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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3719-W/02

Betriebsausgaben, -pauschalierung; Dienstverhältnis - Vereinbarung mit nahen Angehörigen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3719-W/02vom 01.09.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

vorgelegt und eingesehen. Die Tatsache des nicht unbeträchtlichen Umfanges dieses Materials wird auch durch das vorliegende Fax (samt Beilagen) der steuerlichen Vertretung der Privatklinik bestätigt. Diese führt an, dass aufgrund des Umfanges der Unterlagen lediglich der Detailnachweis zu einem Abrechnungsmonat exemplarisch dokumentiert wird. Die mehrseitigen monatlichen Honorarlisten finden ihren Niederschlag in jeweils einer (Monats-)Buchung auf dem Jahreskonto der Privatklinik. Um die Kontrolltätigkeit der Frau H.-L. hinsichtlich ihres Umfanges beurteilen zu können, ist nicht lediglich von den wenigen Buchungen auf dem Jahresabrechnungskonto der Privatklinik auszugehen, sondern es ist der gesamte Aufwand für die Kontrolle der diesen Buchungen zugrundeliegenden Listen zu berücksichtigen. Die Erstellung der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung, das Belegwesen sowie damit verbundene Arbeiten erfolgen durch Frau H.-L. Wie der steuerliche Vertreter bestätigt, beschränkt sich seine Tätigkeit auf Beratung und Erstellung der jährlichen Steuererklärung. Die Tatsache, dass dafür an den steuerlichen Vertreter ein Honorar zu leisten ist und dies wiederum seinen Niederschlag in der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung findet, entspricht den Vorgängen des Wirtschaftslebens. Dies führt aber nicht dazu die Angaben des Bw. sowie der Frau H.-L. hinsichtlich ihrer diesbezüglichen Tätigkeiten in Zweifel zu ziehen. Zur Untermauerung ihrer Angaben bezüglich der Vorbereitung von Seminaren und Kongressen legte Frau H.-L. im Zuge des Berufungsverfahrens Unterlagen vor, aus deren Umfang und Inhalt zu schließen ist, dass deren Erstellung als zeitaufwändig zu beurteilen ist. Wie z. B. ein Vortrag durch den Bw. letzlich tatsächlich gestaltet bzw. gehalten wird ist für eine Beurteilung der im Vorfeld zu leistenden Arbeit der Frau H.-L. nicht maßgeblich. Kosten - Nutzen: Mit der Angabe der Höhe der jährlich erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit des Bw. in der Privatklinik ist hinsichtlich einer Begründung der Aberkennung des Dienstverhältnisses nichts zu gewinnen. Wollte man damit die Verhältnismäßigkeit der Kosten des Dienstverhältnisses zu den Einnahmen des Bw., d. h. deren wirtschaftlichen Nutzen, aufzeigen, wäre von einer Gegenüberstellung der Gesamtkosten des Dienstverhältnisses zur Gesamtsumme der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Bw. und nicht nur von den Einkünften aus dem Teilbereich Honorare der Privatklinik auszugehen. Unabhängig davon ist aber jedenfalls bei solchen Überlegungen zu berücksichtigen, dass selbst im Fall dass der angestrebte wirtschaftliche Erfolg nicht eintreten sollte, die berufliche Veranlassung der Ausgaben als gegeben zu beurteilen ist. Fremdvergleich: Dazu ist festzustellen, dass der vorliegende Vertrag in der gleichen äusseren Form, d. h. in Form eines Dienstzettels, auch als zwischen Fremden üblich beurteilt werden kann. Im allgemeinen Wirtschaftsleben ist es durchaus üblich Dienstverhältnisse lediglich mittels Dienstzettels zu begründen, wenn darin sämtliche wesentliche Bestandteile (z. B. Dienstzeit, Dienstort, Gehalt, Aufgabenbereich) enthalten sind. Dies ist beim vorliegenden Dienstzettel der Fall. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184, VwGH 20.12.2000, 99/13/0223). Wie aus dem Sachverhalt zu schließen ist, führte Frau H.-L. nicht bloss gelegentliche Nebenarbeiten für den Bw. aus. Berücksichtigt man sämtliche Tätigkeitsbereiche für die Frau H.-L. zuständig ist, entspricht deren Arbeitsleistung nach Inhalt und Umfang der einer Ordinationshilfe vergleichbaren Tätigkeit und ist als weit über eine familienhafte Mitarbeit hinausgehend zu beurteilen. Dass der Bw. aufgrund seiner speziellen Facharzttätigkeit keine Ordination im herkömmlichen Sinn führt, stellt keinen Widerspruch zu dieser Beurteilung dar. Frau H.-L. wird unter Leitung und Weisung des Bw. tätig. Des weiteren kann den Ausführungen des Bw. beigepflichtet werden, dass die Entlohung für die Teilzeitbeschäftigung der Frau H.-L., die sich nach dem Kollektivvertrag sowie deren Vordienstzeiten richtet, den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes entspricht und damit nicht als unüblich bzw. überhöht zu beurteilen ist. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhaltes und dessen rechtliche Würdigung erfüllt die vorliegende Vereinbarung sämtliche Anforderungen, die an Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gestellt werden. Es liegen keine Gründe vor, die Anerkennung des Dienstverhältnisses aus steuerlicherrechtlicher Sicht zu versagen. Der Berufung zu Tz. 22 ist daher stattgegeben. Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2002 Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgeblichen Bemessungsgrundlagen betreffen das Jahr 1999. Die Vorauszahlungen für das Jahr 2002 werden entsprechend dem Ergebnis der Berufungsentscheidung hinsichtlich des Jahres 1999 angepasst. Gem. § 45 (1) EStG 1988 ist die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von Euro 46.843,82 (ÖS 644.585,00) um 14% zu erhöhen. Der so ermittelte Betrag an Vorauszahlungen in Höhe von Euro 53.401,95 ist nach § 121 (5) Z 2 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 um 20% zu erhöhen. Daraus ergeben sich Vorauszahlungen für die Einkommensteuer in Höhe von Euro 64.082,34. Dem Antrag des Bw. wird somit stattgegeben. Wien, 1. September 2003

Normen und Schlagworte

BetriebsausgabenHonorareDienstverhältnisVereinbarungnahe AngehörigeDienstnehmerinFremdvergleich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3719-W/02
Stammnummer
5700
Gültig
01.09.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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