Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2333-W/08
Unbeschränkte Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2333-W/08vom 20.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom
13. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg
Tulln vom 9. August 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Abgabenbemessungsgrundlage entspricht der im Erstbescheid ermittelten
(€ 23.734,37); die festgesetzte Einkommensteuer beträgt € -
1.030,88.
Entscheidungsgründe
A) Der
Berufungswerber (= Bw.) erstellte am 13. Juli 2007 seine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 (OZ 1 f./2006). Darin
erklärte er, dass er seit dem 22. April 1995 verheiratet sei, eine
bezugsauszahlende Stelle gegeben sei und dass er den
Alleinverdienerabsetzbetrag, den Mehrkindzuschlag sowie den
Sonderausgabenerhöhungs-betrag ab drei Kindern beanspruche. Als
Kirchenbeitrag erklärte der Bw. € 100,00. Als Werbungskosten
beanspruchte der Bw. die Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG 1988 für die einfache Fahrtstrecke für 2 bis
20 km in Höhe von € 270,00, die Kosten für eine doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von € 2.664,00
und sonstige Werbungskosten in Höhe von € 3.360,00.
B) Der
Einkommensteuererstbescheid für das Jahr 2006 (OZ 3 ff./2006) wurde am
9. August 2007 erstellt und laut Bw. am 27. August 2007 zugestellt. Als
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag wurden vom Finanzamt €
270,00 anerkannt (= Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG 1988 für eine Fahrtstrecke von 2 bis 20 km). Demnach hat der
Gesamtbetrag der Einkünfte € 23.894,37 betragen, von dem der
Pauschbetrag für Sonderausgaben von € 60,00 und der Kirchenbeitrag im
gesetzlich zulässigen Höchstausmaß von € 100,00 subtrahiert
wurden. Daraus hat sich ein steuerpflichtiges Einkommen von € 23.734,37
ergeben. Die Abgabengutschrift betrug € 141,88.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass
hinsichtlich der Abweichungen gegenüber den Anträgen in der
Steuererklärung auf die vorjährige Bescheidbegründung verwiesen
werde. In dieser gesonderten Begründung vom 29. Jänner 2007 für
das Jahr 2005 (OZ 10 f./2006) wird ausgeführt:
Gemäß
§ 16 EStG 1988 seien Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für
Familienheimfahrten und für eine Wohnung am Arbeitsort habe der
Verwaltungsgerichtshof in seinem diesbezüglichen grundsätzlichen
Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, 88/13/0121, ausgeführt, dass die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die
in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt werde, niemals
durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst
sei, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit lägen. Der Grund,
warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten
Einkünften berücksichtigt würden, liege darin, dass derartige
Aufwendungen solange als durch diese Erwerbstätigkeit veranlasst gelten,
als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in eine übliche
Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne.
Dies bedinge aber keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den für
eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den
Arbeitsort könne ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung
als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen sowie in
einer Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin haben.
Sachverhaltsgemäß sei davon auszugehen, dass der
Bw. seit vielen Jahren in Österreich erwerbstätig sei, seinen Wohnsitz
in Österreich begründet habe und seit April 1995 verheiratet sei. Zwei
seiner Kinder seien zunächst an diesem Wohnsitz wohnhaft gewesen. Erst im
Jahr 2002 sei die Ehegattin des Bw. mit zwei Kindern nach Polen
übersiedelt. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass der
Doppelwohnsitz der Familie durch den Beruf des Bw. zustande gekommen sei. Dies
gelte insbesondere deshalb, weil der Bw. nicht an beiden Wohnsitzen nennenswerte
Einkünfte erziele, sondern als Einkunftsquelle nur seine
nichtselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich habe. Laut den
Angaben des Bw. betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe sei seine
Gattin in Polen nicht erwerbstätig. Insofern seien im Fall des Bw. die vom
Verwaltungsgerichtshof genannten Unzumutbarkeitsgründe für die
Wohnsitzverlegung an den Arbeitsort nicht erfüllt. Es bestehe somit keine
Grundlage für die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für
eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten.
Gemäß
§ 33 EStG 1988 stehe zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltspflichten einem Alleinverdiener ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener sei ein Steuerpflichtiger, der
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe.
Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 sei
die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Auf
Antrag würden auch Staatsangehörige von Mietgliedstaaten der
Europäischen Union als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im
Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben.
Da der Bw. im Inland einen Wohnsitz habe, könnten die
Bestimmungen des § 1 Abs. 4 leg. cit. nicht angewendet werden. Für die
Beurteilung, ob dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe, sei daher
allein die vorhin angeführte Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
maßgeblich. Der Bw. sei im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate
verheiratet gewesen, seine Ehegattin habe jedoch das ganze Jahr über in
Polen gelebt. Somit habe seine Gattin dauernd getrennt in Polen gelebt und sei
daher nach österreichischem Recht nicht unbeschränkt steuerpflichtig.
Das Tatbestandsmerkmal des "unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten" sei
im Fall des Bw. nicht erfüllt. Diese Gesetzesbestimmung gelte auch unter
dem Aspekt der grundsätzlichen Niederlassungsfreiheit der EU-Bürger.
Aus oben genannten Gründen habe der Alleinverdienerabsetzbetrag beim Bw.
nicht berücksichtigt werden können.
C) Mit Schreiben
vom 13. September 2007, zur Post gegeben am 17. September 2007,
(OZ 8 ff./2006), erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid
für 2006 Berufung. Begründend
führt der Bw. an, dass ihm laut der Berufungsentscheidung des UFS vom 9.
Mai 2007, RV/0086-W/07, der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe. Auch beantrage
er die Kosten für die doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten
und sonstigen Werbungskosten, da seine Familie in Polen lebe und er zum
Unterhalt seiner ganzen Familie in Österreich tätig sei.
Diesem Berufungsschreiben ist die Kopie einer Zeitungsseite
beigelegt, wo unter der Rubrik "Steuertipps" der AVAB für EU-Ausländer
unter Bezugnahme auf die vorangeführte Berufungsentscheidung erklärt
wird.
D) Mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. Oktober
2007 wurde die Berufung laut Abschnitt C) als unbegründet abgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt:
Bereits mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Jänner
2007 betreffend den Einkommensteuerbescheid für 2005 sei hinsichtlich der
beantragten Änderungen in Bezug auf Familienheimfahrten, doppelter
Haushaltsführung und Alleinverdienerabsetzbetrag auf die
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 hingewiesen worden.
Außerdem sei mit gesonderter Begründung zur Berufungsvorentscheidung
am 29. Jänner 2007 die Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nochmals
zur Kenntnis gebracht worden. Bei der nunmehr eingebrachten Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 handle es sich um die gleiche
Problematik wie in den Vorjahren. Die Gattin lebe mit den Kindern in Polen, der
Bw. habe seinen Wohnsitz in Österreich. Da die Rechtsansicht auch für
das (Einkommensteuer-)Verfahren für das Jahr 2006 gültig sei, werde
die vom Bw. eingebrachte Berufung abgewiesen.
E) Mit Schreiben
vom 27. November 2007 stellte der Bw. den
Vorlageantrag. Begründend
führt der Bw. aus, dass er sämtliche Kosten lt. Erklärung (die
Familienheimfahrten, die doppelte Haushaltsführung, den
Alleinverdienerabsetzbetrag) beantrage. Seine Gattin betreue seine kranke Mutter
und versorge die minderjährigen Kinder. Er beantrage die Aufhebung des
Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer ungenügenden
Begründung. Weiters sei laut Rechtsansicht des unabhängigen
Finanzsenates eine Übergangszeit von fünf Jahren gegeben.
F) Mittels E-Mail
vom 25. August 2008 wurden seitens des Finanzamtes die Namen und Geburtsdaten
der Kinder des Bw. mitgeteilt: - B.M.: 60x.x; - B.P.:
48y.y; - B.R.: 47z.z.
Außerdem wurde der Bescheid über den
Mehrkindzuschlag vom 9. August 2007 für 2006 elektronisch übermittelt.
G) Mit
Ergänzungsersuchen vom 22. August 2008 wurde der Bw. ersucht, folgende
Fragen zu beantworten und nachstehend angeführte Unterlagen
nachzureichen:
1) Es werde ersucht, eine in die deutsche Sprache
übersetzte Bestätigung über die Pflegebedürftigkeit der
Mutter des Bw. nachzureichen sowie bekannt zugeben, an welchem Ort seine Mutter
gepflegt werde.
2) Es werde ersucht, eine/n maßstabgetreue/n
Zeichnung/Plan der Wohnung, in der die Familie des Bw. in Polen wohne,
beizubringen und bekannt zugeben, welche Kosten dafür zu bezahlen
sind.
3) Es werde ersucht, eine/n maßstabgetreue/n
Zeichnung/Plan der Wohnung in Adr.3, nachzureichen. Zudem wird ersucht,
mitzuteilen, ob es sich dabei um eine Firmenunterkunft oder um eine vom Bw.
privat gemietete Wohnung handle. Um Vorlage des Mietvertrages werde
ersucht.
4) Sei die vom Bw. gehandhabte doppelte
Haushaltsführung auf Dauer oder vorübergehend angelegt? Aus welchen
Gründen sei die Ehegattin des Bw. im Jahr 2002 mit den Kindern von dem
damaligen Familienwohnsitz in J. nach Polen übersiedelt? Um detaillierte
Angaben dazu werde ersucht.
5) Für den Nachweis der tatsächlich erfolgten
Familienheimfahrten nach Polen werde um die Vorlage des kopierten Fahrtenbuches
ersucht.
6) Im Berufungsschreiben vom 13. September 2007 seien auch
die schon in der Steuererklärung beantragten "sonstigen Werbungskosten" in
der Höhe von € 3.360,00 geltend gemacht worden. Um Vorlage der
diesbezüglichen Belege und Unterlagen werde ersucht.
H) Mit Schreiben
vom 21. September 2008 wurde das Ergänzungsersuchen laut Abschnitt G) wie
folgt beantwortet: Sein Vater sei seit Mitte 2001 krank gewesen, seine
Frau sei Krankenschwester und darum nach Polen übersiedelt, um den Vater zu
pflegen. Der sei am 24. Jänner 2004 gestorben, aber jetzt sei seine Mutter
krank und pflegebedürftig. Diesem Schreiben wurden beigelegt:
a) eine ärztliche Bestätigung des
"Gesundheitszentrums" Zivilgesellschaft in beglaubigter Übersetzung vom 12.
September 2008 beigelegt. Damit wird bescheinigt, dass B.H., geboren am ZZ, die
chronisch kranke Schwiegermutter, B.A., geboren im Jahr 1930, wohnhaft in Adr.1
betreue. Die Patientin sei chronisch krank an bronchialem Asthma und chronischer
Herzinsuffizienz (laut Fachärztin E.G.).
b) eine beglaubigte Übersetzung der Sterbeurkunde von
J.B., verstorben am xx.xx 2004, beigebracht.
c) zwei Schulbestätigungen vom 11. September und 18.
September 2008 betreffend B.R., wohnhaft in Adr.1, X-X/Z (Polen), worin einmal
von der Direktion der Gymnasiumschule bestätigt wird, dass der Sohn des Bw.
im Schuljahr 2008/2009 die erste Klasse Gymnasium besucht. In der zweiten
Schulbestätigung für den Sohn wird bestätigt, dass er im
Schuljahr 2008/2009 das erste Jahr die Musikschule in Tarnow (Polen)
besuche.
d) eine Schulbestätigung vom 11. September 2008
betreffend B.M., wohnhaft in Adr.1, X-X/Z, worin von der Direktion der
Grundschule in Z bestätigt wird, dass diese Tochter des Bw. im Schuljahr
2008/2009 die erste Klasse besuche.
e) eine Schulbestätigung vom 11. September 2008
betreffend P.B., wohnhaft in Adr.1, X-X/Z, worin von der Direktion deer
Grundschule in Z bestätigt wird, dass diese Tochter des Bw. im Schuljahr
2008/2009 die fünfte Klasse besuche.
f) Auflistung von Kosten, die der Bw. in Polen zu bezahlen
habe: 1. Pensionsversicherung für Ehefrau: € 400,00; 2.
(Haftpflicht-)Versicherung für Auto der Ehefrau: € 110,00; 3.
Grundstückskosten: € 100,00; 4. Hausversicherung: €
95,00; 5. Strom: € 400,00; 6. Gas: €
1.800,00; Summe: € 2.905,00.
g) Kopie des Mietvertrages, den der Bw. als Mieter am 1.
März 2008 mit Frau E.K. und Herrn F.B. als Vermieter abgeschlossen hat.
Laut § 1 dieses Vertrages werden dem Bw. folgende Räumlichkeiten
vermietet: ein Schlafzimmer, eine Küche und Wohnzimmer, eine Dusche, alles
im Parterre nordostseitig. Dieses Mietobjekt umfasst laut Zeichnung des Bw. eine
Fläche von 9,5 m x 4,5 m = 42,75 m². Der Mietpreis von € 300,00
(= € 7,02 m²) bestehe auf der Basis für eine Person und
könne nur durch einen neuen Mietvertrag korrigiert werden. Laut § 2
dieses Vertrages werde das Mietverhältnis auf drei Jahre abgeschlossen und
könne von beiden Teilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist jeweils zum Kalendervierteljahr ohne Angabe von
Gründen gekündigt werden. Laut § 3 dieses Vertrages ist der
Mietzins wertgesichert, wobei die Ausgangsbasis der Verbraucherpreisindex 1986
sei. Während der Dauer des Mietvertrages bleibe der Mietzins
unverändert. Laut § 4 dieses Mietvertrages seien die öffentlichen
Abgaben sowie Heizungs- und Stromkosten, soferne diese einen Betrag von 20% des
Mietpreises nicht überstiegen, in dem Mietzins enthalten.
h) verkürzte Abschrift der Heiratsurkunde der Eltern
des Bw., J.B. und B.A., Original in polnischer Sprache vom 15. September 2008
und beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache.
i) verkürzte Abschrift der Geburtsurkunde der Mutter
des Bw., Original in polnischer Sprache vom 15. September 2008 und beglaubigte
Übersetzung in deutscher Sprache.
j) gezeichnete Raumanordnung des Hauses in Polen, Adr.1,
X-X/Z: Erdgeschoß bestehend aus Wohnzimmer, Esszimmer, "Speisraum",
Garage, Vorzimmer, WC, Heizraum: in Summe 11 m x 9 m = 99
m². Dachgeschoß bestehend aus Kinderzimmer, Bad + WC,
Küche, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Zimmer: in Summe 10 m x 9 m = 90
m².
k) Fahrtenbuch, mit dem für das Jahr 2006 46 Hin- und
Rückfahrten zwischen J. und Z zu je 604 km aufgezeichnet sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die steuerliche Anerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages, der Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von € 2.664,00
sowie sonstige Werbungskosten in Höhe von € 3.360,00.
I) Der Sachverhalt
ist wie folgt bestimmt:
a) Der Bw. war 2006 in Österreich ganzjährig
nichtselbstständig erwerbstätig.
b) Seine Ehegattin und drei Kinder [siehe Abschnitt F)]
hatten seit Jänner 2002 ihren ganzjährigen Aufenthaltsort in Adr.1, Z,
Polen. Sie wohnten mit der Mutter des Bw. in einem Haus mit 180 m²
Wohnfläche [detaillierte Aufstellung siehe Abschnitt H), Punkt j)].
c) Die Ehegattin ist mit den Kindern im Jahr 2002 von
Österreich nach Polen übersiedelt, weil sie von Beruf Krankenschwester
ist [siehe Vorhaltsantwort vom 21. September 2008]. Der im Jahr 2001 erkrankte
Vater war pflegebedürftig und ist am 24. Jänner 2004
verstorben.
d) Die Ehegattin hatte laut zentralem Melderegister ihren
Hauptwohnsitz vom 2. August 1995 bis 14. Jänner 2002 in Adr.2.
e) Der Bw. hatte laut zentralem Melderegister seinen
Hauptwohnsitz vom 2. August 1995 bis 1. März 2005 in Adr.2. Ab 1.
März 2005 hatte der Bw. seinen Hauptwohnsitz in Adr.3. Dieser Wohnsitz
besteht laut Zeichnung des Bw. aus Schlafzimmer, Küche und Wohnzimmer sowie
Dusche. Die Gesamtfläche dieser Wohneinheit beträgt
42,75 m². Der mit der Vorhaltsantwort nachgereichte, nicht
vergebührte Mietvertrag datiert allerdings erst vom 1. März
2008.
f) Die Mutter des Bw. leidet laut ärztlichem Gutachtem
vom 12. September 2008 an bronchialem Asthma und chronischer Herzinsuffizienz
[siehe Abschnitt H), Punkt a)].
g) Der Bw. ist im Jahr 2006 23 Mal zu seiner in Polen
wohnenden Familie gefahren [siehe Abschnitt H), Punkt k)]. Die einfache
Entfernung zwischen J. und Z beträgt 604 km.
h) Unter Abschnitt H), Punkt f), konkretisierte der Bw.
seine als "sonstige Werbungskosten" erklärten Ausgaben (€ 3.360,00)
mit einem Gesamtbetrag von € 2.905,00.
II)
abgabenrechtliche Beurteilung:
1) Alleinverdienerabsetzbetrag:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der
für das Streitjahr 2006 geltenden Fassung steht einem Alleinverdiener zur
Abgeltung gesetzlicher Unterhaltspflichten ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Dieser beträgt jährlich ohne Kind € 364,00, bei einem Kind
(§ 106 Abs. 1) € 494,00 und bei zwei Kindern € 669,00.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um
€ 220,00 jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist
die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich.
§ 1 Abs. 4 leg. cit. normiert: Auf Antrag werden auch
Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ... als
unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische
Einkünfte im Sinne des § 98 haben.
Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass der
Bw. im Streitjahr mehr als sechs Monate verheiratet war, seine Ehegattin und
seine drei Kinder sich jedoch ganzjährig in Polen aufhielten. Der Bw. hatte
im Jahr 2006 einen Wohnsitz im Inland, sodass die angeführte Bestimmung des
§ 1 Abs. 4 EStG 1988 nicht zur Anwendung kommen kann.
In Streit steht die Rechtsfrage, ob der gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtige Bw. auf Grund des
Gemeinschaftsrechtes einen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag für
seine in Polen aufhältige Ehegattin hat. Vom unabhängigen Finanzsenat
ist daher ein allfälliger Verstoß gegen das EU-Diskriminierungsverbot
in Verbindung mit der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit
gemäß Artikel 39 EGV und der Freizügigkeit des Aufenthaltes
gemäß Artikel 18 EGV zu prüfen.
Vorweg ist festzustellen, dass die direkten Steuern
grundsätzlich in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten
fallen. Der EuGH hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass die
Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit unter Wahrung des Gemeinschaftsrechtes
auszuüben haben. Die im Gründungsvertrag der Europäischen
Gemeinschaften enthaltenen Grundfreiheiten sind daher auch im
Einkommensteuerrecht zu beachten (vgl. EuGH vom 14. Februar 1995, C-279/93,
Schumacker). Weiters ist festzustellen, dass die Grundfreiheiten im EGV
unmittelbar anzuwenden sind, d. h. der Einzelne kann sich gegenüber dem
Mitgliedstaat darauf berufen, selbst wenn keine näheren Vorschriften
aufgrund von sekundärem Gemeinschaftsrecht vorliegen. Hierzu ist
anzumerken, dass unmittelbares Gemeinschaftsrecht auch von den nationalen
Verwaltungsbehörden, somit auch vom Finanzamt und vom unabhängigen
Finanzsenat, zu beachten ist (vgl. VwGH vom 21. Juni 1999, 97/17/0501). So hat
der EuGH etwa im Urteil vom 29. April 1999, Rs C-224/97, Ciola, Randnummern 26
ff., ausgesprochen, dass die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Geminschaften in der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates
unmittelbar gelten und das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht vorgeht. Sie
erzeugen daher Rechte zugunsten der Betroffenen, die die nationalen
Behörden mit der Folge zu achten und zu wahren haben, dass ihnen
entgegenstehende Bestimmungen des innerstaatlichen Rechtes aus diesem Grunde
unanwendbar werden (vgl. UFSW vom 26. September 2007, RV/1720-W/06).
Da der Bw. im Streitjahr ausschließlich in
Österreich berufstätig war und sich seine Ehegattin mit den drei
Kindern in Polen befand, kann sich der Bw. auf Artikel 39 und Artikel 18 EGV
berufen. Artikel 39 EGV lautet:
(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit
der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der
Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der
Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und
sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten
Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht (a) sich um
tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; (b) sich zu diesem Zweck
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; (c) sich in einem
Mitgliedsstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses
Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung
auszuüben; (d) nach Beendigung einer Beschäftigung im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates unter Bedingungen zu verbleiben, welche die
Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die
Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
Gemäß Artikel 18 EGV hat jeder Unionsbürger
das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem
Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen
Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
Gemäß Randnummer 24 des bereits oben angeführten EuGH-Urteiles
vom 14. Februar 1995, C-279/93, Schumacker, ist Artikel 39 so auszulegen, dass
er das Recht eines Mitgliedstaates insoweit einschränken kann, als er es
einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, einen Staatsangehörigen eines anderen
Mitgliedstaates, der in Ausübung seines Rechtes auf Freizügigkeit im
Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates eine nichtselbstständige
Beschäftigung ausübt, bei der Erhebung der direkten Steuern schlechter
zu behandeln als einen eigenen Staatsnagehörigen, der sich in der gleichen
Lage befindet.
Gemäß Randnummer 26 dieses EuGH-Urteiles
verbieten die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur
offensichtliche Diskriminierungen, sondern auch alle versteckten Formen der
Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale
tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen.
Im Lichte dieser EuGH-Rechtsprechung besteht aus der Sicht
des unabhängigen Finanzsenates kein Zweifel an der
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 hinsichtlich
der Tatbestandsvoraussetzung
"unbeschränkt steuerpflichtiger
Ehegatte". Im Sinne der sogenannten "acte-clair"-Doktrin bedurfte es zur
Beurteilung dieser Frage auch keiner Vorabentscheidung des EuGH, weil diese
Rechtsfrage durch die Urteile des EuGH (Schumacker und Zurstrassen = EuGH vom
16. Mai 2000, C-87/99) bereits eindeutig geklärt ist. Mit dieser Ansicht
folgt der unabhängige Finanzsenat der Berufungsentscheidung des UFS vom 5.
September 2006, RV/1190-W/06 und vom 11. Juni 2007, RV/0545-I/06.
Die Erfüllung der übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 für die
Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages stand nicht in Streit und ihr
erklärungsgemäßes Vorliegen war als glaubhaft zu erachten. Zwar
spricht eine aufrechte Ehe grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte
Lebensführung, doch bewirken mehrere Wohnsitze oder die polizeiliche
Meldung an einem anderen Wohnsitz keine dauernde Trennung. Vielmehr ist
entscheidend, ob der Steuerpflichtige bei aufrechter Ehe tatsächlich in
Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht (VwGH vom 15. Februar 1984,
83/13/0153). Der Bw. ist aber laut dem der Vorhaltsantwort beigelegten
Fahrtenbuch im Jahr 2006 23 Mal je 604 km zu seiner Familie nach Polen gefahren.
Auch das für eine aufrechte Ehe essentielle gemeinsame Wirtschaften ist als
gegeben anzunehmen; dem unabhängigen Finanzsenat liegen keine dagegen
sprechenden Argumente vor.
Schließlich bleibt zu diesem Berufungspunkt noch auf
§ 3 der Zweitwohnsitz-Verordnung, BGBl. II 528/2003 , zu verweisen. Danach
begründet eine Benutzung des inländischen Wohnsitzes des
unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-)Partners, von dem der Abgabepflichtige
nicht dauernd getrennt lebt, auch einen zur unbeschränkten Steuerpflicht
führenden Wohnsitz des anderen (Ehe-)Partners. Der Wohnsitz im Sinne der
Verordnung kann nämlich für beide Ehegatten, die in aufrechter Ehe
leben, immer nur einheitlich beurteilt werden. Benützt daher auch nur ein
Ehegatte die Wohnung im Inland länger als 70 Tage, dann ergibt sich daraus
für beide Ehegatten eine unbeschränkte Steuerpflicht (vgl. Doralt,
EStG, 9. Aufl., Tz 27/18 zu § 1 mit weiteren Hinweisen).
Der Berufung ist in diesem Punkt Folge zu geben.
2) Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der
sie erwachsen sind. Hingegen dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendete Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass die
Ehegattin und die Kinder des Bw. in Österreich bis zum 14. Jänner 2002
ihren Hauptwohnsitz in Adr.2 gehabt haben und infolge der
Pflegebedürftigkeit des im Jänner 2004 verstorbenen Vaters nach Polen
übersiedelt sind. Damit ist aber im Jahr 2006 ein Sachverhalt verwirklicht,
der sich mit der üblicherweise zitierten Judikatur des VwGH zur doppelten
Haushaltsführung nicht vergleichen lässt (vgl. VwGH vom 9. Oktober
1991, 88/13/0121; vom 18. Oktober 2005, 2005/14/0046). In diesen Judikaten wurde
die Beibehaltung eines vom Arbeitsort
entfernten Familienwohnsitzes aus Gründen der privaten Lebensführung,
aufgrund einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder
aufgrund einer weiteren Erwerbstätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten
des/der Steuerpflichtigen gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall hatte die Familie des Bw. den
Familienwohnsitz mehrere Jahre in Österreich und übersiedelte
angegebenerweise infolge der schweren Erkrankung des Vaters des Bw. nach Polen.
Demnach hat die Ehegattin des Bw. ihren Hauptwohnsitz im Jänner 2002 vom
Arbeitsort des Bw. in Adr.4 nach Polen
wegverlegt. Dazu ist auch festzuhalten,
dass der pflegebedürftige Vater des Bw. im Jänner 2004 verstorben ist,
sodass auch im Falle der steuerlichen Anerkennung der Wegverlegung eines
Hauptwohnsitzes in ein anderes Land, ab diesem Zeitpunkt diese allfälligen
Anerkennungsgründe weggefallen waren. Denn die Beurteilung der
Unzumutbarkeit der Verlegung eines Wohnsitzes zum Arbeitsort des Ehegatten ist
auch aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH vom
21. Juni 2007, 2005/15/0079). Bis zu Beginn des Jahres 2006 wäre es
möglich gewesen, die im Jänner 2002 vorgenommene vorübergehende
Wegverlegung des Hauptwohnsitzes von J. nach Z in Polen wieder
rückgängig zu machen. Aber es ist auch zu beachten, dass der Bw. mit
1. März 2005 den bisherigen Familienwohnsitz in Adr.2, aufgegeben hat,
sodass eine Rückkehr seiner Familie nach Österreich bis dato
verunmöglicht wurde.
Das Argument des Bw., dass nunmehr seine Mutter krank
geworden sei, kann für das Jahr 2006 zu keiner anderen steuerrechtlichen
Beurteilung führen. Denn die Fachärztin des "Gesundheitszentrums"
Zivilgesellschaft diagnostizierte am 12. September 2008 ein bronchiales Asthma
und eine chronische Herzinsuffizienz bei der Mutter des Bw., folgerte aus dieser
Diagnose aber nicht auf deren dauernde Pflegebedürftigkeit. Ebenso fehlt
diesem Gutachten jeglicher Hinweis darauf, seit wann diese Indikationen
vorliegen. Da diese Diagnose im September 2008 erstellt wurde, leitet der
unabhängige Finanzsenat daraus ab, dass die Mutter des Bw. im Jahr 2006
noch keiner ständigen Pflege bedurfte und schon deshalb nicht zu
prüfen ist, ob für den Bw. die Aufrechterhaltung eines
Doppelwohnsitzes im genannten Jahr erforderlich war.
Insoweit kann der unabhängige Finanzsenat nicht
erkennen, dass der Bw. den Wohnsitz in Polen zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung seiner Einnahmen aus der nichtselbstständigen
Erwerbstätigkeit, die er in Österreich ausübt, aufrechterhalten
hat.
Die Berufung ist in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
3) sonstige Werbungskosten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Der Bw. machte in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2006 unter der Kennziffer 724 sonstige
Werbungskosten, das sind solche, die laut Steuererklärung keine Kosten
für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Reisen, Fortbildungen und Umschulungen
und für doppelte Haushaltsführung sind, in Höhe von €
3.360,00 geltend gemacht. Der Bw. legte seiner Vorhaltsantwort vom
21. September 2008 eine Kostenaufstellung bei, aus der hervorgeht, welche
Ausgaben der Bw. in Polen für seine Ehegattin tätigt [siehe Abschnitt
H), Punkt f)]. Die sechs Ausgabenpositionen betreffend die Pensionsversicherung
der Gattin, die Autoversicherung für das Kfz der Gattin, die Kosten
für das Grundstück in Polen, die Gebäudeversicherung in Polen,
die Strom- und Gaskosten sind keine Werbungskosten im Sinne der vorhin
angeführten Legaldefinition. Denn bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine
private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als
für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit von Aufwendungen bietet in diesen Fällen das
verlässliche Indiz zur Abgrenzung der betrieblichen oder beruflichen
Veranlassung von der privaten, wobei diesfalls die Notwendigkeit dahingehend zu
prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendungen für die Erzielung von
Einkünften objektiv sinnvoll ist (vgl.
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, 7. Ergänzungslieferung,
Stand: 1. Juni 2007, Anm. 3 zu § 16).
Der unabhängige Finanzsenat geht im Fall des Bw. davon
aus, dass die Begleichung der streitgegenständlichen Aufwendungen in keinem
objektiven Zusammenhang mit der Erzielung seiner Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit stehen und daher steuerrechtlich
Einkommensverwendung darstellen.
Die Berufung ist in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 20.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 18 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
- Art. 39 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2333-W/08
- Stammnummer
- 38805
- Gültig
- 20.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF