Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2173-W/05
AVAB und doppelte Haushaltsführung eines unselbstständig erwerbstätigen. EU-Bürgers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2173-W/05vom 27.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 entschieden:
Der
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2005 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
A)
Der Berufungswerber (= Bw.) überreichte am 25. März 2005 seine
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 dem Finanzamt.
Darin erklärte er, dass er seit 22. April 1995 verheiratet sei, eine
bezugsauszahlende Stelle gegeben sei und dass er den
Alleinverdienerabsetzbetrag, den Mehrkindzuschlag sowie den
Sonderausgabenerhöhungsbetrag ab drei Kindern beanspruche. Als
Kirchenbeitrag erklärte der Bw. € 100,00, als Werbungskosten
beanspruchte er die Pendlerpauschale laut beigelegtem und unterfertigtem L34
Formular für eine Entfernung von 6 km, weil zu Arbeitsbeginn oder
Arbeitsende an mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein öffentliches
Verkehrsmittel verkehre, sowie die Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von
€ 2.100,00. Als außergewöhnliche Belastung für Kinder
machte der Bw. den Betrag von € 250,00 geltend.
B)
Der Einkommensteuererstbescheid wurde am 11. Juli 2005 erstellt. Als
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, wurde der
Betrag von € 2.421,00 berücksichtigt (= 12 x € 201,75).
Als sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag wurden von den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit € 243,00
abgezogen (= Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c
EStG 1988 für eine Fahrtstrecke von 2 bis 20 km). Demnach hat der
Gesamtbetrag der Einkünfte € 18.469,62 betragen, von dem der
Pauschbetrag für Sonderausgaben von € 60,00 und der
Kirchenbeitrag im gesetzlich zulässigen Höchstausmaß von
€ 75,00 subtrahiert wurden. Daraus hat sich ein steuerpflichtiges
Einkommen von € 18.334,62 ergeben. Die Abgabengutschrift betrug
€ 951,03.
Zur
Begründung führte das Finanzamt aus, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht habe berücksichtigt werden können,
weil ein Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger sei, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem in Österreich wohnhaften
(unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe.
Diese Voraussetzungen träfen im Fall des Bw. nicht zu.
C)
Mit Schreiben vom 3. August 2005 erhob der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid laut Abschnitt B) Berufung und führte
aus:
Der
Alleinverdienerabsetzbetrag, die außergewöhnliche Belastung für
sein Kind und der Mehrkindzuschlag seien im Bescheid vergessen worden. Polen sei
seit 1. Mai 2005 Mitglied der Europäischen Union und daher seien Polen
den Österreichern gleichgestellt. Es bestehe somit Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag, außergewöhnliche Belastung etc.
(Gleichheitsgrundsatz in der Europäischen Union). Weiters ersuche er
höflich um Berücksichtigung der Kosten für die doppelte
Haushaltsführung in Höhe von € 4.706,00 (siehe Beilagen) zu
berücksichtigen.
D)
Laut Aktenvermerk des Finanzamtes vom 12. Oktober 2005 sei aus dem Akt der
Familienbeihilfe ersichtlich, dass die Ehegattin nicht erwerbstätig sei.
Laut telefonischer Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft Tulln sei die
Ehegattin des Bw. mit zwei Kindern in das Ausland verzogen. Es sei dann weder
für die Ehegattin noch für die Kinder um eine (neuerliche)
Aufenthaltsbewilligung angesucht worden.
E)
Mit Ergänzungsersuchen vom 4. August 2005 wurde der Bw. ersucht,
Nachweise zu erbringen, ob Österreich der einzige Tätigkeitsstaat sei
und aus denen die (ausgeübte) Tätigkeit seiner Gattin ersichtlich sei.
Sollte die Gattin nicht berufstätig sein, wäre auch dieser Umstand dem
Finanzamt nachzuweisen.
F)
Die Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO wurde am
18. Oktober 2005 erstellt. Als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, sind von den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit € 578,35 (= € 201,75
für Familienheimfahrten + € 376,60, d. i. ein Monatsbetrag
für doppelte Haushaltsführung) abgezogen worden. Bei den sonstigen
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag wurde wie im Erstbescheid
die Pendlerpauschale in Höhe von € 243,00 angesetzt. Die
Sonderausgaben wurden in derselben Höhe wie im Erstbescheid
berücksichtigt. Als außergewöhnliche Belastungen ohne
Selbstbehalt wurden € 600,00 (= KZ 753) berücksichtigt. Daraus
hat sich ein steuerpflichtiges Einkommen von € 19.577,27 ergeben, die
Abgabennachforderung betrug € 434,93. Zur Begründung dieser
Berufungsvorentscheidung wurde auf die gesonderte Begründung
verwiesen.
Die gesonderte
Begründung zur Berufungsvorentscheidung datiert ebenfalls vom
18. Oktober 2005. Darin wird Folgendes ausgeführt:
Alleinverdiener
sei ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet
sei und von seinem in Österreich wohnhaften (unbeschränkt
steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Da diese
Voraussetzungen im Fall des Bw. nicht zuträfen, könne der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Auf den
Mehrkindzuschlag hätten Personen Anspruch für jedes ständig im
Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind. Da die Kinder des Bw. nicht im
Bundesgebiet lebten, könne der Mehrkindzuschlag nicht gewährt
werden.
Aufwendungen
für außergewöhnliche Belastungen (Unterhaltsleistungen für
unterhaltsberechtigte Kinder, die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten und
für die kein Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zustehe) seien für
drei Kinder für den Zeitraum Jänner bis April 2004 berücksichtigt
worden. Ab Mai 2004 stehe dem Bw. der Kinderabsetzbetrag zu, weshalb ab diesem
Zeitraum kein Anspruch mehr auf außergewöhnliche Belastungen
(Unterhaltsleistungen für ihre unterhaltsberechtigten drei Kinder)
zustehe.
Familienheimfahrten
eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien nur
dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies sei insbesondere dann der
Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine
Erwerbstätigkeit ausübe. Lägen die Voraussetzungen für eine
auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so könnten
Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten
geltend gemacht werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten
oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens
einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen. Da die Ehegattin des Bw. am
Familienwohnsitz keine Erwerbstätigkeit ausübe, liege keine auf Dauer
veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, weshalb die Familienheimfahrten
nur vorübergehend für einen Zeitraum von zwei Jahren (Februar 2002 bis
Jänner 2004) gewährt werden könnten. Für das Jahr 2004 seien
€ 201,75 für Familienheimfahrten berücksichtigt worden. Die
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung seien daher nur
für den Monat Jänner 2004 in Höhe von € 376,60
berücksichtigt worden.
Abschließend
werde darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen für alle im
Bundesgebiet lebenden Personen gelten würden.
G)
Mit Schreiben vom 7. November 2005 stellte der Bw. den Vorlageantrag und
begründete ihn wie folgt:
Er wohne mit
seiner Frau und seine drei minderjährigen Kindern ständig im
gemeinsamen Haushalt. Seine drei minderjährigen Kinder müssten von
seiner Frau rund um die Uhr betreut werden, deshalb könne seine Frau auch
nicht arbeiten gehen. Sie habe kein eigenes Einkommen. Innerhalb der EU
dürften alle Bürger dort leben, wo sie wollen, d.h. die EU-Bürger
seien den österreichischen Staatsbürgern per Gesetz gleichgestellt. Es
liege in seinem Fall eine beruflich veranlasste notwendige doppelte
Haushaltsführung vor. In Anbetracht dessen widerspreche die
Bescheidbegründung den gegebenen Tatsachen. Er beantrage die Aufhebung der
Berufungsvorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und um Stattgabe
seiner sämtlichen Begehren (lt. EU-Recht).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind
der Alleinverdienerabsetzbetrag, die außergewöhnliche Belastung
für sein Kind, der Mehrkindzuschlag sowie die Kosten für eine doppelte
Haushaltsführung.
I)
Alleinverdienerabsetzbetrag:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden
Fassung steht zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltspflichten einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt
jährlich bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) € 669,00.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um
jeweils € 220,00 jährlich. Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für
Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte
Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich.
§ 1
Abs. 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung normiert:
Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ... als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98
haben.
Im Fall des Bw.
ist sachverhaltsmäßig davon auszugehen, dass er im Streitjahr einen
Wohnsitz im Inland innehatte, sodass die angeführte Bestimmung des § 1
Abs 4. leg. cit. bei ihm nicht zur Anwendung kommen kann. Für die
Beurteilung, ob ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, ist daher allein
die vorhin angeführte Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 maßgeblich. Demnach war der Bw. im Streitjahr mehr als sechs Monate
verheiratet, jedoch lebte seine Ehegattin das ganze Jahr über in Polen.
Somit hat seine Gattin vom Bw. dauernd getrennt in Polen gelebt und war daher
nach österreichischem Recht nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Das
Tatbestandsmerkmal des "unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten" ist im
Fall des Bw. nicht erfüllt. Diese Gesetzesbestimmung gilt auch unter dem
Aspekt der grundsätzlichen Niederlassungsfreiheit der
EU-Bürger.
Die Berufung
ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
II)
außergewöhnliche Belastung für sein Kind:
Die unter der
Kennzahl 429 geltend gemachte außergewöhnliche Belastung für
sein am 7. September 1995 geborenes Kind steht dem Bw. in Höhe des
geltend gemachten Betrages von € 250,00 nicht zu, weil dem Bw.
für dieses Kind kein Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht und auch
keine auswärtige Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG 1988 vorliegt.
Allerdings ist
zu beachten, dass Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder, die keinen
Familienbeihilfenanspruch vermitteln, da sie weder Wohnsitz noch ständigen
Aufenthalt im Inland haben, als außergewöhnliche Belastung abgezogen
werden können (vgl. VfGH vom 4. Dezember 2002, B 2366/00). Die
Höhe des steuerlich anzuerkennenden Unterhalts kann mit € 50,00
pro Monat und Kind geschätzt werden (vgl. Wiesner / Atzmüller /
Grabner / Leitner / Wanke, EStG, Kommentar, Bd. II, Tz 52 a zu
§ 34). Dieser Rechtsprechung hat das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung Rechnung getragen und € 600,00 (= 3 Kinder x
€ 50,00 für 4 Monate) angesetzt. Wie in der gesonderten
Begründung zur Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, stand dem
Bw. ab Mai 2004 der Kinderabsetzbetrag zu und wurde ihm auch in Höhe der
Differenz zu den von polnischen Behörden zuerkannten Familienbeihilfe
ausbezahlt. Deshalb können für den Zeitraum Mai bis Dezember 2004
keine außergewöhnlichen Belastungen angesetzt werden.
Insoferne ist
der Berufung in diesem Punkt teilweise Folge zu geben.
III)
Mehrkindzuschlag:
Mit
1. Jänner 1999 wurde als Teil der Familiensteuerreform der
Mehrkindzuschlag als besondere Unterstützung von kinderreichen Familien
eingeführt. Der Mehrkindzuschlag ist beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen,
wobei die Antragstellung sowohl mit der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung als auch mit der Einkommensteuererklärung erfolgen
kann. Der Mehrkindzuschlag steht grundsätzlich nur für Kinder zu, die
ständig im Bundesgebiet leben, jedoch gibt es hinsichtlich des Anspruches
auf Familienbeihilfe, zu der zusätzlich der Mehrkindzuschlag gewährt
wird, spezielle Koordinierungsregelungen für Kinder, die sich ständig
in einem EWR- bzw. EU-Staat aufhalten. Hier wird auf die Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 verwiesen (vgl. Wittmann - Papacek:
Kommentar zum Familienlastenausgleich, Abschnitte C und D, Wien
2001).
Das Finanzamt
wird daher in einem eigenen Mehrkindzuschlagbescheid über die
Anspruchsvoraussetzungen des Bw. abzusprechen haben.
IV)
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung:
§ 16
Abs. 1 erster Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden
Fassung normiert, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind.
Zur
steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten
und für eine Wohnung am Arbeitsort hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem
diesbezüglich grundsätzlichen Erkenntnis vom 9. Oktober 1991,
88/13/0121, ausgeführt, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus
der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von
diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit,
sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für
Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus
der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften berücksichtigt werden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch diese
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in eine übliche Entfernung vom Ort der
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedingt aber keinen
ursächlichen Zusammenhang zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit
sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit. Diese Rechtsprechung
wird auch durch das VwGH-Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, 2005/14/0046,
bestätigt.
Die
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den Arbeitsort kann ihre Ursachen sowohl
in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit
seines Ehegatten.
Sachverhaltsmäßig
ist davon auszugehen, dass der Bw. seit vielen Jahren in Österreich
erwerbstätig ist, seinen Wohnsitz in Österreich begründet und im
April 1995 geheiratet hat. Auch zwei seiner drei Kinder waren zunächst an
diesem Wohnsitz wohnhaft. Erst im Jahr 2002 übersiedelte seine Ehefrau mit
zwei Kindern nach Polen. Insoferne kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
Doppelwohnsitz der Familie des Bw. berufsbedingt zustande gekommen sei. Dies
gilt insbesondere deshalb, weil der Bw. nicht an beiden Wohnsitzen nennenswerte
Einkünfte erzielt, sondern als Einkunftsquelle nur seine
nichtselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich hat.
Auch wurde der
Bw. im Ergänzungsersuchen vom 4. August 2005 ersucht, nachzuweisen,
dass seine Gattin (in Polen) berufstätig sei. Diesem Ersuchen ist der Bw.
nicht nachgekommen. Im Vorlageantrag vom 5. November 2005 führte der
Bw. aber aus, dass seine Gattin über kein eigenes Einkommen verfüge,
weil seine drei minderjährigen Kinder von seiner Frau rund um die Uhr
betreut werden müssten. Insoferne sind im Fall des Bw. die vom VwGH
genannten Unzumutbarkeitsgründe für die Wohnsitzverlegung an den
Arbeitsort nicht erfüllt.
Der
unabhängige Finanzsenat kann keine Grundlage für die Anerkennung der
geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten erkennen.
Schließlich
ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt für zwei Jahre (Februar 2002 bis
Jänner 2004) Familienheimfahrten des Bw. anerkannt hat. Mittlerweile ist
aber infolge der Nichterwerbstätigkeit seiner Gattin und des
Nichtvorliegens einer weiteren Erwerbstätigkeit des Bw. in Polen die
Wohnsitzverlegung der Familie des Bw. in eine übliche Entfernung vom Ort
seiner Erwerbstätigkeit zumutbar.
Die Berufung
ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2173-W/05
- Stammnummer
- 20559
- Gültig
- 27.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF