Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0469-L/04
Dienstverhältnis eines Versicherungsvertreters zu einem nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0469-L/04vom 30.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JS, vom 29. Dezember 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Schärding vom 2. Dezember 2003
betreffend Einkommensteuer für 2000, 2001 und 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber(Bw.) erzielt Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, einer mitunternehmerischen Tätigkeit sowie
aus Gewerbebetrieb als Versicherungsvertreter.
Im Rahmen der letztgenannten Tätigkeit erklärte
er im Berufungszeitraum Umsätze bzw. Einkünfte (jeweils gerundet) von
S 98.000,-- bzw. S 18.600,-- (2000), S 106.000 bzw.
S 5.800,-- (2001) sowie € 8.875 bzw. - € 320,-- (2002)
und machte u.a. auch Lohnaufwendungen in folgender Höhe als
Betriebsausgaben geltend.
|
Jahr/
Empfängerin
|
2000
|
2001
|
2002
|
ATS
|
ATS
|
€
|
Ehegattin
|
16.990
|
5.542
|
---
|
Tochter
Alexandra
|
---
|
15.167
|
---
|
Tochter
Viktoria
|
---
|
6.067
|
2.902
|
Summe in
% der Umsätze
|
16.990 17,3
|
26.776 25,2
|
2.902 32,7
Im Zuge einer für den Zeitraum 2000 bis 2002
stattfindenden Außenprüfung (bis einschließlich 2002 war
hiefür die Bezeichnung "Betriebsprüfung" üblich)
stellte ein Prüfer fest (Tz. 14 des Betriebsprüfungsberichts vom
3. Dezember 2003):
Im Zuge des Prüfungsverfahrens und der
Schlussbesprechung seien hinsichtlich der Dienstverhältnisse vom Bw.
zusammenfassend folgende Angaben gemacht bzw. Unterlagen vorgelegt
worden:
Die Tätigkeitsfelder der Dienstnehmer umfassten
Angebote schreiben, Telefondienste, Belege und Post einordnen, Nachrufen von
Angeboten, Schadensmeldungen bearbeiten, Liste für Kalender und
Werbegeschenke vorbereiten und diese verteilen, Vertretung während des
Kuraufenthaltes 2001, An- und Abmeldungen von Kfz, Schadensmeldungen aufnehmen,
Kalender verteilen sowie "Diverses".
Vorgelegt wurden Lohnzettel, Zahlungsbelege sowie von
kleinen Handkalendern, die vom Bw. geführt worden seien, abgeleitete
Stundenaufzeichnungen.
Nach Ansicht des Prüfers bestünden folgende
Auffälligkeiten: Es gäbe keine schriftlichen Verträge
sowie keine fixe Dienstzeit, beide Töchter studierten in Salzburg und seien
daher nur am Wochenende zu Hause und die Dienstnehmerinnen seien immer dann
abgemeldet worden, wenn sie entweder sozialversicherungs- bzw.
einkommensteuerrechtlich höhere Abgaben hätten entrichten
müssen. Die Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen seien nicht erfüllt und die
Leistungen aus der Motivation der familienhaften Mitarbeit erbracht worden. Die
geltend gemachten Betriebsausgaben für Lohn und Sozialversicherung
würden daher mit folgender Begründung nicht anerkannt: Der
Inhalt des mündlich abgeschlossenen Vertrages sei unklar. So sei nicht
ersichtlich, welche Vereinbarung über Dienstbeginn und Dienstende getroffen
worden sei, wie über die Normalarbeitszeit hinaus gehende Leistungen
abgegolten würden oder ob bloße Bereitschaftsdienste (insbesondere
Telefondienste) abgegolten würden. Der Vertrag weise daher keinen klaren,
eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt auf. Er halte zudem
einem Fremdvergleich nicht stand. Offenkundig sei den Verträgen keine fixe
Dienstzeit zu Grunde gelegen, die Leistungen seien vielmehr je nach
Erforderlichkeit zu erbringen gewesen.
In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000,
2001 sowie 2002 wurden diese Prüferfeststellungen dementsprechend
berücksichtigt.
Gegen diese Bescheide erhob der Rechtsmittelwerber jeweils
Berufung mit folgender Begründung:
Verträge zwischen nahen Angehörigen und somit
auch Dienstverträge setzten für eine Anerkennung voraus, dass sie
einen eindeutigen und klaren Inhalt hätten, nach außen hin
ausreichend dargestellt würden (Publizität) und auch mit fremden
Personen unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen würden. Diese
Vereinbarung gehe also über den Rahmen der im Familienrecht
begründeten Mitwirkungspflicht hinaus. Hinsichtlich der Merkmale im
gegenständlichen Berufungsfall teile er folgendes mit:
Publizität:Eine
Anerkennung eines Dienstverhältnisses sei auch ohne Schriftform
möglich. Der Vertragsabschluss (auch mündlich) müsse für
Dritte erkennbar sein. Sowohl seine Ehegattin als auch seine Kinder träten
nach außen auf, da es ihm auf Grund seiner Gesamttätigkeiten
(Dienstverhältnis und Mitunternehmer) nicht möglich sei,
sämtliche Aktivitäten wahrzunehmen. Tätigkeiten, die von seinen
Dienstnehmern erfüllt worden seien, seien Telefonkontakte mit den Kunden,
Erstellung von Angeboten und Nachrufen, Aufnahme von Schadensmeldungen, An- und
Abmeldungen von Fahrzeugen etc., d. h. sowohl Kundenkontakte als auch Auftritte
nach außen gegenüber Dritten. Eine Anmeldung bei der
Gebietskrankenkasse und eine Abgabe von Lohnzetteln sei seit Beginn der
Dienstverhältnisse durchgeführt worden.
Inhalt
der Vereinbarung:Die Beziehung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber
müsse auf einem wirtschaftlichen Gehalt beruhen. In seinem Fall gehe es um
einen konkreten Leistungsaustausch zwischen zwei Personen gegen Entgelt. Er sei
bei einer Versicherung im Bereich Betriebs-, Kfz- und Privatversicherung
tätig. Der Umfang der Tätigkeit erfordere nennenswerte
Arbeitsleistungen und würde auch den Einsatz eines fremden Dienstnehmers
erfordern.
Fremdvergleich:Hiefür
sei die im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis maßgeblich.
Entscheidende Faktoren seien dabei die Höhe des Gehaltes, die
regelmäßige Auszahlung und vergleichbare Leistungsbeziehungen mit
fremden Dienstnehmern. Zu überprüfen sei die konkrete
äußere Form der Vereinbarung (mündlich sei gängige Praxis)
und fremdübliche Vertragsinhalte.
Diese
Kriterien seien in seinem Fall erfüllt; er könne den Arbeitsanfall
alleine nicht bewältigen und sei somit der Einsatz eines Dienstnehmers
notwendig. Seit 1996 gäbe es Dienstnehmer und seit diesem Zeitpunkt
würden regelmäßig Gehaltszahlungen in üblicher Höhe
geleistet. Die Dienstzeit unterscheide sich in fixe Dienstzeit und einen
variablen Teil, über einen längeren Zeitraum werde diese Zeit
ausgeglichen (Durchrechnungszeitraum).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. März 2004
wurde das Berufungsbegehren mit folgender Begründung
abgewiesen:
Es fehle hinsichtlich der behaupteten
Dienstverhältnisse an klar definierten Vereinbarungen mit den
Angehörigen. Nach außen hin seien solche zumindest zuwenig erkennbar.
Die eher allgemein gehaltenen Berufungsausführungen beschäftigen sich
in erster Linie mit grundsätzlichen Voraussetzungen für die
Anerkennung von Dienstverträgen. Daneben würde zwar eine Reihe von
Verrichtungen aufgezählt, bei denen es jedoch an der exakten Zuordnung vor
allem in zeitlicher und umfangmäßiger Hinsicht zu den einzelnen
Familienmitgliedern mangle. In Anlehnung an das VwGH-Erkenntnis vom 22.2.2000,
99/14/0082, bei dem ein ähnlich gelagerter Fall ebenfalls nicht dem
Fremdvergleich standgehalten habe, könne daher der Berufung nicht
stattgegeben werden.
Im Vorlageantrag beantragte der Bw. nochmalig die
Personalaufwendungen als Betriebsausgabe und führte zur Begründung
aus:
Er habe in den Jahren 2000 bis 2002 Einkünfte als
Versicherungsvertreter erzielt. Aufwendungen für die notwendige Mitarbeit
von Gattin und Kinder seien als Personalaufwand geltend gemacht und deshalb
nicht als Betriebsausgabe anerkannt worden, da sie nicht fremdüblich seien
bzw. unter familienhafte Mitarbeit fielen. Konkret sehe die Abwicklung und
Zusammenarbeit jedoch folgendermaßen aus:
Verträge zwischen nahen Angehörigen setzten
für die Anerkennung voraus, dass sie eindeutigen und klaren Inhalt
hätten, nach außen hin ausreichend dargestellt würden und auch
mit fremden Personen unter gleichen Bedingungen abgeschlossen würden. Diese
Vereinbarung gehe also über den Rahmen der im Familienrecht
begründeten Mitwirkungspflicht hinaus. Typische Beispiele für
familienhafte Mitarbeit seien: VwGH 29.1.1991, 89/14/0098,
VwGH 22.2.2000, 99/14/0082, VwGH 21.10.1986, 86/14/0042.
Hinsichtlich der Merkmale im gegenständlichen
Berufungsfall decken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Bw.
wortwörtlich dieselben mit jenen in der Berufungsschrift. Auf die dortigen
Argumente kann daher verwiesen werden.
Ergänzend führte der Bw. noch aus, dass im
März 2004 ein Gespräch mit der Oberösterreichischen
Gebietskrankenkasse mit folgendem Ergebnis geführt worden sei. Auf Grund
der vorhandenen und faktischen Merkmale bestünde ein Dienstverhältnis
zwischen ihm und seiner Gattin bzw. seinen Töchtern. Es bestehe eine
vorbildliche An- und Abmeldung sowie eine regelmäßige und
fristgerechte Beitragszahlung.
Zusätzlich ersuche er nochmals um eine konkrete
Fallbehandlung (d. h. individuelle Behandlung seiner tatsächlichen
Gegebenheiten) und nicht um einen Vergleich mit einem ähnlichen Fall, wie
bisher im laufenden Rechtsmittelverfahren durchgeführt
(VwGH 22.2.2000, 99/14/0082).
Aus dem anlässlich der Außenprüfung
angelegten Arbeitsbogen ergibt sich folgendes:
In einem - undatierten - Aktenvermerk werden
offenbar Ergebnisse einer Befragung des Bw. festgehalten, wobei eingangs die
Fragen "Gibt es einen schriftlichen
Vertrag?" sowie "Genaue
Beschreibung der Tätigkeiten" angeführt
sind. Demnach gibt es keine schriftlichen Verträge. Es sind
Überweisungen von zwei Konten des Bw. auf Konten der Ehegattin bzw. der
beiden Töchter vorhanden. Die Bürotätigkeiten umfassen
"Angebot schreiben, Kalender
verteilen/aufteilen, einordnen, umordnen." Sofern bei
Schadensmeldungen jemand kommt, füllt die Ehegattin eine Schadensmeldung
aus. Der Stundenlohn beträgt S 120,--. Die Ehefrau begann
am1. November 1999 ein weiteres Dienstverhältnis und wurde bei der
Gebietskrankenkasse abgemeldet, weil sie - so der Prüfer -
"über die
Geringfügigkeitsgrenze gekommen wäre
(sozialversicherungsrechtlich)".
In einer - ebenfalls undatierten - Eingabe
beschreibt der Bw. die im Rahmen der Dienstverhältnisse erbrachten
Arbeitsleistungen folgendermaßen:
"Bürotätigkeiten:
Angebote
schreiben
Telefondienste
Belege
und Post einordnen
Nachrufen
von Angeboten
Schadensmeldungen
bearbeiten
Liste
für Kalender und Werbegeschenke vorbereiten und
verteilen
Vertretung
während meines Kuraufenthaltes 2001
Diverses
Zusätzliche
Tätigkeiten
An-
und Abmeldungen von Kfz
Schadensmeldungen
aufnehmen
Kalender
verteilen
Diese
Tätigkeiten können nicht als familienhaft angesehen werden.
Außerdem kann ich aus zeitlichen Gründen (berufstätig 40
Stunden, ...) den Terminen der ...Versicherung und den oben angeführten
Tätigkeiten nicht zur Gänze nachkommen.
Zusätzliche
Punkte:
Lohnzettel
Stundenaufzeichnung
Zahlungsbelege
(Lohn)
Meldung
GKK"
In den vom Bw. in der oben angeführten Eingabe
angesprochenen "Stundenaufzeichnungen" sind - unterteilt nach
den einzelnen Familienangehörigen - die jeweils gearbeiteten Stunden
monatsweise zusammengefasst, wobei sich Folgendes ergibt:
Ehegattin:2000
(12 Monate): 157,5 Stunden (monatlich zwischen 10 und 16 Stunden)2001
(Jänner bis Mai): 68 Stunden (monatlich zwischen 9,5 und 18 Stunden)
Tochter
Alexandra:2001 (Juni bis Oktober): 112,5 Stunden (monatlich zwischen 18
und 25,5 Stunden)
Tochter
Viktoria2001 (November und Dezember): 55,5 Stunden (monatlich 27,5 bzw 28
Stunden)2002 (12 Monate): 277,5 Stunden (monatlich zwischen 14 und 31,5
Stunden)
Laut im Einkommensteuerakt aufliegenden
Inskriptionsbestätigungen studierten die Tochter Alexandra im gesamten
Berufungszeitraum bzw. die Tochter Viktoria ab dem Wintersemester 2000/2001 in
Salzburg.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei
Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen (die im
gegenständlichen Fall unzweifelhaft vorliegen; vgl. § 25 BAO) steht
die Abgrenzung zwischen betrieblicher Veranlassung (§ 4 Abs 4
EStG 1988) und lediglich aus dem Naheverhältnis heraus
erklärbaren Zahlungen (dem Grunde oder der Höhe nach; freiwillige
Zuwendung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
als Einkommensverwendung) im Vordergrund. Lehre und Verwaltungspraxis gehen
insbesondere bei - dem ersten Anschein nach - unangemessenen Gestaltungen
von einer Art "Splitting" aus, das dazu dienen soll, Einkunftsteile
auf nahestehende Personen zu verschieben, die ihrerseits keiner oder einer nur
geringen Einkommensteuerbelastung unterliegen
(Doralt/Renner, Einkommensteuergesetz,
Kommentar8; § 2
Tz 159; EStR 2000 Rz 1127). Hintergrund ist das Fehlen des zwischen
fremden Vertragspartnern üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes,
der aus dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung resultiert
(VwGH 27.4.2000, 96/15/0185), und dazu führt, dass steuerliche Folgen
abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten
herbeigeführt werden (VwGH 18.10.1995, 95/13/0176). Daher müssen
- wie im Ergebnis auch der Bw. anführt - eindeutige Vereinbarungen
vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und
-verwendung zulassen.
Die
Judikatur über die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen
nahen Angehörigen beruht auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
(VwGH 10.5.1988, 87/14/0084). Die Bedeutung liegt vor allem im Bereich der
Beweiswürdigung (VwGH 6.10.1992, 89/14/0078; VwGH 24.9.2003,
97/13/0232). Die zu beachtenden Kriterien (siehe unten) dürfen aber nicht
als Tatbestandsanforderungen bei Vereinbarungen zwischen Angehörigen
interpretiert oder als Verdachtsvermutungen gegen Angehörigenvereinbarungen
angesehen werden (Ruppe, Handbuch der
Familienverträge2, 105, 110;
wäre verfassungsrechtlich bedenklich). Die bloße Möglichkeit,
ein Rechtsverhältnis leicht vorzutäuschen, ist noch nicht ausreichend,
um diesem vorweg die Anerkennung zu versagen (VfGH 19.3.1974, G 1/74); das
Abstellen auf ein Angehörigenverhältnis reicht nicht aus, eine
steuerliche Schlechterstellung sachlich zu begründen (VfGH 16.6.1987,
G 52/87, Beiser, ÖStZ 1984,
234).
Aus
Sicht der Anerkennungskriterien derartiger Verträge müssen eindeutige
Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung
und -verwendung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen
Tragfähigkeit zu Lasten des die Betriebsausgaben begehrenden
Steuerpflichtigen gehen (VwGH 7.12.1988, 88/13/0099;
Doralt/Renner, a.a.O.; § 2
Tz 160). Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher -
selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit (VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) -
im Steuerrecht nur dann anerkannt, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
eindeutigen,
klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Diese
Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Sie entsprechen ständiger
Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082 zu einem
Dienstverhältnis zwischen einem Landtagsabgeordneten und seiner
Ehegattin; VwGH 31.3.2003,
98/14/0164 zur Verrichtung von Buchhaltungsarbeiten durch einen studierenden
Sohn, VwGH 4.6.2003, 2001/13/0300, zu Schreibarbeiten der Kinder,
VwGH 4.6.2003, 97/13/0208, zu nicht näher bestimmten Werkleistungen
der Ehegattin und VwGH 16.9.2003, 97/14/0054 zu Leistungen des
Lebensgefährten; vgl hiezu Renner,
SWK 2003, 1197; siehe aus Sicht der Verwaltungspraxis auch die im
Wesentlichen gleichlautenden Ausführungen in den EStR 2000 Rz 1130
ff).
Zu
den einzelnen Kriterien ist festzuhalten:
Publizität
Ausreichende
Publizität ist an sich keine Besonderheit für Familienverträge,
sondern allgemein für die steuerliche Anerkennung von Verträgen
erforderlich (Ruppe,
Familienverträge2, 115, 119).
Schriftform des Vertrags ist zwar - so wie auch der Bw. zutreffend
anführt - nicht unbedingt erforderlich (vgl. auch EStR 2000 Rz 1132),
allerdings kommt ihr im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu.
Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, müssen zumindest die
wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein
(VwGH 8.9.1992, 87/14/0186; VwGH 1.7.1992, 90/13/0169).
Art
und Mittel des Nachweises des Vertragsabschlusses stehen dem Abgabepflichtigen
frei, er muss jedoch auch für außenstehende Dritte erkennbar sein.
Nur in Fällen absoluter Üblichkeit der Schriftformwahl führt
deren mangelnde Einhaltung i.d.R. zur Nichtanerkennung des Vertrages
(VwGH 14.9.1977, 0027, 0162/77 zu einem zwischen Ehegatten abgeschlossenen
Darlehensvertrag).
Bei einem Dienstvertrag hat die Abfuhr von Lohnabgaben und
die Anmeldung zur Sozialversicherung zwar Indizwirkung für dessen Vorliegen
(VwGH 16.12.1997, 96/14/0099; VwGH 2.2.2000, 99/14/0082), doch ist
davon auszugehen, dass die Beteiligten gerade bei
"vorgetäuschten" Vertragsverhältnissen formale Belange
beachten werden (VwGH 17.9.1996, 92/14/0161;
Doralt/Renner, a.a.O. § 2,
Tz 162). Die Notwendigkeit einer Leistung bewirkt alleine keine
Publizität (VwGH 19.5.1993, 91/13/0045 zu Büro- und
Schreibarbeiten der Ehegattin eines Finanzberaters).
Klarer,
eindeutiger und zweifelsfreier
Inhalt
Zwar
ist bei zweifelhaftem Vertragsinhalt der behaupteten Vereinbarung die
Anerkennung nicht generell zu versagen, doch gilt die allgemeine Beweisregel,
dass bei unklaren Rechtsgestaltungen der sich auf sie Berufende zu ihrer
Aufklärung besonders beizutragen hat
(Ruppe,
Familienverträge2, 119) und
diese somit zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen (VwGH 23.5.1978, 1943,
2237/77; Doralt/Renner, a.a.O.,
§ 2, Tz 163). Die Rechtsprechung vertritt aber auch einen
strengeren Standpunkt: sie anerkannte einen zwischen Eltern und
minderjährigem Sohn abgeschlossenen Kaufvertrag deshalb nicht, weil die aus
dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten nicht eindeutig
festgelegt waren (VwGH 22.9.1992, 88/14/0074,
1993, 130); auch der BFH hat einen
unter nahen Angehörigen abgeschlossenen Mietvertrag deshalb nicht
anerkannt, weil keine klare Vereinbarung über die Nebenkosten getroffen
wurde (BFH/NV 1995, 674)
Fremdvergleich
Maßgeblich
ist die "im allgemeinen Wirtschaftsleben
geübte Praxis" (VwGH 21.3.1996, 95/15/0092). Es ist zu
hinterfragen, ob der Vereinbarung ein angemessener Leistungsaustausch oder das
Naheverhältnis zugrunde liegt; im letzten Fall ist die Ernsthaftigkeit der
Leistungsbeziehung zweifelhaft. Es ist ein Vergleich mit dem üblichen
Verhalten einander fremd gegenüber stehenden Personen bei vergleichbaren
Leistungsbeziehungen anzustellen (VwGH 1.12.1992, 92/14/0149, 0151). Dabei
ist eine zweifache Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob zunächst der
Vertrag im äußeren Erscheinungsbild in dieser Form abgeschlossen
worden wäre, sodann hat sich die Prüfung am Vertragsinhalt zu
orientieren (E 13.12.1988, 85/13/0041).
Einzelne unübliche Bedingungen zwischen nahen
Angehörigen führen nicht unbedingt dazu, dass ein tatsächlich
durchgeführtes Geschäft steuerlich nicht anerkannt wird;
maßgeblich ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten, denen je nach
Lage des Falles unterschiedliche Bedeutung zukommen kann (BFH, BStBl 1997 II
196). Ein tatsächliches Verhalten, aus dem auf eine Rechtsbeziehung
unzweifelhaft zuschließen ist,
reicht für die Anerkennung einer Rechtsbeziehung aus (VwGH 28.8.2002,
96/14/0144 zum Dienstverhältnis eines
Gesellschafter-Geschäftsführers, das
"dem Grunde nach eindeutig gegeben
war" und der damit verbundene Aufwandsersatz
"gerichtsnotorisch" war;
Wiesner, RWZ 2002, 311 f
[312]).
Fremdunüblich ist etwa die Abhängigkeit der
Höhe des Entgelts bzw des Arbeitsumfangs vom Erreichen steuerlicher Grenzen
(VwGH 21.3.1996, 92/15/0055,zur
Bagatellregelung des § 21 Abs 6 UStG 1972 sowie RME,
ÖStZ 1993, 175 zur Niederlegung der Arbeit ab Übersteigen
einkommensteuerlich beachtlicher Beträge;
Doralt/Renner, a.a.O. § 2,
Tz 166/1);
Grundlage von Leistungen im Familienverband sind idR nicht
Entgeltsvorstellungen, sondern andere Beweggründe (z.B. Erbringung eines
Beitrages zur Befriedigung der Familienbedürfnisse). Bei einer derartigen
Mitarbeit ohne besondere vertragliche Verpflichtung, welche die o.g. Kriterien
nicht erfüllt, sind dadurch veranlasste Aufwendungen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht
abzugsfähig (VwGH 4.9.1992, 91/13/0196;
Doralt/Renner, a.a.O. § 2,
Tz 167).
Die zivilrechtliche "eheliche Beistandspflicht" ist eine
besondere Form der familienhaften Mitarbeit. Nach § 90 ABGB hat
ein Ehegatte im Erwerb des Anderen im Rahmen der Zumutbarkeit und
Üblichkeit mitzuwirken, wofür er gemäß
§ 98 ABGB Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Liegt bei
einer derartigen Mitwirkung kein über diese Verpflichtungen hinausgehendes
Vertragsverhältnis vor, sind geleistete Abgeltungsbeträge familienhaft
bedingt und somit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern als
Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen i.S.d. § 20 EStG
anzusehen (z.B. VwGH 3.4.1998, 95/15/0191).
Familienhaftes Verhältnis liegt z.B. dann vor, wenn
ein Kind im Betrieb der Eltern ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung
einer bestimmten Arbeitsleistung (VwGH 13.9.1989, 88/13/0042) bzw. zur
Einhaltung einer bestimmten Arbeitsleistung oder -zeit tätig ist und die
Eltern nicht zur Zahlung eines bestimmten Entgeltes verpflichtet sind, sondern
die Höhe des Taschengeldes nach Ermessen bestimmen (VwGH 27.2.1959,
1371/57). Zahlungen für Aushilfstätigkeiten sind jedoch nicht schon
deshalb keine Betriebsausgabe, weil die Kinder familienrechtlich hiezu
verpflichtet sind. Entscheidend ist, ob die verrichteten Tätigkeiten
üblicherweise auch Inhalt einer mit einem Fremden zu begründenden
Vereinbarung sein können (BFH, BStBl 1989 II 454, zu stundenweise
Aushilfstätigkeiten). Ersetzen einer fremden Arbeitskraft ist nicht das
allein entscheidende Kriterium für die Abgrenzung der familienhaften
Beschäftigung von einem Dienstverhältnis (VwGH 17.5.1989,
88/13/0038, zur Halbtagsbeschäftigung der Ehefrau). Typische Beispiele
einer familienhaften Mitarbeit sind z.B. Rasenbetreuung, Laubrechen,
Streicharbeiten, PKW-Reinigung, etc (VwGH 29.1.1991, 89/14/0098),
Telefondienst, Terminvereinbarungen, gelegentliche Chauffeurdienste und
Bankerledigungen (E 26.1.1999, 98/14/0107,VwGH 22.2.2000, 99/14/0082); oder
praktisch nur in der Freizeit sowie im Urlaub erfolgendes Tätigwerden
(VwGH 21.10.1986, 86/14/0042).
Diese Ausführungen
bedeuten auf den konkreten Fall bezogen:
Der Bw. beschäftigte im Rahmen von
Dienstverhältnissen - teils gleichzeitig, teils in zeitlichem
Aufeinanderfolgen - seine Ehegattin sowie zwei auswärts studierende
Töchter im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit als
Versicherungsvertreter. Eine schriftliche Vertragsverfassung erfolgte nicht; die
jeweilige Arbeitszeit der Dienstnehmer variierte offenbar je nach Arbeitsanfall
und war nach dem Akteninhalt im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Das
Tätigkeitsfeld der Familienmitglieder umfasste nach den Ausführungen
des Bw. einerseits Bereitschaftsdienste (z.B. Telefondienst oder Entgegennahme
von Schadensmeldungen), andererseits insbesondere Aushilfstätigkeiten (z.B.
Verteilung von Kalendern, Belegsortierung). Tätigkeiten im eigentlichen
Berufsbild als Versicherungsvertreter (z.B. Kundenberatung, etc.) wurden -
von der behaupteten Bearbeitung von Schadensmeldungen abgesehen - von den
Dienstnehmern offenbar nicht verrichtet.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sind die
oben dargestellten von der Judikatur entwickelten Voraussetzungen für die
Anerkennung der im Rahmen der behaupteten Dienstverhältnisse nicht
erfüllt.
Für die Familienangehörigen wurden zwar jeweils
Lohnzettel (aus denen sich allerdings für sie keine steuerlichen
Auswirkungen ergaben) erstellt und es erfolgten auch Anmeldungen zur
Gebietskrankenkasse. Allerdings sind durch diese - zwar zweifellos nach
Außen hin erkennbaren Merkmale eines allfälligen
Dienstverhältnisses - Umstände allein die erforderlichen
Voraussetzungen für die erforderliche Publizitätswirkung noch nicht
erfüllt. Ob die Versicherungsanstalt daher die jeweiligen An- und
Abmeldungen der Familienangehörigen als "vorbildlich" betrachtet, ist
für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Belang. Auch ein allfälliges
In-Kontakt-Treten mit außenstehenden Dritten (etwa bei der Entgegennahme
von Telefonaten) bewirkt noch keine ausreichende Publizität einer
Vertragsvereinbarung, kann doch das Privattelefon von einem
Familienangehörigen doch wohl im selbem Maße in eben dieser
Eigenschaft wie in jener als Dienstnehmer abgehoben werden (vgl. zur identen
Fallkonstellation das bereits mehrfach erwähnte VwGH-Erkenntnis vom
22.2.2000, 99/14/0082). Dasselbe gilt für die Entgegennahme einer
Schadensmeldung (d.h. offenbar lediglich eines Formulars) durch einen sich zu
dieser Zeit ohnehin im Haushalt aufhältigen Familienangehörigen. Da
somit im gegenständlichen Fall die - teils gegenüber
üblichen Dienstverhältnissen doch einige Besonderheiten (wie z.B.
unregelmäßige Dienstzeiten) aufweisenden - Vertragsinhalte
nicht durch schriftliches Verfassen eines Dienstvertrages nach Außen
gedrungen sind, wirkt sich dieser Umstand zu Lasten des Bw. aus; an ihm
wäre es gelegen, diese Umstände - nicht erst im Nachhinein hin
- zu dokumentieren.
Was den erforderlichen klaren und eindeutigen
Vertragsinhalt betrifft, ist zunächst schon das teils erhebliche
Differieren der monatlichen Arbeitszeit auffällig, dass - gerade bei
der vom Bw. selbst beschriebenen, im wesentlichen stets die gleichen
Verrichtungen umfassenden - nicht nachvollziehbar erscheint. Selbst in
"Spitzenzeiten" (z.B. Verteilen von Kalendern zum Jahresende hin)
ist kein signifikantes Ansteigen der Arbeitszeit erkennbar. Was das
Tätigkeitsfeld der Familienmitglieder betrifft, ist - wie bereits im
Zusammenhang mit der Publizitätswirkung bemerkt - ebenfalls kein
klarer und eindeutiger Inhalt erkennbar, zumal etwa das Bedienen des privaten
Telefonanschlusses kein Merkmal eines Dienstverhältnisses ist. Unklar
gestaltet ist das Vertragsverhältnis auch hinsichtlich Regelung und
Abgeltung der behaupteten unregelmäßigen Dienstzeit. So ist nicht
z.B. erkennbar, welches Stundenausmaß als Normalarbeitszeit vereinbart
wurde, ob bzw. in welchem Ausmaß
Überstunden abgegolten werden, ob
bloßer "Bereitschaftsdienst" (z.B. Telefondienst) mit einem
anderen Stundensatz honoriert wird, als etwa das Bearbeiten von
Schadensmeldungen, ob Dienstverrichtungen an Wochenenden mit einem höheren
Stundensatz abgegolten werden, usw.
Letztlich mangelt es den Dienstverhältnissen auch am
erforderlichen Fremdvergleich. So ist der Bw. den Ausführungen des
Betriebsprüfers nicht entgegengetreten, dass die Dienstverhältnis der
Arbeitnehmerinnen bei Erreichen steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher
Grenzen beendet worden seien; eine Vorgangsweise, die im Regelfall bei
"fremden" Dienstnehmern nicht praktiziert wird. Unüblich
gegenüber Fremden erscheint auch, dass die als Dienstnehmerinnen
beschäftigen Töchter infolge auswärtigem Studiums vorrangig wohl
nur zu den Wochenenden bzw. in den Ferien zur Verfügung stehen konnten, was
aber nach der Judikatur gegen ein anzuerkennendes Vertragsverhältnis
spricht (vgl. VwGH 21.10.1986, 86/14/0042).
Wie bereits erwähnt, ist bei Beurteilung des
Fremdvergleichs wesentlich, ob der beschäftigte nahe Angehörige eine
fremde Arbeitskraft ersetzt. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls zu
berücksichtigen, dass im Zeitalter von Handy, Fax, Mailbox und
Anrufbeantworter die Beschäftigung von Arbeitskräften durch
Außendienstmitarbeiter für Zwecke der ständigen Erreichbarkeit
weder wirtschaftlich sinnvoll noch üblich erscheint.
Bemerkenswert erscheint auch der Umstand, dass der Bw.
seinen Familienangehörigen - trotz augenscheinlicher Verrichtung von
lediglich untergeordneten Tätigkeiten - Beträge in einem
erheblichen Prozentsatz der erzielten Umsätze bzw. in seinen eigenen
Einkünften teils weitaus übersteigendem Ausmaß hat zukommen
lassen und dadurch sogar ein negatives steuerliches Ergebnis in Kauf genommen
hat. Dabei ist weiters erkennbar, dass die Umsätze des Bw. - und
somit im Ergebnis wohl auch sein Tätigkeitsumfang - annähernd
gleich geblieben sind, während die Lohnaufwendungen bzw. der Einsatz der
Dienstnehmerinnen erheblich angestiegen sind. Auch dies spricht nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates eindeutig gegen fremdübliche Bedingungen
der Dienstverträge und für das von der Verwaltungspraxis in derartigen
Fällen anzunehmende steuerschonende "Splitting" des
Familiengesamteinkommens.
In Summe gesehen stellt der Unabhängige Finanzsenat
die Mithilfe der Familienangehörigen im Betrieb des Bw. nicht in Abrede.
Die dabei entfalteten Tätigkeiten entsprechen jedoch nicht den nach der
Judikatur erforderlichen Voraussetzungen, sodass die in diesem Zusammenhang
geltend gemachten Aufwendungen keine Betriebsausgaben darstellen und das
Berufungsbegehren abzuweisen war.
Linz, am 30.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0469-L/04
- Stammnummer
- 15051
- Gültig
- 30.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF