Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2608-W/06
Gebührenpflicht einer Eingabe auf elektronischem Wege, wenn keine Enderledigung zugestellt wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2608-W/06vom 15.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird keine Enderledigung zugestellt, entsteht auch keine Gebührenschuld.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H, gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 30. August 2006, St.Nr. xxx, betreffend Gebühren und
Erhöhung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Befundes des magistratischen Bezirksamtes
für den X. Bezirk hat das Finanzamt A mit den spruchgegenständlichen
Bescheiden für die Zurücklegung eines Gewerbes unter Zahl "yyy" vom
11.1.2006 die Gebühr gemäß
§14 TP6 Abs.1 GebG
1957 (GebG) in Höhe von 13 Euro sowie eine Erhöhung gemäß
§9 Abs.1 GebG im Ausmaß von 50% der nicht entrichteten
Gebühr, somit 6,50 Euro festgesetzt.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der Bw wendet ein,
er habe am 11.1.2006 keine Gewerberücklegung beim Magistratischen
Bezirksamt für den X . Bezirk unter der Zahl "yyy " eingebracht. Das
würde auch gar nicht gehen, da der 11.1.2006 ein Mittwoch gewesen sei und
da sei kein Parteienverkehr. Zudem sei der Gewerbeschein rechtzeitig bereits mit
31.12.2005 unwiderruflich zurückgelegt worden und zwar nachweislich mit
Eingabe vom 4. 11. 2005 unter "Verarbeitungsnummer zzz". Eine zweimalige
Rücklegung sowie eine Rücklegung eines zurückgelegten
Gewerbescheines würde somit ausscheiden.
In diesem Zusammenhang wurde auch die
Gebührenerhöhung mangels Gewerberücklegung vom 11.1.2006, auf
welcher der Gebührenbescheid aufbaue, bekämpft.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Oktober 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde Vorlageantrag eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§14 TP6
Abs1 GebG 1957 (GebG) idgF unterliegen Eingaben von Privatpersonen
(natürlichen und juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer
festen Gebühr in Höhe von 13 Euro.
Gemäß
§11 Abs.2
GebG stehen automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise
ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse
schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen,
Protokollen und Zeugnissen gleich.
Gemäß
§11 Abs1
Z1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen
gemäß
§14 TP7 Abs.1 Z1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das
Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung
über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
§9 Abs.1 GebG ordnet für den Fall, dass eine
feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit
Bescheid festgesetzt wird, zwingend eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr an.
Die Ermittlungen der ho. Behörde im Zuge des
Berufungsverfahrens haben ergeben, dass die Zurücklegung des Gewerbes
online unter "www.gewerbe.wien.at" erfolgt ist. Demnach hat sich der
Gewerbeinhaber am 4. November 2005 unter dieser Internetadresse durch Eingabe
seiner Registerzahl und seiner Sozialversicherungsnummer legitimiert und dann
online seine Gewerberücklegung eingegeben, wobei als Wirksamkeitsdatum der
31. Dezember 2005 gewählt wurde. Laut Auskunft der Gewerbebehörde
wurde die Gewerberücklegung durch Übermittlung der Daten mittels
"Betätigung des entsprechenden Buttons" eingebracht. Nach Übermittlung
der Daten werde der ausgedruckte Bildschirm angezeigt, der einen Link auf die
ebenfalls ausgedruckte Liste der Gebühren enthalte. Dort seien auch die
Kosten der Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung mit Euro 13 angegeben.
Die Übermittlung der durchgeführten Änderungen an das
zuständige Magistratische Bezirksamt als Gewerbebehörde erfolge sodann
automatisch. Am 11. Jänner 2006 stellte der Magistrat der Stadt Y ein
Schreiben aus, dass die Gewerbeberechtigung hinsichtlich "Dienstleistungen in
der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" auf Grund der
Zurücklegung mit 31.12.2005 im Gewerberegister gelöscht worden sei.
Die vorliegende Eingabe
erfüllt grundsätzlich alle Tatbestandsmerkmale des
§14 TP6 Abs1 GebG. Es handelt sich dabei um ein auf
elektronischem Wege eingebrachtes Ansuchen einer Privatperson an eine
Gebietskörperschaft, nämlich an das zuständige Magistratische
Bezirksamt als Gewerbebehörde mit dem Begehren, die Gewerberücklegung
mit Wirksamkeit 31. Dezember 2005 zur Kenntnis zu nehmen und die Löschung
im Gewerberegister durchzuführen, was zweifellos im Privatinteresse des Bw
gelegen war.
Ob der link hinsichtlich der
Kosten und Gebühren tatsächlich funktioniert hat, ändert
grundsätzlich nichts an der Gebührenpflicht.
Wie im Verfahren hervorgekommen
ist, wurde dem Bw jedoch weder die schriftliche Enderledigung betreffend
Löschung aus dem Gewerberegister zugestellt noch erfolgte sonst eine
Zustellung auf automatisationsunterstütztem Wege, womit auch keine
Gebührenschuld entstanden ist. Demzufolge war auch der Bescheid über
die Gebührenerhöhung aufzuheben.
Hinsichtlich der beantragten
Verfahrenskosten wird darauf hingewiesen, dass gemäß
§313 BAO die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden
Kosten selbst zu bestreiten haben.
Nach dem oben Gesagten war der
Berufung statt zu geben.
Wien, am 15.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2608-W/06
- Stammnummer
- 26758
- Gültig
- 15.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF