Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3998-W/02
gebührenpflichtige Eingabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3998-W/02vom 06.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 17. April
2002, St. Nr. XY, betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 7. September 2001 brachte der
Berufungswerber (Bw.) bei der Behörde einen Einspruch gegen den Bescheid
vom September, ein.
Dieses Schreiben wurde ungestempelt überreicht. Da der
Bw. auch nach Aufforderung vom 16. Jänner 2002 die Gebühr in Höhe
von € 13,00 nicht nachträglich entrichtete, hat die Behörde einen
amtlichen Befund aufgenommen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien setzte daher in der Folge mit den bekämpften Bescheiden die
Gebühr gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von Euro
13,08 (das entspricht S 180,00), sowie gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG
eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der nicht entrichteten
Gebühr - somit Euro 6,54 (d.s. S 90,00) fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung bringt der Bw. vor,
ihm wurde der Bescheid E. am 25. Juli 2001 zugestellt, doch da er auf Grund
eines Auslandsaufenthaltes keine Möglichkeit hatte, dagegen Einspruch zu
erheben, sei dieser Bescheid nie rechtskräftig geworden. Der Einspruch an
die Behörde vom 7. September 2001 richtete sich somit gegen einen Bescheid,
den es gar nicht hätte geben dürfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der für die Gebührenfestsetzung
geltenden Fassung unterliegen Schreiben von Privatpersonen an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten des öffentlich - rechtlichen
Wirkungskreises einer Eingabengebühr von S 180,--, sofern die Eingabe
im privaten Interesse des Einschreiters liegt.
Eine Eingabe ist
danach ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer
Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer
Privatperson eine Anordnung oder eine Verfügung der Behörde innerhalb
ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll. Jede Eingabe, die die
gesetzlichen Merkmale erfüllt, ist auch
gebührenpflichtig.
Ein
Privatinteresse ist immer dann anzunehmen, wenn die Privatperson mit dem
Schreiben irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu
erreichen hofft (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1976,
Zlen. 288/75 und 289/75).
Für die
Gebührenpflicht einer Eingabe ist es unerheblich, ob und in welchem Sinn
die Behörde auf die Eingabe hin tätig wird (Vgl. Kommentar zum
Gebührengesetz Frotz, Hügel, Popp, Verlag Manz, Seite 6 zu § 14
TP 6, sowie z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1957.
Zl. 43/56), denn das Gesetz verlangt nicht, dass die angerufene Behörde auf
die Eingabe hin auch tätig wird, es macht aber auch die
Gebührenpflicht nicht von einer bestimmten Art der Tätigkeit der
Behörde abhängig.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 GebG in der Fassung vor
dem 1. Jänner 2002 entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben im
Zeitpunkt der Überreichung.
Gemäß
§ 203 BAO ist bei Abgaben, die nach
den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein
Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht
vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
§ 203 BAO ist sinngemäß anzuwenden nach
§ 3 Abs. 2 GebG.
Unbestritten ist im Berufungsfall, dass der Einspruch vom
7. September 2001 nicht ordnungsgemäß vergebührt war und dass
der Bw. die Gebühr trotz Aufforderung durch die Behörde
gemäß Schreiben vom 16. Jänner 2002 auch nachträglich nicht
(mittels Zahlschein) entrichtet hat.
Wird nun eine Gebühr nicht
im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld in Stempelmarken entrichtet,
so ist nach dem oben Gesagten ein Abgabenbescheid im Sinne des § 203 BAO zu
erlassen, mit dem auch eine Gebührenerhöhung vorzuschreiben
ist.
Denn wird eine Gebühr, die
nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, mit
Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten
Gebühr zu erheben.
§ 9 GebG sieht somit
zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive
Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der
Gebühr in Stempelmarken vor. In seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1998,
97/16/0446 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass infolge der
Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive
Säumnisfolge diese nicht als Strafe betrachtet werden kann. Durch den
Umstand, dass die Stempel- und Rechtsgebühren keine Abgaben im Sinne des
§ 2 FinStrG sind, kann die Bw. auch nicht in ihren Rechten verletzt sein.
Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden
sein.
Wien, am 6.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3998-W/02
- Stammnummer
- 18220
- Gültig
- 06.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF