Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2035-W/04
Notwendigkeit der doppelten Haushaltsführung eines ledigen und kinderlosen Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2035-W/04vom 21.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem ledigen und kinderlosen Steuerpflichtigen, der eine unbezahlte, politische Funktion am Hauptwohnsitz ausübt und der in 60 km Entfernung arbeitet (mit häufigen Dienstreisen) sind die Kosten für einen Zweitwohnsitz am Arbeitsort nicht als Werbungkosten abzugsfähig.
Eine ehrenamtliche politische Tätgkeit ist, trotz ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit, genauso wie gesellschaftliches oder soziales Engagement, im Bereich der privaten Lebensführung anzusiedeln. Auch die Aussicht auf eventuelle, künftige nennenswerte Einkünfte durch eine solche Tätigkeit, kann eine berufliche Veranlassung nicht begründen.
Ausgehend von dem Grundgedanken, dass die doppelte Haushaltsführung niemals durch die konkrete Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen, ist der Schluss zu ziehen, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass die 120-Km-Grenze zwar nicht absolut starr zu handhaben ist, sondern im Einzelfall auf Grund der unterschiedlichen Fahrtzeiten für diese Wegstrecken, unterschritten werden kann und der Anspruch auf doppelte Haushaltsführung bestehen bleibt. Bei einer deutlichen Unterschreibung - wie den vom VwGH angenommenen 78 km - auf Grund der typsierenden Betrachtungsweise, der Anspruch auf Anerkennung der doppelten Haushaltsführung, ungeachtet der individuellen Umstände, ausgeschlossen bleibt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., geb. XX., B. whft., vom
28. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart vom 20. September 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage ist dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) erzielt als Vertragsbediensteter im Bundesdienst
ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit
Steuererklärung vom 22. Juli 2004 beantragte der Bw unter anderem das
Anerkennen einer Zweitwohnung in Wien im Rahmen der doppelten
Haushaltsführung, die Anerkenntnis von Versicherungsbeiträgen und
Kirchenbeiträgen als Sonderausgaben, sowie die Ausgaben für ein
Bewerbungstraining als Werbungskosten.
Mit
Bescheid vom 20. September 2004 lehnte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart
dieses ab und erklärte dass der Bw die erforderlichen Nachweise zur
Anerkenntnis nicht erbracht habe.
Dagegen
richtet sich der Bw mit form- und fristgerechter Berufung vom 14. Oktober 2004.
In der Berufungsbegründung führt er aus, die fehlenden Nachweise habe
er nicht beibringen können, da er sich aus beruflichen Gründen in C.
aufgehalten habe. Die Nachweise über die Sonderausgaben (Unfall- und
Krankenversicherung € 860,--) und Werbungskosten waren der Berufung
beigefügt, ebenso eine Aufstellung der Kosten im Zusammenhang mit der
beantragten doppelten Haushaltsführung des Bw.
Mit
Schreiben vom 11. November 2003 ersuchte das FA Bruck Eisenstadt Oberwart den Bw
um Beantwortung ergänzender Fragen zur doppelten Haushaltsführung und
zu den abgeschlossenen Versicherungen, die der Bw mit Fax vom 24. November 2004
beantwortete.
In
diesem Antwortfax führt er aus, die o.g, Versicherungen seien nicht
kapitalbildend zur Altersvorsorge in Form einer Zusatzpension abgeschlossen
worden und belegt dies durch entsprechende Unterlagen.
Des
weiteren bezieht er sich auf die Fragen zur doppelten Haushaltsführung und
führt an, als Bediensteter im D. des Bundesdienstes und späterer
Abteilungsleiter für internationale Beziehungen verbringe er einen
Großteil seiner Dienstzeit auf Reisen im In- und Ausland, insbesondere
durch Vertretung des Bundes auf Veranstaltungen der Europäischen Union, des
Europarates und der E., auch durch oft sehr kurzfristig angesetzte Vertretung
des Herrn Vorgesetzten für F. im In- und Ausland.
Die
Notwendigkeit einer Wohnung in Wien resultiere aus oft sehr frühen
Abflügen und sehr späten Ankünften vom Flughafen Schwechat aus.
Weiters ergebe sich diese Notwendigkeit aus der doch sehr schlechten
Zugverbindung zwischen seinem Hauptwohnort B und zum Beispiel Prag, wo er
häufiger im Jahr zum Informationsaustausch weile, was ihm durch die
schlechte Zugverbindung unmöglich gemacht werde.
Außerdem
müsse er als Vertreter des Bundesdiensts sehr oft an Österreichweiten
Veranstaltungen teilnehmen, was ihm die Rückkehr an den Dienstort Wien erst
in den Nachtstunden ermögliche. Als Brillenträger mit 3,5 Dioptrien
sehe er zudem in der Nacht sehr schlecht.
Zuletzt
führt er an, dass er die Wohnung in Wien auch dafür bräuchte,
sich für Veranstaltungen, die er als Vertreter des Herrn Vorgesetzten
wahrnehmen müsse anlassbezogen umkleiden zu können.
Was
die Wohnung am Erstwohnsitz Eisenstadt betrifft, sei diese ebenso notwendig, da
er in seiner Eigenschaft als Politiker an zahlreichen Abendveranstaltungen in B
teilnehmen würde und wie oben schon einmal angeführt, die
Rückreise aufgrund seiner schlechten Sicht während der Nachtstunden
nahezu unmöglich sei.
Das
FA Bruck Eisenstadt Oberwart beantragt in der Berufungsschrift Stattgabe der
Sonderausgaben und Abweisung der Kosten für die doppelte
Haushaltsführung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstreitig
sind nach dem Antrag des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart die Ausgaben
für die Versicherungen, die Kirchenbeiträge und das Bewerbungstraining
des Bw. Diese sind als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten gemäß
§ 18 Abs. 1 Ziff. 2 2ter Spiegelstrich; § 18 Abs. 1 Ziff. 5 (in
Höhe von 75 Euro); § 16 Abs. 1 anzurechnen.
Die
Wohnung des Bw in Wien ist unzweifelhaft beruflich veranlasst. In seinen
Ausführungen auf den Vorhalt des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
11. November 2004 schildert der Bw glaubhaft die Notwendigkeit der Wiener
Wohnung im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit für den
Bundesdienst . So ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Wohnung aufgrund der
verkehrsgünstigen Lage zum Bahnhof und Flughafen, sowie der
Arbeitsstätte des Bw angemietet wurde.
Allerdings
ergibt sich daraus nicht zwangsläufig ein Grund für eine beruflich
veranlasste doppelte Haushaltsführung.
Fraglich
ist, ob es dem Bw zuzumuten ist, für die monatlich stattfindenden
politischeitzungen und gelegentliche Abendveranstaltungen nach B zu fahren. Der
VwGH hat in zahlreichen Erkenntnissen zur Zumutbarkeit eine Grenze von 120km
zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als zumutbar für die tägliche
Heimfahrt festgeschrieben. Dem stehen nur etwaig zu berücksichtigende
außergewöhnliche Umstände entgegen.
Die
Fahrtstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsstätte des Bw betrug erst 59, dann
60 km mit 42, bzw. 44 Minuten Fahrtzeit über die Autobahn. Mit
öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt die Fahrtzeit 1 Stunde und 23
Minuten. Beide Werte liegen deutlich unter den vom VwGH im Erkenntnis,
91/14/0027 vom 19.09.1995 (Doralt,
EStG7, § 4, Tz.
348) als in jedem Falle zumutbar erachteten 78 km, gerade auch, weil der Bw
selber die Autonutzung anführt, indem er schreibt, er könne nachts
nicht nach B fahren, da er im Dunkeln schlecht sehe.
Ausgehend
von dem Grundgedanken, dass die doppelte Haushaltsführung niemals durch die
konkrete Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen, ist der Schluss zu ziehen,
dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der tägliche Rückkehr eine
typisierende Betrachtungsweise anzuwenden ist. Trotzdessen ist die 120-Km-Grenze
nicht absolut starr zu handhaben, sondern im Einzelfall kann diese auf Grund der
unterschiedlichen Fahrzeiten für die verschiedenen Wegstrecken unter
Wahrung des Anspruches auf doppelte Haushaltsführung unterschritten werden.
Bei einer deutlichen Unterscheitung - wie den vom VwGH angenommen 78 km -
vermögen aber auch besondere individuelle Umstände, (z.B. besonders
lange Arbeitszeiten, sehr früher Arbeitsbeginn oder spätes
Arbeitsende, körperliches Gebrechen, beispielsweise Nachtblindheit,
außergewöhnlich hohe berufliche Verantwortung) auf Grund der
typisierenden Betrachtungsweise die Unzumutbarkeit der täglichen
Rückkehr nicht zu begründen.
Die
andere wesentliche Frage ist, inwiefern der Wohnsitz in B tatsächlich
notwendig ist und inwieweit dem Bw ein vollständiger Umzug an den
Arbeitsort Wien zugemutet werden kann.
Zum
Einen ist ein Wohnort in B zur Teilnahme an monatlich stattfindenden Sitzungen
und gelegentlichen Abendveranstaltungen nicht zwingend notwendig, zum Anderen,
da die politische Funktionärstätigkeit des Bw keine
Berufstätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist, auch nicht beruflich
veranlasst, selbiges gilt für die Teilnahme an Abendveranstaltungen als
politischer_Funktionär. Der Wohnsitz in B ist daher als
ausschließlich privat veranlasst anzusehen.
Eine
politische Tätigkeit - wie die vom Bw.ausgeübte - ist, trotz ihrer
Bedeutung für die Allgemeinheit, genauso wie gesellschaftliches oder
soziales Engagemet, im Bereich der privaten Lebensführung anzusiedeln. Auch
die Aussicht auf eventuelle, künftige nennenswerte Einkünfte durch
eine solche Tätigkeit (z.B. Mitglied eines Landtages, im Nationalrat oder
Bundesrat) kann eine berufliche Veranlassung nicht begründen.
Der
Bw ist, seiner Steuererklärung für den VAZ 2003 nach, ledig und
kinderlos, daher kann der Wohnsitz in Eisenstadt auch kein Familienwohnsitz
sein, da als Familienwohnsitz regelmäßig der Wohnsitz anzusehen ist,
an dem der Steuerpflichtige, gemeinsam mit der Ehefrau oder
Lebensgefährtin, die allerdings in geeigneter Weise nachzuweisen ist
(Doralt, EStG7 ,
§ 4, Tz. 350), den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat (Doralt,
EStG7, § 4,
Tz. 349).
Bei
einem ledigen Steuerpflichtigen gilt es jedenfalls als zumutbar binnen sechs
Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung den Wohnsitz an den Ort der
Arbeitstätte zu verlegen (LStR 2002 Rz. 346; Doralt,
EStG7 , § 4, Tz
353). Nachdem der Bw bereits seit November 2001 im Bundesdienst beschäftigt
ist wäre ein Umzug also seit April 2002 zumutbar.
Diese
Regelung greift zwar nicht bei Leiharbeitern mit häufig wechselnden
Arbeitsorten, jedoch ist der Bw als Angestellter der Fa. L. ausschließlich
an den Bundesdienst , welches Ihn dann fest einstellte, ausgeliehen worden, so
dass § 4, Tz 354, Doralt,
EStG7 , hier nicht
einschlägig ist. Die inzwischen verstrichene Zeit hellt diesen Sachverhalt
zusätzlich auf, da der Bw nach wie vor im Bundesdienst steht.
Zusammenfassend
ist also festzuhalten, dass sowohl das tägliche Pendeln aufgrund der
Entfernung von 60 km, als auch der Umzug nach Wien zumutbar ist. Die
Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung ist daher nicht gegeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 21.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2035-W/04
- Stammnummer
- 24115
- Gültig
- 21.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF