Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1509-W/02
Anerkennung eines Dienstverhältnisses mit der Gattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1509-W/02vom 22.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Dienstverhältnis zwischen Ehegatten wird mangels tatsächlich geleisteter Arbeit nicht anerkannt. Betriebsausgaben sind jenem Betrieb zuzuordnen, durch den sie veranlasst sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12/13/14. Bezirk und Purkersdorf in Wien
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996, 1997 und 1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
ein nichtselbständiger Journalist und betreibt neben seiner
nichtselbständigen Tätigkeit ein Übersetzungsbüro. Das
Übersetzungsbüro ist am 18.12.1995 eröffnet worden. Das
Übersetzungsbüro wird von seiner Wohnung aus betrieben, dessen
Geschäftsführerin und einzige Angestellte die Gattin ist. Der
Arbeitsvertrag wurde am 10.1.1996 abgeschlossen. Ihr Betätigungsfeld laut
Vertrag umfasst allgemeine Bürotätigkeit, Telefon, Fax, Schriftverkehr
insbesondere Kostenvoranschläge und Rechnungen, Buchhaltung, Schriftverkehr
mit Behörden und die Ausfertigung der Übersetzungen. Für die
Übersetzungsarbeit jedoch ist sie nicht zuständig, die
Übersetzungen werden von tschechischen Übersetzern durchgeführt,
die auf Werkvertragsbasis honoriert wurden.
Der Bw. ist überdies ab
dem Jahr 1996 als Gesellschafter an der MA-H GesnbR zu 70% beteiligt. Gegenstand
dieser Gesellschaft ist die Durchführung von Messeveranstaltungen im In-
und Ausland. Diese Gesellschaft wurde mit 31.12.1998 beendet.
Weiters ist der Bw. ab August
1998 an der T-GesnbR als Gesellschafter beteiligt. Der Betriebsstandort der
Gesellschaft ist ebenfalls der Familienwohnsitz in M. Gegenstand dieser
Gesellschaft ist die Durchführung von Messeveranstaltungen, Bühnenbau
und Verleih von Konstruktionen sowie alle weiteren Tätigkeiten eines
Werbegestalters. Der Bw. ist mit 99% (abzüglich eines Vorausgewinnes in
Höhe von 20.000 ATS monatlich an den Gesellschafter FB) am Gewinn
beteiligt.
Für die Jahre 1996 -
1998 wurde eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt, da den
geringen Einnahmen relativ hohe Personalkosten
gegenüberstanden.
Hinsichtlich der
Personalaufwendungen bei dem Übersetzungsbüro hat der
Betriebsprüfer (Bp.) folgende Feststellungen getroffen:
Im
Rahmen dieses Unternehmens beschäftigte der Bw. seine Gattin mit 35
Monatsstunden in einem nichtselbständigen Dienstverhältnis. Als Gehalt
wurden 4.000 ATS monatlich (12 mal im Jahr, Urlaubsgeld und
Weihnachtsremuneration) festgesetzt.
Gemäß
dem vorgelegten Arbeitsvertrag sind von der Gattin folgende Aufgaben
durchzuführen:
Allgemeine
Bürotätigkeit, Telefon und Fax, Schriftverkehr, insbesondere
Kostenvoranschläge und Rechnungen, Buchhaltung, Schriftverkehr mit
Behörden und Ausfertigung der Übersetzungen.
Im
Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Umfang der
Geschäftstätigkeit minimal sei (Jahresumsätze im
Prüfungszeitraum zwischen 3.000 ATS und 40.817,50 ATS resultierend aus 1
bis 2 Honorarnoten pro Jahr).
Der
Bw. lukriere persönlich die Aufträge.
Die
Übersetzungen werden von tschechischen Übersetzern durchgeführt,
und die Buchhaltung wurde von der Tochter des Bw. erstellt.
Die
Tätigkeiten der Gattin umfasste lediglich Teile der im Vertrag
festgehaltenen Aufgaben. Es seien drei Kostenvoranschläge, welche zu keinem
Auftrag geführt haben, vorgelegt worden, der Umfang der von der Gattin
erledigten Agenden stehen jedoch in keinem Verhältnis zu der
Entlohnung.
Nach
Ansicht des Bp. seien die Voraussetzungen des Fremdvergleiches nicht gegeben, da
unter Fremden dieses Rechtsgeschäft nicht abgeschlossen worden wäre,
da der Personalaufwand (Gehalt und Sozialversicherungsbeiträge) das
Doppelte, das Dreifache bzw. das Zwanzigfache des Jahresumsatzes
übersteige.
Aus diesen Gründen wurden die als Personalaufwand
geltend gemachten Aufwendungen ausgeschieden.
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1996
|
1997
|
1998
|
Personalaufwand
lt. Erklärung
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66.367,00
|
80.844,85
|
72.853,23
|
Auszuscheidende
Personalkosten lt. Bp.
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64.953,00
|
78.697,85
|
72.593,53
|
Personalkosten
lt. Bp.
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1.415,00
|
2.147,00
|
259,70
Von der Bp.
wurden als Personalkosten lediglich der Aufwand für die tschechische
Übersetzerin anerkannt.
Auf Befragen der Bp., welche
Arbeiten die Gattin erledigen musste, wer der Kundenstock sei und welche
Ausbildung die Gattin habe, wurden vage Umschreibungen der Tätigkeit
gemacht. Unterlagen wurden vom Bw. keine der Bp. vorgelegt.
Für die Übersetzungen
war eine tschechische Übersetzerin tätig. Die Unterlagen wurden per
Email nach Tschechien gesendet, die Übersetzung wurde zurück
geschickt. Nach den eigenen Aussagen des Bw. war das Tätigkeitsfeld der
Gattin gering (siehe Arbeitsbogen der Bp., Niederschrift S 43).
Das Übersetzungsbüro
wurde mangels Aufträge im Jänner 1999 geschlossen, und die Gattin ist
abgemeldet worden.
Der Bw. erhob gegen die von der
Betriebsprüferin erlassenen Bescheide hinsichtlich der Einkommensteuer
für die Jahre 1996, 1997 und 1998 das Rechtsmittel der Berufung und
führt begründend aus:
Nach Meinung des Bw. halte die
Beschäftigung der Gattin sehr wohl einem Fremdvergleich stand, da das
Dienstverhältnis ausreichend nach außen dokumentiert sei, da ein
Arbeitsvertrag zwischen dem Bw. und seiner Gattin geschlossen
wurde.
Weiters habe das
Arbeitsverhältnis einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt. Die Aufgaben im Rahmen der Bürotätigkeit
waren genau definiert. Die Gattin des Bw. hatte neben der Tätigkeit
für das Übersetzungsbüro auch jene administrativen Aufgaben
für die B&S GesbR und die H&S GesbR zu erfüllen, die der Bw.
aufgrund seiner umfangreichen beruflichen Tätigkeiten nicht wahrnehmen
konnte. Sie habe im Rahmen ihrer 35 Monatsstunden, wenn es die Tätigkeit
für das Übersetzungsbüro zuließ, auch Tätigkeiten
auszuführen, die der Bw. als mitarbeitender Gesellschafter der beiden GesbR
auszuführen gehabt hätte.
Die Gattin des Bw. bezog
für ihre gesamte
Tätigkeit 4.000 ATS monatlich als Entgelt. Die Entlohnung erfolgte
somit nicht nur für die Tätigkeit beim Übersetzungsbüro,
sondern auch im Rahmen der zwei GesbR´s. Dieser Sachverhalt sei bereits
vom Bw. im Rahmen der Betriebsprüfung geltend gemacht worden, die Bp. habe
dies jedoch nicht entsprechend gewürdigt.
Die Weiterverrechnung des
Personalaufwandes, entstanden durch die Beschäftigung der Gattin des Bw.,
in den zwei GesbR´s erfolgte aus dem Grund nicht, da der Bw. in
Personalunion, sowohl Inhaber des Übersetzungsbüros war und als
Gesellschafter der beiden GesbR´s jene Aufgaben zu erfüllen hatte,
die von seiner Gattin teilweise wahrgenommen wurden. Die Verrechnung des
Aufwandes hätte nur zu einer Erhöhung der Einkünfte aus dem
Übersetzungsbüro und zu einer Verminderung der Einkünfte des Bw.
aus den beiden oben genannten Gesellschaften geführt, da dieser Aufwand nur
dem Bw. zugerechnet und eben dort um den gleichen Betrag die Einkünfte
verringert hätte.
Nach Ansicht des Bw. war der
Umfang der Tätigkeit von der Gattin derart umfangreich im Verhältnis
zur geringen Anzahl der monatlichen Arbeitsstunden, dass dieses
Dienstverhältnis auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen
geschlossen worden wäre.
In einer Stellungnahme zu den
in der Berufung angeführten Einwendungen führt die Bp. aus, dass im
Zuge der Betriebsprüfung nicht geklärt werden konnte, worin die
allgemeine Bürotätigkeit bestehe, da nahezu keine
Geschäftstätigkeit vorlag. Der Telefon-Geschäftsanschluss war
gleichzeitig der Telefonanschluß des Familienwohnsitzes, daher sei das
Entgegennehmen von Telefonaten sicherlich im Rahmen der ehelichen
Beistandspflicht zu erfassen. Es konnte keine Art von Schriftverkehr vorgelegt
werden, auch nicht solcher mit Behörden. Der Bw. gab an, dass die Gattin
mit der Werbung betraut war, dazu wurde ebenfalls nichts vorgelegt. Es konnten
über den gesamten Prüfungszeitraum lediglich drei
Kostenvoranschläge (alle aus dem Jahr 1998) vorgelegt werden. Nach den
Prüfungsfeststellungen waren für den Prüfungszeitraum insgesamt
nur vier Rechnungen zu schreiben. Die Buchhaltung wurde von der Tochter
geführt. Die Ausfertigung von den Übersetzungen wurde von dafür
engagierten Übersetzern bewerkstelligt.
Die Bp. merkte an, dass keine
Würdigung der Behauptung, nämlich dass die Gattin für die B&S
GesnbR und H&S GesnbR tätig war, erfolgen könne, da diese
GesnbR´s nicht Gegenstand der Prüfung waren.
Der Stellungnahme der Bp.
hält der Bw. entgegen, dass eine allgemeine Bürotätigkeit nicht
immer an den tatsächlich getätigten Geschäftsabschlüssen zu
bewerten sei. Nach Meinung des Bw. unterliege das Entgegennehmen von
geschäftlichen Telefonaten nicht der ehelichen Beistandspflicht. Weiters
sei es in der Privatwirtschaft durchaus üblich, dass die Mitarbeiter
für andere Tätigkeiten als im Arbeitsvertrag vorgesehen herangezogen
werden.
Auf die Tätigkeit der
Tochter im Übersetzungsbüro wurde vom Bw. nicht näher
eingegangen.
Gemäß
§ 276 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Finanzamt die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen können nach ständiger Judikatur des VwGH - auch
wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen -
für den Bereich des Steuerrechts nur Anerkennung finden, wenn
sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären (Doralt, EStG³, § 2
Tz 158f).
Im
gegenständlichen Verfahren wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen
dem Bw. und seiner Gattin abgeschlossen. Gleichzeitig wurde sie bei der
Gebietskrankenkasse als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin des
Übersetzungsbüros angemeldet.
Fremdübliche
Verträge, abgeschlossen zwischen der Gattin des Bw. und den beiden
GesnbR´s existieren offenkundig nicht. Ebenso existieren keine
Verträge mit den Übersetzern und der Tochter, die die Buchhaltung
machte.
Bezüglich der Prüfung
des Fremdvergleiches betreffend die äußere Form ist auszuführen,
dass der Vertrag mit der Gattin zwar fremdüblichen Kriterien entspricht, da
sämtliche formalen Voraussetzungen eingehalten wurden. Nachdem aber mehrere
Personen für das Übersetzungsbüro tätig wurden, mit denen
kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, ist zu erkennen, dass nicht
einmal die Beschäftigten in derselben Firma gleich behandelt
wurden.
Weiters sind die inhaltlichen
Vereinbarungen des Vertrages zu prüfen. Nach den Ausführungen des Bw.
ist es unbestritten, dass die Gattin nicht die Arbeiten erledigen musste, die im
Arbeitsvertrag aufgelistet sind. Damit ist es fraglich, ob der Vertrag
überhaupt zustande gekommen ist, da die wesentlichen Bestandteile nicht mit
genügender Deutlichkeit fixiert sind, da nicht eindeutig feststellbar ist,
welche Aufgaben die Gattin tatsächlich zu erledigen hatte.
Folglich sind die
Vereinbarungen, die der Bw. mit seiner Gattin geschlossen hat, nicht nach
außen zum Ausdruck gekommen, da nicht zweifelsfrei feststeht, mit welchen
Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde.
Der Bw. hat nichts dazu
beigetragen, dass es zu einer Aufklärung des tatsächlichen
Arbeitsumfang, vor allem welche Tätigkeiten durchgeführt worden sind,
gekommen wäre. Unkommentiert zur Kenntnis genommen wurde seitens des Bw.,
dass lediglich drei Kostenvoranschläge und vier Rechnungen für den
gesamten Prüfungszeitraum zu erstellen waren.
Weiters ist am Inhalt des
Vertrages orientierter Fremdvergleich anzustellen. Unter diesem Aspekt ist zu
prüfen, ob Arbeiten und in welchem zeitlichen Ausmaß, für die
die Gattin ein Entgelt erhalten hat, durchgeführt wurden. Nach den
Feststellungen der Bp. konnte keine Büroarbeit nachgewiesen werden, die das
zeitliche Ausmaß von 35 Monatsstunden rechtfertigen
würde.
Nach den Feststellungen der Bp.
"musste" die Gattin in der angegebenen Zeit im Büro, welches ident mit der
Familienwohnung ist, lediglich anwesend sein. Sie musste nicht zu einer
bestimmten Zeit anwesend sein, da sie auch die Möglichkeit hatte,
Arbeitszeit einzuarbeiten. Zeitaufzeichnungen der Gattin wurden ebenfalls nicht
vorgelegt.
Festgestellt wird, dass die
Gattin zwar Telefonate im Zusammenhang mit dem Übersetzungsbüro in
Empfang genommen hat. In welchen Ausmaß die Telefonate angefallen sind,
konnte mangels Aufzeichnungen nicht nachgewiesen werden. Es wurde auch nicht
dargetan, ob die Telefonate nur in den "Bürozeiten" entgegengenommen
wurden, oder ob außerhalb der Bürozeiten angenommene Telefonate als
Überzeit kompensiert wurden.
Da keine Aufzeichnungen
über die Telefonate geführt wurden, kann nicht ausgeschlossen werden,
dass diese auch außerhalb der Bürozeiten gekommen sind, d.h. der Bw.
müsste um immer erreichbar zu sein, eine Angestellte den ganzen Tag
beschäftigen. Folglich entspricht es nicht fremdüblichen Kriterien,
dass bei derart geringen Einnahmen eine Angestellte ganztägig
beschäftigt wird, um lediglich telefonisch erreichbar zu sein.
Weiters liegt ein
Missverhältnis Arbeit - Entgelt dahingehend vor, dass die Personen,
die tatsächlich eine Leistung erbracht haben, nämlich die
Übersetzung der Texte, ein sehr geringes Entgelt erhalten haben, und die
Gattin, deren Arbeitsumfang nicht nachweisbar ist, ein regelmäßiges
in Relation zum erbrachten Aufwand hohes Entgelt erhalten haben.
Die Kosten für die
tatsächliche Arbeit beliefen sich für das Jahr:
|
1996
|
1.415,00 ATS
|
1997
|
2.147,00 ATS
|
1998
|
259,70 ATS
Da seitens
des Bw. keine Geschäftskorrespondenz bzw. Unterlagen beigebracht wurden,
nimmt der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen an, dass keine
berücksichtigungswürdigende Leistung im Verhältnis zum Entgelt
erbracht worden ist.
Da angesichts des geringen
Geschäftsumfanges keine nennenswerte Büroarbeit seitens der Gattin
erbracht wurde, wird das Dienstverhältnis der Gattin mangels
Fremdüblichkeit nicht anerkannt. Das Verhältnis Entgelt zur erbrachten
Leistung ist unausgeglichen, und das Entgegennehmen von Telefonaten ist Ausfluss
der ehelichen Mitwirkungspflicht.
Weiters ist es nicht
fremdüblich, dass jemand bei einer Firma beschäftigt wird zu einem
relativ hohen Entgelt im Verhältnis zu den Einnahmen, und diese Person
für eine andere Firma arbeitet, und die in diesem Zusammenhang anfallenden
Kosten nicht weiterverrechnet werden.
Der Hinweis hinsichtlich eines
"gerechtfertigten Lohnes" in der Berufung, die Gattin hätte für die
beiden anderen Gesellschaften des Bw. gearbeitet, ist irrelevant, da
Betriebsausgaben nach der Definition des § 4 Abs. 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 Aufwendungen oder Ausgaben sind, die durch den
Betrieb veranlasst sind. Maßgebend ist die betriebliche Veranlassung, die
eine klare Abgrenzung verlangt, wenn ein Abgabepflichtiger mehrere Betriebe hat.
Diese Formulierung ist ein Indiz dafür, dass mehrere Betriebe
grundsätzlich nicht zusammengefasst werden dürfen (auch nicht
innerhalb der gleichen Einkunftsart), die Ermittlung des Gewinns ist getrennt
durchzuführen (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4, Tz
234), da es dadurch zu einer Gewinnverschiebung kommt.
In der Berufungsbegründung
gibt der Bw. selbst zu, dass seine Gattin auch für die beiden anderen
GesnbR´s tätig war. Folglich hat der Bw. bei seinem
Übersetzungsbüro Aufwendungen angesetzt, die nicht hier angefallen
sind, und es zu einer Gewinnverschiebung gekommen ist. Einem Abgabenpflichtigen
steht es nicht frei, Aufwendungen und Betriebsausgaben einem seiner Betriebe
nach Belieben zuzuordnen. Sie sind bei jenem Betrieb anzusetzen, in dem sie
anfallen.
Nach den vorliegenden
Unterlagen ist folgender Sachverhalt gegeben:
Die Gattin, die die
administrative Tätigkeit als Geschäftsführerin erbrachte, hatte
einen schriftlichen Vertrag mit ihrem Gatten abgeschlossen, aber wenn
überhaupt, eine andere Tätigkeit ausgeübt als vertraglich
vereinbart, und für diese Tätigkeit ein regelmäßiges
monatliches Gehalt (und Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) erhalten.
Worin diese Tätigkeit bestand konnte, nicht nachgewiesen
werden.
Die Übersetzerin, die eine
nachweisbare Leistung erbrachte, hatte ein sehr geringes Entgelt erhalten. In
diesem Zusammenhang wurden keine Verträge vorgelegt.
Die Tochter, die die
Buchhaltung machte, hatte keinen schriftlichen Vertrag und nach der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auch kein Entgelt erhalten.
Da seitens des Bw. nicht
nachgewiesen werden konnte, dass das Ausmaß der Mitarbeit seiner Gattin im
Rahmen des Übersetzungsbüros fremdüblichen Kriterien entspricht,
wird das Dienstverhältnis mangels Fremdüblichkeit nicht
anerkannt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1509-W/02
- Stammnummer
- 9444
- Gültig
- 22.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF