Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0601-S/02
Arbeitszimmer eines überwiegend im Außendienst tätigen Verkäufers; Nichtanerkennung eines Dienstverhältnisses mit der Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0601-S/02vom 21.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vertreten durch August
Proßegger, Steuerberater, 5122 Hochburg-Ach, Holzgassen 78, vom
8. Oktober 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
5. September 2001 betreffend Einkommensteuer 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw) war im Streitjahr für
eine in der BRD ansässige Firma als Verkäufer im Außendienst
tätig. Er bezog daraus Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung 1998 machte er
insgesamt S 115.064,40 als Werbungskosten geltend. In der Beilage zur
Steuererklärung wurden die Werbungskosten aufgegliedert; darin wurden neben
unstrittigen Aufwendungen nachstehende Werbungskosten aufgelistet (Beträge
in Schilling):
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Schreibarbeiten
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36.000,00
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Betriebskosten (anteilig)
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5.004,74
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Taggelder
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82.602,00
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abzüglich erhaltener Reisekostenersatz
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-31.682,00
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50.920,00
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Abschreibung
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4.725,00
Im angefochtenen Bescheid wurden vom Finanzamt nur
Werbungskosten im Gesamtbetrag von S 57.078,00 steuermindernd
berücksichtigt:
Die Aufwendungen für
"Schreibarbeiten" und
"Betriebskosten" wurden zur
Gänze nicht, die Taggelder teilweise mit einem Betrag von S 35.796,00
und die Abschreibung nur für den PC in Höhe von S 2.867,00
anerkannt. Das Finanzamt führte zur Begründung aus, dass für
bestimmte (im Bescheid angeführte) Einsatzgebiete ein weiterer Mittelpunkt
der Tätigkeit begründet worden sei, weshalb Tagesgebühren nur zum
Teil anzuerkennen wären. Die Kosten für das heimische Büro
(Bürokosten und Abschreibungen für Fußboden sowie Drehsesselset)
könnten ebenfalls nicht anerkannt werden. Ebenso seien die Aufwendungen
für die Arbeitsleistung der Gattin im Rahmen der ehelichen Bestandspflicht
geleistet worden und daher nicht abzugsfähig.
Fristgerecht wurde Berufung erhoben und im wesentlichen
eingewendet, dass das Einsatzgebiet das ganze Bundesgebiet sei, weshalb eine
Kürzung der Taggelder nicht zulässig sei. Zu den Kosten für das
Büro wurde vorgebracht, dass der Arbeitgeber keine Niederlassung in
Österreich habe und der Bw gezwungen gewesen sei, zu Hause ein Büro
einzurichten. Der Wohnsitz sei gleich der Arbeitsstätte von der aus die
einzelnen Kunden betreut werden. Eigentlich müsste für das
eingerichtete Büro eine Nutzungseinlage angesetzt werden.
Die Finanzbehörde erster Instanz erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und führte ergänzend zu den
Bürokosten aus, dass diese nur dann abzugsfähig seien, wenn das
Büro den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Da der
Bw überwiegend im Außendienst tätig sei, wären die Kosten
nicht anzuerkennen.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist der Antrag gestellt,
die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen
und zu den Bürokosten ergänzend vorgebracht, dass trotz
Außendiensttätigkeit ein Büro notwendig sei, da der Arbeitgeber
seinen Sitz in Ludwigshafen (Entfernung ca. 500 km) habe. Für den gesamten
Schriftverkehr, Abwicklung der Telefonate, Erstellung der Berichte bzw.
Faxverkehr sei ein PC samt Zubehör notwendig. Außerdem sei Platz
für die Lagerung der Prospekte und Projektunterlagen
erforderlich.
Das Finanzamt legte die Berufung und die Verwaltungsakten
vor.
Von der Berufungsbehörde wurde zu den Streitpunkten
ein umfangreiches Vorhalteverfahren durchgeführt
(Zusammenfassung):
1. Taggelder:
Der Bw hat mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006 eine
Neuberechnung der Reisekosten abzüglich der Ersätze vorgelegt und sein
Begehren auf S 33.354,00 eingeschränkt. Diese Berechnung wurde vom
Finanzamt in der Replik vom 13. Juli 2006 anerkannt und somit
außer Streit gestellt.
2. Büroaufwand:
Der Bw wurde ersucht, einen Gebäudeplan, eine
Berechnung der anteiligen Betriebskosten und eine Ausstattungsbeschreibung
vorzulegen.
Das "Büro" mit einer Fläche von
22,10 m² befindet sich im ersten Stock des Einfamilienhauses. Im 1.
Stock befinden sich 2 Kinderzimmer und ein Schlafzimmer, eine Küche sowie
Bad und WC, welche früher von der Oma benutzt wurden. Das
"Büro" ist nur über den gemeinsamen Eingang und das
gemeinsame Stiegenhaus der Wohnräumlichkeiten erreichbar.
Ausgehend von geschätzten fiktiven Anschaffungskosten
von S 12.000/m² machte der Bw zusätzlich eine Nutzungseinlage in
Höhe von S 5.304,00 als Werbungskosten geltend.
Im Schriftsatz vom 31. August 2006 wurde vom Bw
ergänzend vorgebracht:
"
Es stimmt, dass der Bw
überwiegend im Außendienst
tätig ist. Da der Bw aber
völlig selbständig in Österreich tätig ist, benötigt er
in Österreich ein Infrastruktur in Form eines Büros. Im Gegensatz zu
einem gewöhnlichen Außendienstmitarbeiter kehrte der Bw
nicht an den Berufungssitz des Dienstgebers
zurück. Lediglich 15 Tage im gesamten Jahr 1998 war er zu Besprechungen am
Stammsitz des Auftraggebers in Ludwigshafen anwesend. Die Notwendigkeit eines
Büros erklärt auch die Mitarbeit der Gattin.
"
3. Schreibarbeiten der Ehegattin:
Der Bw führt dazu im Schriftsatz vom
2. Juni 2006 wie folgt aus:
"
Wie bereits im Vorlageantrag erklärt
wurde, ist ein Büro unbedingt notwendig. Aus den Aufstellungen der
Reisekosten ist ersichtlich, dass der Bw
fast die ganze Woche irgendwo bei Kunden
unterwegs war. Die entsprechenden Ergebnisse und Aktennotizen bzw. Erkenntnisse
für den Auftraggeber wurden fast ausschließlich mittels
Diktiergerät festgehalten.
Nach
Rückkehr zu seinem Wohnort wurden die Diktate seiner Gattin zur Bearbeitung
übergeben. Die Gattin schrieb dann die Berichte und übermittelte diese
Berichte an den Auftraggeber nach Ludwigshafen. Zusätzlich zu diesen
Schreibarbeiten wickelte Frau M...... den gesamten E-Mail-Verkehr sowie die Faxe
ab. Die eingehenden E-Mails und Faxe wurden von ihr bearbeitet, wenn notwendig
nahm sie direkt mit ihrem Mann Kontakt auf, leitete bei Bedarf die Faxe bzw.
E-Mails weiter und legte den gesamten Schriftverkehr sowie die eingehenden
Prospekte nach Bearbeitung ab. Weiters wurden von Frau M....... auch die
Bestellungen weitergeleitet und falls es notwendig war auch die entsprechenden
Telefonate geführt.
Die
Arbeiten wurden vorwiegend zu Beginn der Woche erledigt, die E-Mails und Faxe
mussten aber täglich bearbeitet werden. Der Arbeitsaufwand pro Woche betrug
etwa 8 Stunden. Wäre Frau M....... nicht für ihren Mann tätig
gewesen, hätte eine Teilzeitkraft eingestellt werden müssen, denn es
ist dem Bw sicher nicht zuzumuten, dass
er auch noch den kompletten Samstag opfern sollte, wenn er doch schon die ganze
Woche unterwegs war. Zudem wäre der Großteil der Ansprechpartner am
Samstag nicht mehr erreichbar gewesen. Als Gehalt für die Arbeitsleistung
wurden monatlich ATS 3.000,-- vereinbart. "
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nachdem die Reisekosten von den Parteien außer Streit
gestellt wurden (siehe oben Pkt. 1.) sind im gegenständlichen
Berufungsverfahren noch folgende ,Werbungskosten'
streitanhängig (in Schilling):
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1.) Arbeitszimmer:
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Betriebskosten (anteilig)
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5.004,74
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Abschreibungen (Fußboden, Sesselset)
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1.858,00
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Nutzungseinlage Büro
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5.304,00
|
2.) Schreibarbeiten
|
|
36.000,00
1.) Arbeitszimmer
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
in der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung, abzugsfähig.
Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es
einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses darstellt und über
einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt (vgl.
Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Band III, Tz. 6.1 zu § 20; sowie die
VwGH-Erk. vom 13.10.1999, 99/13/0093 und vom 28.11.2000, 99/14/0008). Laut den
vorgelegten Plänen befindet sich das Arbeitszimmer im ersten Stock des
Wohnhauses und kann nur über den gemeinsamen Eingang mit den
Wohnräumlichkeiten und das gemeinsame Stiegenhaus erreicht werden. Somit
liegt das Arbeitszimmer im Wohnungsverband. Die Abzugsfähigkeit der auf
diesen Raum entfallenden Ausgaben oder Aufwendungen ist daher nach den
Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG zu beurteilen.
Daher ist weiter zu prüfen, ob dieses im
Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Berufungswerbers bildet, weil
nur dann die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich
der Kosten seiner Errichtung abzugsfähig wären. Der Mittelpunkt einer
Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel
wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht
für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten
Einkunftsquelle benützt wird.
Laut den dem Finanzamt vorgelegten Reisekostenabrechnungen
und dem Berufungsvorbringen ist unbestritten, dass der Bw im Streitjahr
überwiegend im Außendienst tätig war.
Angesichts der Art der vom Berufungswerber ausgeübten
Tätigkeit als Verkäufer im Außendienst und der durch die vielen
Reisestunden zeitmäßig geringen Benützung des Arbeitszimmers,
kann dieses nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. Erkenntnisse vom 28.11.2000, 99/14/0008, vom 19.12.2000, 99/14/0283 und
vom 02.06.2004, 2003/13/0166) und des Unabhängigen Finanzsenates (vgl. zB.
Berufungsentscheidungen vom 05.01.2006, RV/1959-W/04, vom 23.03.2005,
RV/0082-L/03, und vom 05.05.2006, RV/1788-W/02) nicht als Mittelpunkt der
gesamten beruflichen Tätigkeit des Bw gewertet werden. Das Berufsbild des
Bw wird durch seine Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers
geprägt. Der Umstand, dass der Abgabepflichtige über keinen anderen
Arbeitsraum verfügt, weist das häusliche Arbeitszimmer nicht
zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit aus (vgl. Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 09.11.2004, RV/0246-L/03, unter Hinweis auf VwGH vom
24.04.2002, 98/13/0193).
Die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
2.) Ausgaben für Schreibarbeiten an die
Ehegattin:
Eingangs ist zu bemerken, dass grundsätzlich auch
zwischen Ehegatten steuerlich anzuerkennende Rechtsgeschäfte und
Rechtsbeziehungen wie etwa Werk- und Dienstverträge bestehen können.
Allerdings müssen wegen des zwischen Ehegatten - anders als bei Fremden -
in der Regel fehlenden Interessengegensatzes diese rechtsgeschäftlichen
Vereinbarungen unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit bestimmten
Anforderungen genügen, damit nicht zu Lasten der gleichmäßigen
Besteuerung alle steuerrechtlichen Wirkungen willkürlich herbeigeführt
werden können (vgl. dazu auch Doralt, EStG-Kommentar, Rz 158 f zu § 2;
VwGH 01.07.2003, 98/13/0184).
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher
- selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des
Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
(Publizitätswirkung),
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
auschließenden Inhalt haben, und
- zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die
einzelnen Kriterien haben aber lediglich für die Beweiswürdigung
Bedeutung (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Rz 160/1 zu § 2).
Bei Ehegatten ist zudem zu berücksichtigen, dass diese
gemäß
§ 90 ABGB zum Beistand verpflichtet sind und ein Ehegatte
im Erwerb des anderen mitzuwirken hat, soweit ihm dies zumutbar ist und es nach
den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht Anderes
vereinbart ist. Bei der Mitwirkung der Ehegattin ist im Allgemeinen davon
auszugehen, dass diese ihre tatsächliche Grundlage in der Regel nicht in
eigenen erwerbswirtschaftlichen Erwägungen, sondern in erster Linie in der
ehelichen Lebensgemeinschaft findet. Um daher ein Dienstverhältnis mit der
Ehegattin steuerlich anerkennen zu können, bedarf es einer Gestaltung der
Dinge, die keinen Zweifel an der erbrachten Leistung und dem tatsächlich
dafür gleisteten Entgelt bestehen lässt und die im Einzelfall sohin
die Annahme rechtfertigt, dass die Mitwirkung der Ehegattin über den Umfang
der ehelichen Beistandspflicht hinausgeht.
Zwar bestehen für die zivilrechtliche Gültigkeit
einer Vereinbarung zwischen Ehegatten keine Formvorschriften, insbesondere
verlangt das Zivilrecht für einen Vertrag solcher Art keine
Schriftlichkeit. Es ist damit grundsätzlich auch denkbar, dass bei
genügend deutlicher Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile und dem
Beweis des Abschlusses und der tatsächlichen Durchführung des
Vertrages der mit dem Ehegatten abgeschlossene Vertrag auch ohne Schriftform
steuerlich anerkannt wird. Die Schriftlichkeit des Vertrages ist aber doch ein
wesentliches Beweismittel (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Rz 161 zu § 2).
Selbst wenn aber eine schriftliche Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen
abgeschlossen wurde, so ist für deren steuerrechtliche Anerkennung
weiterhin Voraussetzung, dass diese eindeutig ist (vgl. Doralt, EStG-Kommentar,
Rz 160 zu § 2) und damit einem Fremdvergleich standhält und auch
tatsächlich durchgeführt wurde.
Eine eindeutige Vereinbarung liegt vor, wenn sie eine klare
Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und - verwendung zulässt, wobei
entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des die
Ausgaben begehrenden Steuerpflichtigen gehen (vgl. VwGH 07.12.1988,
88/13/0009).
Bezüglich des Fremdvergleichs ist die
"im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte
Praxis" maßgeblich. Es ist zu hinterfragen, ob der Vereinbarung ein
angemessener Leistungsaustausch oder das Naheverhältnis zugrunde liegt. Es
ist dabei ein Vergleich mit dem üblichen Verhalten einander fremd
gegenüber stehenden Personen bei vergleichbaren Leistungsbeziehungen
anzustellen. Es ist zu prüfen, ob zunächst der Vertrag im
äußeren Erscheinungsbild in dieser Form abgeschlossen worden
wäre, sodann hat sich die Prüfung am Vertragsinhalt zu orientieren
(vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Rz 165 zu § 2).
Im Schriftsatz vom 02.06.2006 wird lediglich vorgebracht,
dass die Gattin die Arbeiten (Diktate und Berichte schreiben) vorwiegend zu
Beginn der Woche erledigt habe, die E-Mails und Faxe aber täglich
bearbeitet werden mussten. Der Arbeitsaufwand habe pro Woche etwa 8 Stunden
betragen. Für die Arbeitsleistung sei monatlich S 3.000 vereinbart
worden.
Im gegenständlichen Fall wurde das Vorliegen eines
schriftlichen "Dienstvertrages" nicht eingewendet. Es gibt daher
keine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung. Zahlungsnachweise wurden
ebenfalls nicht vorgelegt. Das Vorliegen von sonst üblichen
arbeitsrechtlichen Vereinbarungen wurde nicht vorgebracht: ZB. Fälligkeit
des Gehaltsanspruches; allfälliger Urlaubsgeldanspruch; was ist bei
höherem Arbeitsanfall vereinbart? Schließlich dürfte auch nicht
geregelt sein, unter welchen Bedingungen und unter Einhaltung welcher Frist das
unbefristete Dienstverhältnis von beiden Seiten beendet werden kann.
Stundennachweise sind offenbar nicht vorhanden.
Wie bereits ausgeführt, muss eine zwischen nahen
Angehörigen, wozu jedenfalls die Ehegattin gehört, abgeschlossene
Vereinbarung u.a. einem Fremdvergleich standhalten, um steuerrechtlich anerkannt
werden zu können. Diese Voraussetzung wurde im gegenständlichen Fall
aber nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aus nachstehenden
Gründen nicht erfüllt. Aufgrund der Umstände nimmt die
Berufungsbehörde als erwiesen an, dass ein Pauschalentgelt vereinbart war.
Da der Arbeitsaufwand pro Woche "etwa 8 Stunden" betragen habe,
bleibt völlig offen, für welchen Arbeitsaufwand bzw - umfang das
monatliche Gehalt zusteht. Der Unabhängige Finanzsenat hält aber die
Vereinbarung eines Pauschalentgeltes, das unabhängig davon anfällt,
wann und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, für
Dienstleistungen, die im Wesentlichen Bürodienste betreffen, bereits dem
Grunde nach für absolut unüblich (vgl. dazu VwGH 10.7.1996, 95/15/018,
VwGH 4.6.2003, 97/13/0208). Bei Dienstverhältnissen unter Fremden bemisst
sich die Entlohnung im Übrigen grundsätzlich nach Qualität und
Quantität der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (vgl. etwa VwGH 22.9.1999,
96/15/0322). Dieser Anforderung wird die behauptete Vereinbarung keinesfalls
gerecht.
Dies umso mehr, als weiters offen bleibt, auf welcher Basis
(z.B. Kollektivvertrag etc.) das Gehalt bemessen wurde. Auch diese Gestaltung
kann nicht als fremdüblich angesehen werden. (vgl. Doralt, EStG-Kommentar,
Rz 162 zu § 2 mit weiteren Verweisen).
Der Bw bringt vor, dass für den Fall, dass seine Frau
nicht für ihn tätig gewesen wäre, eine Teilzeitkraft hätte
eingestellt werden müssen, da es dem Bw nicht zumutbar gewesen wäre,
auch noch den Samstag zu opfern, da er die ganz Woche unterwegs gewesen
sei.
Die (behauptete) Notwendigkeit einer Leistung alleine
bewirkt aber keine Publizität. Die Publizität ist nur dann
erfüllt, wenn erbrachte Leistung und Bezahlung nachgewiesen werden. (vgl.
Doralt, EStG-Kommentar, Rz 162/5 zu § 2). In diesem Zusammenhang wird auch
auf die vom VwGH mehrfach bestätigte Vorhaltswirkung (26.06.2002,
97/13/0009) einer Berufungsvorentscheidung hingewiesen. Demnach wäre es
Aufgabe des Bw gewesen, den Feststellungen des Finanzamtes in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung substantiiert entgegenzutreten und
entsprechende Nachweise zu erbringen.
Mangels Nachweises des Umfanges der tatsächlichen
Leistungserbringung kann schließlich nicht beurteilt werden, ob
allfällig erbrachte Arbeiten überhaupt den Umfang einer familienhaften
Mitarbeit im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht im Sinne des § 90 ABGB
überstiegen haben. Die Kontaktaufnahme oder Weiterleitung bei eingehenden
Faxen oder E-Mails wird jedenfalls über die ehelichen Beistandspflicht
nicht hinausgehen. Um aber ein Dienstverhältnis mit der Ehegattin
steuerlich anerkennen zu können, bedarf es - wie bereits ausgeführt -
einer Gestaltung der Dinge, die keine Zweifel an der Erbringung der Leistung und
dem dafür geleisteten Entgelt bestehen lässt, und die im Einzelfall
sohin die Annahme rechtfertigt, dass die Mitwirkung der Ehegattin über die
eheliche Beistandspflicht hinausgeht.
Die vorstehenden Ausführungen machen nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates deutlich, dass das Vertragsverhältnis aber
in seiner konkreten Gestaltung den von Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen für die Anerkennung von Vereinbarungen unter nahen
Angehörigen nicht gerecht wird und daher steuerlich nicht anzuerkennen
ist.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Insgesamt waren folgende Werbungskosten zu
berücksichtigen (in Schilling):
|
Telefonkosten (anteilig)
|
|
4.134,40
|
Taggelder
|
58.302,00
|
|
abzüglich erhaltener Reisekostenersatz
|
-24.948,00
|
33.354,00
|
Abschreibung Anlagegüter
|
|
2.867,00
|
Geringwertige Wirtschaftsgüter
|
|
14.280,50
|
Summe
|
|
54.635,90
Auf das beiliegende Berechnungblatt wird
verwiesen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
21. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0601-S/02
- Stammnummer
- 25079
- Gültig
- 21.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF