Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2144-W/02
Verträge zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2144-W/02vom 24.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Vereinbarung zwischen Ehegatten ist nicht fremdüblich, wenn diese keine Angaben über die Höhe der Honorierung der Arbeitsleistung beinhaltet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Korber &
Partner Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs Ges.m.b.H., Steuerberatungs-
und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1120 Wien, Grünbergstraße
31, vom 5. Mai 1999 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 8. April 1999 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), Sänger und
Bühnenbildner, erzielte in den streitgegenständlichen Jahren
Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger
Arbeit.
In seinen Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 1996 und 1997 machte er ua. Aufwendungen für die Mitarbeit
seiner Gattin als Betriebsausgaben in Höhe von je S 35.000,00
geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nicht
und führte hiezu begründend aus, dass jede Mitwirkung des Ehegatten
oder Familienangehörigen im Erwerb des anderen Ehegatten durch
entsprechende Vereinbarungen so zu gestalten sei, dass keine Zweifel an der
erbrachten Leistung und dem tatsächlich dafür geleisteten Entgelt
bestünden. Unüblich und daher zweifelhaft sei, dass die erbrachten
Leistungen nicht detailliert nach Art, Umfang und zeitlicher Lagerung gegliedert
seien, die Bezahlung auf Grund des fehlenden Datums nicht nachvollziehbar und
der Zahlungsfluss mit entsprechenden Beweisen nicht glaubhaft gemacht worden
sei. Demnach hielten die erbrachten Leistungen einem Fremdvergleich nicht stand
und seien als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung beschrieb der Bw. die
Tätigkeit seiner Gattin. Sie sei ganzjährig für die
Materialbeschaffung der Bühnenentwürfe und für den Modellbau, bei
dem sie auch mitgearbeitet habe, tätig gewesen. Des weiteren habe sie bei
den Entwürfen Beratungsleistungen erbracht und in technischer Hinsicht auch
mitgearbeitet. Ebenso habe sie Sekretärinnenarbeit (Vereinbaren von Treffen
mit Regisseuren, Vorbesprechungen, Telefongespräche und Briefwechsel)
verrichtet.
Hinsichtlich der Tätigkeit in BI und BH habe sie die
Ideen der Regisseure an ihren handwerklich tätigen Mann (Bw.) vermittelt,
die notwendigen Materialien organisiert, bei den Beleuchtungsproben der Auf- und
Umbauten geholfen, sowie bei den Haupt- und Generalproben assistiert.
Während dieser Zeit sei der Bw. vor den Aufführungen täglich von
8.00 früh bis Mitternacht mit Bilder malen beschäftigt gewesen. In 25
Tagen hätten zwei Premieren stattgefunden, die nur unter hohem
Arbeitseinsatz Beifall bei den Kritikern gefunden hätten. Die Mahlzeiten
habe der Bw. hinter der Bühne eingenommen, wobei seine Gattin die
Verpflegung gebracht habe. Für den Wechsel der Kleidung sei nämlich
nur eine kurze Zeit zur Verfügung gestanden.
Die Bezahlung der Gattin sei in W bar erfolgt und zwar
jeweils nach Eintreffen der aus BI und BH stammenden Honorare.
Zum Beweis dafür, dass die Gattin des Bw.
tatsächlich mitgearbeitet habe, wurden zwei Zeugen namhaft gemacht und
einvernommen.
Zeuge C. gab hiezu
an, dass er den Bw. auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit kennen gelernt
habe. Neben der Tätigkeit an der V habe der Bw. noch in BI als
Bühnenbildner gearbeitet. Sowohl der Bw. als auch er seien in der V
Chorkollegen gewesen und habe er die Gattin des Bw. zu diesem Zeitpunkt auch
kennen gelernt. So richtig habe er sie erst in BI kennen gelernt. Er habe in
dieser Gegend Urlaub gemacht und ca. vier bis fünf Tage vor der
Generalprobe den Bw., seine Gattin und seine Kinder in BI besucht. Während
seines Besuchs haben der Bw. und seine Gattin auf der Hinterbühne
gearbeitet. Sie haben oft bis in die Nacht gearbeitet. Die Gattin des Bw. habe
zum Beispiel genäht oder gemalt. Er (der Zeuge) habe eher auf den Bw.
geachtet, denn dieser sei der Star gewesen, doch habe er auch gesehen, dass die
Gattin des Bw. gearbeitet habe. Beim Herstellen von Kulissen gäbe es so
viele verschiedene Tätigkeiten, wie diese all genau hießen, wisse er
nun nicht mehr. Eine stundenmäßige Begrenzung der Arbeiten der Gattin
des Bw. sei für ihn nicht ersichtlich gewesen; es sei jedoch notwendig
gewesen, die Kulissen zeitgerecht fertig zu stellen. Die Gattin habe einfach
überall geholfen, wenn Not am Mann/Frau gewesen sei.
Zeuge
H.
führte aus, dass er den
Bw. ebenfalls aus beruflichen Gründen kennen gelernt habe und der Bw. neben
seiner Tätigkeit als Sänger auch die Diensteinteilung für die
Tenöre an der V und die Bühnendekoration von BI gemacht habe. Auch er
habe den Bw. und seine Gattin in BI anlässlich eines Treffens ehemaliger
Schulkollegen und Lehrer des Internats in BG besucht und den Fortgang der
Arbeiten und Proben des Bühnenbildes gesehen. Auf der Hinterbühne und
- wenn das Wetter es erlaubte - auch im Hof seien Kulissen und
Versatzstücke hergestellt worden. Zum Zeitpunkt seiner Anwesenheit habe die
Gattin des Bw. zum Beispiel einmal eine 12 m lange Leinwand mit blauer
Farbe angestrichen. Ob in W nur die Vorbereitungen getroffen worden seien oder
ob in W alles hergestellt worden sei, wisse er nicht. Die Ehefrau des Bw. habe
etwa die Grundierung der Kulissen gemacht oder die Tapeten für die
Dekoration eingestrichen. Zu diesem Zweck habe sie auch bei den
Dekorationsproben anwesend sein müssen. Eine zeitliche Begrenzung der
Arbeiten der Gattin des Bw. sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, zu den
Beleuchtungs- und Dekorationsproben habe jedoch alles fertig sein müssen.
Oft hätten der Bw. und seine Gattin bis in die Nacht hinein gearbeitet. Sie
habe überall dort mitgeholfen, wo es notwendig gewesen sei. Die Kinder des
Bw. seien teilweise im Theater anwesend oder mit den Großeltern unterwegs
gewesen.
Des Weiteren liegen im Akt die schriftlichen Vereinbarungen
zwischen dem Bw. und seiner Gattin und die Zahlungsbestätigungen
auf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden
- selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes
entsprechen - nur eine steuerliche Anerkennung, wenn sie die vom
Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien erfüllen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen
angenommen werden, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Diese in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im
Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. für viele VwGH_29.11.2000,
95/13/0004).
Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen
fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen
Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen
wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst
werden könnten (vgl. aus jüngster Zeit VwGH_31.3.2003,
98/14/0164).
Wenn der Bw. in der Berufung vorbringt, hinsichtlich der
Tätigkeit in BI habe seine Gattin die Ideen der Regisseure an ihren
handwerklich tätigen Mann vermittelt, die notwendigen Materialien
organisiert, bei den Beleuchtungs-, sowie bei den Haupt- und Generalproben
assistiert und ihm die Verpflegung gebracht, wird entgegengehalten, dass eine
Mitarbeit der Gattin des Bw. in BI nicht in Zweifel gezogen wird. Die durch den
Bw. aufgezählten Tätigkeiten sind jedoch nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates dem Bereich der familienhaften Mitarbeit
zuzuordnen. Vermittlungsdienste, Hilfs- und Assistenzleistungen bei diversen
Proben und die in der Vereinbarung angeführten Tätigkeiten -
alle Hilfsarbeiten zur praktischen Durchführung der Bühnengestaltung,
sowie alle Botengänge - können nicht überzeugen, die
Tätigkeit der Gattin nicht in den Bereich der ehelichen Beistandspflicht
anzusiedeln. Auch wenn die Zeugen übereinstimmend angeben, die Gattin des
Bw. habe Kulissen angemalt und Näharbeiten verrichtet, so ist doch die Art
und Weise der Mitarbeit der Gattin, etwa die Hilfe überall, wenn Not am
Mann/Frau war oder die Arbeit der Gattin des Bw. bis in die Nacht hinein, ein
Indiz dafür, dass die Leistungen im Rahmen der familienhafte Mitarbeit
erbracht wurden.
Soweit der Bw. die ganzjährige Tätigkeit der
Gattin beschreibt, ist dem Finanzamt darin zuzustimmen, wenn es an der Art, dem
Umfang und der zeitlichen Lagerung der erbrachten Leistungen der Gattin des Bw.
seine Zweifel äußert. In der schriftlichen Vereinbarung zischen dem
Bw. und seiner Gattin wird letztere zur praktischen Durchführung der
Bühnengestaltung beauftragt, indem alle Hilfsarbeiten, sowie diverse
Botengänge durchzuführen seien. Eben diese Hilfsarbeiten lassen jedoch
eine über die familienrechtliche Mitwirkungspflicht hinausgehende
Tätigkeit nicht erkennen. Zumal Telefon- und Botendienste typische
Beispiele einer familienhaften Mitarbeit unter Ehegatten darstellen (vgl. etwa
VwGH_24.06.1999, 97/15/0070).
Der Bw. hat zum Beweis der tatsächlichen Mitarbeit
seiner Gattin die Einvernahme zweier Zeugen beantragt. Hiezu wird festgehalten,
dass diese zwei Zeugen lediglich Auskunft über die Tätigkeit der
Gattin des Bw. in BI geben konnten. Somit sind neben der Behauptung des Bw.,
seine Gattin erbringe für ihn ganzjährig Leistungen, lediglich die
vorliegenden Vereinbarungen zwischen ihm und seiner Gattin aktenkundig. Insoweit
ist dem Bw. jedoch kein Nachweis gelungen, wenn er vorbringt, seine Gattin sei
ganzjährig für die Materialbeschaffung der Bühnenentwürfe
und den Modellbau tätig und arbeite auch beim Modellbau mit. Dieser Teil
der vom Bw. behaupteten Tätigkeit seiner Gattin kommt nicht ausreichend
nach außen zum Ausdruck. Auch hat der Zeuge C. angegeben, die Gattin des
Bw. erst so richtig in BI kennen gelernt zu haben und der Zeuge H. konnte keine
Aussagen über die Tätigkeit der Gattin des Bw. in W
treffen.
Wenn nun der Bw. vermeint, die tatsächliche Mitarbeit
der Gattin des Bw. sei durch zwei Zeugen nachgewiesen und somit nach außen
ausreichend zum Ausdruck gekommen, wird darauf hingewiesen, dass an der
tatsächlichen Mithilfe der Ehefrau des Bw. keine Zweifel bestehen. Eine
über die familienhafte Mitarbeit hinaus gehende Arbeitsleistung ist jedoch
nicht feststellbar.
Was nun die vorgelegten Vereinbarungen zwischen dem Bw. und
seiner Gattin angeht, ist anzumerken, dass in diesen Verträgen keine
Angaben über die Höhe der Honorierung der Arbeitsleistung der Gattin
des Bw. ersichtlich sind. Dass ein Familienfremder eine diesbezügliche
Vereinbarung wohl niemals akzeptiert hätte, insbesondere wenn so ein
essentielles Vertragselement wie die Höhe der Bezahlung der Arbeitsleistung
nicht geregelt ist, ist offensichtlich. Somit haben diese Vereinbarungen des Bw.
mit seiner Gattin ihre Wurzeln im bestehenden Ehegattenverhältnis
(Familienband). Es ist nämlich nach den Erfahrungen des täglichen
Lebens und den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens unüblich, dass in
Dienst- oder Werkverträgen keine Vereinbarungen betreffend die Höhe
der Bezahlung getroffen werden.
Zusammenfassend gelangt der unabhängige Finanzsenat
somit zur Auffassung, dass weder die Vereinbarungen zwischen dem Bw. und seiner
Gattin ihrem Inhalt nach klar und eindeutig bestimmt sind, noch die
Fremdüblichkeit der gegenständlichen Vereinbarungen gegeben, noch
hinsichtlich einzelner Tätigkeitsbereiche der Gattin des Bw. eine
Außenwirkung ihrer Leistung anzunehmen ist, sodass die in diesem
Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht
abzugsfähig sind.
Schließlich bringt der Bw. vor, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag betreffend das Jahr 1996 nicht
berücksichtigt worden sei. Dieser Einwand besteht nicht zu Recht, da auf
Grund der Aktenlage sowohl im Einkommensteuerbescheid 1996, als auch im
Einkommensteuerbescheid 1997 sehr wohl ein Alleinverdienerabsetzbetrag
abgezogen wurde. Möglicherweise spricht der Bw. den im Jahre 1997
fehlenden allgemeinen Steuerabsetzbetrag im Sinne des
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 an. Hiezu wird
ausgeführt, dass mit dem Strukturanpassungsgesetz (StruktAnpG) 1996,
BGBl. 1996/201, ab dem Jahr 1997 diese Bestimmung eine Änderung
erfahren hat; und zwar vermindert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag, wenn
das Einkommen S 200.000,00 übersteigt, in einem solchen Ausmaß,
dass sich bei einem Einkommen von S 500.00,00 kein Absetzbetrag mehr
ergibt.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 24.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2144-W/02
- Stammnummer
- 13664
- Gültig
- 24.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF