Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0051-L/07
Liebhaberei bei fehlendem Bemühen zur Verbesserung der Erträge - Aufteilungsverbot der Wohnungskosten, wenn darin auch Einkünfte aus VuV "organisiert " werden - keine Werbungskosteneigenschaft von Geldstrafen - Verkehrsabsetzbetrag ist Pauschalabgeltung - bei fehlender Nachweiserbringung keine Anerkennung von Werbungskosten - bei Innenumsatz keine Werbungskosten - bei Werbungskosten aus n.s.A. ist ein Vorsteuerabzug mangels Unternehmereigenschaft nicht möglich;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0051-L/07vom 07.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 11. Oktober 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Steyr vom 12. September 2006 und 10. Oktober
2006 betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 2003 bis 2004 und
Einkommensteuer für den Zeitraum 2000 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Abgabenbehörde erster Instanz führte beim
nunmehrigen Bw eine Betriebsprüfung über den Zeitraum 2000 bis
2004 durch, in deren Folge der seit 1984 betriebene Gas-, Wasser-,
Heizungsinstallationsbetrieb (samt Handel) ab 2000 als Liebhaberei
qualifiziert wurde. Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2004
und die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004 wurde rechtzeitig Berufung
eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass
ad A) seine Verluste nur geringfügige Beträge
seien. Bis 2004 habe er 14 Jahre Gewinne erzielt und versteuert.
Sechs Jahre habe er geringfügige Verluste (in
Summe 25.227,49 €) akzeptieren müssen, 3 davon nach der
Hochwasserkatastrophe (er habe am 12.08.2002 durch das Hochwasser alles
verloren, sodass es ihm "bis derzeit" = November 2006 noch nicht
möglich sei, den Betrieb aufrecht zu betreiben). Jeder wirtschaftlich
denkende praxisnahe Fachmann wisse, dass er nun 7 bis 10 Jahre brauche, um
wieder aufwärts zu kommen. Seine Waren und Leistungen verkaufe er zu
marktgerechten Preisen am selben Standort. Er sei als Beamter
(Berufschullehrer) in G (i.d.F.G) tätig und habe um Versetzung an die HTL
in W (i.d.F.W) ersucht, um an seinem Hauptwohnsitz in S (i.d.F.S) ständig
zu wohnen und den Wiederaufbau seines Betriebs forcieren zu können. Seinem
Antrag auf Versetzung sei nicht entsprochen worden. Für ihn als
Berufschullehrer sei es wichtig, im Wirtschaftsleben zu stehen, um praxisnahe zu
unterrichten. Seine Maßnahmen zur Erzielung eines Gesamtgewinnes
seien: - das Versetzungsansuchen von G nach W - kürzlich habe
er die "Gewerbeerweiterung Heizungstechnik (Handwerk)" erhalten - er habe
immer die Absicht für eine künftige Gewinnerzielung kundgetan.
Ad B) Sehr viel Organisatorisches für seinen oa.
Gewerbebetrieb und seine Zimmervermietung mache er von seiner Eigentumswohnung
in G aus. Wenn die beantragten Aufwendungen für seine Eigentumswohnung in G
nicht anerkannt werden, müsse er fragen, ob man beim Finanzamt die
Schreibarbeiten in freier Natur tätigt oder in Räumen arbeitet.
Ad C) Sowohl für seinen Gewerbebetrieb als auch die
Zimmervermietung sei er sehr viel mit dem Auto unterwegs. Er möchte
deswegen die Strafmandate als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzen.
Dürfe er das nicht, könnte er nicht mit dem Auto fahren, also auch
keine Gewinne erzielen.
Ad D) Er habe seinen Lebensmittelpunkt, Hauptwohnsitz und
wesentlichen Wirkungsbereich in S. Es wäre ungerecht, würde man seine
Einkünfte versteuern, Kosten für Straßenbahn etc. aber nicht
absetzen. Er bekomme kein Pendlerpauschale, das außerdem zu gering
wäre, um seine Kosten abzudecken.
Ad E) Die Telefonkosten sind als Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten zu qualifizieren. Wenn nicht, möge ihm das Finanzamt
Telefonwertkarten geben, um mit Eltern, Firmen usw. zu telefonieren. Er frage
die Finanzbeamten, ob sie die außerhalb des Finanzamtes beruflich
geführten Telefonate aus ihrer eigenen Tasche bezahlen.
Ad F) Der Gesetzgeber schreibe eine jährliche
Überprüfung der Gasfeuerstätten vor, weshalb er dies im Rahmen
seines Installationsbetriebs für sein Gästehaus durchgeführt
habe. Das Finanzamt verlange, dass er dafür eine Konkurrenzfirma
beauftrage, um die Kosten als Werbungskosten qualifizieren zu können. Auch
die Schneeräumung sei gesetzlich vorgeschrieben. Wenn er diese Arbeiten an
eine Fremdfirma übergebe, würde das Finanzamt diese hohen Kosten als
Werbungskosten anerkennen, wenn er es selber mache, nicht. Mit dieser
Vorgangsweise würde er vorsätzlich geschädigt.
Ad E) Es wurde hinsichtlich der
Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 Berufung diesbezüglich
eingebracht, dass Vorsteuer für Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit nicht anerkannt wurde.
In der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung
wurde im Wesentlichen ausgeführt: Ad A) Der Bw nahm 1993 seine
nichtselbständige Beschäftigung als Berufschullehrer in G an,
gleichzeitig wurde die gewerbliche Tätigkeit stark eingeschränkt. Die
ausgewiesenen Einnahmen stammen fast ausschließlich aus steuerlich
unbeachtlichen Innenumsätzen im Zusammenhang mit der
Vermietungstätigkeit sowie aus Umsätzen vom in einem
Installationsbetrieb üblicherweise nicht gehandelten Gegenständen
(Knetmaschine für gewerbliche Zwecke wie Brätherstellung), die 2003 an
die Wohnadresse der Schwester des Bws geliefert wurden. In den
geprüften Jahren blieben äußerst geringe Umsätze mit
fremden Personen: 2000: 136,26 €
2001:
102,95 €
2002: 2.150,10 €
2003:
3.181,49 € (davon 2.979,17 € für 2
Knetmaschinen) 2004: 349,70 € (selbst davon entfällt ein
Teil auf Barverkäufe, bei denen der Warenempfänger nicht ermittelt
werden konnte). Diesen Beträgen standen Aufwendungen entgegen
von: 2000: 8.838,00 €
2001:
8.254,00 €
2002: 9.293,00 €
2003:
8.169,00 €
2004: 6.311,00 €
Die
Geschäftsräume in S weisen ihrem äußeren Erscheinungsbild
nach nicht auf das Vorhandensein eines Installationsunternehmens hin: Das
Gebäude sei seit Jahren zur Hälfte im Rohbau (in diesem Teil ohne
Fenster) - durch die stark verschmutzen Auslagenscheiben sei diverses
Baumaterial und Heimwerkerwerkzeug zu erkennen. An der Rückwand seien alte
Wasserarmaturen angebracht, die aus der Zeit der früheren
Geschäftstätigkeit stammen dürften. Ein Bewohnen des
Gebäudes sei - soweit von außen zu erkennen - in diesem Zustand kaum
möglich. Ab 1993 fehle ein ins Gewicht fallender Kundenstock,
es sei seither eine nennenswerte Geschäftstätigkeit nicht mehr zu
verzeichnen. Weder ein Warenlager noch eine dem heutigen Stand der Technik
entsprechende Betriebs- und Geschäftsausstattung sei vorhanden. Die nach
dem Hochwasser 2002 angeschafften Gegenstände sind - soweit erkennbar
- für den normalen Heimwerkerbedarf und dürften eher in der vom Bw
betriebenen Landwirtschaft als im Gewerbebetrieb eingesetzt werden. Es sei
unbestritten, dass das Gebäude 2002 überflutet war. Die
Hochwasserhilfe des Landes habe die vernichteten Betriebsgegenstände
ersetzt. Die Zahlung aus dem Katastrophenfonds habe 79.296,00 €
betragen.
Ad E) Der Nachweis der tatsächlichen beruflichen
Veranlassung der beantragten Telefonkosten sei im gesamten
Betriebsprüfungsverfahren nicht erbracht worden.
Ad F) Den beantragten Kosten liegen Eigenleistungen des Bw
zugrunde.
Der Bw führte in seiner dazu eingebrachten
Stellungnahme aus, dass es einzig und allein ihm obliege, an welche Kunden er
Waren und Leistungen verkaufe. Er habe in den 22 Jahren seiner gewerblichen
Tätigkeit alle Einnahmen ordnungsgemäß versteuert und lasse
"keinen Vorwurf jeglicher Art" des Betriebsprüfers gelten. Man solle sich
jede abfällige Äußerung gegenüber seinem privaten Eigentum
ersparen. Den Vorwurf des nicht funktionierenden Gewerbebetriebes weise er
eindeutig zurück: Er habe in den 22 Wirtschaftsjahren 100 %ige
Leistungen erbracht, hatte weder gewerberechtliche Beanstandungen noch
kaufmännische Probleme und auch keine Schulden sowie keinen Rechtsstreit.
Er führe einen Einmannbetrieb, das Finanzamt erfordere "diese Person
alleine für die Abhandlungen mit dem Finanzamt". Es gäbe in S
eine Schule, an der er seine Fächer unterrichten könnte, es sei jedoch
dort keine Stelle frei. Im Wesentlichen wurden die Berufungsvorbringen
wiederholt; hinsichtlich der Betriebskosten für die erforderlichen
Räumlichkeiten in G bzw. Telefonkosten teilte er mit, dass er nicht
erfahren habe "welche Belege mit Nummer, Datum und Betrag nicht anerkannt werden
sollen".
Aus dem Akteninhalt ist Folgendes ersichtlich: Die
Gewinne bzw. Verluste aus dem Installationsbetrieb des Bws betragen im Zeitraum
von 1995 bis 2004: 1995: -16.589,00 S 1996:
-24.283,00 S 1997: 3.071,00 S 1998:
1.910,00 S 1999: -164.342,00 S 2000:
-3.832,33 €
2001: 32,12 €
2002:
-5.152,29 €
2003:
-3.714,82 €
2004:
1.991,32 € Gesamt: -25.272,49 €. Die
Umsätze aus Gewerbebetrieb betragen im Zeitraum von 2000 bis
2004: 2000: 4.209,00 € (davon Innenumsatz
4.072,00 €) 2001: 6.443,00 € (davon Innenumsatz
6.340,00 €) 2002: 3.208,00 € (davon Innenumsatz
1.974,00 €) 2003: 3.993,00 € (davon Innenumsatz
812,00 €), davon Umsätze aus
Verkauf/Knetmaschinen: 2.981,00 €
2004:
7.954,00 € (davon Innenumsatz 7.605,00 €) Ab 2003
wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt.
Anlässlich der Betriebsprüfung wurden steuerlich unbeachtliche
Ausgaben betreffend Innenumsätze (Rechnungen des Bws bzgl. Reparaturen,
Reinigung, Gartengestaltung, Schneeräumung u.ä.) nicht als
Werbungskosten qualifiziert. Geltend gemachte Aufwendungen für die
Eigentumswohnung in G ("Wohnungskosten", Strom) wurden aufgrund des
Abzugsverbots nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht
selbständiger Arbeit qualifiziert. Ebenfalls nicht als
Werbungskosten hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit qualifiziert wurden anteilige Kosten/PKW, Straßenbahn und Zug sowie
Telefonkosten. - Die mit diesen gekürzten Kosten in Zusammenhang stehende
Vorsteuer wurde ebenfalls nicht in Abzug gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) -Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO liegen
Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem
Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2
fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das
Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheit
gesondert zu beurteilen. - Gemäß
§ 2 Abs. 1 LVO
ist, wenn bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste
anfallen, das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu
beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2.
Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen, 3. Ursachen, aufgrund deren im Gegensatz zu
vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein
Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4. Marktgerechtes Verhalten im
Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. Marktgerechtes Verhalten im
Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der
Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde
Maßnahmen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen). -
Gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO liegen innerhalb der ersten
3 Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B.
Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1,
längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)
für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum).
Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der
Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist
unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses
Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin
vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des
ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des
Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen des
Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
Laut VwGH vom 24.04.1997, 94/15/0012 hat der
Steuerpflichtige anhand konkreter, von der tatsächlichen Art der
Wirtschaftsführung ausgehender Berechnungen die objektive
Ertragsfähigkeit seiner Tätigkeit darzulegen. Laut VwGH vom
19.03.2008, 2005/15/0151 ist die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der
Verfolgung der Absicht, einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss zu
erzielen, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Erfolg zu prüfen:
Aus § 1 Abs. 1 der LVO ist zu entnehmen, dass die Absicht, einen
Gesamtgewinn zu erzielen, anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 LVO ist das Vorliegen dieser Absicht
insbesondere anhand der in den Z. 1 bis 6 des § 2 Abs. 1 LVO
genannten Kriterien zur beurteilen, wobei dem Kriterium der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage große Bedeutung zukommt. Laut VwGH vom
20.04.2006, 2004/15/0038 ist nach Ablauf des Anlaufzeitraums gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO unter Berücksichtigung der Verhältnisse
auch innerhalb dieses Zeitraums nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen
ist: Beachtet man nun den berufungsgegenständlichen Sachverhalt, so
ist primär festzuhalten, dass ein Installationsbetrieb (samt Handel)
unabdingbar mit der Anwesenheit des Gewerbeinhabers oder eines befugten
Mitarbeiters im Geschäftslokal verbunden ist. Es ist nicht
denkmöglich, dass ein derartiger Gewerbebetrieb (noch dazu wie vom Bw als
Einmannbetrieb geführt) sich an einem Standort etablieren und forcieren
kann, wenn der Gewerbeinhaber nicht täglich dort für seine
(potentiellen) Kunden anwesend ist bzw. für seine Abwesenheit vorgesorgt
hat durch die Anwesenheit eines befugten Mitarbeiters: Gerade das ist im
berufungsgegenständlichen Fall nicht gegeben, da der Bw. ja schon aufgrund
seiner auswärtigen Lehrertätigkeit nicht in der Lage ist, zu den
üblichen Geschäftszeiten in seinem Geschäftslokal in S seinen
potentiellen Kunden zur Verfügung zu stehen und aus dem Akteninhalt auch
nicht ersichtlich ist, dass er diesbezüglich einen Mitarbeiter hätte
bzw. er auch nicht plant einen anzustellen. Es ist schon allein aus diesem Grund
nicht vom Vorliegen einer Einkunftsquelle zu sprechen; - der Umstand, dass der
Bw von der Hochwasserkatastrophe geschädigt wurde, bringt nichts für
das Berufungsbegehren, da die oa. Umstände der fehlenden Anwesenheit des
Bws. bzw. eines Mitarbeiters vor Ort unabhängig von der
Hochwasserkatastrophe bestanden. Selbiges ist bzgl. der anlässlich der
Betriebsprüfung festgestellten Umstände im Zusammenhand mit dem
Verkauf von Knetmaschinen für Wurstbrät zu vermerken, weshalb eine
eingehende Erörterung dieses Sachverhalts obsolet ist. Es ist bei
Subsumierung des aktenkundigen Sachverhalts unter die angeführten Normen
der LVO ein Bemühen des Bws zur Verbesserung der Ertragslage hinsichtlich
des Installationsbetriebs und - handels nicht zu ersehen, zumal er auswärts
und als Berufschullehrer tätig ist, dh. er nicht regelmäßig vor
Ort seinem Gewerbe in dem Maß nachgehen kann, als es zur Verbesserung der
Ertragslage bei Beachtung des Aufbaues eines nötigen Kundenstocks
erforderlich ist (und er auch keinen befugten Mitarbeiter dazu hat), sowie aus
dem Sachverhalt sich keine Hinweise ergeben darauf, dass sich diese Situation
zeitnah ändern wird. Es ist aus diesem Grund von Liebhaberei
auszugehen und war spruchgemäß zu entscheiden.
Ad B, C) - Gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben,
die durch den Betrieb veranlasst sind. - Gemäß
§ 16
Abs. 1 leg.cit. sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen... - Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg.cit dürfen bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Da wie ad A) ausgeführt, der Installationsbetrieb und
-handel nicht als Einkunftsquelle zu qualifizieren ist, ist offenkundig, dass
die damit in Zusammenhang stehenden Kosten nicht als Betriebsausgaben zu
qualifizieren sind. Was nun die Zimmervermietung des Bws betrifft, so ist
auf die Entscheidungen des VwGH vom 27.05.1998, 98/13/0084 und
24.10.2002, 99/15/0147 hinzuweisen, wonach die Kosten in Zusammenhang mit
der Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses insoweit als nicht
abzugsfähige Aufwendungen gemäß
§ 20 Abs. 1
Z. 2 lit. a leg.cit zu qualifizieren sind, als auf sie das
Aufteilungsverbot anzuwenden ist: Laut VwGH vom 05.04.2001, 98/15/0046 und
05.07.2004, 99/14/0064 sind gemischte Aufwendungen, also solche mit einer
privaten und betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung, nicht
abzugsfähig. Laut VwGH vom 22.12.2004, 2002/15/0011 sind bei
Aufwendungen, die sich nicht einwandfrei trennen lassen, die gesamten
Beträge nicht abzugsfähig: Die berufungsgegenständlich gemachten
Aufwendungen für die Eigentumswohnung sind als typischer Fall einer
gemischten Aufwendung zu definieren, da die Eigentumswohnung grundsätzlich
dem Wohnbedürfnis des Bws dient. Es ist zwar durchaus glaubwürdig,
dass er dort "organisatorisches" für seine Zimmervermietung erledigt, doch
ist es nicht möglich, die Aufwendungen für die Eigentumswohnung in
einen privaten Bereich und einen Bereich, der nur den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung zuzurechnen ist, zu trennen, weshalb das
Aufteilungsverbot zur Anwendung kommt und die geltend gemachten Kosten als nicht
abzugsfähig gemäß
§ 20 leg.cit zu qualifizieren
sind. Es war aus den angeführten Gründen über die Berufung
ad B) spruchgemäß zu entscheiden.
Laut VwGH vom 03.07.1990, 90/14/0069 sind Geldstrafen
Kosten der privaten Lebensführung, ihre auslösende Ursache liegt im
schuldhaften Verhalten (auch VwGH vom 25.04.2001, 99/13/0221). Da
der Bw die grundsätzliche Absetzung von "Strafmandaten" als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten begehrt, ist bei Subsumierung des
berufungsgegenständlichen Sachverhalts unter die oa. Normen bei Beachtung
der angeführten VwGH-Judikatur eine Qualifizierung der
berufungsgegenständlichen Kosten als Werbungskosten nicht möglich. Da
der Bw sich nur grundsätzlich zu dieser Thematik äußert und
keine Hinweise gibt, ob die Strafen etwa verschuldensunabhängig
verhängt wurden, waren die entsprechenden Kosten als nichtabzugsfähige
Aufwendungen gemäß
§ 20 leg.cit zu qualifizieren und
über die Berufung ad C) spruchgemäß zu entscheiden.
Ad D) - Gemäß
§ 33 Abs. 5
Z. 1 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden
Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag zu. Laut Absicht des
Gesetzgebers soll damit der normale Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte pauschal abgegolten werden. Es ist idF. bei Beachtung des
gesetzgeberischen Willens zur Gleichbehandlung aller Normadressaten davon
auszugehen, dass mit Gewährung des Verkehrsabsetzbetrags der dem Bw
entstandene Aufwand für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte
pauschal abgegolten ist, zumal er auch vorbringt, dass ihm kein Pendlerpauschale
zustehe. Die Berufung ad D) war bei Beachtung des § 33
Abs. 5 Z. 1 leg.cit als unbegründet abzuweisen.
Ad E) - Gemäß
§ 119 Abs. 1
BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für
die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände
vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen.
Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen. Der Bw. legte keine Nachweise über die Bezahlung von
Telefonkosten, die als Werbungskosten zu qualifizieren wären, vor. Mangels
Offenlegung dieser Beweise konnte eine Qualifizierung der
berufungsgegenständlichen Kosten als Werbungskosten nicht erfolgen und war
die Berufung ad E) als unbegründet abzuweisen.
Ad F) - Wie ad A) ausgeführt, ist der
Installationsbetrieb und -handel des Bws als Liebhaberei zu qualifizieren, dh.
dass die Tätigkeit, die er in diesem Zusammenhang ausübte, keine
unternehmerische ist: Wenn er nun in dieser nicht unternehmerischen Eigenschaft
diverse Installateurtätigkeiten im Bereich der Vermietungstätigkeit
durchführte, so sind die von ihm als Nichtunternehmer empfangenen Zahlungen
nicht als Werbungskosten hinsichtlich der Einkunftsart Vermietung und
Verpachtung zu qualifizieren. - Eigene Arbeitskraft des Vermieters kann nicht
dazu führen, dass er mittels an ihn selber ausgestellter Belege Kosten
entwickelt, die idF. als Werbungskosten zu qualifizieren
wären. Mangels Anwendbarkeit des § 16 EStG 1988 auf
den berufungsgegenständlichen Sachverhalt war die Berufung ad F) als
unbegründet abzuweisen.
Ad G) - Gemäß
§ 12 Abs. 1
Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer als Vorsteuerbetrag abziehen: Die
von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Im
berufungsgegenständlichen Fall wurden im Zuge der Betriebsprüfung
Vorsteuerbeträge gestrichen, die der Bw im Zusammenhang mit Werbungskosten
betreffend seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend
gemacht hatte. Da der Bw hinsichtlich seiner Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit schon begriffsmäßig nicht als
Unternehmer auftritt, konnte er auch den Vorsteuerabzug hinsichtlich der oa.
Werbungskosten nicht geltend machen, der dazu Unternehmereigenschaft
erfordert. Es war idF. auch ad G) die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 7.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0051-L/07
- Stammnummer
- 38466
- Gültig
- 07.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF