Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1619-W/05
Eingaben an Behörden zwecks Information
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1619-W/05vom 14.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn
H.L.,
K., gegen die Bescheide des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 29. November 2004
betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Für folgende an die
Bezirkshauptmannschaft B. gerichtete
Eingaben des Herrn H.L., dem
Berufungswerber, wurde keine Gebühr entrichtet:
1) Eingabe vom
30. April 2001 mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"zu
Handen Herrn Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll!
Mit
der Bitte um Intervention; Opfer sollen zu Tätern gemacht werden, die
ohnehin großteils "sicher nicht immer vollkommen nüchterne Exekutive"
samt Amtsärzten, will mich zu einem Alkoholiker abstempeln, nur weil meine
Ex-Gattin mehr in Mauer war, als bei den Kindern. Es ist erschütternd, wie
Gesetze gebeugt werden. Die Wahrheit darf einer Behörde oder einem Beamten
sowieso nicht gesagt werden, da sonst Ordnungsstrafen wegen ungebührlichen
Benehmens verteilt werden. Beamte dürfen jedoch nicht gesetzeskonforme
Handlungen setzen. Wie benehmen sich die Beamten eigentlich???. Das gleiche gilt
für den "Unabhängigen Verwaltungssenat" dessen Entscheidungen
prinzipiell immer gegen den Bürger gehen.
.....
Sg.
Hr. Dr.
H.!
Nach
unserem pers. Gespräch vor mehr als 3 Wochen haben sie mir gesagt,
daß ich, wenn ich weitere Probleme hätte, ich mich an Sie wenden
könnte.
Ich
habe zwar versucht, sie mehrmals mittels FAX zu erreichen und doch gehofft,
daß ich wenigstens über die weitere Vorgangsweise informiert werde.
Dieses Bürgerservice stellt sogar die NÖ. Landesregierung, im
besonderen das Büro Dr. Pröll zur Verfügung.
Nachdem
alle Unterlagen abgegeben wurden und ich mich mit Sicherheit nicht mehr mit
weiteren für meine Familie kostspieligen Tests oder ähnlichem pflanzen
lassen werde ersuche ich sie nochmals genauso höflich, wie nachdringlich
dieses "Exekutionsverfahren einer Familie" zu beenden.
....."
2) Eingabe vom
3. Mai 2001 mit folgendem Inhalt:
"Sg.
Hr. Dr.
H.!
Am
Sonntag, 29.4.01, haben Sie mir versprochen, mir zu
helfen.
Bis
heute habe ich nichts mehr
gehört.
Sollte
es ein politisches Ruhezuckerl
sein?
Ich
denke, daß man Zusagen auch einlösen sollte."
3) Erste Eingabe vom
4. Mai 2001 auszugsweise:
"Sg.
Hr. Dr.
H.,
Sg. Hr.
Bezirkshauptmann
!
Vorerst
vielen Dank, dass Hr. Dr.
P. nun doch eine
positive Stellungnahme abgegeben hat und er mich in ihrem Namen benachrichtigt
hat, allerdings sollte ich eine neuerliche Prüfung machen, was mit
Sicherheit nicht in Frage kommt. Es sind weder rechtliche noch sachliche
Gründe vorhanden, welche dieses Unterfangen rechtfertigen
würden.
Zur
Sache: Die Aktenlage ist bekannt, die Abnahme war durch korrupte Beamte und
bleibt illegal, hiezu gibt es auch ein mit Freispruch endendes Gerichtsurteil.
Die Entziehungsdauer betrug lediglich ungerechtfertigt 8 Monate, es wurde die
Wiederausfolgung mehrmals (Anträge mit Bundesstempelmarken versehen und
pers. Überreicht) nachweislich beantragt, dies jedoch erfolglos, weil sich
die Behörde an die im FSG genannten Fristen nicht gehalten hat, bzw. sich
nicht an das gesamte Verfahren gehalten hat. Das Ping-Pong Spiel und das
sichtlich bewusst angelegte Verwirrspiel der Behörde sollte wohl mich als
"Österreichischen" Staatsbürger, welcher aufmüpfig geworden ist,
in die Knie zwingen.
....."
4) Zweite Eingabe vom
4. Mai 2001:
"Sg.
Damen und Herren!
Der
Fall ist bekannt, die juristischen Verfehlungen ebenfalls. Ich ersuche um
Rückruf, wann ich die Lenkerberechtigung abholen darf; für eine
Nichtausfolgung gibt es keine wie immer geartete Deckung und wird sich mein
Anwalt mit einer entsprechenden Schadenersatzklage nicht nur an die
Behörde, sondern auch an jene Beteiligten wenden, welche auf Grund Ihrer
Inkompetenz nicht in der Lage waren und sind, Gesetze vernünftig zu
vollziehen."
5) Dritte Eingabe vom
4. Mai 2001:
"Sg.
Hr. Dr.
H.!
Fangen
wir halt mal den Medienrummel an; bin echt gespannt wies ausgeht; vor allem wenn
bereits die Gendarmerie (Posten
G.) zugibt, dass es
in den eigenen Reihen Alkoholiker gibt.
Wie
wollen Sie dieses Problem lösen???
Warum
dürfen alkoholisierte Beamte andere Verkehrsteilnehmer
beurteilen???
Warum
gibt es keine verbindende Alkotests für Beamte???
Das
Polizeibefugnisgesetz grenzt an Mafiamethoden; wie soll das
weitergehen???
Auf
Anträge wird einfach nicht geantwortet; sind die Beamten
überfordert???
Etc."
6) Eingabe vom
9. Mai 2001 auszugsweise:
Sg.
Hr. Bezirkshauptmann, Sg. Hr. Dr.
H.!
Seit
dem 29.04.2001, dem Tag der Schiffahrt, hörte ich außer Dr.
P. niemanden
mehr.
Ich
ersuche Sie Anordnung zu geben, daß ich bis 10.05.2001 den gesamten
Führerscheinakt samt zugehörigen Strafakten in Kopie abholen kann.
Dieser wird vor allem für die Rechtsabteilung des Oeamtc benötigt,
für meinen Anwalt, als auch in Folge für die
Volksanwaltschaft.
....."
7) Eingabe vom
16. Mai 2001 auszugsweise:
"Sg.
Hr. Dr.
H.!
Nachdem
Wochen vergangen sind und nichts weitergeht, wie üblich auf Behörden,
ersuche ich neuerlich um Auskunft wie die von der Behörde verschlampte
Angelegenheit weitergehen soll. Wir sind in Hinkunft nicht mehr in der Lage, die
Kinder in die Schule zu bringen (Öffis gibt es hiezu
nicht).
Die
Aufsichtsorgane habe ich bereits eingeschaltet aber die werden torpediert; jeder
Tag kostet dem Staat und deren haftenden Personen sicherlich eine schöne
Summe, da ich auf Schadenersatz klagen werde. Ich frage mich nur ob dies
notwendig ist.
....."
8) Erste Eingabe vom
22. Mai 2001 auszugsweise:
"Sg.
Dris!
Nachdem
mir seitens der
BH-B. bis
22.05.2001 eine entsprechende Stellungnahme zugesagt wurde, diese bis 15:00 Uhr
nicht gehalten wurde, sehe ich mich absolut gezwungen diese Angelegenheit an die
große Glocke zu hängen. Volksanwaltschaft und Krone als auch
Rechtsanwalt und kleinere Gruppen stehen Gewehr bei
Fuß.
Ich
habe es gewusst, dass sich die
BH-B. wiedereinmal
nicht rühren wird; beim Bundesheer nennt man das Feigheit vor dem
Feind.
Da
man auf ihre Zusagen oder Bemühungen auch nichts mehr geben kann, werde ich
mich schon bemühen, dass Sie das gleiche Schicksal (aber ohne Chauffeur)
erleiden wie ich, (lt. GendPosten
G. dürften
Sie, als auch viele Gend-Beamten schon lange nicht mehr im Besitz einer
Lenkerberechtigung sein) das gleich gilt für ihren gesamten
Behördenapparat. Sie werden alle einmal sehen wie es aussieht, wenn man
nicht mobil ist, dies mit mehreren Kindern, welche zu versorgen sind, wenn man
auf andere angewiesen ist.
....."
9) Zweite Eingabe vom
22. Mai 2001:
"Sg.
Herr Dr.
H.!
Die
Erstkommunion meiner Tochter
T. kann nicht
stattfinden, da es solche Behördenkannibalen wie Sie und ihre
Schützlinge gibt. Der Transport, als auch ein Fußmarsch ist aufgrund
der Kindesanzahl nicht möglich.
Der
24.05.2001 wäre sicherlich ein schöner Tag für
T. geworden,
wenngleich wir auch keine finanz. Mittel haben, für Essen
udgl.
Nur
Ihre Spitzenjuristen hüllen sich weiter in Schweigen; Angst vor dem
Sturm???., die Pleite die die BH
B. gebaut hat
möchte ich nicht auslöffeln, es geht um sehr viel
Geld.
Sie
haben halt wiederum einmal gezeigt, dass ihnen das Glaserl Wein halten wichtiger
ist als das Wohl von heranwachsenden Menschen welche vielleicht ihre Pension
einmal zahlen, falls sie nicht schon vorher das Zeitliche gesegnet
haben.
Viel
Vergnügen noch wenn sie als Pharisäer in die Kirche
gehen."
10) Eingabe vom
14: September 2001 auszugsweise:
".....
Stellungnahme
zum Schreiben der
BH-B. bzgl. meines
Antrages vom
05.04.2000,
welches
mit Schreiben vom 11. September 2001 !!! seitens der Behörde beantwortet
wird.
Der
§ 45 AVG stellt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung dar, d.h.
dass lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall
für ihre Bewertung maßgebend ist. Die Beweiswürdigung ist jedoch
insofern nicht frei, als der maßgebende Sachverhalt vollständig
erhoben und die Beweisführung logisch tragfähig sein
muß.
Die
Auslegung der Gesetzesstelle über die Entziehungsdauer ist seitens der
Bezirkshauptmannschaft in sachlicher und rechtlicher Sicht völlig falsch
bewertet worden.
.....
Ich
stelle daher den wiederholten
Antrag
Auf
unverzügliche Ausfolgung und Wiedererteilung der Lenkerberechtigung der
Führerschein- Gruppe
B,
da die
von der Behörde vorgebrachten Gesetzesbestimmungen weder sachlich noch
rechtlich haltbar und zu rechtfertigen sind und es vor allem durch das grob
fahrlässige Handeln der Behörde, auch durch die Verweigerung von
Bescheidausstellungen, zu unzumutbaren Verzögerungen gekommen ist. Die
Rechtsmeinung über Entziehung und Entziehungsdauer, als auch der angezogene
§ 25 kann hier mangels Rechtmäßigkeit nicht herangezogen werden,
da auch die erforderlichen Unterlagen beigebracht, jedoch von der Behörde
entweder nicht zur Kenntnis genommen, oder verschlampt wurden. Mich trifft daher
auch kein schuldhaftes Verhalten. Die Frist der angeblichen 18 Monate ist lange
nicht verstrichen, sodaß die Lenkerberechtigung auch nicht erloschen
ist.
....."
Da für diese
Eingaben keine Gebühr entrichtet wurde, wurden von der
Bezirkshauptmannschaft B. hierüber
amtliche Befunde aufgenommen und diese an das dafür zuständige
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
weitergeleitet.
Mit Bescheid vom
29. November 2004 wurde vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien für diese zehn Eingaben gemäß
§ 14
TP 6 Abs. 1 GebG eine Gebühr in der Höhe von insgesamt S 1.800,--
(entspricht € 130,81) vorgeschrieben. Mit Bescheid ebenfalls vom
29. November 2004 wurde eine Gebührenerhöhung nach § 9
Abs. 1 GebG in der Höhe von insgesamt S 900,-- (entspricht
€ 65,41) vorgeschrieben.
In der gegen diese
Bescheide eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass jede Eingabe mit den
erforderlichen Stempelmarken versehen worden sei und die Gebühr bereits
verjährt wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird festgehalten,
dass sich die zitierten Gesetzesstellen jeweils auf die im Zeitpunkt des
Entstehens der Gebührenschuld geltenden Fassung beziehen. Da sämtliche
Eingaben vor dem 31. Dezember 2001 eingebracht wurden, ist die
Gebührenschuld gemäß
§ 11 Z. 1 GebG bereits vor dem
31. Dezember 2001 entstanden. Die Gebührenschuld entsteht
nämlich bereits im Zeitpunkt der Überreichung der
Eingabe.
Nach § 3 Abs. 2 GebG
sind die festen Gebühren - die Tarifpost 6 des § 14 GebG enthält
keine andere Verfügung - grundsätzlich durch Verwendung von
Stempelmarken zu entrichten. Wenn die Gebühren durch Verwendung von
Stempelmarken zu entrichten sind, so sind diese nach § 4 Abs. 1 GebG
spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auf der
gebührenpflichtigen Schrift anzubringen. Eine Ausnahme dazu besteht, wenn
eine Eingabe fernschriftlich, automationsunterstützt oder in jeder anderen
technisch möglichen Weise eingebracht wird. In diesen Fällen
können nach § 4 Abs. 2 GebG die erforderlichen Stempelmarken innerhalb
von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichneten Schreiben
nachgereicht werden. Auf den von der Bezirkshauptmannschaft vorgelegten Eingaben
wurde jedoch auf keinen Fall eine Gebühr entrichtet.
Da für diese
Eingaben keine Gebühr entrichtet wurde, war die Bezirkshauptmannschaft nach
§ 34 Abs. 1 GebG sogar verpflichtet, hierüber die Befunde
aufzunehmen und diese dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Von der
Bezirkshauptmannschaft wurden diese Befunde vollkommen zu Recht an das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
übermittelt.
Im gegenständlichen
Fall wurde die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet.
Aus diesen Gründen war die Gebühr mit Bescheid festzusetzen. Wird eine
solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9
Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von
50 v. H. der verkürzten Gebühr zu erheben. Die
Gebührenerhöhung wird als objektive Rechtsfolge einer nicht
vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in Stempelmarken
zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine
Voraussetzung der Erhöhung darstellt. Bemerkt wird dazu noch, dass die
Behörde weder nach dem Gebührengesetz selbst noch nach einer anderen
auf der Stufe einer gesetzlichen Norm stehenden Vorschrift verpflichtet ist,
einem Gebührenschuldner, der eine gebührenpflichtige Eingabe
ungestempelt überreicht, auf das Stempelgebrechen
hinzuweisen.
Wenn in der Berufung
vorgebracht wird, dass die Gebühren bereits verjährt wären, ist
dem entgegenzuhalten, dass die Verjährungsfrist bei den festen
Gebühren - um solche handelt es sich im gegenständlichen Fall
- nach § 207 Abs. 2 BAO drei Jahre beträgt und die
Verjährung bei den festen Gebühren mit dem Ablauf des Jahres beginnt,
in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Da die gegenständlichen Eingaben
alle im Jahr 2001 überreicht wurden, beginnt die Verjährungsfrist mit
dem Ablauf dieses Jahres, also mit dem 1. Jänner 2002 zu laufen
und endet am 31. Dezember 2004. Da die Bescheide schon vor dem
31. Dezember 2004 zugestellt wurden, können diese
Abgabenansprüche noch nicht verjährt sein.
Zu dem weiteren
Vorbringen des Berufungswerbers, dass der Bund verpflichtet sei, die
während des Verfahrens (Entziehung der Lenkerberechtigung) entstandenen
Kosten und Gebühren zu ersetzen, wird bemerkt:
Gemäß
§
1441 ABGB kann ein Schuldner seinem Gläubiger dasjenige nicht in
Aufrechnung bringen, was dieser einem Dritten und der Dritte dem Schuldner zu
zahlen hat. Selbst eine Summe, die jemand an eine Staatskasse zu fordern hat,
kann gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staatskasse leisten muss, nicht
abgerechnet werden.
Dass Forderungen
gegenseitig zusammentreffen müssen, wird schon im § 1438 ABGB als
Voraussetzung der Kompensation erklärt. Diese Voraussetzung wird im §
1441 erster Satz ABGB näher bestimmt. Demnach bedeutet Gegenseitigkeit,
dass der Gläubiger eines Schuldners gleichzeitig dessen Schuldner ist und
umgekehrt. § 1441 zweiter Satz ABGB, wonach gegen Forderungen des Staates
nur insoweit aufgerechnet werden kann, als die Gegenforderung an die selbe
Staatskasse zu leisten ist, stellt eine Ausnahmeregelung dar, die nur zu Gunsten
des Staates besteht und sowohl für öffentlich-rechtliche als auch
privatrechtliche Forderungen gilt. Grund für die Ausnahmeregelung war nicht
die mangelnde Gegenseitigkeit - die einzelnen Kassen besitzen keine eigene
Rechtspersönlichkeit, sondern sind alle "dem Staat" zugeordnet -, sondern
die Vermeidung von Verrechnungsschwierigkeiten.
Auf Grund des zweiten
Satzes des § 1441 ABGB wäre eine Aufrechnung im gegenständlichen
Fall schon deswegen nicht möglich, da Schuld und Forderung verschiedene
Staatskassen betreffen würden.
Zu dem in der
Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung eingebrachten Vorbringen, dass es
sich bei diesen Schreiben um keine Eingaben handelt, wird
festgestellt:
Nach § 14 TP 6 Abs.
1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und
juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in
Angelegenheiten ihres öffentlich rechtlichen Wirkungskreises, welche die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von
S 180,--. Eine Eingabe ist also ein schriftliches Anbringen, wodurch im
Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde
innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden
soll.
Sämtliche genannten
Schreiben wurden vom Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft
B. eingebracht. Es handelt sich bei
diesen somit um schriftliche Anbringen einer Privatperson an ein Organ der
Gebietskörperschaft. Dass mit diesen Anbringen der öffentlich
rechtliche Wirkungskreis dieser Gebietskörperschaft berührt wurde,
liegt auf der Hand, da sie in einem bei dieser Gebietskörperschaft
anhängigen Verfahren eingebracht wurden.
Auch erhoffte sich der
Berufungswerber durch diese Schreiben einen Vorteil, da er diese ansonsten nicht
bei der Behörde eingebracht hätte. Es würde keinen Sinn ergeben,
wenn der Berufungswerber diese Schreiben ohne Grund an die Behörde
übermittelt hätte. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens
werden solche Handlungen nur dann gesetzt, wenn man sich daraus auch einen
Vorteil erwartet. Dagegen, dass es sich nur um Schreiben an Politiker handelt,
spricht auch, dass eine Übermittlung dieser Schreiben an die Behörde
ohne Hoffnung auf Erfolg unverständlich wäre.
Mit diesen Schreiben
wurde vom Berufungswerber auf alle Fälle ein enormes Privatinteresse
verfolgt, nämlich über den Stand eines bei dieser Behörde
anhängigen Verfahrens informiert zu werden. Die genanten Schreiben
erfüllen sämtliche Voraussetzungen, die das Gebührengesetz
für eine Eingabe fordert. Die Vorschreibungen der Gebühr und der
Gebührenerhöhung erfolgten daher zu Recht.
Aus diesen Gründen
war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 14. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1619-W/05
- Stammnummer
- 20893
- Gültig
- 14.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF