Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4245-W/02
Eingabengebühr, Privatinteresse bei Vorlage eines Arbeitnehmerverzeichnisses für das Bewachungsgewerbe an die Sicherheitsbehörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4245-W/02vom 17.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend Gebühren und Erhöhung vom 5. Juli 2002 entschieden:Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit 2
Schreiben vom 24. November 2000 teilte die Berufungswerberin (Bw.) dem
Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien insgesamt die Namen von 4
neu eingetretenen Arbeitnehmern zur Überprüfung der
Zuverlässigkeit für das Bewachungsgewerbe gemäß
§ 255 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (kurz GewO) mit.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wertete dieses Schreiben als 2 Eingaben mit insgesamt 4 Ansuchen, weshalb
es von einer Gebührenpflicht gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG je Ansuchen von S 180,--, ergibt insgesamt
S 720,-- (das entspricht 52,32 Euro) ausging. Dementsprechend setze das
Finanzamt mit Bescheid vom 5. Juli 2002 die Gebühr mit 52,32 Euro fest.
Weiters setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 5. Juli 2002 eine
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG in Höhe
von 26,16 Euro (50 % des nicht in Stempelmarken entrichteten Betrages von S 720,
entspricht 52,32 Euro) fest.
In den gegen beide Bescheide
fristgerecht eingebrachten Berufungen wurde vorgebracht, dass es sich bei der
Vorlage der Arbeitnehmerverzeichnisse nicht um Eingaben im Sinne des § 14
TP 6 GebG handle, da sie weder im privaten Interesse des Einschreiters erfolgen
noch ein bestimmtes Verhalten oder Handeln der Behörde anstreben, sondern
in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, nämlich der Vorschrift
des § 255 GewO erfolgen. Mangels Vorliegen einer Gebührenpflicht
entbehre auch die vorgeschriebene Gebührenerhöhung einer rechtlichen
Grundlage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG (idF BGBl. I 1997/130) unterliegen Eingaben von
Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer
festen Gebühr von S 180,-- (das entspricht 13,08 Euro).
Eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957
ist nach der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung des Gesetzes somit ein
schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur
amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung
oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen
Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl. VwGH 2001/16/0174).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn
der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen
ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es
für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der
überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche
Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch
ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit
besteht; ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur
Erfüllung des Tatbestandes (vgl. VwGH 5.7.1999, 96/16/0165).
Nach § 255
Abs. 1 GewO 1994 (idF vor BGBl. I Nr. 111/2002) dürfen
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt
sind, zur Ausübung der im § 254 genannten Tätigkeiten nur
Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese
Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
Nach Abs. 2 der
genannten Gesetzesstelle sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des
Bewachungsgewerbes berechtigt sind, verpflichtet, der
Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde binnen
einer Woche ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im
§ 254 Abs. 1 genannten Tätigkeiten herangezogen werden,
vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 254 Abs.
1 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde
ebenfalls binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von
Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der
betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
Nach § 255
Abs. 3 GewO 1994 (idF vor BGBl. I Nr. 111/2002) hat die
Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub
schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die
Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 2 bekannt gegebenen Person
nicht gegeben ist.
Daraus ergibt sich, dass die Meldung der Arbeitnehmer durch
die Bw. erfolgte, um ein Tätigwerden der Behörde (nämlich die
Überpüfung der Zuverlässigkeit der gemeldeten Arbeitnehmer) zu
veranlassen. Durch die in § 255 Abs. 3 GewO 1994 vorgesehene Mitteilung der
Behörde wird die Bw. von der ansonst ihr obliegenden Verpflichtung die
Zuverlässigkeit ihrer Arbeitnehmer zu beurteilen entlastet. Ein
bloßes teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des
Tatbestandes nach § 14 TP 6 GebG. Selbst das Vorliegen öffentlicher
Interessen in Konkurrenz mit Privatinteressen schließt die
Gebührenpflicht nicht aus (vgl. VwGH 6.3.1989, 88/15/0041).
Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist
gemäß
§ 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die
Eingabengebühr zu entrichten. Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua VwGH 26.7.1995, 95/16/0190) kommt es für
die Beurteilung der Kumulierung gebührenpflichtiger Anträge in einer
Eingabe darauf an, ob das rechtliche Schicksal der kumulierten Ansuchen
verschieden sein kann. Da die Sicherheitsbehörde die Überprüfung
der Zuverlässigkeit für jeden einzelnen gemeldeten Arbeitnehmer
gesondert durchzuführen hat und die nach § 255 Abs. 3 GewO 1994
vorgesehene Mitteilung nicht einheitlich für alle gemeldeten Arbeitnehmer
zu erfolgen hat, handelt es sich hier um mehrere Ansuchen in einer Eingabe. Die
gegenständlichen Schreiben vom 24. November 2000 unterliegen daher
entsprechend der Anzahl der gemeldeten Arbeitnehmer einer Eingabengebühr
von 4 x S 180,-- = S 720,-- (das entspricht 52,32 Euro) und war die Berufung
gegen den Gebührenbescheid als unbegründet abzuweisen.
Wird eine Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3
Abs. 2 GebG vorgesehen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Gebührenerhöhung
im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Da dies im
vorliegenden Fall zutrifft, war auch die Berufung gegen den Bescheid über
die Gebührenerhöhung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
17. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4245-W/02
- Stammnummer
- 2883
- Gültig
- 17.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF