…wie gesellschaftliches oder soziales Engagemet, im Bereich der privaten Lebensführung anzusiedeln. Auch die Aussicht auf eventuelle, künftige nennenswerte Einkünfte durch eine solche Tätigkeit (z.B. Mitglied eines Landtages, im Nationalrat oder Bundesrat) kann eine berufliche Veranlassung nicht begründen. Der Bw ist, seiner Steuererklärung für den…
…irrelevant. Hinzuzufügen ist noch, dass es sich bei den Einkünften der Ehegattin des Bw. um keine solchen (nämlich "nennenswerte Einkünfte") handelt, die den Ausschlag zu Gunsten einer doppelten Haushaltsführung geben könnten. Den vom Bw. beantragten Aufwendungen für die Fahrten zwischen seinem Familienwohnsitz und seinem Beschäftigungsort…
…Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Kosten der doppelten Haushaltsführung sind nur dann abzugsfähig, wenn sie beruflich veranlasst sind (vgl. zB Doralt, EStG9, § 16 Tz 220 und die dort zit. Judikatur). Berufsbedingt ist der Doppelwohnsitz jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige selbst an beiden Wohnsitzen nennenswerte Einkünfte…
…2007, 2006/15/0047). Gemeinsamer Hausstand: Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wird nicht angezweifelt, dass der Berufungswerber im Streitjahr und schon davor eine intakte Beziehung mit der in Deutschland wohnhaften Frau JG unterhielt und diese dort nennenswerte Einkünfte erzielt/e. Jedoch kann ihm nicht beigetreten werden…
…mehr darauf an, ob die Ehegattin des Bw. am Familienwohnsitz nennenswerte Einkünfte erzielte und sich die Tochter der Ehegattin des Bw während der Woche an einem Betreuungsplatz am Familienwohnsitz aufhielt und damit die Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung erfüllt war. Graz, am 26. Juni 2013
…doppelte Haushaltsführung berufsbedingt sei. Berufsbedingt sei sie jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige selbst an beiden Wohnsitzen nennenswerte Einkünfte erziele (VwGH 29.1.1965, 1176/63) oder beide Ehegatten am jeweiligen Wohnsitz nennenswerte Einkünfte bezögen. Zwar könne dem Berufungsantrag nicht Folge gegeben werden, allerdings werde dem…
…auch die Betreuung eines Liegenschaftsbesitzes für sich allein keinen Doppelwohnsitz rechtfertigen, so wohl doch der Umstand, dass der Ehepartner daraus nennenswerte Einkünfte bezieht. Als nennenswert ist nach den LStR 2002 Rz 344 ein Betrag von mindestens 2.200 € jährlich anzusehen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar…
…gekommen sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Bw. nicht an beiden Wohnsitzen nennenswerte Einkünfte erziele, sondern als Einkunftsquelle nur seine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich habe. Laut den Angaben des Bw. betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe sei seine Gattin in Polen nicht erwerbstätig. Insofern seien…
…Ehegatte der Bw. verfügt am Familienwohnsitz auch über nennenswerte Einkünfte zwischen SK 13.028,- und 16.398,- in den Jahren 2001 bis 2005. Die Kosten für die wöchentlichen Familienheimfahrten wurden mittels Bestätigung der Transportges. nachgewiesen und lauten auf SK 280,- bis 325,-. Bezüglich den Mietkosten…
…berufsbedingt zustande gekommen sei. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Bw. nicht an beiden Wohnsitzen nennenswerte Einkünfte erzielt, sondern als Einkunftsquelle nur seine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich hat. Auch wurde der Bw. im Ergänzungsersuchen vom 4. August 2005 ersucht, nachzuweisen, dass seine Gattin (in Polen…
…erzielt, wobei das Gewicht des Beitrags der vom Ehepartner am Familienwohnsitz erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen der Eheleute entscheidend ist. In Doralt, Einkommensteuergesetz, § 4, Rz 351 wird zudem ausgeführt, dass eine doppelte Haushaltsführung nur dann anzuerkennen ist, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz über nennenswerte Einkünfte verfügt…
…Kleinkinder noch einer Betreuung bedürfen, steht auf Grund ihres Alters für den UFS außer Zweifel (vier Jahre alt). Der Ehegatte der Bw. verdiente im gesamten Zeitraum 2007 keinen nennenswerte Einkünfte, er bezog im Jahr 2007 lediglich Arbeitslosengeld. Im Vergleich wurde festgehalten, dass der Ehegatte lediglich…
…Familienwohnsitzes des einen Partners zum Arbeitsort des anderen Partners nicht zumutbar sein (z.B. wegen eigener nennenswerter Einkünfte am jeweiligen Wohnort). Der Partner der Berufungswerberin erzielt in Wien nennenswerte Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit. Die Berufungswerberin hat nach den Darstellungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 28…
…im September 1995 erfolgte und die Bw - im Gegensatz zur ,Darlehensnehmerin', die zu dem Unterhaltsansprüche gehabt haben dürfte - in den Jahren 1995 bis 1999 über kaum nennenswerte Einkünfte verfügte (Mittelaufbringung). 6. Die Eltern der Bw dürften Ende 2006 weitere Übergaben an ihre Töchter vollzogen haben…
…des Bw. deutlich reduziert werde, zumal die Fa. E-GmbH i.L. sich in Liquidation befinde und ebenfalls über kein nennenswertes Vermögen oder nennenswerte Einkünfte verfüge. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich…
…Operationen im Ausland und Vorträgen kein Dienstnehmer nötig ist. Tatsache ist, dass der Bw. aus den genannten Tätigkeiten sowohl im als auch vor dem Prüfungszeitraum nennenswerte Einkünfte erzielte. Wie der Bw. nicht in Abrede stellt, ist für seine spezielle fachärztliche Tätigkeit eine Ordination im klassischen…
…und 2002 wird als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2000, 2001 und 2002 werden dahingehend abgeändert, als die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht mit Null, sondern nicht festgesetzt werden. Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2000, 2001 und 2002 werden aufgehoben. Der Berufung betreffend den Einkommen…
…Fa. CO einen Anteil von 41,2%. Laut Auskunft der ungarischen Zollbehörden entwickelte die ungarische Fa. TO keine nennenswerte Geschäftstätigkeit, weshalb es sich bei dieser Firma kaum um den tatsächlichen Abnehmer der Waren handeln kann. Aufgrund der der Zollfahndung vorliegenden Beweisunterlagen ist einwandfrei erwiesen, dass…
…als Minderheitsgesellschafter zu keinem Zeitpunkt Einfluss gehabt. In der abweisenden BVE des FA wurde i.w. ausgeführt, dass in der Berufung die Zurechnung von Umsätzen und Einkünften aus dem Handel mit Waren aller Art bestritten werde. Die Geschäfte wären den Firmen SA und CO zuzurechnen…
…nicht mit dem Auto fahren, also auch keine Gewinne erzielen. Ad D) Er habe seinen Lebensmittelpunkt, Hauptwohnsitz und wesentlichen Wirkungsbereich in S. Es wäre ungerecht, würde man seine Einkünfte versteuern, Kosten für Straßenbahn etc. aber nicht absetzen. Er bekomme kein Pendlerpauschale, das außerdem zu gering…