechtlichen Überlegungen kommt daher nicht in Betracht (VwGH v.
8.4.1991, 91/15/0023). Die Festsetzung der Gebührenerhöhung
nach § 9 Abs. 1 GebG ist eine zwingende Rechtsfolge; unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber zweimal zur
Bezahlung der Gebühr aufgefordert wurde und dieser Aufforderung nicht
nachgekommen ist, ist auch die Festsetzung der Gebührenerhöhung nach
§ 9 Abs. 2 GebG zu Recht erfolgt.
Linz, am 27.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0544-L/06
- Stammnummer
- 22968
- Gültig
- 27.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF