Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3719-W/02
Betriebsausgaben, -pauschalierung; Dienstverhältnis - Vereinbarung mit nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3719-W/02vom 01.09.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Honorarzahlungen, die im Rahmen der selbständigen Tätigkeit (z. B. Arzt erstellt wissenschaftliche Studie) an einen Dritten aufgewendet werden, sind bei entsprechendem Nachweis über Art und Inhalt der Tätigkeit sowie Nennung des Honorarempfängers als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Einem Dienstverhältnis mit einem nahen Angehörigen muss eine Vereinbarung zugrunde liegen, die nach aussen ausreichend zum Ausdruck kommt, einen eindeutigen, klaren Inhalt hat und auch zwischen Familienfremden zu den selben Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Diese Erfordernisse können durch einen Dienstzettel erfüllt werden, mit dem die wesentlichen Bestandteile des Dienstverhältnisses vereinbart worden sind und wenn die Höhe der Entlohnung dem Arbeitsmarkt entspricht.
Wenn die Lebensgefährtin eines Facharztes für diesen administrative und organisatorische Arbeiten erledigt, ist die Tätigkeit nach ihrem verwirklichten Gesamtbild zu beurteilen. Ergibt die Beurteilung, dass die Tätigkeit aufgrund ihres Umfanges und ihres Inhaltes weit über eine bloss gelegentliche Nebenarbeit hinausgeht, spricht dies für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. M., vertreten
durch Prof. Mag. Dr. Walter Koneczny, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 23. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1997, 1998 und 1999, ESt-Vz 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer 1997, 1998 und 1999 werden
abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
(in ÖS) sind den am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Einkommensteuer beträgt
für:
|
1997
|
1998
|
1999
|
Euro
57.878,39 (ÖS 796.424,00)
|
Euro
56.463,89 (ÖS 776.960,00)
|
Euro
46.843,82 (ÖS 644.585,00)
Der Bescheid über die
Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2002 wird entsprechend dem
Bescheid für die Einkommensteuer des Jahres 1999 angepasst.
Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für
2002 betragen Euro 64.082,34.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, Dr. M.,
ist als Radiologe sowohl in leitender Funktion im Rahmen eines
Dienstverhältnisses im KH L. als auch als Honorararzt selbständig an
verschiedenen Privatkliniken tätig. Anfang des Jahres 2002 führte das
Finanzamt bei ihm hinsichtlich der Abgaben Umsatz- und Einkommensteuer für
den Zeitraum 1997 - 1999 eine Betriebsprüfung (Bp) durch. Es wurden
u. a. die folgenden Feststellungen getroffen (die angeführten Textziffern
(Tz.) beziehen sich auf den
Betriebsprüfungsbericht): Tz.
13b - Erhöhung der Betriebseinnahmen der Jahre 1997 bzw. 1999
aufgrund nicht erklärter Einnahmen aus Honoraren (ÖS 15.000,-- bzw.
18.650,--). Es seien auf dem betrieblichen Bankkonto Eingänge verzeichnet,
die einer Versteuerung nicht unterzogen worden seien. Diese resultierten aus
Honoraren bzw. aus ungeklärten Bareinlagen und seien somit im jeweiligen
Jahr dem Einkommen
hinzuzurechnen. Tz. 18, 19, 20
und 21 - Nichtanerkennung von: Honoraraufwendungen für
wissenschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit diversen Studien;
privaten Aufwendungen; Repräsentationsspesen sowie privaten Reisekosten
(1997: 101.996,--; 1998: 292.662,--; 1999: 312.968,--
ÖS). Zu den Honoraraufwendungen seien keine konkreten Nachweise
bezüglich der tatsächlichen Leistungserbringung sowie der Art der
abgerechneten "wissenschaftlichen Arbeit" vorgelegt worden. Sie stünden in
keinem Verhältnis zu den erzielten Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit als
Betriebsausgabe sei daher zu versagen gewesen.
Tz. 22 -
Nichtanerkennung des Dienstverhältnisses mit Frau H.-L. und der dafür
geltend gemachten Betriebsausgaben für Nettolöhne und Lohnnebenkosten
(1998: 213.669,59 und 1999: 249.729,48 ÖS). Laut vorliegendem
Dienstzettel vom 2.1.1998 ist mit Beginn 2.2.1998 ein Dienstverhältnis mit
Frau H.-L., der Lebensgefährtin des Bw., als Ordinationshilfe geschlossen
worden. Es wurde vereinbart: Dienstort Wien; wöchentliche Normalarbeitszeit
5 Tage, 20 Stunden pro Woche; ein Bruttogehalt von ÖS 14.900,-- nach
dem Kollektivvertrag für Fachärzte sowie sonstige Vereinbarungen
hinsichtlich der Aufgaben der Dienstnehmerin. Die festgelegten Aufgaben umfassen
die gesamte Verwaltungsorganisation des Dienstgebers, d. h. Vereinbarung der
Vertretungstermine, Aufarbeitung von Belegen, sämtliche Schreibarbeiten
(Gutachten, Befunde, wiss. Auswertungen usw.). Die Arbeitszeit wurde im
Dienstzettel mit 14 - 18 Uhr vereinbart. In der Beantwortung eines Vorhaltes der
Bp. teilte der Bw. ergänzend mit, dass Frau H.-L. hauptberuflich als
Röntgenassistentin im KH L. tätig sei und daher mit
Fachausdrücken vertraut sei. Sie arbeite für den Bw. nachmittags als
Büro- und Ordinationshilfe. Ein Dienstvertrag sei nicht erforderlich, da
die Entlohnung, wie aus dem Dienstzettel ersichtlich sei, nach Kollektivvertrag
erfolge. Als Arbeitsort sei die Privatadresse des Bw. vereinbart. Die Bp
führte dazu in ihrem Betriebsprüfungsbericht aus. Der Bw. sei
hauptberuflich als Radiologe im KH L. beschäftigt. Er erziele neben diesen
Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Einnahmen aus
diversen Urlaubsvertretungen. Der Bw. unterhalte selbst keine Ordination. Es
stelle sich somit die Frage aus welchen betrieblich veranlassten Gründen
die Beschäftigung einer "Büro- und Ordinationshilfe" nötig sei.
Den Argumenten des Bw. hinsichtlich der Ausführung von Schreib-,
Organisations- und Ablegearbeiten durch Frau H.-L. sei entgegenzuhalten, dass z.
B. die Abfassung von Protokollen zu diversen Studien von Frau I.Z. gegen Honorar
vorgenommen worden sei bzw. die Erstellung der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung
durch den steuerlichen Vertreter erfolge. Für die Erzielung der Einnahmen
aus Klassengeldern, Privathonoraren, Urlaubsvertretungen, Studien, Operationen
im Ausland und Vorträgen sei somit keine Büro- bzw. Ordinationskraft
erforderlich. Die Behauptung, dass Frau H.-L. Vertretungstermine für den
Bw. organisiere, sei für die Bp unglaubwürdig, da es unüblich
sei, dass der zu vertretende Arzt seine Vertretungstermine mit der
Lebensgefährtin terminisiere, die nur nachmittags zu bestimmten Zeiten zu
erreichen sei. Sollten derartige Vereinbarungen trotzdem durch Frau H.-L.
getroffen worden sein, so gehe die Bp davon aus, dass es für sie nicht des
geringsten Aufwandes bedurft habe, wenn sie den Telefonhörer abgehoben
habe. Der Umfang der Diensttätigkeit der Lebensgefährtin sei im Detail
durch den Bw. in keiner Weise glaubhaft gemacht worden. Nach Ansicht der Bp.
habe das Beschäftigungsverhältnis nur aufgrund des
Naheverhältnisses zum Dienstgeber, dem Bw. Dr.M., bestanden. Für die
steuerliche Anerkennung sei die Tatsache, dass das Dienstverhältnis bei der
Sozialversicherung gemeldet sei nicht wesentlich. Es sei aber für die
steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
nötig, daß dadurch eine sonst notwendige Arbeitskraft ersetzt werde.
Dies sei hier nicht der Fall, da der Bw. keine eigene Ordination besitze und
für die Erzielung seiner Einnahmen in den Jahren vor 1998 keine fremde
"Ordinationshilfe" beschäftigt habe. Das seit Februar 1998 bestehende
Dienstverhältnis werde seitens der Bp aufgrund der Betrachtung des
Gesamtbildes der Verhältnisse steuerlich nicht anerkannt. Die dafür in
den Jahren 1998 und 1999 geltend gemachten Betriebsausgaben seien daher nicht
absetzbar. Das
Finanzamt folgte den Feststellungen der Bp und erließ die entsprechenden
Bescheide für Umsatz- sowie Einkommensteuer mit Datum
11.4.2002.
Der
Bw. erhob rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung gegen die, infolge
der Wiederaufnahme, ergangenen Sachbescheide für die Einkommensteuer der
Jahre 1997 - 1999 sowie gegen die Einkommensteuer-Vorauszahlung 2002.
Die Berufung richte sich gegen die Erhöhung der Betriebseinnahmen
lt. Bp-Bericht Tz. 13b sowie Tz. 18 - 22. Der Bw. führte im Detail zu den
einzelnen Punkte aus. Zu Tz. 19
- 21 (Nichtanerkennung von diversen Betriebsausgaben) brachte der Bw.
vor, dass für die Jahre 1997 - 1999 die Steuererklärungen auf Basis
der vorliegenden Belege erstellt worden seien. Dies sei abweichend vom
Veranlagungsjahr 1996 geschehen. 1996 sei bezüglich der Betriebsausgaben
die Basispauschalierung angewendet worden. Unter Bezug auf die Zulässigkeit
von Neuerungen im Rechtsmittelverfahren werde daher für 1997 - 1999
beantragt, für die im § 17 (1) EStG 1988 erfassbaren Betriebsausgaben
das diesbezügliche Pauschale in Anwendung zu bringen. Auf die dazu mit
gleicher Post vorgelegten "Berichtigten Einkommensteuererklärungen 1997 -
1999" werde verwiesen. Ein weiteres Eingehen auf die Feststellungspunkte der Bp
erübrige sich damit. Zu
Tz. 18 (Nichtanerkennung von Honoraren für wissenschaftliche
Tätigkeit) - Bei den seitens des Bw. geleiteten Forschungsarbeiten
hinsichtlich der Verträglichkeit spezifischer Medikamente bzw.
Kontrastmittel ginge es darum diese am konkreten Fall zu testen, empirisch zu
erfassen und nach wissenschaftlichen Methoden aufzubereiten. Die
Honorarempfängerin, Frau I.Z. sei Chef-Röntgenassistentin im KH L. Sie
habe während der gefäßchirurgischen Eingriffe die Aufgabe gehabt
Protokolle über deren Verlauf zu verfassen und insbesondere
Zwischenfälle im Report aufzunehmen. Ihre Tätigkeit könne mit der
einer wissenschaftlich-technischen Assistentin verglichen werden und sei
hochqualifiziert. Die Arbeit ginge unmittelbar in die Studie ein, sodass es
keinen eigenen "Forschungsbericht I.Z." geben könne. Das an sie ausbezahlte
Honorar sei als Werkvertragshonorar zu beurteilen, denn die Bearbeitung und
Strukturierung der Daten sei in der dienstfreien Zeit erbracht worden und ein
Werk sei geschuldet worden. Das Verhältnis des Honorars zu den erzielten
Einnahmen sei im Jahr 1997 keinesfalls als unüblich zu beurteilen. Die
Zahlungen 1998 und 1999 seien Akontierungen für Arbeiten zu einem noch
nicht abgeschlossenen Forschungsprojekt. Die Bw. brachte vor, dass sowohl der an
der Studie mitarbeitende Arzt als auch Frau I.Z. einzuvernehmen gewesen
wären. Dadurch hätten sowohl Umfang als auch Details der Arbeit
zweifelsfrei geklärt werden können. Es werde daher beantragt
sowohl Frau I.Z. als auch den mitarbeitenden Arzt als Zeugen
einzuvernehmen. Zu Tz.
22 (Nichtanerkennung des Dienstverhältnisses mit Frau H.-L.) - Der
Sachverhaltsdarstellung der Bp aufgrund der Angaben aus dem Dienstzettel sowie
der Vorhaltsbeantwortung könne zugestimmt werden. Ergänzend
führte der Bw. aus, dass Frau H.-L. zusätzlich der Kontakt mit
diversen Privatspitälern obliege (Operationspläne, Organisation von
Betten für Privatpatienten, Kontrolle der Abrechnungen der
Krankenhäuser) sowie das Management des wissenschaftlichen Bereiches
(Vorträge, Lehre an der Universität Wien, Kongresse, Supervising bei
ausländischen Kollegen). Im administrativen Bereich obliege ihr die gesamte
bankmäßige Abwicklung und die Führung der
Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung. Dem steuerlichen Vertreter obliege einmal
jährlich die Erstellung der Steuererklärungen aus diesen Grundlagen
und die laufende steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung. Die
Finanzbehörde versuche mit den Argumenten: - der Bw. unterhalte
keine eigene Ordination - eine Büro- und Ordinationshilfe sei nicht
erforderlich - das Dienstverhältnis sei privat verursacht -
die als Ordinationshilfe beschäftigte Lebensgefährtin ersetze keine
"fremde Arbeitskraft", die Abzugsfähigkeit der Lohnkosten in den
Jahren 1998 und 1999 in Zweifel zu ziehen. Diesen werde jedoch wie folgt
entgegnet. Der Bw. sei überwiegend auf einem Gebiet tätig, dass der
Therapierung in einer klassischen (Krankenkassen-) Röntgenordination
unzugänglich sei. Der Einsatz nicht im Eigentum des Bw. stehender
Apparaturen sowie das aufgrund des Schweregrades des Eingriffes notwendige
Tätigwerden im Spital sei zwangsläufig und damit eine eigene
Ordination nicht erforderlich. Der aus diesen Tatsachen gezogene Schluss der Bp,
dass deshalb die Beschäftigung von ärztlichem bzw. administrativem
Hilfspersonal nicht zulässig sei, könne in keinster Weise
nachvollzogen werden. Wenn die Bp feststellt, Hilfspersonal sei nicht
erforderlich und die Lohnaufwendungen seien nicht als Betriebsausgaben zu
beurteilen, versuche sie damit einen Eingriff in die dem Bw. völlig
freistehende betriebswirtschaftliche Vorgangsweise. Wenn die Bp weiters
feststellt, durch den Einsatz der Lebensgefährtin werde keine fremde
Arbeitskraft ersetzt, liege seitens der Behörde eine Fehlinterpretation zur
"Angehörigenjudikatur" vor. Das Kriterium sei nicht, wie die Bp
ausführe, ob in der Zeit vor der Beschäftigung der Frau H.-L. eine
fremde Dienstnehmerin beschäftigt gewesen war, sondern ob die
gegenständliche Vereinbarung auch mit jemand Familienfremden getroffen
worden wäre. Es liege ausschließlich in der Entscheidungsgewalt des
Bw., ob er mit Erreichen des 40. Lebensjahres seine durchschnittliche
Wochenarbeitszeit von 70 auf 55 Stunden reduzieren wolle, indem er eine
Hilfskraft beschäftige und angemessen entlohne. Unter Zitierung
mehrer dazu ergangener Judikate verwies der Bw. darauf, dass das vorliegende
Dienstverhältnis jene Anforderungen erfülle, die nach
Verwaltungspraxis und Judikatur an Verträge zwischen nahen Angehörigen
gestellt werden. Es komme nach außen ausreichend zum Ausdruck. Es sei bei
der Krankenkasse gemeldet und durch diese nach Überprüfung als
Dienstverhältnis bestätigt worden. Das Dienstverhältnis habe
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Charakter, da
es sich nach dem Angestelltengesetz, dem Kollektivvertrag für
Ordinationshilfen bei Ärzten und dem individuell angefertigten Dienstzettel
richte. Das Arbeitsfeld entspräche dem Bild einer (Allein-)
Ordinationshilfe. Hinsichtlich des Fremdvergleiches verwies der Bw. in der
Berufungsschrift auf Kennziffern, die sich aus Daten seines steuerlichen
Vertreters zu von ihm vertretenen Fachärzten für Radiologie ableiten
ließen. Die Stichprobe umfasse Daten von 6 anderen Radiologen. Daraus
ergäbe sich ein Anteil der Lohnaufwendungen zum Gesamtumsatz für eine
vollbeschäftigte Ordinationshilfe von 18,75%. Vergleicht man diese Zahl mit
den Daten des Bw., so ergibt sich für 1998 und 1999 ein Anteil für die
Lohnaufwendungen von 12,06%. Damit läge man unter der Kennzahl für
einen durchschnittlichen Radiologen. Der Umsatz des Bw. läge deutlich
höher als der Durchschnittswert. Das Gehalt von Frau H.-L. liege ca. 10%
über dem Durchschnitt, was aber mit ihrem eher hohen Lebensalter und der
daraus resultierenden höheren Anrechnung von Vordienstzeiten zu
erklären sei. Frau H.-L. werde demnach völlig normenkonform entlohnt.
Der Fremdvergleich zeige, dass die Lohnpolitik des Bw. exakt den Normen des
Arbeitsmarktes in diesem Bereich entspräche. Letztendlich erscheine
der Umstand bedeutsam, dass - bei einem Grenzsteuersatz des Bw. von 50% und
einem solchen von 42% bei Frau H.-L. unter Berücksichtigung von DB und
Kommunalsteuer - das Einrichten eines Schein-Dienstverhältnisses für
den Bw. keinen Steuervorteil erwarten ließe. Die im § 22 BAO
geforderte Gesamtsicht der Umstände ergebe keinen Ansatz für eine
mißbräuchliche Vertragsgestaltung. Dessenungeachtet würde die
Sicht der Bp zu nicht unerheblichen Verwaltungsmehrbelastungen (Wiederaufnahme
des Verfahrens bei Frau H.-L., Rückzahlungsanträge usw.) sowohl auf
Seiten der Finanzverwaltung als auch beim Bw. führen.
Zu Tz. 13b (Beurteilung
von Zahlungseingängen als Betriebseinnahmen) - Seitens der Bp seien 1997
und 1999 insgesamt 3 auf dem Bankkonto aufscheinende Zahlungseingänge den
Betriebseinnahmen des Bw. hinzugerechnet worden. Es handle sich dabei einerseits
um Einzahlungen der Frau H.-L. (1997: 15.000,-- und 1998: 6.650,--), die ihren
Ursprung im privaten Bereich haben. Frau H.-L. habe damit einen Teil der
Urlaubskosten für ihr Kind aus erster Ehe, für das sie Alimente
erhalte, rückgezahlt. Weiters handle es sich um ein Honorar einer
Privatklinik, welches nach Urgenz in bar einbezahlt wurde, da es ein Nachtrag zu
den Einnahmen des Jahres 1999 gewesen sei. Der beanstandete Betrag von
12.000,-- ÖS sei in den Betriebseinnahmen bereits erfasst und seitens
der Bp somit doppelt berechnet worden. Die Bp habe die Angaben des Bw. jedoch
als nicht glaubhaft beurteilt und die Beträge gewinnerhöhend den
Einnahmen
hinzugerechnet. Der Bw.
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und, unter
Beibehaltung der nicht beeinspruchten Ansätze lt. Bp, die Einkünfte
aus selbständiger Arbeit, wie in der Berufungsschrift zu den einzelnen Tz.
dargelegt, festzusetzen. Es wird auf das Erlassen einer Berufungsvorentscheidung
verzichtet und ersucht die Berufung der Abgabenbehörde 2. Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Des weiteren wird die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt. In der
Stellungnahme zur Berufung führt
die Bp ergänzend aus.
Zu Tz. 19 - 21 - In
diesem Punkt wäre dem Antrag des Bw. zu folgen und die Betriebsausgaben
für 1997 - 1999 auf Basis der Pauschalierung gem. § 17 Abs 1 EStG 1988
zu berücksichtigen. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die
Pauschalierung i. H. v. 12% seien aber den vereinnahmten Entgelten die
Beträge aus den Feststellungen der Bp lt. Tz. 13a,13b und 14
hinzuzurechnen. Zu Tz.
18 - Es werde von der Bp nicht bestritten, dass sich die von Frau I.Z.
erbrachten Leistungen als Werkvertragshonorar darstellten. Dies ändere
jedoch nichts an der Problematik hinsichtlich der Qualifikation der Zahlungen
als Betriebsausgabe. Der Bw. habe weder im Prüfungs- noch im
Berufungsverfahren Unterlagen beigebracht, die die lt. Honorarnoten erbrachten
Leistungen belegen würden. Der Berufung wäre in diesem Punkt nicht
stattzugeben. Zu Tz. 22
- Hinsichtlich der seitens des Bw. vermeinten Tätigkeit der Frau H.-L. im
administrativen Bereich habe sich der Bp die Situation wie folgt dargestellt.
Pro Jahr seien jeweils 1 - 2 Ordner mit Belegen, gereiht nach Ausgabenarten,
chronologisch abgeheftet und mit jeweiligem Tippstreifen versehen, vorgelegt
worden. Ob diese Tätigkeiten (Belegerfassung und Addition) tatsächlich
durch Frau H.-L. durchgeführt worden sei, lasse sich nicht
nachvollziehen. Für die steuerrechtliche Beurteilung des
Dienstverhältnisses der Frau H.-L. sei es irrelevant ob das
Dienstverhältnis durch die Krankenkasse überprüft und anerkannt
worden sei. Es sei aber für die Beurteilung maßgebend gewesen, ob
dadurch eine notwendige Arbeitskraft ersetzt werde oder ob die Gründe nur
in rein privaten Motiven lägen. Aufgrund der Art und Weise der
Tätigkeiten des Dr. M. (Radiologe im KH L., Urlaubsvertretungen, keine
eigene Ordination) stelle sich der Bp die Frage womit die Beschäftigung
einer Büro- und Ordinationshilfe zu begründen sei. Die Abfassung von
Protokollen für Studien werde von Frau I.Z. durchgeführt, die
Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung werde durch den steuerlichen Vertreter erstellt.
Für die Erzielung der Einnahmen aus Klassengeldern, Privathonoraren,
Urlaubsvertretungen, Studien, Operationen im Ausland, Vorträgen sei somit
keine Angestellte erforderlich. Die Behauptung der Frau H.-L. sei
unglaubwürdig, dass sie Vertretungstermine für den Bw. organisiere, da
sie nur nachmittags zu bestimmten Zeiten erreichbar sei und es unüblich
sei, dass solche Termine mit der Lebensgefährtin terminisiert werden.
Sollte dies jedoch so gewesen sein, so gehe dies nach Ansicht der Bp darauf
zurück, dass es für sie nicht des geringsten Aufwandes bedurfte die
Termine zu vermerken. Der Umfang der Tätigkeit sie in keinster Weise
glaubhaft gemacht worden. Die Vereinbarungen entsprächen nicht den
Anforderungen die an Verträge zwischen nahen Angehörigen gestellt
werden. Ein Dienstvertrag, in dem alle wesentlichen Vertragsinhalte eindeutig
festgelegt wären, sei nicht vorgelegt worden. In der Berufungsschrift seien
keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht worden, die die Anerkennung
des Dienstverhältnisses rechtfertigen
würden. Zu Tz. 13b
- Die Angabe des Bw., dass es sich bei den Einzahlungen der Frau H.-L. auf das
Firmenkonto um Zuschüsse zu gemeinsam verbrachten Urlauben handle,
entspräche nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Die Behauptung
könne nur als Schutzbehauptung betrachtet werden. Das Vorbringen
hinsichtlich der Honorarzahlung der Privatklinik von ÖS 12.000,-- im
Jänner 1999 könne auch nach durchgeführten Erhebungen nicht
nachvollzogen werden. Es habe eine derartige Zahlung nicht stattgefunden;
lediglich ÖS 7.315,91 seien im Jänner an den Bw. geleistet
worden. Es sei somit kein konkreter Nachweis für die bereits erfolgte
Erfassung erbracht worden, sodass die Erhöhung der Betriebseinnahmen um
ÖS 12.000,-- aufrecht bleibe. Die Stellungnahme der Bp
wurde dem Bw. mit
der Aufforderung zur
Gegenäusserung zur Kenntnis gebracht. In der sodann beigebrachten
Ergänzung verwies der Bw. grundsätzlich auf die Ausführungen in
der Berufungsschrift. Da dem Antrag auf Basispauschalierung in der Stellungnahme
Rechnung getragen worden sei, seien lediglich die Feststellungen in den Tz. 18,
22 und 13b des Bp-Berichtes weiterhin als strittig anzusehen.
Zu Tz. 18 - Der Bw. sei
seiner Nachweispflicht aufgrund der Vorlage einer ordnungsgemäßen
Honorarnote und der Bestätigung über den Erhalt der Zahlung
nachgekommen. Ein Angemessenheitsprüfung wie sie seitens der Bp angedacht
werde, sei - unter Verweis auf die Judikatur des VwGH - nicht
durchzuführen. Zu Tz.
22 - Entgegen den Ausführungen der Bp sei darauf hingewiesen, dass
die Einnahmen aus den Urlaubsvertretungen lediglich einen kleinen Teil der
Gesamtumsätze als Facharzt ausmachen. Die Haupteinnahmen resultierten aus
gefäßchirurgischen Eingriffen an Privatpatienten, die stets mit einem
Krankenhausaufenthalt verbunden seien. Die eigene Ordination sei daher aus
fachspezifischen Gründen unmöglich. Dieses Hauptbetätigungsfeld
des Bw. werde in der Darstellung der Bp überhaupt nicht angeführt.
Damit liege offenkundig eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung vor. Tatsache
sei, dass der Bw. neben seinem Dienstverhältnis am KH L. im
Prüfungszeitraum Umsätze von rd. ÖS 2 Mio erzielt habe und
dabei auf die massive Hilfe seiner Mitarbeiterin angewiesen gewesen sei
(Kontakte zu diversen Privatspitälern, Organisation von Betten,
Koordination von Operationsplänen, Kontrolle der Abrechnungen, Management
des wissenschaftlichen Bereiches z. B. Lehre an der Universität Wien,
Kongresse, Supervising bei ausländischen Kollegen). Letzendlich
werde darauf verwiesen, dass durch Kommunalsteuer und DB die
Progressionsdifferenz von 8% zwischen dem Bw. und Frau H.-L. egalisiert werde.
Stellt man weiters in Rechnung, dass Frau H.-L. im KH L. voll unfall-, kranken-
und pensionsversichert ist, die doppelte Pensionsversicherung vielleicht noch
neutral zu werten ist, die doppelte Kranken- bzw. Unfallversicherung aber
zweifellos eine "excess burden" darstellt, erweise sich die gewählte
Vertragsgestaltung keinesfalls als Abgabenumgehungsmaßnahme. Nach Ruppe
habe daher "mangels unterschiedlicher steuerlicher Ergebnisse ein Eingriff der
Finanzbehörde in die Vertragsautonomie der Parteien zu
unterbleiben." Zu Tz.
13b - Der Bw. argumentiert, dass es jedem Staatsbürger frei
stünde, seine privaten Zahlungsvorgänge völlig nach seinem
Belieben vorzunehmen Aufgrund der Offizialmaxime hätte die
Behörde, wenn schon die Korrektur des Betrages von 7.315,91 ÖS im
Jahr 1999 auf 12.000,-- ÖS nach Reklamation der Abrechnung mit der
Privatklinik (Kontrolle durch Frau H.-L.) für den Bw. nicht beweisbar war,
die Zurechnung lediglich in Höhe der verbleibenden Differenz vornehmen
müssen. Es läge daher eine Doppelerfassung von 4.684,09 ÖS
vor. Im weiteren Verfahren wurde durch die Abgabenbehörde
2. Instanz die beantragte
Zeugeneinvernahme von Fr. I.Z.
veranlasst. Aus der dazu am 6.2.2003 verfassten Niederschrift ist im
Wesentlichen zu entnehmen, dass Frau I.Z. für den Bw. bei klinischen
Studien in den Jahren 1997 - 1999 mitgearbeitet hat. Zum Nachweis wurden
handschriftlich verfasste Protokolle, ein Schlussbericht in anonymisierter Form
sowie ein Schreiben an einen Sponsor, worin die Mitarbeit von Frau I.Z.
festgehalten ist, beigebracht. Frau I.Z. hat die 3, der Bp bekannten,
Honorarnoten gelegt (2 im Jahr 1997 und eine 1999) und die Beträge mittels
Scheck erhalten. Im Jahr 1998 hat sie weder eine Honorarnote gelegt, noch wurden
Honorare an sie bezahlt. Im Sinne des § 115 (2) BAO wurden
dem Bw. mit Vorhalt vom
28.4.2003 diese Niederschrift sowie die Beurteilung des zu den strittigen
Punkten nunmehr gegebenen Sachverhaltes zur Kenntnis gebracht. Es wurde darin
mitgeteilt, dass, aufgrund der Angaben und erbrachten Nachweise der Zeugin I.Z.,
die an sie 1997 und 1999 bezahlten Honorare als Betriebsausgaben des Bw. zu
qualifizieren seien. Die Ausgaben für das Jahr 1998 i. H. v.
ÖS 10.000,-- könnten mangels erbrachtem Nachweis nicht anerkannt
werden. Hinsichtlich der Erhöhung der Betriebseinnahmen (Tz. 13b) in
Verbindung mit Zahlungen der Privatklinik im Jänner 1999 sei lediglich der
Differenzbetrag i.H. v. ÖS 7.315,91 erhöhend hinzuzurechnen. Ein
Betrag von ÖS 4.684,09 sei durch den Bw. bereits in der
Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung 1999 erfasst worden. Der nicht geklärte
Zahlungsfluss von ÖS 12.000,-- sei sodann durch diese Vorgehensweise
als erfasst zu beurteilen. Hinsichtlich des Dienstverhältnisses der Frau
H.-L. wurde der Bw. informiert, dass ein Zeugeneinvernahme durchgeführt
werde, um den Sachverhalt sowie Widersprüche aufzuklären.
Mit gleichem Datum erging an die bis zu diesem Zeitpunkt durch
die Behörde nicht befragte Frau
H.-L. eine Vorladung zur Zeugeneinvernahme hinsichtlich Auskunft zu ihrem
Dienstverhältnis beim Bw. und den von ihr getätigten Einzahlungen auf
das Konto des Bw. Sie wurde aufgefordert Unterlagen zum Nachweis ihrer
Tätigkeit beizubringen. Die Einvernahme fand am 22.5.2003 statt.
Frau H.-L. gab an, dass sie als radiologisch-technische Assistentin im
KH L. halbtags tätig sei. Ihr Dienst sei nicht regelmäßig,
könne vormittags bzw. nachmittags sein und richte sich nach der Anforderung
an der Abteilung. Des weiteren sei sie für Dr. M. tätig, der aufgrund
seiner umfangreichen beruflichen Tätigkeit Unterstützung benötigt
habe. Sie versehe den Dienst am Wohnsitz des Bw., welcher auch ihr Wohnsitz sei,
jeweils Montag und Freitag ganztags, Dienstag Nachmittag und meist Mittwoch
Vormittag. Diese Zeiten seien bei den Privatspitälern bekannt. Es sei
vereinbart, dass die Ärzte bzw. Krankenhäuser sie in den vorgesehen
Zeiten und nur ausnahmweise während des Dienstes im KH L. kontaktieren.
Eine strikte Trennung sei schon im Bezug auf den Dienst dort notwendig.
Ihr Tätigkeitsbereich umfasse Terminvereinbarungen mit den
Ärzten, für die Dr. M. Vertretungstätigkeit ausübt. Da ihr
die Termine des Dr. M. bekannt seien, könne sie diese Vereinbarungen
eigenständig treffen. Sie sei weiters für die Organisation der
Aufnahme-, Untersuchungs- und OP-Termine in der Privatklinik verantwortlich und
der dortigen Verwaltung/Aufnahme als Kontaktperson für derartige Absprachen
bekannt. Sie erhalte dazu von Dr. M. Namen und Angaben zu den Operationen und
Untersuchungen. Über die vereinbarten Termine werde mit Dr. M.
Rücksprache geführt. Sie führe darüber einen Terminkalender
und Dr. M. zeichne sich die Termine ebenfalls auf. Im Schnitt betrage die Zahl
der Patienten 2 - 3 pro Woche. Die Ablage und Verwaltung der OP-Berichte sowie
die Kontrolle der Abrechnungen mit der Privatklinik gehörten ebenfalls zu
ihrer Arbeit. Sie erledige Schreibarbeiten zur Vorbereitung und
Erstellung von Kongressvorträgen und Fortbildungsveranstaltungen, wobei
deren Erstellung teilweise nach Banddiktat erfolge. Dazu gehöre ebenfalls
die Be- und Verarbeitung (z. B. Scannen) von Röntgenbildern und Statistiken
(diese werden mit Dr. M. zusammen erarbeitet) für Präsentationen.
Kongresse fänden 3 - 4x pro Jahr statt. Die Unterlagen seien für eine
ca. 1/2-stündige Redezeit vorbereitet. Zum Nachweis ihrer Angaben
legte Frau H.-L. Unterlagen zu solchen Kongressen vor. Es handelte sich dabei um
Konvolute, die eingescannte Röntgenbilder, erarbeitet Statistiken sowie
div. Texte enthielten. Weiters legte sie Honorarlisten d. Privatklinik vor, die
sie auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfe und den
diesbezüglichen Zahlungsfluss überwache. Hinsichtlich der von
ihr getätigten beiden Bankeinzahlungen gab sie an, dass es sich nur um
Zahlungen für Urlaubsanteile für ihren Sohn aus 1. Ehe handeln
könne. Es habe damals die Vereinbarung gegeben, dass sie dessen Anteil
rückerstatte, wenn Dr. M. die Rechnung komplett bezahlt habe. Sie
habe zu diesen Sachverhalten bisher weder mit Organen der Betriebsprüfung
noch des Finanzamtes gesprochen, da sie weder während der Bp noch zu
anderen Zeiten diesbezüglich befragt worden sei. Zur
Wahrung des Parteiengehörs der
Amtspartei wurden der Fachbereichsleiterin des zuständigen
Finanzamtes sowohl der Vorhalt an den Bw. als auch die Niederschrift mit Frau
H.-L. zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme übermittelt. Des weiteren
wurde sie darüber informiert, dass den im Vorhalt angeführten
Hinzurechnungen seitens des Bw. nicht widersprochen worden sei.
Mit Schreiben vom 22.5.2003 zog der Bw. den
Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung zurück. Am
26.6.2003 wurde seitens des Finanzamtes die
Stellungnahme der Amtspartei
(Bearbeitung durch die Bp) samt Beilagen übermittelt. Es wurde zum Ergebnis
der Einvernahme, nach teilweise zusätzlich durchgeführten Erhebungen,
konkret zu den das Dienstverhältnis betreffenden Punkten der Niederschrift
Stellung genommen. Ein, infolge der Erhebungen der Bp, an die Bp gerichtetes Fax
der steuerlichen Vertretung der Privatklinik wurde vorgelegt. Darin wird
ausgeführt, dass "die Betreuung der Patienten in der Privatklinik im
wesentlichen durch den Arzt selbst zu erfolgen hat. Organisatorische
Tätigkeiten werden üblicherweise von Mitarbeitern des Belegarztes mit
der Privatklinik abgewickelt. Die Reservierung eines Bettes und OP-Termines
erfolgt üblicherweise telefonisch. Inwieweit darüber hinaus
organisatorische Maßnahmen erforderlich sind, wäre im Einzelfall zu
beurteilen. Eine Aufstellung über die Anzahl der Behandlungen, die den
Abrechnungen 1998 und 1999 zugrunde liegen, wird übermittelt. Exemplarisch
wird dazu ein Monat dokumentiert, da der Detailnachweis zu umfangreich
wäre." Die Bp führt aus: Das Dienstverhältnis
bestünde seit 2.2.1998 und die Arbeitszeit sei im Dienstzettel genau
festgelegt. Die diesbezüglichen abweichenden Angaben der Frau H.-L.
stünden im Widerspruch zu diesen Vereinbarungen. Zu ihrem
Tätigkeitsort sei anzumerken, dass die amtliche Meldung als Wohnsitz an der
Adresse des Dr. M. erst seit 26.4.2001 bestünde. Der Tätigkeitsort vor
diesem Zeitpunkt sei nicht eruierbar. Nach Ansicht der Bp sei nicht von einer
Ernsthaftigkeit des Dienstverhältnisses auszugehen. Eine Fremde, dem
Dienstgeber nicht nahestehende, Person hätte sehr wohl die lt.
Dienstvertrag vorgeschriebenen Arbeitszeiten einzuhalten gehabt. Wie aus
den Unterlagen der Bp hervorgehe, werde die Vertretungstätigkeit durch den
Bw. 1998 und 1999 regelmäßig 1x wöchentlich, immer donnerstags,
für den gleichen Arzt durchgeführt. Zusätzlich habe es 1998 noch
2 Vertretungstermine für einen anderen Arzt gegeben. Aufgrund dieser
Regelmäßigkeit würden sich Vereinbarungen von Terminen durch
Frau H.-L. erübrigen. Bezüglich der diversen angeführten
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Privatklinik führte die Bp
nochmals die Jahresumsätze des Bw. an. Die Anzahl der Buchungen auf dem
Konto der Privatklinik "Zahlungsverkehr Arzt" sowie die Anzahl der pro Jahr
behandelten Patienten wurde dargelegt. Es sei lediglich ein Anruf sowie maximal
eine Terminbestätigung für OP- und Bettenreservierung in der
Privatklink nötig. Dr. M. sei kein Belegarzt in der Privatklinik sondern
lediglich Beiarzt bei anderen Belegärzten. Hinsichtlich der
Vorbereitung und Erstellung von Kongressunterlagen sei anhand vorliegender
Programmunterlagen festzustellen, dass sich die Vortragstätigkeit des Dr.
M. auf kurze Zeitspannen beschränkte. Zu einem Großteil der
Veranstaltungen seien im Bp-Verfahren keine Unterlagen vorgelegt worden und
daher die damit verbundenen Reisekosten im Bp-Bericht nicht anerkannt worden.
Nach Ansicht der Bp seien durch die Zeugeneinvernahme der Frau H.-L.
keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die zu einer anderslautenden
steuerrechtlichen Würdigung des fraglichen Dienstverhältnisses
führen könnten. Die niederschriftlich bestätigten
Tätigkeiten begründen in keinster Weise ein steuerlich anzuerkennendes
Dienstverhältnis. Derartige Tätigkeiten seien vielmehr als
familienhaft veranlasst zu betrachten. Die oben angeführte
Stellungnahme der Amtspartei wurde dem Bw. mit Schreiben vom 30.6.2003 zur
Kenntnis gebracht. Die
diesbezügliche
Gegenäusserung des Bw. langte am 22.7.2003 h. o. ein. Es
wurde vorgebracht, dass der Umstand, dass Frau H.-L. erst ab 26.4.2001 an der
Adresse des Bw. polizeilich gemeldet war, für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses in wirtschaftlicher Betrachtungsweise irrelevant sei.
Lege man diesen Passus nach dem Buchstaben des Gesetzes aus, sei im Bp-Zeitraum
keine Lebensgemeinschaft vorgelegen, wodurch die erhöhte Nachweispflicht
wegfiele und eine Angemessenheitsprüfung seitens der Bp gar nicht
zulässig wäre. Die Fokussierung der Bp auf bestimmte
Anwesenheitszeiten am seit 2.2.1998 gegebenen Dienstort vermöge an der
Qualifikation der beruflichen Tätigkeit für den Bw. nichts zu
ändern. Möglicherweise läge, entgegen dem Prüfergebnis der
Krankenkasse, ein freies Dienstverhältnis vor. Letztendlich
versuche die Bp die, im Zusammenhang mit den in der Privatklinik
durchgeführten Operationen des Bw., erbrachte Tätigkeit der Frau H.-L.
herabzuwürdigen. Es werde in diesem Zusammenhang auf den Inhalt des, durch
die Bp veranlassten und der Bw. bekannten, Fax der steuerlichen Vertretung der
Privatklinik verwiesen. Die Betriebsausgaben hinsichtlich der Reisen zu
Kongressen etc. seien durch das Betriebsausgaben-Pauschale erfaßt und
somit nicht zu belegen. Diese aus Gründen der Verwaltungsökonomie
gewählte Vorgangsweise lasse den Umkehrschluss der Bp nicht zu, Programm-
bzw. Seminarunterlagen hätten nicht beigebracht werden
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter Berücksichtigung der Berufungvorbringen, der
Stellungnahmen und Gegenäußerungen der Parteien sowie der Ergebnisse
von Zeugenaussagen und im Berufungsverfahren beigebrachten Unterlagen wird zu
den einzelnen strittigen Feststellungen wie folgt
ausgeführt: Zu Tz.
13b - Erhöhung der Betriebseinnahmen der Jahre 1997 und
1999 Hier liegen zwei unabhängig voneinander zu beurteilende
Sachverhalte vor. Einerseits richtet sich die Berufung gegen die Feststellung
der Bp, dass es sich bei den durch Frau H.-L. getätigten Bareinzahlungen in
Höhe von ÖS 15.000,-- (1997) und ÖS 6.650,-- (1999) auf
das Konto des Bw. um nichterklärte Honorareinnahmen handelt. Andererseits
bringt der Bw. vor, dass ein Honorar der Privatklinik i.H.v.
ÖS 12.000,-- bereits 1999 im Rechenwerk erfasst sei und eine
Doppelerfassung seitens der Bp. vorläge. Zur Untermauerung der
Beurteilung der Bp hinsichtlich der Einzahlungen der Frau H.-L. finden sich
weder im Arbeitsbogen der Bp noch im Bp-Bericht Nachweise oder Anhaltspunkte aus
denen abzuleiten wäre, dass es sich tatsächlich um nichterklärte
Honorare des Bw. aus seiner selbständigen Tätigkeit handelt. Der
Verdacht der Bp, dass eine Umsatzverkürzung vorliegen könnte ist
allein durch die Zweifel der Bp an der gewählten Vorgehensweise nicht als
bestätigt zu sehen. Der Annahme der Bp, dass die Vorgehensweise nicht den
Erfahrungen des täglichen Lebens entspräche kann nicht gefolgt werden.
Im Bp-Verfahren sowie im Berufungsverfahren wurde durch den Bw. dargelegt, dass
es zwischen ihm und Frau H.-L. eine Vereinbarung gegeben hat, die darin bestand,
dass Frau H.-L. Kosten an den Bw. rückerstattet, die ihren Sohn aus 1. Ehe
betrafen und für den sie Alimentationszahlungen erhält. Im Rahmen der
durch die Berufungsbehörde durchgeführten Zeugeneinvernahme
bestätigte Frau H.-L. nochmals niederschriftlich das Bestehen dieser
Vereinbarung. Es ist weder als unglaubwürdig noch in der heutigen Zeit als
unüblich zu beurteilen, dass in einer Lebensgemeinschaft über die
Aufteilung von Kosten, z. B. auch hinsichtlich Kosten, die Kinder aus
früheren Partnerschaften betreffen, Vereinbarungen getroffen werden. Die
Tatsache, dass die Einzahlungen auf ein betriebliches Konto des Bw.
getätigt worden sind, stellt keine schlüssige Begründung für
die Ansicht der Bp dar, dass die vorgebrachten Argumente lediglich als
Schutzbehauptung dienten. Wie den Unterlagen weiters zu entnehmen ist, wurde das
betroffene Konto im Prüfungszeitraum nicht ausschliesslich für
betriebliche Geldabwicklungen verwendet, sodass in diesen Einzahlungen auch aus
diesem Grund nichts Ungewöhnliches zu erblicken ist. Aufgrund des
gegebenen Sachverhaltes war der Wahrheitsgehalt der Angaben des Bw. nicht in
Zweifel zu ziehen, sodass aus diesem Titel keine Hinzurechnungen zum
steuerlichen Einkommen resultieren. Hinsichtlich der Feststellung zur
fehlenden Erfassung der Barzahlung der Privatklinik ist festzustellen, dass
lediglich ein Teil des Betrages in der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung des Jahres
1999 Berücksichtigung fand. Der nicht erfasste Teil i.H.v.
ÖS 7.315,91 ist dem Einkommen hinzuzurechnen. Der Berufung zu
Tz. 13b wird somit teilweise
stattgegeben. Zu Tz. 18
- Nichtanerkennung von Honorarzahlungen an Frau I.Z. in den Jahren 1997 -
1999 Aufgrund der im Zuge des Berufungsverfahrens
durchgeführten Zeugeneinvernahme der Frau I.Z. konnte der Sachverhalt zu
der o. a. Feststellung der Bp geklärt werden. Frau I.Z. wies anhand von
Unterlagen nach, dass sie für den Bw. bei klinischen Studien mitgearbeitet
hat. Sie bestätigte den Erhalt der Honorare in den Jahren 1997 und 1999.
Sie gab weiters an für das Jahr 1998 keine Honorarnote gelegt und auch
keine Zahlung i.H.v. ÖS 10.000,-- erhalten zu haben. Aufgrund
der Angaben und erbrachten Nachweise der Zeugin werden die an sie in den Jahren
1997 und 1999 bezahlten Honorare als Betriebsausgaben anerkannt. Die Ausgabe im
Jahr 1998 i.H.v. ÖS 10.000,-- wird mangels Nachweis nicht als
betrieblich anerkannt. Der Berufung zu Tz. 18 wird teilweise
stattgegeben. zu Tz. 19
- 21 - Nichtanerkennung von diversen Betriebsausgaben im
Prüfungszeitraum Der Bw. stellte zu diesem Punkt den Antrag
auf Anwendung der Basispauschalierung für die im § 17 (1) EStG 1988
angeführten Betriebsausgaben wie sie auch für das Veranlagungsjahr
1996 angewendet worden sei. Für das Rechtsmittelverfahren besteht
grundsätzlich kein Neuerungsverbot, sodass diesem Antrag stattgegeben
werden kann. Es werden die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der
pauschalierten Betriebsausgaben i.H.v. 12% für die Tätigkeit als Arzt
bzw. 6% für die Tätigkeit im wissenschaftlichen Bereich, unter
Berücksichtigung der nicht strittigen Feststellungen (Hinzurechnungen) der
Bp in Tz. 13a und 14 des Bp-Berichtes sowie der Entscheidung zum Berufungspunkt
Tz. 13b, neu berechnet. Die Bemessungsgrundlagen sowie die daraus resultierenden
pauschalierten Betriebsausgaben sind den Beilagen zur Berufungsentscheidung zu
entnehmen. Der Berufung zu Tz. 19 - 21 wird
stattgegeben. zu Tz. 22
- Nichtanerkennung des Dienstverhältnisses von Frau H.-L. und der damit
verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben in den Jahren 1998 und
1999 Betriebsausgaben sind gem.
§ 4 (4) EStG 1988 Ausgaben, die
ausschließlich oder überwiegend durch den Betrieb veranlasst werden.
Die betriebliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Ausgaben objektiv im
Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und subjektiv dem
Betrieb zu dienen bestimmt sind. Für die Beurteilung der betrieblichen
Veranlassung ist die Verkehrsauffassung maßgeblich. Grundsätzlich
fallen unter diesen Ausgabenbegriff auch Aufwendungen für Lohn- und
Gehaltszahlungen an Dienstnehmer. Gem.
§ 47 (2) EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Im
Bezug auf das Vorliegen einer betrieblichen Veranlassung von Gehaltszahlungen
des Bw. an eine Dienstnehmerin argumentiert die Bp, dass der Bw. keine
Büro- und Ordinationskraft benötigt, weil er keine eigene Ordination
unterhält und für die Erzielung seiner Einnahmen aus Klassengeldern,
Privathonoraren, Urlaubsvertretungen, Studien, Operationen im Ausland und
Vorträgen kein Dienstnehmer nötig ist. Tatsache ist, dass der Bw. aus
den genannten Tätigkeiten sowohl im als auch vor dem Prüfungszeitraum
nennenswerte Einkünfte erzielte. Wie der Bw. nicht in Abrede stellt, ist
für seine spezielle fachärztliche Tätigkeit eine Ordination im
klassischen Sinn weder möglich noch nötig, da dafür die
Ausrüstung und das Umfeld eines Krankenhaus erforderlich sind. Dies stellt
aber keinen Widerspruch dazu dar, dass er sich zur Reduzierung seiner
persönlichen (Wochen-) Arbeitszeit für die administrativen und
organisatorischen Arbeiten, die mit seinen vielfältigen fachärztlichen
Tätigkeiten zusammenhängen, einer Hilfskraft bedient. Es widerspricht
weiters weder der Verkehrsauffassung noch den Erfahrungen des täglichen
Lebens, dass er dazu eine Fachkraft, die aufgrund ihrer (Aus)Bildung mit der
Materie vertraut ist, heranzieht. Da die Angemessenheit,
Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit von Ausgaben
durch die Abgabenbehörde nicht zu prüfen ist, wären derartige
Gehaltsausgaben grundsätzlich als betrieblich veranlasst zu beurteilen.
Deren Abzug wäre somit dem Grunde nach gerechtfertigt. Im
vorliegenden Fall handelt es sich bei der Dienstnehmerin um die
Lebensgefährtin des Bw.; d.h. um eine Angehörige i.S.d. § 25 BAO.
Unter diesem Aspekt geschlossene Vereinbarungen (Dienstverträge
etc.) sind dahingehend zu prüfen ob sie die an derartige Vereinbarungen
gestellten besonderen Erfordernisse erfüllen. Das bedeutet, sie müssen
- nach aussen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschliessenden Inhalt
haben und - auch zwischen Familienfremden zu den selben Bedingungen
abgeschlossen werden. Zwischen dem Bw. und seiner
Lebensgefährtin Frau H.-L. wurde schriftlich mit, bereits im Bp-Verfahren,
vorliegendem Dienstzettel am 2.1.1998 ein Dienstverhältnis über die
Tätigkeit als Büro- und Ordinationskraft abgeschlossen. Durch die
schriftliche Abfassung ist hinsichtlich der Publizitätswirkung der
Vereinbarung ein wesentliches Beweismittel gegeben. Die Anmeldung bei der
Gebietskrankenkasse liegt vor, Lohn- und Gehaltsabgaben wurden abgeführt.
Auch wenn die bestehende Anmeldung zur Sozialversicherung und die Beurteilung
als Dienstverhältnis im Sinne des ASVG keine unmittelbare Bindungswirkung
für das EStG hat, stellen diese für das Vorliegen eines steuerlichen
Dienstverhältnisses ein wesentliches Indiz dar. Im Dienstzettel vom
2.1.1998 sind Dienstort, Dienstzeit, Gehaltshöhe und die Aufgaben der
Dienstnehmerin Frau H.-L. festgelegt. Zu den einzelnen Punkten der Vereinbarung
ist wie folgt festzustellen.
Dienstort: Dieser
ist mit Wien angegeben. Den Ausführungen des Bw. im Bp- sowie im
Berufungsverfahren ist zu entnehmen, dass Frau H.-L. ihre Tätigkeit seit
1998 am Wohnsitz des Bw. ausübt. Seit April 2001 ist diese Adresse lt.
amtlicher Meldung auch ihr persönlicher Wohnsitz. Für die Beurteilung,
ob die genannte Adresse den Dienstort darstellt, ist es nicht maßgeblich,
ob bzw. ab wann die Dienstnehmerin dort amtlich gemeldet ist. Ein Widerspruch
zum Dienstzettel ist daraus nicht abzuleiten. Wenn die Bp vorbringt, dass der
Dienstort vor April 2001 nicht eruierbar gewesen ist, so ist dies aufgrund des
vorliegenden Sachverhaltes nicht nachvollziehbar.
Arbeitszeit : Die
Normalarbeitszeit war mit 5 Tagen - 20 Stunden pro Woche vereinbart. Als
sonstige Vereinbarung wurde die Dienstzeit mit "täglich 14 - 18 Uhr"
festgelegt. Anläßlich der im Berufungsverfahren durchgeführten
Zeugeneinvernahme gab Frau H.-L. an, dass sie im KH L. halbtags (mit je nach
Anforderung wechselndem Einsatz) tätig ist. Für den Bw. ist Frau H.-L.
Montag und Freitag ganztags sowie Dienstag Nachmittag und Mittwoch Vormittag
tätig, was einer Wochenarbeitszeit von jedenfalls 20 Stunden gleichzusetzen
ist. Dies stellt zwar eine Abweichung zur getroffenen schriftlichen Vereinbarung
dar, führt aber nicht dazu, die Ernsthaftigkeit des eingegangenen
Dienstverhältnisses generell in Frage zu stellen. So ist es im
Wirtschaftsleben eine übliche Vorgehensweise mit Teilzeitkräften
Rahmenvereinbarungen hinsichtlich der zu erbringenden Wochenarbeitszeit zu
treffen, jedoch die Leistungserbringung flexibel und nach jeweiliger Anforderung
zu gestalten. Tätigkeit:
Abgesehen von den Gegebenheiten hinsichtlich der Arbeitszeit wird seitens der
Bp. die gesamte Tätigkeit der Frau H.-L. sowohl hinsichtlich der Art der
einzelnen Aufgaben als auch im Bezug auf deren Umfang in Frage gestellt. Die Bp
geht davon aus, dass das Dienstverhältnis in dieser Form nur aufgrund des
Naheverhältnisses geschlossen worden ist und betrachtet die
Tätigkeiten der Frau H.-L. als familienhaft veranlasst. Für die
Beurteilung ob ein Dienstverhältnis vorliegt sind einerseits jene
Tätigkeiten der Frau H.-L. heranzuziehen, die direkt dem "klassischen"
Arztbereich (Organisation der Vertretung anderer Ärzte und Terminisierungen
für die Tätigkeit in der Privatklinik) zuzurechnen sind. Andererseits
sind jene Arbeiten zu beurteilen, die den administrativen Bereich (wie
Belegwesen, Zahlungs- und Schriftverkehr, Kontrolle der Abrechnungen der
Privatklinik, Vorbereitungen für Vorträge und Kongresse etc.)
betreffen. Aufgrund der Angaben des Bw. sowie der Aussage der Frau H.-L.
wurde wie folgt zu diesen Punkten glaubhaft vorgebracht sowie durch Unterlagen
nachgewiesen. Hinsichtlich der Arztvertretung gab der Bw. im
Bp-Verfahren an, dass eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Bw. und dem
zu vertretenden Arzt bestanden hat, aber keine im Detail festgelegte Regelung.
Frau H.-L. war durch ihre Tätigkeit für den Bw. über dessen
anderweitigen Termine im Bilde und daher in der Lage selbständig solche
Vertretungen zu terminisieren. Dazu bringt die Bp einerseits vor, dies
ist unglaubwürdig, da Frau H.-L. nur nachmittags zu bestimmten Zeiten
erreichbar ist. Andererseits wird - ohne dies näher zu begründen -
vorgebracht, dass es unüblich ist, solche Termine mit der
Lebensgefährtin zu vereinbaren. Des weiteren führt die Bp an, dass aus
den ihr vorliegenden - in den Schriftsätzen nicht näher bezeichneten -
Unterlagen abzuleiten ist, dass die Vertretungen regelmäßig 1x pro
Woche, jeweils donnerstags stattgefunden hatten und somit keine Terminisierungen
nötig gewesen sind. Aus dem vorliegenden Arbeitsbogen der Bp und
den darin in Kopie befindlichen Honorarnoten an den vertretenen Arzt für
Jänner, August und Dezember 1998 bzw. Jänner und September 1999 ist
der Arbeitseinsatz des Bw. für das jeweils damit abgerechnete Monat
ersichtlich. Ein Rückschluss auf die seitens der Bp behauptete
Regelmäßigkeit bzw. auf eine generelle Vorgehensweise während
des gesamten Jahres ist daraus nicht zu ziehen. Für 1998 liegen noch Kopien
von zwei Überweisungen eines weiteren Arztes vor. Damit erfolgte die
Bezahlung von vier Vertretungen (im Gegensatz zu den Angaben in der
Stellungnahme der Bp über zwei Vertretungstermine). Diese Anzahl ist auch
der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung des Jahres 1998 zu entnehmen. Infolge der
glaubhaft dargelegten zeitlichen Beanspruchung des Bw. im Rahmen seiner
fachärztlichen Tätigkeit in mehreren Spitälern ist es mehr als
wahrscheinlich, dass Terminabsprachen kurzfristig getroffen wurden oder werden
mußten bzw. eine Koordination der Termine erforderlich war. Diese Aufgaben
wurden durch Frau H.-L. in ihrer Funktion als Dienstnehmerin des Bw
wahrgenommen. Da weiters auch die Teilzeitbeschäftigung, d. h. die
Dienstzeiten, der Frau H.-L. den zu vertretenden Ärzten bekannt waren, ist
dem seitens der Bp gezogenen Schluss bezüglich der Unglaubwürdigkeit
ihrer Angaben nicht beizutreten. Im Bezug auf die Organisation und
Vereinbarung von Terminen für Operationen und Untersuchungen, die durch den
Bw. an der Privatklinik durchgeführt werden, gibt Frau H.-L. folgendes an.
Sie ist der Privatklinik als Kontaktperson und Mitarbeiterin des Bw. bekannt.
Ebenso kennt die dortige Verwaltung/Anmeldung ihre Dienstzeiten. Frau H.-L.
vereinbart die erforderlichen Termine aufgrund der Angaben zum Patienten, die
sie vom Bw. erhält. Es handelt sich im Schnitt um 2 - 3 Patienten pro
Woche. Die Termine werden vorerst von Frau H.-L. in ihrem Terminkalender
vermerkt. Darüber wird mit dem Bw. Rücksprache gehalten. Diese
Vorgehensweise spiegelt sich auch im Inhalt des vorliegenden Fax der
steuerlichen Vertretung der Privatklinik wider. Darin ist festgehalten, dass
organisatorische Vereinbarungen hinsichtlich der Bettenreservierung bzw.
Operationsterminisierung mit Mitarbeitern des Arztes und meist telefonisch
erfolgen. Ob darüber hinaus organisatorische Maßnahmen erforderlich
sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Aufgrund des glaubhaft gemachten
vorliegenden Sachverhaltes ist der für diesen Tätigkeitsbereich der
Frau H.-L. nötige Zeitaufwand nicht in Zweifel zu ziehen. Die Darlegung der
Bp, dass die Tätigkeiten der Frau H.-L. in diesem Bereich gering und nicht
aufwändig sind, wird durch den Hinweis auf die geringe Anzahl der Buchungen
auf dem Jahreskontoauszug der Privatklinik nicht gestützt. Aus der Nennung
der Anzahl der Patienten, die durch den Bw. pro Jahr behandelt werden, ist nicht
auf einen geringen Umfang der erforderlichen Organisationsmaßnahmen der
Frau H.-L. zu schließen. Der Hinweis auf lediglich zwei erforderliche
Telefonate zur Bettenreservierung bzw. Operationsterminisierung ist aus den
vorliegenden Unterlagen nicht abzuleiten. Im Zusammenhang mit der
Tätigkeit des Bw. an der Privatklinik, gehört es zu den Aufgaben der
Frau H.-L. die den Bw. betreffenden Honorarlisten der Klinik zu kontrollieren
und den Zahlungsfluß zu überwachen. Diese monatlichen Listen wurden
anläßlich der Zeugenaussage vor dem unabhängigen Finanzsenat
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3719-W/02
- Stammnummer
- 5700
- Gültig
- 01.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF