Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3719-W/02
Betriebsausgaben, -pauschalierung; Dienstverhältnis - Vereinbarung mit nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3719-W/02vom 01.09.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
vorgelegt und eingesehen. Die Tatsache des nicht unbeträchtlichen Umfanges
dieses Materials wird auch durch das vorliegende Fax (samt Beilagen) der
steuerlichen Vertretung der Privatklinik bestätigt. Diese führt an,
dass aufgrund des Umfanges der Unterlagen lediglich der Detailnachweis zu einem
Abrechnungsmonat exemplarisch dokumentiert wird. Die mehrseitigen monatlichen
Honorarlisten finden ihren Niederschlag in jeweils einer (Monats-)Buchung auf
dem Jahreskonto der Privatklinik. Um die Kontrolltätigkeit der Frau H.-L.
hinsichtlich ihres Umfanges beurteilen zu können, ist nicht lediglich von
den wenigen Buchungen auf dem Jahresabrechnungskonto der Privatklinik
auszugehen, sondern es ist der gesamte Aufwand für die Kontrolle der diesen
Buchungen zugrundeliegenden Listen zu berücksichtigen. Die Erstellung der
Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung, das Belegwesen sowie damit verbundene Arbeiten
erfolgen durch Frau H.-L. Wie der steuerliche Vertreter bestätigt,
beschränkt sich seine Tätigkeit auf Beratung und Erstellung der
jährlichen Steuererklärung. Die Tatsache, dass dafür an den
steuerlichen Vertreter ein Honorar zu leisten ist und dies wiederum seinen
Niederschlag in der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung findet, entspricht den
Vorgängen des Wirtschaftslebens. Dies führt aber nicht dazu die
Angaben des Bw. sowie der Frau H.-L. hinsichtlich ihrer diesbezüglichen
Tätigkeiten in Zweifel zu ziehen. Zur Untermauerung ihrer Angaben
bezüglich der Vorbereitung von Seminaren und Kongressen legte Frau H.-L. im
Zuge des Berufungsverfahrens Unterlagen vor, aus deren Umfang und Inhalt zu
schließen ist, dass deren Erstellung als zeitaufwändig zu beurteilen
ist. Wie z. B. ein Vortrag durch den Bw. letzlich tatsächlich gestaltet
bzw. gehalten wird ist für eine Beurteilung der im Vorfeld zu leistenden
Arbeit der Frau H.-L. nicht
maßgeblich. Kosten -
Nutzen: Mit der Angabe der Höhe der jährlich erzielten
Einnahmen aus der Tätigkeit des Bw. in der Privatklinik ist hinsichtlich
einer Begründung der Aberkennung des Dienstverhältnisses nichts zu
gewinnen. Wollte man damit die Verhältnismäßigkeit der Kosten
des Dienstverhältnisses zu den Einnahmen des Bw., d. h. deren
wirtschaftlichen Nutzen, aufzeigen, wäre von einer Gegenüberstellung
der Gesamtkosten des Dienstverhältnisses zur Gesamtsumme der Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit des Bw. und nicht nur von den
Einkünften aus dem Teilbereich Honorare der Privatklinik auszugehen.
Unabhängig davon ist aber jedenfalls bei solchen Überlegungen zu
berücksichtigen, dass selbst im Fall dass der angestrebte wirtschaftliche
Erfolg nicht eintreten sollte, die berufliche Veranlassung der Ausgaben als
gegeben zu beurteilen ist.
Fremdvergleich: Dazu ist
festzustellen, dass der vorliegende Vertrag in der gleichen äusseren Form,
d. h. in Form eines Dienstzettels, auch als zwischen Fremden üblich
beurteilt werden kann. Im allgemeinen Wirtschaftsleben ist es durchaus
üblich Dienstverhältnisse lediglich mittels Dienstzettels zu
begründen, wenn darin sämtliche wesentliche Bestandteile (z. B.
Dienstzeit, Dienstort, Gehalt, Aufgabenbereich) enthalten sind. Dies ist beim
vorliegenden Dienstzettel der Fall. Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH ist für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild
der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im
Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH
25.10.1994, 90/14/0184, VwGH 20.12.2000, 99/13/0223). Wie aus dem
Sachverhalt zu schließen ist, führte Frau H.-L. nicht bloss
gelegentliche Nebenarbeiten für den Bw. aus. Berücksichtigt man
sämtliche Tätigkeitsbereiche für die Frau H.-L. zuständig
ist, entspricht deren Arbeitsleistung nach Inhalt und Umfang der einer
Ordinationshilfe vergleichbaren Tätigkeit und ist als weit über eine
familienhafte Mitarbeit hinausgehend zu beurteilen. Dass der Bw. aufgrund seiner
speziellen Facharzttätigkeit keine Ordination im herkömmlichen Sinn
führt, stellt keinen Widerspruch zu dieser Beurteilung dar. Frau H.-L. wird
unter Leitung und Weisung des Bw. tätig. Des weiteren kann den
Ausführungen des Bw. beigepflichtet werden, dass die Entlohung für die
Teilzeitbeschäftigung der Frau H.-L., die sich nach dem Kollektivvertrag
sowie deren Vordienstzeiten richtet, den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes
entspricht und damit nicht als unüblich bzw. überhöht zu
beurteilen ist. Unter Berücksichtigung des vorliegenden
Sachverhaltes und dessen rechtliche Würdigung erfüllt die vorliegende
Vereinbarung sämtliche Anforderungen, die an Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen gestellt werden. Es liegen keine Gründe vor, die
Anerkennung des Dienstverhältnisses aus steuerlicherrechtlicher Sicht zu
versagen. Der Berufung zu Tz. 22 ist daher stattgegeben.
Einkommensteuer-Vorauszahlungen
2002 Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen
maßgeblichen Bemessungsgrundlagen betreffen das Jahr 1999. Die
Vorauszahlungen für das Jahr 2002 werden entsprechend dem Ergebnis der
Berufungsentscheidung hinsichtlich des Jahres 1999 angepasst. Gem.
§ 45 (1) EStG 1988 ist die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von
Euro 46.843,82 (ÖS 644.585,00) um 14% zu erhöhen. Der so ermittelte
Betrag an Vorauszahlungen in Höhe von Euro 53.401,95 ist nach § 121
(5) Z 2 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 um 20% zu erhöhen.
Daraus ergeben sich Vorauszahlungen für die Einkommensteuer in Höhe
von Euro 64.082,34. Dem Antrag des Bw. wird somit
stattgegeben.
Wien,
1. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3719-W/02
- Stammnummer
- 5700
- Gültig
- 01.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF