Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3559-W/07
Eingabengebühr für eine Berufung betreffend Kostenersatz für das Entfernen und Aufbewahren eines Fahrzeuges nach § 89a Abs. 7 und 7a StVO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3559-W/07vom 02.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des BW., Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 11. Juni
2007 betreffend Stempelgebühr zu ErfNr. entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 31. März 2005 brachte Herr BW. (der nunmehrige
Berufungswerber, kurz Bw.) beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung
48, eine Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 14.
März 2005, GZ MA48/xxx, ein, mit dem ihm gemäß
§ 89a Abs 7
und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF in Verbindung mit §§
1 und 2 der Verordnung der Stadt Wien vom 27. Juni 2002, Amtsblatt der Stadt
Wien Nr. 26/02, die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren eines
Fahrzeuges vorgeschrieben worden waren.
Diese Berufung wurde durch Berufungsbescheid des
Berufungssenates der Stadt Wien vom 31. März 2006, der vom Bw. am 10. April
2006 persönlich übernommen wurde, abweisend erledigt.
Da der Bw. trotz schriftlicher Aufforderung vom 10. August
2006 für diese Eingabe keine Gebühr an den Magistrat der Stadt Wien
entrichtete, übermittelte der Magistrat der Stadt Wien dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien einen amtlichen Befund über
die Verkürzung von Stempelgebühren. In der Folge setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw. mit
Bescheiden vom 11. Juni 2007 für die Eingabe vom 31. März
2005 1) eine Gebühr gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG in
Höhe von € 13,00 und 2) eine Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 % der
verkürzten Gebühr in Höhe von € 6,50 fest.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wandte der Bw. ein,
dass die Festsetzung der Gebühr unrichtig sei, da es sich bei der Eingabe
um eine Eingabe an eine Verwaltungsbehörde in einer Abgabensache (§ 14
TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG) in Verbindung mit einer Eingabe im
Verwaltungsstrafverfahren (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG) handle und beide
Fälle nicht der Abgabepflicht unterlägen.
Im Antrag auf Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. ergänzend noch
Folgendes vor:
"Der Anspruch
der Gebietskörperschaft ist obsolet, der causale Abstellplatz ist dem dort
ansässigen Hotel wie aus der Aktenlage erkennbar ausschließlich
für die Abstellung von Gästefahrzeugen und Besuchern überlassen
und auch derart gekennzeichnet das nur solche ihn benützen dürfen,
stellt daher keine öffentliche Fläche dar wo die Behörde
berechtigt wäre Fahrzeuge aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu
entfernen.
Die Handlungen
der Behörde waren daher klar und eindeutig gesetzeswidrig wie auch dm
gesamte Verfahren (siehe Aktenlage und Bestätigung der Hotelleitung) und
wird daher weiterhin aufrecht die amtswegige Behebung des offenbar zu Unrecht
ergangenen Gebührenbescheides begehrt, in eventu Stattgabe des
Nachsichtsansuchens zufolge der marginalen Einkommenslage wie im
Nachsichtsansuchen dokumentiert."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und
juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in
Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß
§
14 TP 6 Abs. 1 GebG einer feste Gebühr von € 13,00.
Die Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG ist a)
ein schriftliches Anbringen einer Privatperson (einer natürlichen oder
juristischen Person) mit einem bestimmten Begehren b) an ein Organ einer
Gebietskörperschaft c) unter Berührung des
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises derselben d) im privaten
Interesse des Einschreiters (vgl VwGH 17.10.1960, 989/60).
Das Gebührengesetz knüpft im § 14 TP 6 die
Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der
Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (vgl. ua.
VwGH 23.6.1993, 91/15/0129).
Die vorliegende Eingabe erfüllt alle
Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs 1 GebG: 1) Mit der schriftlich
eingebrachten Berufung begehrte der Bw die Aufhebung eines Bescheides, 2)
durch die Stadt Wien als Gebietskörperschaft; 3) die beim Vollzug
der Straßenverkehrsordnung im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises tätig wurde und 4) lag die Eingabe im privaten
Interesse des Berufungswerbers, zumal mit dieser Eingabe die Abwendung von gegen
den Bw gerichteten Maßnahmen (Leistung eines Kostenersatzes für das
Entfernen und Aufbewahren eines ohne behördliche Kennzeichentafeln
abgestellten Fahrzeuges) angestrebt wurde. Selbst wenn der angefochtene Bescheid
auf einer unrichtigen Ansicht der Behörde beruhen sollte, war ein
Privatinteresse des Berufungswerbers gegeben, weil er mit der Berufung eine
Überprüfung des erlassenen Bescheides bewirken wollte (vgl. UFS
5.7.2006, RV/0475-W/05).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom
5.7.1999, 96/16/0165 ausgesprochen hat, entspricht es der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein privates Interesse dann
anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten
Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu
erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr
unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder
unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben
einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit
der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein bloß teilweises
Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes.
Die Art der Bearbeitung bzw. Erledigung der Eingabe durch
die Behörde ist für die Gebührenfestsetzung nur insofern von
Bedeutung, als die Frage des Entstehens der Gebührenschuld berührt
wird. Gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die
Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in
einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die
in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Die gegenständliche
Berufung des Bw. wurde durch den schriftlichen Berufungsbescheid des
Berufungssenates der Stadt Wien vom 31. März 2006 erledigt und ist die
Gebührenschuld mit Übernahme des Berufungsbescheides durch den Bw. am
10. April 2006 entstanden.
Nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG sind Eingaben an
Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen
der folgenden Z 4a, in Abgabenangelegenheiten gebührenfrei. Durch das 2.
Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl I 130, wurde diese Gesetzesstelle neu gefasst.
Die Erläuterungen hiezu lauten auszugsweise (Regierungsvorlage, 887 BlgNR.
20. GP):
"Mit der
Neufassung dieser Bestimmung sollen Eingaben an Verwaltungsbehörden
(ausgenommen an Zollbehörden) in Abgabenangelegenheiten - von den
vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich gebührenbefreit
werden. Diese Befreiung erfasst Eingaben in Abgabensachen an
Verwaltungsbehörden des Bundes, eines Landes oder einer
Gemeinde.
Abgabensachen
sind alle Angelegenheiten, die sich auf Abgaben im Sinne der Finanzverfassung
beziehen. Darunter sind einmalige oder laufende Geldleistungen zu verstehen, die
kraft öffentlichen Rechtes zwecks Erzielung von Einnahmen der
Gebietskörperschaften allen auferlegt werden, die die objektiven
Tatbestände der materiellen Abgabengesetze erfüllen."
Die Rechtslehre versteht unter öffentlichen Abgaben
alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die kraft öffentlichen
Rechts zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften zur
Bestreitung des Aufwandes im öffentlichen Interesse allen auferlegt werden,
die die Tatbestände der materiellen Abgabengesetze erfüllen, wobei die
die Leistung begründenden Tatbestände nach Grund und Höhe
bestimmt sein müssen (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, RZ
111 zu § 14 TP 6 GebG unter Hinweis auf VwGH 30.1.1970, Slg 4019/F, VwGH
21.2.1979, 1752/77; OGH 10.7.1996, 3 Ob 2/96, EvBl 1997/9).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es
sich beim Kostenersatz nach § 89 a Abs 7 StVO nicht um eine Abgabe iSd
Finanzverfassungsgesetzes und des Art 111 B-VG (vgl. VwGH 13.6.1988, 88/18/0079,
VwSlg 12739), weshalb die gegenständliche Berufung betreffend Kostenersatz
nicht nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG von der Eingabengebühr befreit
ist.
Auch die Befreiung gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z
7 GebG für Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren ist hier nicht anwendbar,
weil die Kostenvorschreibung nach § 89 a Abs. 7 StVO 1960 nicht im Rahmen
eines Verwaltungsstrafverfahrens, sondern unabhängig davon zu erfolgen hat
(siehe UFS 30.10.2006, RV/1172-W/06 unter Hinweis auf VwGH 20.2.1991, 90/02/0147
und VwGH 18.2.1998, 96/03/0389).
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben,
unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des
Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16. 3.
1987, 86/15/0114). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen
der Behörde. Die nunmehr angefochtenen Bescheide vom 11. Juni 2007
betreffen nicht das vom Bw. eingebrachte Nachsichtsansuchen, sondern die
Festsetzung der Gebühren, weshalb in den gegenständlichen
Berufugnsverfahren nicht über die Billigkeit der Abgabeneinhebung
abzusprechen ist. Bei bei der Festsetzung der Eingabengebühr sowie der
Festsetzung der Gebührenerhöhung sind die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. nicht zu berücksichtigen und waren daher die
Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 2.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3559-W/07
- Stammnummer
- 34556
- Gültig
- 02.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF