Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3882-W/02
Eingabe inklusive drei Beilagen bestehend aus insgesamt 13 Bogen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3882-W/02vom 31.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13. Mai
2002, St. Nr. XY betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert wie folgt:
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1.)
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Gebührenbescheid: 1
Eingabe gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG 3 Beilagen mit
insgesamt 13 Bogen gem. § 14 TP 5 Abs.1 GebG
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13,08 47,24
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€
€
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60,32
|
€
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2.)
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Bescheid über eine
Gebührenerhöhung Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 vH der nicht
vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr
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30,16
|
€
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
(Zu Ihrer
Information wird mitgeteilt, dass die in Euro festgesetzten Abgabenbeträge
insgesamt S 1.245,00 entsprechen).
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 richtete die
Berufungswerberin (Bw.) an die Magistratsabteilung 63 ein "Nachsichtsgesuch
für Gewerbeanmeldung" und legte diesem Schreiben diverse Beilagen
bei.
Da sowohl das Ansuchen als auch die Beilagen ungestempelt
überreicht wurden und die Gebühr auch nicht in auf eine andere Weise
vorschriftsmäßig entrichtet worden war, setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien für die Eingabe plus der beigelegten
Beilagen mit den bekämpften Bescheiden eine Eingabengebühr
gemäß
§ 14 TP 6 GebG in Höhe von S 180,00 (d.s. €
13,08 ) sowie für die Beilagen eine Gebühr gemäß
§ 14
TP 5 leg.cit. von S 3.900,00 (d.s. € 283,42) fest. Darüber hinaus
wurde eine Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG in
Höhe von 50 % der nicht entrichteten Gebühr
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung bringt die Bw. vor, dass
ihr nicht bekannt gewesen sei, dass das an die MA 63 gerichtete Ansuchen zu
vergebühren gewesen wäre. Auch würde auf Grund ihrer
wirtschaftlichen Lage (Notstandshilfebezieherin) durch die Bezahlung eines so
hohen Betrages ihre ordentliche Lebensführung beeinträchtigt
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der zum
Zeitpunkt der Eingabe geltenden Fassung unterliegen Eingaben von Privatpersonen
(natürlichen und juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer
festen Gebühr von S 180,00.
Eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG ist
nach der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung des Gesetzes somit ein
schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur
amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung
oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen
Wirkungskreises veranlasst werden soll. Eine gebührenpflichtige Eingabe
muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag
enthalten.
Ein
Privatinteresse ist immer dann anzunehmen, wenn die Privatperson mit dem
Schreiben irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu
erreichen hofft (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1976,
288/75 und 289/75).
Werden einer gebührenpflichtigen Eingabe Beilagen, das
sind Schriften und Druckwerke aller Art, beigelegt, so beträgt die
Gebühr gemäß
§ 14 TP 5 von jedem Bogen S 50,00, jedoch
nicht mehr als 300,00 S je Beilage.
Eine Beilage setzt
in erster Linie die Eignung des Schriftstückes voraus, das Vorbringen in
der Eingabe zu stützen oder zu ergänzen.
Unter Bogen ist
gemäß
§ 5 Abs. 2 GebG Papier zu verstehen, dessen
Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm x 297 mm nach einer
oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Bei inhaltlich
fortlaufendem Text bleiben unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Anzahl
der Bogen außer Ansatz.
Im Berufungsfall hat die Bw. am 23. Juli 2001 ein
Nachsichtsgesuch für eine Gewerbeanmeldung an die Magistratsabteilung 63
gerichtet und dem Schreiben Beilagen angefügt.
Betreffend die Anzahl der von
der Bw. dem Nachsichtsgesuch beigelegten Beilagen ist zu sagen, dass es sich
hierbei nicht, wie im berufungsgegenständlichen Bescheid angeführt, um
13 Beilagen, sondern lediglich um 3 Beilagen, bestehend aus insgesamt 13 Bogen,
handelt. Die Bogengebühr für 13 Bogen a´S 50,00 berechnet sich
somit nicht mit S 3.900,00, sondern beträgt im Berufungsfall insgesamt S
650,00 (d.s.€ 47,24)
Unbestritten ist, dass sowohl das Nachsichtsgesuch selbst
als auch die Beilagen ungestempelt überreicht wurden.
Wird eine Gebühr, die
nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, mit
Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten
Gebühr zu erheben.
§ 9 GebG sieht somit
zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive
Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der
Gebühr in Stempelmarken vor. In seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1998,
97/16/0446 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass infolge der
Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive
Säumnisfolge diese nicht als Strafe betrachtet werden kann. Durch den
Umstand, dass die Stempel- und Rechtsgebühren keine Abgaben im Sinne des
§ 2 FinStrG sind, kann der Bw. auch nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der
Behörde.
Wurde die Gebühr also im
Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe nicht entrichtet, so besteht die
Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.
Wirtschaftliche
Verhältnisse oder eine finanzielle Notlage können im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung finden. Sie können nur in
einem allfälligen Nachsichtsverfahren geltend gemacht werden.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3882-W/02
- Stammnummer
- 18100
- Gültig
- 31.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF