…dass es sich dabei um ein in den Jahren 1984 bis Jänner 1991 bestandenes Dienstverhältnis gehandelt habe, gleichfalls zu Unrecht negiert worden. Demgegenüber hätte das damals zuständige Finanzamt Y die Notwendigkeit der Mitarbeit der Gattin jahrelang bescheidmäßig als richtig erkannt. In ihrer Stellungnahme vom 22…
…Erscheinung tretende Mitarbeit muss persönlich zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sein, wie dies beispielsweise bei sog. kleinen Landwirten, Gewerbetreibenden, oder Beschäftigten "freier" Berufe oft anzutreffen ist (Pichler in Rummel, ABGB-Kommentar, Wien 1990, Rz 10 zu § 90). Telefondienst bei Abwesenheit des Gatten …
…des Bw. und seiner Angehörigen, eine betriebliche Veranlassung ist nicht zu erkennen. Selbst wenn man auf Grund der Mitarbeit der Gattin im Betrieb des Bw. eine betriebliche Mitveranlassung unterstellen wollte, so würde diese dennoch gegenüber der privaten Veranlassung ganz klar in den Hintergrund treten. Nach…
…festgestellt werden, ob die Tätigkeiten über die familienhafte Mitarbeit hinausgehen. Aber auch die Auszahlungsmodalitäten sind zu beanstanden. Die behaupteten Zahlungen stammen vom gemeinsamen Konto der Ehegattin (das namentlich auf den Abgabepflichtigen lautet). Von diesem Konto wurden die Auszahlungen an die Gattin derart vorgenommen, dass häufig…
…dass in den Bilanzen des Bw. eine Prämienrückstellung für die Mitarbeit der Gattin des Bw. in folgender Höhe enthalten war: | Jahr | 31.12.1996 | 31.12.1997 | 31.12.1998 | Höhe der Prämienrückstellung | 571.000,- | 571.000,- |…
…Juni 2002 ausführlich dargestellt, auf den Inhalt dieses Schreibens werde überhaupt nicht eingegangen. - Eine unentgeltliche Mitarbeit seiner Gattin sei nicht zumutbar, da sie neben ihren Aufgaben in der Erziehung der Kinder und der Betreuung des Haushaltes bereits seit September 2000 eine eigene freiberufliche Tätigkeit als…
…keiner Weise erfüllt, sodass die (gelegentliche) Mitarbeit der Gattin im Betrieb des Versicherungsmaklerbüros nicht im Rahmen der Erzielung gemeinschaftlicher Einkünfte erfolgt, sondern eine steuerlich unbeachtliche familienhafte Mitarbeit darstellt. Betreffend die vorgelegten Bescheide des Amtes der Wiener Landesregierung hinsichtlich die Ehegattin des Bw. als Vermögensberaterin wird…
…bekannt gegeben worden. Da die gesetzlichen Erfordernisse für die Anerkennung der Mitarbeit im Betrieb nicht vorliegen würden und es sich gegebenenfalls nur um eine Tätigkeit auf Basis eines rein familienhaften Verhältnisses handle, würden keine Lohnaufwendungen für die Gattin als Betriebsausgaben anerkannt werden können. Punkt 12a…
…Rechnung auch kein Entgelt erhalten. Da seitens des Bw. nicht nachgewiesen werden konnte, dass das Ausmaß der Mitarbeit seiner Gattin im Rahmen des Übersetzungsbüros fremdüblichen Kriterien entspricht, wird das Dienstverhältnis mangels Fremdüblichkeit nicht anerkannt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 22. April 2004
…entsprechende Entlohnung " vorliege, erhellt die im Weiteren getroffene rechtliche Beurteilung, nämlich dass die "Tätigkeit der Gattin für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" als Form der "familienhaften Mitarbeit gem. § 90 und 98 ABGB in Form der ehelichen Beistandspflicht" anzusehen sei, dass die Prüferin das Vorliegen…
…2004) und 4. Juni 2007 (Einkommensteuer 2005) festgesetzt. Begründung 2004 und 2005: Mit Vorhalt vom 31. Oktober 2008 seien Unterlagen betreffend die Mitarbeit der Gattin für die Jahre 2004 und 2005 angefordert worden. Da diese Unterlagen nicht nachgereicht worden seien, sei davon auszugehen, dass Honorare…
…für die Jahre 1996 und 1997 machte er ua. Aufwendungen für die Mitarbeit seiner Gattin als Betriebsausgaben in Höhe von je S 35.000,00 geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nicht und führte hiezu begründend aus, dass jede Mitwirkung des Ehegatten oder Familienangehörigen im…
…des Dienstgebers zurück. Lediglich 15 Tage im gesamten Jahr 1998 war er zu Besprechungen am Stammsitz des Auftraggebers in Ludwigshafen anwesend. Die Notwendigkeit eines Büros erklärt auch die Mitarbeit der Gattin. " 3. Schreibarbeiten der Ehegattin: Der Bw führt dazu im Schriftsatz vom 2. Juni 2006…
…Die Mietzahlungen langen auf ein - letztlich aus Kostengründen günstigeres - gemeinsames Konto ein. Die Mitarbeit der Gattin basiert auf einem im ehelichen Verhältnis begründeten Vertrauen und gemeinsamen Zusammenwirken der Ehepartner. Für den Fall des Scheiterns der Ehe verbleibt das Mietobjekt aber (da keinerlei nachweisbare zivilrechtliche Vereinbarung…
…um familienhafte Mitarbeit, die gem. § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht zu abzugsfähigen Aufwendungen führen könne. Im Vorlageantrag vom 20.08.2009 wurde eingewendet, das Finanzamt gehe - indem es von gelegentlichen Fahrten für den Abgabepflichtigen spreche - von einem falschen Sachverhalt aus. Gattin und…
…Überwiegens der Abwesenheit nicht den Argumenten des Bw. gefolgt werden. Weiters erfolgte noch eine Begründung zur Abweisung der Kosten für das Navigationsgerät, die Mitarbeit der Gattin und die Mautkosten. Mit Eingabe vom 22. September 2006 beantragte der Bw. die Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz…
…den Klienten für die Mitarbeit der Gattin etwas in Rechnung gestellt wurde bzw. wie es der Abgabepflichtige (erst in der Berufung) behauptet, dass er seine Gattin als Personal zur Verfügung gestellt hätte. Auch sind keine Einnahmen aus der Mitarbeit der Gattin aus den Honorarnoten ersichtlich…
…aus der hervorgehe, welche Fahrten für die Y -Versicherung bzw. für die X -Versicherung getätigt worden seien. Hinsichtlich der Mitarbeit der Gattin und der Kinder seien die Verträge mit den einzelnen Personen vorzulegen (Art und Umfang der Tätigkeit; Aufstellung der Arbeitszeiten; Nachweis des Geldflusses). Mit…
…2000 bis 2002 Einkünfte als Versicherungsvertreter erzielt. Aufwendungen für die notwendige Mitarbeit von Gattin und Kinder seien als Personalaufwand geltend gemacht und deshalb nicht als Betriebsausgabe anerkannt worden, da sie nicht fremdüblich seien bzw. unter familienhafte Mitarbeit fielen. Konkret sehe die Abwicklung und Zusammenarbeit jedoch…
…aus dem Arbeitsverhältnis aus). Sie sei nur mehr geringfügig in einem Fer Sonnenstudio beschäftigt. Wie ist es zu erklären, dass die Mitarbeit der Gattin, die dem Berufungswerber jahrelang "den Rücken freihielt", insbesondere auch unter dem Hinblick auf keinerlei andere Angestellte, die etwa neu in den…