Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0043-W/08
Strittig ist die Verantwortlichkeit und Zuständigkeit für die Entrichtung der Lohnabgaben - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu klärende Sachverhaltsfrage.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0043-W/08vom 13.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 2 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dir. Herbert Frantsits und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Beschuldigten Bw.,
wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufungen 1.) des Beschuldigten vom 26. März 2008 und
2.) der Nebenbeteiligten, Fa. E-GmbH i.L. vom 26. März 2008,
beide vertreten durch GWT Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H, gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. Dezember 2008, SpS, nach der am
11. November 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers
Mag. H.K., des Vertreters der Nebenbeteiligten M.L., der Amtsbeauftragten AB
sowie der Schriftführerin M. durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Den Berufungen des G.H. (Bw.)
und der nebenbeteiligten Fa. E-GmbH i.L. wird Folge gegeben, das
anfochtene Erkenntnis aufgehoben und das gegen G. H. wegen des Verdachtes der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG geführte Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 3. Dezember 2007, SpS,
wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit nach dem § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der
Fa. E-GmbH i.L. vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen
seien, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
oder abgeführt habe, ohne der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt zu geben, und
zwar Lohnsteuer für 2-12/2002 in Höhe von € 100.985,82 und
für 1,3,8/2003 in Höhe von € 23.490,79, weiters
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen hiezu für 2-12/2002 in Höhe von 22.672,66 und für
1,3,8/2003 in Höhe von € 7.649,37, insgesamt also
€ 154.818,84.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe von € 14.000,00 und eine
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 35 Tagen verhängt.
Gemäß dem § 28 Abs. 1 FinStrG wurde die
Haftung der nebenbeteiligten Fa. E-GmbH i.L. zur ungeteilten Hand
für die über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Gemäß dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Verfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. derzeit als
Hausbetreuer monatlich netto € 1.650,00 verdiene und über kein
Vermögen verfüge, er sei ledig und habe keine Sorgepflichten.
Etwa im Jahre 2000 hätten sieben Personen aus
verschiedenen Berufszweigen in N. eine Eishockeymannschaft in der Rechtsform
einer GmbH mit der Bezeichnung "XY" gegründet, damit auch N. in der
Bundesliga vertreten wäre.
Vom 28. November 2000 bis zum 9. März 2001
sei der Bw. Geschäftsführer dieser GmbH gewesen, ab dem
20. August 2001 sei er alleiniger Geschäftsführer und ab dem 3.
Juni 2003 gemeinsamer Geschäftsführer mit L. gewesen. Der Bw. habe den
Ehrgeiz gehabt, gemeinsam mit im Eishockeysport bekannten Personen diese
Mannschaft zu gründen, allerdings habe er als Fahrlehrer bzw. Angestellter
im Sporthandel zunächst nicht die Rechte und Pflichten eines
Geschäftsführers gekannt, er habe sich diese Kenntnisse aber im Laufe
der Zeit angeeignet.
Ein Großteil der Spieler seien Angestellte der GmbH
gewesen, für die lohnabhängige Abgaben zu zahlen gewesen seien. Dies
sei auch dem Bw. bekannt gewesen.
Die Fa. E-GmbH i.L. habe trotz Sponsoren und
laufenden Darlehen der Gesellschafter ständig Geldschwierigkeiten gehabt
und der am Firmenkonto zeichnungsberechtigte Bw. habe gewusst, dass
Sozialversicherung, Spielergehälter und Lohnsteuer immer wieder nicht
bezahlt werden hätten können.
Im angeschuldigten Zeitraum in den Jahren 2002 und 2003 sei
der Bw. für den finanziellen Bereich, also auch für die Meldung und
Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben zuständig und verantwortlich
gewesen, ab September 2003 sei der zweite Geschäftsführer L.
dafür zuständig gewesen. Abgesehen vom finanziellen Bereich sei der
Bw. auch für den sportlichen Bereich und Sponsoring zuständig gewesen.
Einer der Gründungsgesellschafter sei Mag. S. gewesen, der in der
Steuerberatungsgesellschaft E. beschäftigt gewesen sei. Diese sei auch
Steuerberater der Fa. E-GmbH i.L. gewesen. Mag. S. sei aber im Rahmen
der Steuerberatungskanzlei nicht für die Agenden der gegenständlichen
GmbH zuständig gewesen, umso mehr als Buchhaltung nicht sein Spezialgebiet
gewesen sei. Er sei auch bei den Sitzungen der Gesellschaft anwesend gewesen, er
habe um die dauernden finanziellen Probleme gewusst und auch er habe sich um die
Erlangung von Sponsorengeldern gekümmert. Er sei auch schon bei der
Gründung der GmbH beteiligt gewesen und er habe beim Budget mitgearbeitet.
Mag. S. sei am Bankkonto der E-GmbH nicht zeichnungsberechtigt gewesen.
Etwa um den Jahreswechsel 2001/2002 habe sich der
angeführte Zeuge wegen des Eintrittes eines neuen Gesellschafters
zurückgezogen, er habe sich allerdings weiter um Sponsorengelder
bemüht.
In den ersten Monaten des Jahres 2003 sei bei einer Sitzung
über die Rückstände der lohnabhängigen Abgaben gesprochen
worden, worauf Mag. S. beim damaligen Steuerberater V. angerufen habe und die
Abfassung eines Stundungs- bzw. Ratenansuchens beim Finanzamt angeregt habe; er
habe sich allerdings bei dieser Gelegenheit nicht verpflichtet, in Zukunft die
Meldung der lohnabhängigen Abgaben zu übernehmen.
Der Bw. habe vorsätzlich - die Verpflichtung zur
Zahlung von lohnabhängigen Abgaben sei ihm nach seiner Verantwortung klar
gewesen und er habe die dauernden wirtschaftlichen Probleme gekannt -
lohnabhängige Abgaben nicht gemeldet und nicht rechtzeitig
entrichtet.
Das Schwergewicht der Beweiswürdigung des
gegenständlichen Verfahrens liege bei der Frage, ob der Bw. als der
Geschäftsführer der gegenständlichen GmbH die für die
Meldung und Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben zuständige Person
gewesen sei oder nicht.
Der Senat sehe keine Veranlassung, der Aussage des Zeugen
Mag. S. keinen Glauben zu schenken. Seine Darlegungen seien in sich
widerspruchsfrei, klar und logisch. Selbst der Bw., der ein faktisches
Geständnis in der Verhandlung vom 3. Dezember 2007 abgelegt habe, habe
eingeräumt, dass Mag. S. auch bei besagter Sitzung zu Anfang des
Jahres 2003 sich nicht verpflichtet habe, nun die Meldung der
lohnabhängigen Abgaben zu übernehmen.
Aus der Verantwortung des Bw. und der Aussage des Zeugen
Mag. S. ergebe sich, dass es keine Absprache zwischen diesen beiden
Personen in dem Sinn gegeben hätte, dass der grundsätzlich für
Meldung und Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben zuständige Bw. als
Geschäftsführer diese Verpflichtung wirksam an eine andere Person,
insbesondere an Mag. S. übergeben und dass diese andere Person diese
Verpflichtung eindeutig und rechtswirksam übernommen hätte.
Rechtlich ergebe sich aus den Feststellungen zur
subjektiven und objektiven Tatseite, dass der Bw. das Tatbild des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach dem § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen habe, in welchem Sinne ein Schuldspruch zu fällen
sei.
Bei der Strafbemessung sei mildernd der bisherige
ordentliche Wandel, die volle Schadensgutmachung und das faktische
Geständnis (in der Verhandlung vom 03.12.2007) gewertet worden, erschwerend
hingegen der längere Zeitraum der Tatbegehung.
Diese Gründe rechtfertigten bei der Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages und der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten
die Verhängung einer Geldstrafe von € 14.000,00 bzw. einer 35
Tage dauernden Ersatzfreiheitsstrafe.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Berufung des Bw. vom 26. März 2008.
Im Wesentlichen sei Gegenstand des Verfahrens die Frage
gewesen, ob der Bw. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der
Fa. E-GmbH i.L. für die Erklärung und Abfuhr der
verfahrensgegenständlichen Abgaben zuständig gewesen sei.
Er habe im erstinstanzlichen Verfahren versucht, zu
beweisen, dass nicht er, sondern Mag. S., Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater, für die ordnungsgemäße Behandlung aller
abgabenrechtlichen Aufgaben zuständig gewesen sei. Dieser Beweis sei nicht
gelungen, da die erstinstanzliche Behörde die Einvernahme sämtlicher
vom Bw. beantragter Zeugen abgelehnt habe.
Der Antrag der E-GmbH habe gelautet:
"M.L.
beantragt die Einvernahme der Zeugen
H.S.,
M.P.,
W.S.,
P.S.,
L. [...] sowie die Einvernahme von
A.K. [...] zum Beweis dafür, dass
der Zeuge Mag. S. unter anderem
für eine ordnungsgemäße und gesetzmäßige Regulierung
der Lohnabgaben zuständig und verantwortlich war und dass in diesem
Zusammenhang den handelsrechtlichen Geschäftsführer keine
Verantwortung trifft. Die Verantwortlichkeit von
Mag. S. gab es von
Beginn."
Die erste Instanz habe diese Anträge allesamt
abgewiesen und, wie folgt, begründet:
"Beschluss auf Abweisung
des Beweisantrages mit der Begründung, dass das Beweisthema eine
Rechtsfrage ist und nicht die Klärung einer Tatsachenfrage durch die
Vernehmung von Zeugen, die über sinnliche Wahrnehmungen auszusagen,
betrifft. Aus mitgeteilten Tatsachen ist nicht auf die Lösung einer
Rechtsfrage zu schließen."
Dieser Beschluss sei inhaltlich unrichtig und rechtswidrig,
was vom Bw. mit folgenden Argumenten begründet wird.
Die beantragen Zeugen seien - ausgenommen Mag. K. -
allesamt Gesellschafter der Fa. E-GmbH i.L. gewesen. Aus diesem Grund
hätten diese Zeugen ausschließlich über eigene Wahrnehmungen in
diesem Zusammenhang berichten können. Aus diesen Zeugenaussagen hätte
sich unstrittig und unzweifelhaft ergeben, dass Mag. S. von der
Gründung der Fa. E-GmbH i.L. an alleinverantwortlich für
alle Belange der steuerlichen, steuerrechtlichen und damit auch aller
Lohnverrechnungsbelange gewesen sei.
Diese Zeugen hätten bestätigen können, dass
Mag. S. es persönlich übernommen habe, die in diesem Verfahren
offenen Außenstände gegenüber der Finanzverwaltung in
gesetzeskonformer Weise zu regulieren.
Diese Zeugen hätten ferner die Aussage von
Mag. S. widerlegen können, dass er bis zur "Sitzung im Jänner
2003" keinen Kontakt zum Steuerberater/Lohnverrechner gehabt habe, denn dieser
habe in der Gesellschaftssitzung über seine diesbezüglichen
Maßnahmen berichtet. Auch darüber hätten die beantragten Zeugen
eigene Wahrnehmungen.
Aus den Zeugenaussagen hätte sich daher aufgrund der
eigenen Wahrnehmungen Folgendes ergeben:
Mag. S. sei innerhalb der Fa. E-GmbH i.L.
alleine für die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Behandlung
aller Abgabenfragen zuständig gewesen.
Er habe die Steuerberatungskanzlei alleine ausgewählt,
die sowohl die Steuerberatung als auch die Lohnverrechnung gemacht habe.
Mag. S. sei der alleinige Ansprechpartner der
Steuerberatungs- und Lohnverrechnungskanzlei von Seiten der GmbH gewesen.
Jedenfalls hätte sich ergeben, dass der Bw. mit der Lohnverrechnung
erstmals zu tun gehabt habe, als die Übergabe seiner
Geschäftsführungsagenden an L. im Rahmen eines Gespräches mit
A.K. stattgefunden habe. A.K. habe den Bw. bis zu diesem Gespräch
(jedenfalls bis zur Sitzung im Jänner) überhaupt nicht gekannt. Auch
die übrigen Gesellschafter hätten niemals Kontakt mit der
Steuerberatungs- und Lohnkanzlei gehabt.
Die Zeugin A.K. sei die Geschäftsführerin der
Lohnverrechnungskanzlei gewesen. Sie hätte vermutlich bestätigen
können, dass Mag. S. der einzige Ansprechpartner von Seiten der
Fa. E-GmbH i.L. gewesen sei. Sie hätte ferner jedenfalls
bestätigt, dass sie den Bw. erst im ersten Halbjahr 2003 kennen gelernt
habe und vorher niemals Kontakt mit ihm gehabt habe. Auch daraus ergebe sich
unstrittig, dass der Bw. nicht zuständig und verantwortlich gewesen
sei.
Hätte die erste Instanz die beantragten Zeugen
einvernommen, so hätte sich weiters ergeben, dass nicht der Bw., sondern
Mag. S. im fraglichen Zeitraum zuständig und verantwortlich gewesen
sei. Auf die im Erkenntnis angeführte - angeblich tatsachenwidrige -
Feststellung habe die erste Instanz nur durch die rechtswidrige Abweisung aller
Beweisanträge des Bw. kommen können.
Wären die beantragten Zeugen vernommen worden, so
hätte sich klar ergeben, dass die Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Behandlung der
lohnabhängigen Abgaben von der Gründung der Gesellschaft an bei
Mag. S. gelegen sei, ihm diese Zuständigkeit und Verantwortung im
Einvernehmen mit allen Gesellschaftern übertragen worden sei und er diese
Zuständigkeit auch ausdrücklich übernommen habe. Er habe
darüber hinaus über seine Aktivitäten aufgrund der von ihm
übernommenen Verantwortung im Rahmen von Gesellschaftersitzungen stets
berichtet, sodass alle Gesellschafter (damit auch der Bw.) davon ausgehen
hätten können, dass Mag. S. seinen übernommenen
Verpflichtungen auch tatsächlich nachkomme.
Durch die Einvernahme dieser Zeugen hätte sich ferner
ergeben, dass alleine Mag. S. entschieden habe, welche Person in welchem
Zeitraum bei der E-GmbH angestellt würden bzw. nicht angestellt
würden. Damit sei er auch für die Entscheidung zuständig gewesen,
in welcher Höhe lohnabhängige Abgaben bei der E-GmbH angefallen seien.
In diese Entscheidungen seien weder der Bw. noch andere Gesellschafter
eingebunden gewesen. Auch aus diesem Umstand ergebe sich eindeutig, dass Mag. S.
für diese Belange alleine zuständig und verantwortlich gewesen
sei.
Erst als sich im Rahmen der Sitzung im "Jänner 2003"
(sie habe tatsächlich am 28. Februar 2003 stattgefunden) gezeigt habe, dass
sich Mag. S., entgegen seinen vorherigen Behauptungen und Berichten, nicht
ordnungsgemäß darum gekümmert habe, sei ihm sofort diese
Verantwortung entzogen worden. Bis dahin habe niemand Anlass gehabt, an seinen
Auskünften und Berichten zu zweifeln.
Über diese Sitzung sei im entsprechenden Protokoll das
Folgende festgehalten worden:
" ...WS (Mag.
S.) sagt, er habe den Auftrag an
V. gegeben, ein Ansuchen zur Stundung
aller offenen Finanzamtsbeträge zu stellen. ... WS lässt sich den
Stand des Stundungsansuchens von V.
faxen. Das Fax kommt nicht. Frage von HS, wie lautet die Vereinbarung mit City
tax? WS sagt, das ist durch eine Vermittlung von WS zustande gekommen. ... WS
will noch klären, warum eine Finanzamtsstundung nicht durchgeführt
wurde. ..."
Mag. S. habe im Rahmen dieses Verfahrens behauptet, er
habe vor dem 28. Februar 2003 keinen Kontakt gehabt. Das dem Berufungsschreiben
beigelegte Protokoll widerlege diese Behauptung.
Aus den Aussagen der beantragten Zeugen hätte sich
ferner ergeben, dass die Behauptung von Mag. S., er habe sich "um den
Jahreswechsel 2001/2002 zurückgezogen", tatsachenwidrig sei. So habe dieser
beispielsweise noch am 30. Juni 2003 in einer Gesellschafterversammlung
noch die Bilanz sowie die Saldenlisten zum 30. April 2003
erläutert.
Durch die Abweisung dieser Beweisanträge sei das
gegenständliche Verfahren in grundlegenden Belangen mangelhaft geblieben.
Es werde daher beantragt, der Unabhängige Finanzsenat
möge auf Basis der angeschlossenen Erklärungen den Sachverhalt im
Sinne der Darstellung des Bw. beurteilen und ihn vom gegenständlichen
Vorwurf frei sprechen, in eventu das Verfahren an die erste Instanz zurück
verweisen mit dem Auftrag, die vom Bw. beantragten Zeugen anzuhören und auf
Basis dieses Sachverhaltes neuerlich zu entscheiden.
Mit der frist- und formgerechten Berufung der
Nebenbeteiligten, Fa. E-GmbH i.L., wird vorgebracht, dass sich aus dem
bekämpften Erkenntnis nicht ergebe, an wen dieses Erkenntnis gerichtet sie.
Aus diesem Grund gehe er davon aus, dass es sich auch gegen die GmbH
richte.
Aus dem Spruch ergebe sich, das Dkfm. W.T. als Verteidiger
von G.H. an der Verhandlung teilgenommen habe. Dies sei unzutreffend. Dkfm. W.T.
habe als Vertreter der G-GmbH an der Verhandlung teilgenommen, die ihrerseits
Vertreterin der Fa. E-GmbH i.L. gewesen sei (Hinweis auf die
Niederschrift vom 25. Juni 2007).
Bis zum Zeitpunkt des Berufungsschreibens sei die
Zustellung des Erkenntnisses an Dkfm. W.T. als Vertreter von G.H. nicht
erfolgt, sodass die Wirksamkeit der Zustellung an den Beschuldigten
fragwürdig sei.
Im Weiteren entspricht diese Berufung der oben
wiedergegebenen.
Es wird zudem beantragt, dass - sofern der Bw. nicht
freigesprochen bzw. das Verfahren nicht an die erste Instanz
zurückverwiesen werden würde - die verhängte Strafe aufgrund der
Einkommens- und Vermögenssituation des Bw. deutlich reduziert werde, zumal
die Fa. E-GmbH i.L. sich in Liquidation befinde und ebenfalls
über kein nennenswertes Vermögen oder nennenswerte Einkünfte
verfüge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haften juristische Personen und
Vermögensmassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber
abgabepflichtig sind, für Geldstrafen und Wertersätze, die über
Mitglieder ihrer Organe wegen eines Finanzvergehens verhängt worden sind,
zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften, wenn dieser das Vergehen in
Ausübung seiner Organfunktion hinsichtlich der Abgabepflicht, Abfuhrpflicht
oder monopolrechtlichen Verpflichtung der vorgenannten Rechtsgebilde begangen
hat.
Gemäß
§ 30 Abs. 2 FinStrG tritt eine Haftung dann nicht ein, wenn
die Straftat spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem eine Selbstanzeige mit
strafbefreiender Wirkung möglich wäre (§ 29), vom
Vertretenen oder Dienstgeber bei der zuständigen Behörde
(§ 29 Abs. 1) angezeigt wird. Bei Personenvereinigungen
genügt es, wenn diese Anzeige von einem Mitglied der Personenvereinigung
erstattet wird.
Im
Finanzstrafverfahren sind alle Beweise aufzunehmen, die die
Finanzstrafbehörde zur Erforschung der materiellen Wahrheit für
erforderlich hält. Erforderlichenfalls ist der Beweisaufnahme ein
Dolmetscher beizuziehen (§ 114
Abs. 1 FinStrG).
Gemäß
§ 114 Abs. 2 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten
die Durchführung bestimmter Beweise und die Vereidigung vorgeladener Zeugen
beantragen. Diesen Anträgen ist stattzugeben, falls dies im Interesse der
Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Findet die Finanzstrafbehörde, dass
dem gestellten Antrag nicht stattzugeben sei, so hat sie die Ablehnung samt
Gründen zu verkünden und protokollarsich festzuhalten. Gegen die
Ablehnung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall die objektive
Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG dahingehend, dass die verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben (L,
DB, DZ) 2-12/2002 und 1,3,8/2003 nicht spätestens bis zum fünften Tag
nach jeweiliger Fälligkeit entrichtet und auch nicht bis zu diesem
Zeitpunkt der Abgabenbehörde bekannt gegeben wurden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss sich der für die Verwirklichung des Tatbildes
des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz nur auf
die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob den Beschuldigten an der
Unterlassung der in der genannten Bestimmung als strafbefreiend normierten
Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft,
ist irrelevant. Auf ein Vertrauen des Beschuldigten in die Rechtzeitigkeit der
von seiner Angestellten erstatteten Meldungen an das Finanzamt kommt es nicht an
(VwGH 20.9.2006, 2006/14/0046).
Einzige Tatbestandsvoraussetzung der im
gegenständlichen Fall zugrunde liegenden Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die
vorsätzliche Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen
Lohnabgaben bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit. Es war
daher im gegenständlichen Fall die Frage zu prüfen, ob der Bw. in
seinem Verantwortungsbereich als Geschäftsführer der Fa. E-GmbH
am fünften Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit die Entrichtung
der gegenständlichen Lohnabgaben mit Eventualvorsatz unterlassen
hat.
Nicht tatbestandsrelevant und daher keiner näheren
Überprüfung zu unterziehen war der Umstand, ob dem Bw. an der nicht
zeitgerechten Meldung der hier in Rede stehenden Lohnabgaben ein Verschulden
anzulasten ist, weil diese lediglich einen vom Verschulden unabhängigen
objektiven Strafbefreiungsgrund dargestellt hätte.
Unbestritten war der Bw. im Zeitraum 20. August 2001
bis 3. Juni 2003 der im Firmenbuch eingetragene alleinige
Geschäftsführer der Fa. E-GmbH und als solcher für die
Abgabenentrichtung grundsätzlich verantwortlich. Im Zeitraum 4. Juni
2003 bis 29. Oktober 2004 hatte er laut Firmenbuch die
Geschäftsführung gemeinsam mit L. inne.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am
25. Juni 2007 gab der Bw. im Rahmen seiner Einvernahme als Beschuldigter zu
Protokoll, dass er von Beginn seiner Geschäftsführertätigkeit an
nicht gewusst habe, welche Rechte und Pflichten einen Geschäftsführer
treffen würden, sondern dies erst im Laufe der Zeit gelernt hätte. Er
könne nicht erklären, warum er sich nicht sofort beim
vertragserrichtenden Notar erkundigt habe, welche Rechte und Pflichte einen
Geschäftsführer treffen würden. In der Gruppe der sieben
Gesellschafter der GmbH habe es einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
namens Mag. S. gegeben, welcher sich um die Finanzen und Steuern
gekümmert habe. Die Fa. E-GmbH hätte permanent Geldschwierigkeit
gehabt und die Gesellschafter hätten der GmbH laufend persönliche
Darlehen gegeben. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage habe der Bw.
gewusst, dass Sozialversicherung, Spielergehälter, Lohnsteuer usw. nicht
bezahlt hätten werden können. Bei den Besprechungen hätte
Mag. S. erklärt, dass er sich um das Finanzamt kümmere. Er habe
den Gesellschaftern auch erklärt, was wann fällig sei und den
Überblick über die Finanzlage der GmbH gehabt sowie auch gewusst, wann
Sponsorengelder hereinkommen würden. Die Lohnverrechnung sei aufeinander
folgend von zwei namentlich genannten Steuerberatungskanzleien gemacht worden,
deren Partner Mag. S. gewesen sei.
Der Bw. habe jeweils die Schreiben der Steuerberater mit
den ausgerechneten Beträgen an lohnabhängigen Abgaben und den
beiliegenden Erlagscheinen gesehen. Bei den Gesellschaftersitzungen habe er dann
diese Schreiben vorgelegt bzw. auch sonst bei einem Zusammentreffen mit
Mag. S. diesem gegeben. Die Erlagscheine habe er alle unterschrieben. Der
Bw. sei am Firmenkonto zeichnungsberechtigt gewesen. Entsprechend der
Kontendeckung seien die von ihm unterschriebenen Erlagscheine zur Buchung
gegeben worden. Über den Kontostand sei er laufend informiert gewesen.
Mag. S. habe am Firmenkonto keine Zeichnungsberechtigung gehabt.
Auf Befragen führte der Bw. als Beschuldigter vor dem
Spruchsenat weiter aus, dass er, wie dargestellt, die Erlagscheine mit den
Beträgen der lohnabhängigen Abgaben unterschrieben habe, obwohl er
gewusst habe, dass eine Zahlung wegen des Kontostandes nicht möglich sein
werde. Bei den Gesellschaftersitzungen sei darüber gesprochen worden und
Mag. S. habe erklärt, er werde das bereinigen. Der Bw. habe gewusst,
dass die lohnabhängigen Abgaben nicht bezahlt werden. Mag. S. habe ihm
erzählt, dass er beim Finanzamt um Stundung angesucht hätte und er
sich keine Sorgen machen müsse.
Im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom
3. Dezember 2007 bekannte sich der Bw. weiterhin nicht schuldig im Sinne
der schriftlichen Anschuldigung und hielt seine Verantwortung im Rahmen der
Beschuldigteneinvernahme vom 25. Juli 2007 aufrecht.
Der in dieser mündlichen Verhandlung vom Spruchsenat
einvernommene Zeuge Mag. S. stellte unter Wahrheitspflicht jede
Verantwortlichkeit für die Meldung und Entrichtung der lohnabhängigen
Abgaben in Abrede. Er sei einer von sieben Gründungsgesellschaftern der
Fa. E-GmbH gewesen, welche von Anfang an von der Steuerberatungskanzlei E.,
deren Dienstnehmer er gewesen sei, vertreten worden wäre. Im Rahmen der
Kanzlei E. habe er nicht jene Tätigkeiten ausgeführt, die für die
GmbH erforderlich gewesen sei. Es habe dies ein Kollege aus der Kanzlei gemacht,
umso mehr als Buchhaltung und Lohnverrechnung nicht sein Spezialgebiet
wäre.
Es habe regelmäßig Besprechungen der
Gesellschafter gegeben und auch außerhalb dieser Sitzungen sei er
insbesondere mit dem Bw. als Geschäftsführer zusammengekommen. Es sei
dies abhängig vom Spielbetrieb gewesen. Ein Problem des Vereines sei
gewesen, Sponsorgelder zu bekommen und der Zeuge habe sich auch darum
gekümmert. Dass der Verein wirtschaftliche Probleme gehabt habe, sei
allgemein und auch ihm selbst bekannt gewesen. Er erinnere sich, dass glaublich
im Februar oder März 2003 bei einer Sitzung davon gesprochen worden sei,
dass Zahlungsrückstände hinsichtlich lohnabhängiger Abgaben beim
Finanzamt gegeben wären. Er habe sich bereit erklärt, beim
Steuerberater V., zu dem später gewechselt worden sei, anzurufen, damit
dort ein entsprechendes Stundungs- und Ratenansuchen verfasst werde. Er
wäre jedoch nicht verantwortlich gewesen für die Meldung und Abfuhr
der lohnabhängigen Abgaben. Jeder Gesellschafter habe seinen Teil im Sinne
seines Wissens und seiner Beziehungen eingebracht, der Zeuge habe sich z.B. um
die Satzung des Vereines, die Gründung der GmbH gekümmert und beim
Budget habe er mit anderen zusammengearbeitet.
Der Zeuge S. gab vor dem Spruchsenat weiters zu Protokoll,
dass den anderen Gesellschaftern bewusst gewesen sei, dass der Bw. nicht
spezielle Kenntnisse im Abgabenbereich gehabt habe, weshalb ein Steuerberater
beigezogen worden sei. Er selbst habe diese Funktion nicht ausgeübt,
sondern nach seiner Erinnerung im Rahmen einer Sitzung im Februar oder
März 2003 Zahlungsrückstände hinsichtlich der
lohnabhängigen Abgaben erfahren, woraufhin er einen anderen Steuerberater
(Fa. V.) mit der Einbringung eines Ratengesuches beauftragt habe. Bis zu diesem
Zeitpunkt habe er nicht gewusst, dass der jeweilige Steuerberater keine Meldung
der lohnabhängigen Abgaben bzw. Stundungsansuchen gemacht habe. Er sei
nicht Ansprechpartner des Bw. in dem Sinne gewesen, dass er ihm seine Probleme
bezüglich der lohnabhängigen Abgaben mitgeteilt habe. Mag. S. sei
auch nie am Firmenkonto der GmbH zeichnungsberechtigt gewesen und es habe
keinerlei Absprache gegeben, wonach er für die Meldung und Zahlung der
lohnabhängigen Abgaben zuständig gewesen sei. Er sei in das
Tagesgeschäft nicht eingebunden gewesen und habe sich nicht um die
laufenden Geschäfte gekümmert. Er habe zu den beiden Steuerberatern,
abgesehen vom zitierten Anruf, keinen Kontakt in Sachen Lohnverrechnung und auch
nicht wegen der diesbezüglichen Rückstände beim Finanzamt gehabt.
Schließlich gab der Bw. im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 3. Dezember 2007 auf Befragen zu
Protokoll, dass bei der Sitzung im Jänner 2003 der Zeuge Mag. S. nicht
gesagt habe, dass er die Meldung der lohnabhängigen Abgaben in Hinkunft
übernehmen werde.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat vom 11. November 2008
ergänzte und konkretisierte der Bw. sein Berufungsvorbringen dahingehend,
dass die Fa. E-GmbH sich zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der
gegenständlichen Lohnabgaben unbestritten in Liquiditätsengpässen
befunden und es wirtschaftliche Schwierigkeiten gegeben habe. Ab Gründung
der GmbH habe Mag. S. im Wege einer Aufgabenteilung der
Gründungsgesellschafter die Erledigung der finanziellen Belange der GmbH
übernommen. Das bedeute, er sei für die Erstellung des Budgets
zuständig gewesen und er habe auch entschieden, welche Zahlungen an welche
Gläubiger entrichtet werden. Er sei auch für die Auswahl und den
Kontakt mit den jeweiligen steuerlichen Vertretern zuständig gewesen. Auf
Grund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH sei dem Bw. klar gewesen,
dass die Lohnabgaben zu den jeweiligen Fälligkeitstagen nicht bezahlt
hätten werden können, er habe dieses Problem an Herrn Mag. S.
herangetragen und diesem sei in der Folge die Entscheidung oblegen, welche
Zahlungen an die jeweiligen Gläubiger geleistet werden. Die
Entscheidungsbefugnis und Kompetenz, welche Lohnabgaben zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen entrichtet werden, sei ganz eindeutig bei Mag. S.
gelegen. Der Bw. sei zwar am Firmenkonto zeichnungsberechtigt gewesen und habe
die Erlagscheine zur Überweisung der Lohnabgaben im Vorfeld abgezeichnet,
und zwar alle Erlagscheine nicht nur die für die Überweisung der
Lohnabgaben, und in der Folge habe der für die Finanzen zuständige
Mag. S. entschieden, welche Zahlungen zu erfolgen hätten. Bei den
Besprechungen mit Herrn Mag. S., welche zumindest monatlich stattgefunden
hätten, sei dann Thema gewesen, welche Zahlungen zu leisten wären und
Mag. S. habe entschieden, dass Lohnabgaben nicht pünktlich zu den
Fälligkeitstagen entrichtet werden, sondern er sich um die Stundung der
anfallenden Lohnabgaben kümmern werde, was jedoch zumindest während
des Jahres 2002 unterblieben sei. Das Unterbleiben der Ratenansuchen sei im
Rahmen einer Gesellschaftersitzung am 28. Februar 2003 entdeckt worden.
Zum Beweis für dieses
Vorbringen beantragte der Bw. die Einvernahme der Zeugen H.S. und M.P..
Im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungssenat am 13. Jänner 2009 bestätigten die
einvernommenen Zeugen H.S. und M.P. das Berufungsvorbringen des Bw.,
Mag. S. habe im Wege einer Aufgabenteilung der Gründungsmitglieder die
Erledigung der finanziellen Belange der GmbH übernommen und dieser sei
für die Erstellung des Budgets zuständig gewesen und habe entschieden,
welche Zahlungen zu welchen Terminen an welche Gläubiger zu entrichten
seien. Der Bw. habe diese Zahlungen als Zeichnungsberechtigter durchgeführt
und sei in finanziellen Bereichen der Ausführende der Anweisungen des
Mag. S. gewesen.
Mit diesem Vorbringen der Zeugen H.S. und M.P. konfrontiert
führte Mag. S. als Zeuge wie schon bisher vor dem Spruchsenat aus,
dass er keine Organfunktion im Rahmen der Fa. E-GmbH inne gehabt und auch
keine Zeichnungsberechtigung auf den Bankkonten gehabt habe. Er sei formell
für den Bereich Finanzen zuständig gewesen, ohne jedoch materiell in
diesem Bereich gearbeitet zu haben. Die Entscheidung, welche Zahlungen zu
welchen Zeitpunkten an wen zu entrichten gewesen seien, wäre dem
Geschäftsführer oblegen. Es habe regelmäßige Sitzungen
aller Gesellschafter gegeben, im Rahmen derer der gesamte Betrieb und Ablauf des
Geschäftes und natürlich auch die Finanzen besprochen worden seien.
Wer die Entscheidung getroffen habe, dass die Lohnabgaben nicht pünktlich
zu den jeweiligen Fälligkeitstagen bezahlt werden, wisse er nicht. Er
persönlich habe diese Entscheidung nicht getroffen. Er könne sich an
eine Sitzung erinnern, im Rahmen derer er die Steuerberatung V. telefonisch
kontaktierte mit der Bitte, ein entsprechendes Raten- und Stundungsansuchen zu
stellen.
Wie bereits oben dargestellt, ist für die Beurteilung
der gegenständlichen Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausschließlich die
Sachverhaltsfrage relevant, ob der Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. E-GmbH in Kenntnis der
Entrichtungspflicht der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben diese nicht
bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit entrichtet hat oder ob
er diese ihm aufgrund der Gesetze obliegende Geschäftsführerpflicht
auf Mag. S. übertragen hat und diese Verpflichtung von diesem auch
eindeutig und rechtswirksam übernommen wurde.
Wenngleich die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung nach
der Gesetzeslage (§ 80 BAO) dem Bw. als Geschäftsführer oblegen
ist, sprechen im gegenständlichen Fall aufgrund der unter gesetzlicher
Wahrheitspflicht abgegebenen Zeugenaussagen des H.S. sowie des Herrn M.P.,
welche mit der Verantwortung des Bw. vollkommen übereinstimmen, gravierende
Anhaltspunkte dafür, dass dieser Verantwortungsbereich entsprechend der
firmeninternen Aufgabenteilung zwischen den Gesellschaftern auf Herrn
Mag. S. übertragen wurde. Obwohl die Zuständigkeit für die
Entrichtung der Lohnabgaben zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der
verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben vom Gesellschafter Mag. S.
entschieden in Abrede gestellt wurde, zweifelt der Unabhängige Finanzsenat
stark an der Verantwortlichkeit des Bw. für die Entrichtungen der
gegenständlichen Lohnabgaben zu den jeweiligen Fälligkeitstagen bzw.
am 5. Tag danach. Dies umso mehr, als die Richtigkeit der Zeugenaussage des
Mag. S. vom Verteidiger des Bw. durch Vorlage von Unterlagen, aus welchen
gewichtige Indizien für eine Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des
Mag. S. sowie für seine genauen Kenntnisse hinsichtlich der
finanziellen Gebarung der GmbH ersichtlich sind, in Zweifel gezogen werden
konnte.
Unter Verweis auf die Bestimmung des § 98 Abs. 3
FinStrG war daher mit Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.
Hinsichtlich der gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG iVm § 265 Abs. 1h FinStrG
ausgesprochenen Haftung der nebenbeteiligten Fa. E-GmbH hat der erkennende
Spruchsenat übersehen, dass die Fa. E-GmbH i.L. am
3. März 2003 die tatgegenständlichen Beträge an Lohnsteuer
3-6,8-12/2002 und 1/2003 sowie an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen 10-12/2002 und 1/2003 in
Höhe von insgesamt € 111.571,60 (die ebenfalls offen gelegten
Lohnabgaben 2/2003 sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens) im Rahmen einer
rechtzeitigen Selbstanzeige offen gelegt hat.
Gemäß
§ 30 Abs. 2 FinStrG tritt
eine Haftung dann nicht ein, wenn die Straftat spätestens zu dem Zeitpunkt,
bis zu dem eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung möglich
wäre, vom Vertretenen bei der zuständigen Behörde angezeigt
wird.
Da somit für einen der erstinstanzlichen Bestrafung
zugrunde gelegten Verkürzungsbetrag an genannten Lohnabgaben von insgesamt
€ 111.571,60 der Haftungsbefreiungsgrund des gemäß
§ 30
Abs. 2 FinStrG nicht berücksichtigt wurde, erweist sich der
Haftungsausspruch insoweit schon aus diesem Grunde als nicht
rechtmäßig.
Da aus den obgenannten Gründen das gegen den Bw.
geführte Verfahren einzustellen war, hatte auch die Haftung der
nebenbeteiligten Fa. E-GmbH i.L. für die von der bezeichneten
Selbstanzeige nicht umfassten Lohnabgaben in Höhe von € 43.247,24 zu
entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 30 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 114 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0043-W/08
- Stammnummer
- 38660
- Gültig
- 13.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF