Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3019-W/02
Die Prämienrückstellung für die Mitarbeit der Ehegattin wird nicht anerkannt, da keine vertragliche Grundlage für die Verpflichtung gegenüber einem Dritten nachgewiesen wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3019-W/02vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X, vertreten durch Y, vom
16. Mai 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom 1. Februar 2001
betreffend Einkommensteuer 1996 nach der am 4. April 2006 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1996 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im Streitzeitraum Inhaber
eines Bauunternehmens, welches seinen Gewinn nach
§ 4 Abs 1 EStG ermittelte.
Das Finanzamt hat im Jahr 2000 eine abgabenbehördliche
Betriebsprüfung gemäß
§ 147 Abs 1 BAO
für die Jahre 1996 bis 1998 durchgeführt.
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass
in den Bilanzen des Bw. eine Prämienrückstellung für die
Mitarbeit der Gattin des Bw. in folgender Höhe enthalten war:
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Jahr
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31.12.1996
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31.12.1997
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31.12.1998
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Höhe der Prämienrückstellung
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571.000,-
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571.000,-
|
0,00
Der Bw. hat die Prämienrückstellung mit Ende des
Jahres 1998 aufgelöst.
An Gewinn aus Gewerbebetrieb gab der Bw. folgende Werte in
den Streitjahren an:
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Jahr
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1996
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1997
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1998
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Gewinn laut Bw.
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899.226,50
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740.945,00
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225.209,63
Die Betriebsprüfung hat im Rahmen des neuen
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1996 vom 1. Februar 2001
die in der Handelsbilanz per 31.12.1996 ausgewiesene
Prämienrückstellung in Höhe von S 571.000,- für die
Mitarbeit der Ehegattin mit der Begründung aufgelöst, dass diese einem
Fremdvergleich nicht standhält.
Der Bw. erhob gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom
1. Februar 2001 Berufung und führte aus, dass das Engagement der
Gattin für den Betrieb nicht nur in der Mitarbeit im Rahmen eines
Dienstverhältnisses bestehe, sondern darüber hinaus in einer Weise,
die einem Mitunternehmer gleich komme. Dies deshalb, weil sie für die
Verbindlichkeiten des Unternehmens mithafte und de facto den Erbteil ihrer
Eltern dem Unternehmen zugute kommen lasse. Zur Abgeltung der besonderen
Mitarbeit und für die Mithaftung der Gattin sei daher im Rahmen der
Dotierung einer Prämienrückstellung im Jahr 1996 vorgesorgt
worden.
Der Umstand, dass die Prämien (noch) nicht ausbezahlt
wurden, sei damit zu begründen, dass die Gattin das gemeinsame Lebenswerk
der Ehegatten, nämlich das Unternehmen, nicht gefährden wollte und
daher eine Auszahlung nicht eingefordert habe.
Aufgrund der Verschlechterung der Jahresergebnisse ab 1996
sei im Jahr 1998 eine Auflösung der Prämienrückstellung
vorgenommen worden, um das betriebswirtschaftliche Ergebnis zu verbessern, da
ansonsten ein Verlust in Höhe von rund S -346.000,- ausgewiesen
hätte werden müssen, was die Bonität gegenüber der Bank
stark gefährdet und eine Fälligstellung der Obligi der Bank
ausgelöst hätte. Die Rückstellung sei 1998 aufgelöst worden,
um den Zustand der Illiquidität zu vermindern.
Durch die Rückstellungsauflösung sei das
Vorsichtsprinzip durchbrochen und den Grundsätzen der
ordnungsgemäßen Buchführung nicht entsprochen worden, weshalb
eine Bilanzberichtigung erforderlich sei. Die Auflösung der
Rückstellung im Jahr 1998 sei nicht als Nachlass bzw. Verzicht gemeint
gewesen, sondern habe aus den angeführten Gründen der
Ergebnisverbesserung gedient. Die Gattin des Bw. bestehe weiterhin auf die
Auszahlung der Prämie samt Verzinsung und der Anspruch werde vom Bw.
vollinhaltlich anerkannt.
Am 26. 9. 2001 wurde vom Finanzamt eine
abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen und zur Begründung derselben
ausgeführt, dass die einmalige Auszahlung eines Prämienbetrages von
S 100.000,- in einem Zeitraum von 12 Jahren einem Fremdvergleich nicht
standhalte. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass die Bildung und
Auflösung der Prämienrückstellung in Verlust bzw. gewinnschwachen
Jahren der Gewinnregulierung zur Vermeidung von Ertragsteuern diente und nicht
als ernstgemeinte Belohnung für besondere Leistungen eines einer quasi
Mitunternehmerschaft ähnlichen Dienstverhältnisses zu beurteilen
sei.
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und merkte an, dass die
Bildung der Prämienrückstellung zur Abgeltung von Mehrstunden, die im
Rahmen des Familienunternehmens von der Gattin erbracht worden seien, sowie zur
Abgeltung der Mithafung für Verbindlichkeiten des Unternehmens erfolgt sei.
Aus der Sicht des Bw. sei das Dienstverhältnis der Gattin als quasi
Mitunternehmerschaft anzusehen.
Die Auflösung der Rückstellung sei erfolgt, um
die Ergebnisstiuation zu verbessern und die Bonität bei der Bank nicht zu
gefährden.
Die Auszahlung der Prämie sei nicht erfolgt, weil die
Gattin als angestellte Familienangehörige zum Wohl des Unternehmens die
Auszahlung nicht eingefordert habe, so lange es die finanzielle Situation des
Unternehmens nicht erlaubt habe.
Abschließend beantragte der Bw. die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung.
Am 4. April 2006 wurde gemäß
§ 284 Abs 4 BAO trotz Fernbleibens des
ordnungsgemäß mit am 7. März 2006 zugestellten
Rückschein geladenen Bw. die mündliche Berufungsverhandlung
durchgeführt und seitens der Vertreterin des Finanzamtes ergänzend
ausgeführt, dass im vorliegenden Fall offenbar eine "Vereinbarung" zwischen
nahen Angehörigen vorliege, die jedoch weder nach außen in
Erscheinung getreten sei, noch in schriftlicher Ausfertigung vorgelegt worden
sei und auch nicht unter Familienfremden in der Art geschlossen worden
wäre. Es seien daher die Kriterien für die Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht erfüllt.
Nach Ansicht des Finanzamtes sei die Rückstellung vom
Bw.als Faktor zur Gewinnregulierung verwendet worden, da sie im Gewinnjahr
(1996) gebildet und im Verlustjahr (1998) aufgelöst worden
sei.
Für die behauptete Zurverfügungstellung des
Erbteiles der Ehegattin an das Unternehmen seien auch keine Nachweise
vorliegend.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die zum
31. 12. 1996 in der Bilanz enthaltene Prämienrückstellung
für die Mitarbeit der Ehegattin in Höhe von S 571.000,- im Jahr
1996 aufzulösen ist.
Die gesetzliche Grundlage betreffend die
Rückstellungen bildet § 9 EStG 1988. Gemäß
§ 9 Abs 1 Z 3 EStG 1988 können
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet
werden.
Rückstellungen dienen dazu, Ausgaben, die erst in
späteren Perioden konkret anfallen, der Periode ihres wirtschaftlichen
Entstehens als Aufwand zuzuordnen. Die Rückstellung ist im Jahr des
wirtschaftlichen Entstehens des Schuldgrundes zu bilden. Gebildete
Rückstellungen sind in den Folgebilanzen fortzuführen, solange die
Gründe für die Bildung nicht weggefallen sind. Zu Unrecht gelbildete
Rückstellungen führen im Jahr der Bildung zu einer
Bilanzberichtigung.
Die Rückstellung ist in
jenem Jahr aufzulösen, in dem
Der
rückstellungsmaßgebende Umstand zwar noch gegeben bzw. der Eintritt
des Ereignisses noch wahrscheinlich, aber die Wahrscheinlichkeit der
Inanspruchnahme weggefallen ist,
Der
rückstellungsmaßgebende Umstand endgültig weggefallen oder der
Eintritt des Umstandes wahrscheinlich geworden ist,
Die
Unsicherheit dem Grunde und/oder der Höhe nach wegfällt und somit eine
echte Verbindlichkeit entsteht.
Voraussetzung
für eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist das
Vorliegen einer Verpflichtung gegenüber Dritten, diese kann privatrechtlich
auf vertraglicher Grundlage basieren, öffentlich rechtlich auf Gesetz,
Verordnung oder Bescheid fußen oder eine wirtschaftliche Verpflichtung
darstellen.
Gemeinsames Merkmal aller Verpflichtungen ist, dass
gegenüber Dritten eine Leistungsverpflichtung besteht, die mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu einem Vermögensabfluss in der Zukunft führt.
Gemäß
§ 9 Abs 3 EStG 1988 darf die Bildung einer
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nur erfolgen, wenn
konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im Einzelfall
mit dem Vorliegen oder Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen
ist.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalt aus:
Die vom Bw. als Prämie für die Leistungen der
Ehegattin gebildete Prämie wurde erst im Zuge der Bilanzerstellung für
1996 beschlossen.
Seitens des Bw. wurden keine Unterlagen über die
Vereinbarung mit der Ehegattin bzw über deren Mithaftung im Unternehmen
oder die zur Verfügungstellung des Erbteiles vorgelegt.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates fehlt
daher die wirtschafliche Verursachung für die Rückstellungsdotierung
im Jahr 1996. Leistungsprämien sind nur rückstellungsfähig, wenn
sie vertraglich zugesichert worden sind. Im vorliegenden Fall wurde das
Vorliegen eines Vertrages nicht nachgewiesen, bzw. die Angaben über eine
Vereinbarung zwischen dem Bw. und seiner Gattin erfüllen die von der
Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht. Die Vereinbarung zwischen
dem Bw. und seiner Ehegattin ist nicht nach außen in Erscheinung getreten,
enthält keinen klaren und eindeutigen Inhalt und hält vor allem keinem
Fremdvergleich stand, das bedeutet unter Familienfremden wäre keine
Dotierung einer Rückstellung als Prämie erfolgt.
Eine vollkommen freiwillig gewährte
Leistungsprämie ist nicht rückstellungsfähig (VwGH 20.2.1978,
2551/77). Die hier gebildete Rückstellung basiert auf freiwilliger Basis,
da im vorliegenden Fall keine steuerlich anzuerkennende Verpflichtung des Bw.
gegenüber seiner Gattin bestand, welche die Bildung einer Rückstellung
gerechtfertigt hätte.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1996 wird aus den oben angeführten Gründen keine Folge
gegeben.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 4.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3019-W/02
- Stammnummer
- 21764
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF