Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3326-W/07
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3326-W/07vom 15.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 31. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 5. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist slowakische
Staatsbürgerin und als Krankenschwester unselbständig tätig.
Die Bw. beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen
für die Jahre 2001 (bis 2005) Aufwendungen für doppelte
Haushaltsführung und Reisekosten in Höhe von € 200 als
Werbungskosten. Zum Nachweis wurde eine Bestätigung der Transportges.
vorgelegt, dass die Bw. einen Fahrkartenpreis von Bratislava nach Adr.Ö.
zwischen SK 280,- bis 325,- betragen hätte. Weiters wurde eine
Bestätigung bezüglich der Tätigkeit des Ehegatten als
Rechtsvertreter sowie eine Bestätigung der Wohngemeinde bezüglich
Wohnsitz in der Slowakei, Adr.Slow. vorgelegt.
Gegen den abweisenden Einkommensteuerbescheid wurde form-
und fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, dass die Bw. auf Grund
ihrer Tätigkeit in der Nacht als Krankenschwester einen Wohnsitz in
Österreich benötige und daher Anspruch auf Familienheimfahrten in die
Slowakei hätte. Die zugestandenen Beträge würden der Bw. jedoch
niedrig erscheinen bzw. der zugestandene Heimfahrtenkostenersatz nicht
ersichtlich sein.
Das Finanzamt ersuchte in der Folge um die Vorlage der
Einkommensnachweise des Ehegatten (gegebenenfalls in deutscher Übersetzung)
als auch um belegmäßigen Nachweis der Kosten für
Familienheimfahrten. Bei Benützung eines Kfz wurde um die Vorlage eines
Fahrtenbuches oder anderer geeigneter Aufzeichnungen unter Anschluss der Tank-
und Servicebelege sowie Kopie des Zulassungsscheines ersucht. In der Folge legte
die Bw. eine Aufstellung der Durchschnittslöhne des Ehegatten (für die
Jahre 2001 bis 2005) in Höhe von SK 13.028,- für das Jahr 2001 vor.
Das Finanzamt anerkannte im Zuge der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung SK
325,-, d. s. € 7,76 bzw. S 106,78 für wöchentliche Heimfahrten,
insgesamt somit jährlich € 364,72 bzw. S 5.018,66 abzüglich der
Urlaubszeit von fünf Wochen.
Im Rahmen der Berufung wurden in der Folge weiters
zusätzlich Werbungskosten betreffend Mietkosten der Dienstwohnung von
€ 349,12 als Werbungskosten beantragt. Darüber hinaus wären im
Jahre 2001 Aufwendungen für eine Untermietwohnung von € 150,-
monatlich angefallen, Untermieterin wäre Frau X gewesen. Als Nachweis
könnte der Meldezettel vorgelegt werden. Ein neuerlicher Vorhalt des
Finanzamtes bezüglich der Vorlage eines Nachweises der Mietaufwendungen im
Zeitraum Jänner bis September 2001 bzw. eine Bestätigung durch die
Vermieterin, zugestellt durch Hinterlegung vom 30. August 2007, wurde nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben
nachgewiesen bzw. zumindest glaubhaft gemacht werden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften u. a. die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des
Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes bzw. eines
Doppelwohnsitzes erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Behält der
Steuerpflichtige seinen bisherigen Wohnsitz aus privaten Gründen bei, so
gehören die durch die getrennte Haushaltsführung verursachten Kosten
zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung.
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist somit dann beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückfahrt nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist
jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort
mehr als 120 Kilometer entfernt ist. In begründeten Einzelfällen kann
auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser
Personen bildet (siehe dazu VwGH 24.4.1996, 96/15/0006;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Rz 102 zu
§ 16 EStG 1988, "Doppelte Haushaltsführung";
Doralt4, a.a.O.,
Rz 349 zu § 4 EStG 1988).
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte
Haushaltsführung, wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort
und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich
berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich
bedingt ist. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am
Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in
eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar
ist, sind die Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG
1988. Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlasst
anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven
Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist.
Im vorliegenden Fall hat die Bw. seit mehreren Jahren eine
Wohnung in der Nähe ihres Beschäftigungsortes in Adr.Ö.. Der
Familienwohnsitz der Bw. lautet auf Adr.Slow. in der Slowakei. Der weitere
Wohnsitz wurde somit berufsbedingt begründet. Die Entfernung zwischen
Arbeitsstätte und Familienwohnsitz liegt lt. Routenplaner bei ca. 140
Kilometer und ist daher die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz als
nicht zumutbar zu beurteilen. Der Ehegatte der Bw. verfügt am
Familienwohnsitz auch über nennenswerte Einkünfte zwischen SK 13.028,-
und 16.398,- in den Jahren 2001 bis 2005.
Die Kosten für die wöchentlichen
Familienheimfahrten wurden mittels Bestätigung der Transportges.
nachgewiesen und lauten auf SK 280,- bis 325,-. Bezüglich den Mietkosten im
Zeitraum September bis Dezember 2001 lautend auf € 349,12 wurde eine
Bestätigung des Wohnungsinhabers vorgelegt und sind somit anzuerkennen.
Bezüglich der Wohnungskosten im Zeitraum Jänner bis August 2001 wurden
jedoch weder Belege noch eine Bestätigung vorgelegt. Die Aufwendungen
für den Zeitraum Jänner bis August 2001 sind somit mangels Vorlage von
Nachweisen als nicht glaubhaft zu beurteilen. Diesbezüglich wird angemerkt,
dass über die angegebene Vermieterin weder Meldeaufzeichnungen noch
Steuerdaten aufscheinen.
Die von der Bw. geltend gemachten Kosten für
Familienheimfahrten und Wohnung als doppelte Haushaltsführung sind somit in
Höhe von insgesamt S 9.821,- (S 5.019,- zuzüglich S 4.802,34 bzw.
€ 349,12) anzuerkennen.
Die Berufung war daher teilweise Folge zu geben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (€, S)
Wien, am 15.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3326-W/07
- Stammnummer
- 33123
- Gültig
- 15.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF