Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0347-G/05
doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0347-G/05vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers vom 5. Juni
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 13. Mai 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter einer
Wiener Rechtsanwaltskanzlei mit Dienstort Wien und ist laut Aktenlage ledig und
kinderlos. Im Zuge seiner Arbeitnehmerveranlagung 2004 beantragte er den
Werbungskostenabzug von € 2.421,- als Pendlerpauschale, € 5.820,- als
Kosten der doppelten Haushaltsführung sowie € 8.861,22 als
Familienheimfahrten.
Das Finanzamt versagte den
Abzug mit Verweis auf die Erledingung des Vorjahres.
Aus den Vorjahresakten
ergibt sich zum Sachverhalt folgendes:
Der Bw ist zu 162/6728
Eigentümer am Wohn- und Geschäftsgebäude in X,.in dem laut
zentralem Melderegister auch seine Eltern sowie seine Schwester gemeldet sind.
Nach der Aktenlage steht dem Bw an der angegebenen Wohnadresse lediglich ein
Zimmer im Wohnungsverband mit seiner Familie zur Verfügung.
Im Einkommensteuerbescheid
2002 vom 2. Juli 2003 wurde ausgeführt, dass beim Bw, einem ledigen und
allein stehenden Steuerpflichtigen von einem eigenen Haushalt nicht ausgegangen
werden kann, da er nicht die gesamte Wohnung in x aus eigenem Recht nutzt und
die Kosten des Haushaltes nicht überwiegend trägt. Nach den
Ermittlungsergebnissen ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber in Wien
überhaupt erstmals einen eigenen Hausstand gegründet hat und ihm
dadurch auch erstmalig Kosten für eine eigene Haushaltsführung
entstanden sind.
In der gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 erhobenen Berufung verwies der Bw darauf, dass in x
sein Hauptwohnsitz sei, und zwar seit Jahrzehnten, was sich u.a. aus den
Meldedaten ergäbe. Es sei einem Menschen nicht zumutbar, diesen Mittelpunkt
der Lebensinteressen zu verlegen. Überdies verwies er darauf, dass seine
berufliche Tätigkeit in Wien (die eine Berufsfortbildung darstelle)
begrenzt sei (Ausbildung für 4 Jahre und 3 Monate bei einem Wiener
Rechtsanwalt).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind alle
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
(§ 16 Abs. 1 EStG 1988).
Demgegenüber bestimmt
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden dürfen.
Kosten der doppelten
Haushaltsführung sind nur dann abzugsfähig, wenn sie beruflich
veranlasst sind (vgl. zB Doralt,
EStG9, § 16 Tz
220 und die dort zit. Judikatur). Berufsbedingt ist der Doppelwohnsitz
jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige selbst an beiden Wohnsitzen
nennenswerte Einkünfte erzielt (VwGH 29.1.1965, 1176/63), was im
Berufungsfall nicht gegeben ist.
Wie vom UFS zur
Einkommensteuer 2003 bereits ausführlich dargelegt (UFS vom 30.5.2007,
RV/0398-G/04), geht die Rechtsprechung (VwGH 22.9.1987, 87/14/0066; 18.12.1997,
96/15/0259) davon aus, dass ein im elterlichen Wohnungsverband gelegenes Zimmer
nicht als "eigener Haushalt" bzw. "eigene Wohnung" anzusehen ist, was bedeutet,
dass überhaupt keine zwei Wohnsitze vorhanden sind.
Wenn in der Berufung
ausführlich dargelegt wird, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in x
liegt und dass die Betätigung in Wien nur befristet ist, so kommt diesem
Vorbringen im gegenständlichen Fall keine Entscheidungsrelevanz zu, da nach
der Rechtsprechung weder zwei "Wohnsitze" vorliegen, noch von einer beruflichen
Veranlassung des Wohnsitzes in Wien ausgegangen wird. Auch kann die
Wohnsitzbegründung in Wien nicht zu "Aufwendungen für Aus- und
Fortbildung" (§ 16 Abs 1 Z 10 EStG) führen, wie es der Bw offenbar
durch den Hinweis, die berufliche Tätigkeit stelle eine Berufsfortbildung
dar, vermeint. Bei Aufwendungen für den Haushalt handelt es sich
nämlich - mit Ausnahme des Doppelwohnsitzes - grundsätzlich um
Privataufwendungen, die jedem Steuerpflichtigen gleichermaßen
erwachsen.
Familienheimfahrten
können nach herrschender Rechtsauffassung nur dann als Werbungskosten
Berücksichtigung finden, wenn die Voraussetzungen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (vgl. zB zB Doralt,
EStG9, § 4 Tz 359, und die dort zit. Judikatur, sowie § 16, Tz 220).
Die geltend gemachten Fahrtkosten sind daher ebenfalls der nicht
abzugsfähigen privaten Lebensführung zuzurechnen.
Das Pendlerpauschale
wiederum kann keine Berücksichtigung finden, da Ausgaben für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer einfachen Fahrtstrecke bis 20
km durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind (§ 16 Abs 1 Z 6 lit a
EStG). Da diese Entfernung zwischen dem Wohnsitz in Wien und der
Arbeitsstätte in Wien nicht überschritten wird, ist ein Abzug gem.
§ 16 EStG ebenfalls unmöglich.
Die Berufung war daher, wie
im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 26.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0347-G/05
- Stammnummer
- 29125
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF