Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0475-W/05
Unterliegt eine gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft gerichtete Berufung der Geb Gem §14 TP6 ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0475-W/05vom 05.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die streitgegenständliche Berufung des Bw. war darauf gerichtet einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Aufhebung zu bringen. Selbst wenn der Bescheid auf einer unrichtigen Rechtsansicht der Behörde basierte, wäre dieser ohne Einspruch des Bw. in Rechtskraft erwachsen und es wäre der Bw. auf Grund dieses Bescheides zu einer Veranlassung verpflichtet gewesen, die rechtlich in weiterer Folge auch durchsetzbar gewesen wäre. Durch die Berufung wollte der Bw. jedenfalls bewirken, dass der ihm gegenüber erlassene Bescheid überprüft wird. Darin ist aber eindeutig das Privatinteresse des Bw. gelegen, weshalb in weiterer Folge, das Vorliegen einer gebührenpflichtigen Eingabe zu bejahen ist.
Soweit der Bw. die Bestimmung des § 13 Abs. 4 GebG ins Treffen führt und meint er hätte einen Nachteil daraus erlitten, dass ein entsprechender Vermerk unterblieben sei (……… Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen ………), ist darauf hinzuweisen, dass nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage diese Bestimmung regeln soll, an wen der Gebührenschuldner die Gebühr zu entrichten hat. Dies ist bei einer gebührenpflichtigen Schrift die Behörde bei der diese gebührenpflichtige Schrift anfällt. Bei diesem Vermerk handelt es sich ausschließlich um eine Mitteilung, der ein normativer Charakter nicht zukommt.
Der Bw. vermag aus dieser Bestimmung keinerlei Rechte auf Nichtfestsetzung der Gebühr abzuleiten. Es hat vielmehr, wenn der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde mitgeteilten Gebühr nicht nachkommt – und dies ist im gegenständlichen Fall zweifellos geschehen, die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Ingrid
Schaffernack, 1010 Wien, Kärntner Ring 6/Mezzanin, vom 10. August
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 28. Juli 2004, ErfNr. betreffend Gebühren und
Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 3. Oktober 2003 nahm die Bezirkshauptmannschaft Baden
einen amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempelgebühren
auf. Dieser Befund bezog sich auf eine Berufung, die der Berufungswerber (Bw.)
gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 5. 12. 2002,
Zl. erhoben hatte. Über diese Berufung hat der Unabhängigen
Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Bescheid vom 15. Mai 2003
stattgebend abgesprochen.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2003, forderte die
Bezirkshauptmannschaft Baden den Bw. unter Bezugnahme auf die Berufung auf, die
Stempelgebühr in Höhe von € 13,- mittels beigelegtem
Zahlschein innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu entrichten.
Nach ungenütztem Ablauf der Frist erfolgte eine neuerliche
Aufforderung mit Schreiben vom 22. August 2003.
Infolge Nichtentrichtung der Gebühr wurde der o.a.
Befund aufgenommen und es setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien am 28. Juli 2004 die Gebühr gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG bescheidmäßig fest. Des Weiteren
erging ein Bescheid über die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50% der nichtentrichteten
Gebühr.
Dagegen richtet sich die Berufung. Der Bw. führt aus
- unter Hinweis auf § 115 Abs. 1 BAO, dass dem Akteninhalt der
Bezirkshauptmannschaft Baden zu entnehmen sei weshalb eine Gebührenpflicht
nicht bestehe und die Vorschreibung nicht vorschriftsmäßig erfolgt
sei.
Nach Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft
Baden wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2004 als
unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 begehrte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Er führte
hierin im Wesentlichen aus, dass die Berufung gegen den Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Baden ausschließlich zum Schutz vor
behördlicher Willkür gedient habe und ihm hierdurch weder ein ideeller
noch ein materieller Vorteil zu Teil geworden sei. Weiters verwies er auf die
Bestimmung des § 13 Abs. 4 GebG wonach Urkundspersonen (§ 3 Abs. 5)
bzw. Behörden auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk
über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr
anzubringen haben. Durch das Fehlen des Vermerkes sei ihm weiterer Schaden
entstanden, da es ihm nicht möglich gewesen sei, die Kosten im Verfahren
vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat geltend zu machen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich
sind.
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG
unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen
Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von
€ 13,-.
Die Gebührenschuld entsteht gemäß
§ 11
Abs. 1 GebG bei Eingaben, ...... in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in
einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die
in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;
Zur Entrichtung der Stempelgebühren ist
gemäß
§ 13 Abs. 1 Z. 1 GebG bei Eingaben, deren Beilagen und den
die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen
Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht
oder das Protokoll verfasst wird.
Gemäß
§ 13 Abs. 4 GebG hat der
Gebührenschuldner die Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4
bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den
übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die
gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die
gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die
Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen
Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu
entrichtenden Gebühr anzubringen. Verbleibt die gebührenpflichtige
Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung
der Behörde oder der Urkundsperson sowie das Datum, an dem diese den
Vermerk angebracht hat, zu enthalten. Für die Urkundsperson sind
hinsichtlich der Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und
Tarifpost 13 die Vorschriften des § 34 Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 Z. 1 GebG sind die festen
Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels
Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische
Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit
Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der
Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen
anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu
bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe
der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden
Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten
§ 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO
sinngemäß.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 sind die Organe der
Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und
Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu
überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der
Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund
aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Die
näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung
getroffen. Gemäß Abs. 2 leg.cit sind die Finanzämter berechtigt,
bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen
Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von
Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Gemäß
§ 203 BAO ist bei Abgaben, die nach
den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein
Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht
vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Wurde eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so
ist der zu Unrecht entrichtete Betrag gemäß
§ 241 Abs. 1 BAO
über Antrag zurückzuzahlen. Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der
Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag
gemäß Abs. 2 leg.cit, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von
der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag
zurückzuzahlen.
Damit von einer gebührenpflichtigen Eingabe gesprochen
werden kann, muss eine Schrift die gesetzlich vorgegebenen Kriterien
erfüllen.
Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen des
Privatinteresses des Bw. strittig.
Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in dem vom Bw.
zitierten Erkenntnis vom 5. 7. 1999, Zl. 96/16/0165 ausgesprochen hat,
entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,
dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei
Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen
Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der
Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe
wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt
werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches
Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein
bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des
Tatbestandes (siehe die Nachweise bei Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren
MGA6, 100).
Wie schon im Beschwerdefall ist auch im
gegenständlichen Fall ein Privatinteresse des Einschreiters zu bejahen.
Die streitgegenständliche Berufung des Bw. war darauf gerichtet
einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Aufhebung zu bringen. Selbst
wenn der Bescheid auf einer unrichtigen Rechtsansicht der Behörde basierte,
wäre dieser ohne Einspruch des Bw. in Rechtskraft erwachsen und es
wäre der Bw. auf Grund dieses Bescheides zu einer Veranlassung verpflichtet
gewesen, die rechtlich in weiterer Folge auch durchsetzbar gewesen wäre.
Durch die Berufung wollte der Bw. jedenfalls bewirken, dass der ihm
gegenüber erlassene Bescheid überprüft wird. Darin ist aber
eindeutig das Privatinteresse des Bw. gelegen, weshalb in weiterer Folge, das
Vorliegen einer gebührenpflichtigen Eingabe zu bejahen ist.
Mit der Zustellung des schriftlichen Bescheides des
Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich an den Bw.
- die unstrittig ist - ist gemäß
§ 11 Abs. 1 GebG die
Gebührenschuld entstanden.
Da der Bw. die Gebühr trotz Aufforderung durch die
Bezirkshauptmannschaft nicht einbezahlt hat, erließ das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den berufungsgegenständlichen
Bescheid, was als gesetzliche Zwangsfolge die Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50% der
verkürzten Gebühr nach sich zog.
Soweit der Bw. die Bestimmung des § 13 Abs. 4 GebG ins
Treffen führt und meint er hätte einen Nachteil daraus erlitten, dass
ein entsprechender Vermerk unterblieben sei (......... Die Urkundsperson oder
die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk
über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr
anzubringen .........), ist darauf hinzuweisen, dass nach den Erläuterungen
der Regierungsvorlage diese Bestimmung regeln soll, an wen der
Gebührenschuldner die Gebühr zu entrichten hat. Dies ist bei einer
gebührenpflichtigen Schrift die Behörde bei der diese
gebührenpflichtige Schrift anfällt. Bei diesem Vermerk handelt es sich
ausschließlich um eine Mitteilung, der ein normativer Charakter nicht
zukommt. Der Bw. vermag aus dieser Bestimmung keinerlei Rechte auf
Nichtfestzsetzung der Gebühr abzuleiten. Es hat vielmehr, wenn der
Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der
Behörde mitgeteilten Gebühr nicht nachkommt - und dies ist im
gegenständlichen Fall zweifellos geschehen (mit Schreiben vom 1. Juli 2003
und auch vom 22. August 2003), die Behörde nach den Bestimmungen des §
34 Abs. 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu
übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld
bescheidmäßig abzusprechen hat. Dem Rechtsschutz des
Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs. 2 Z 1
letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw. § 241 Abs 2 und 3 BAO
durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der
Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes (vergleiche
z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. 5. 2003,
Zl. 2003/16/0066).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien nach Einsichtnahme in den Akt
der Bezirkshauptmannschaft Baden zu Recht die Ansicht bestätigte,
dass die streitgegenständliche Berufung des Bw. eine
gebührenpflichtige Eingabe darstellt und auf Grund der Tatsache,
dass der Bw. der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Baden die entstandene
Gebührenschuld für die eingebrachte Berufung mittels Erlagschein zu
begleichen nicht nachgekommen ist, die Gebühr gemäß
§ 14 TP
6 Abs. 1 GebG bescheidmäßig anforderte, ebenso wie die aus dieser
bescheidmäßigen Festsetzung zwingend resultierende Erhebung der
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1
GebG.
Damit aber war das Berufungsbegehren vollinhaltlich
abzuweisen.
Wien, am 5.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0475-W/05
- Stammnummer
- 23139
- Gültig
- 05.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF