Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4011-W/02
familienhafte Mitarbeit der Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4011-W/02vom 18.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw. nahm seit 1991 an der WU-Wien Lehraufträge wahr. Infolgedessen bezog er seitdem Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus dieser Vortragstätigkeit. Im Streitjahr übte er diese Vortragstätigkeit auch selbstständig aus, indem er Lehraufträge des Österreichischen Controllerinstitutes ausführte. Der Bw. brachte vor, für diese selbstständige Vortragstätigkeit seine Ehegattin als Arbeitnehmerin beschäftigt zu haben. Sie habe Vortragsunterlagen erstellt sowie die kaufmännische Korrespondenz, Literaturrecherchen und allgemeine Sekretariatstätigkeiten erledigt. Auch die Euro-Umstellung im Streitjahr habe die Beschäftigung der Ehegattin erforderlich gemacht. Die vom Bw. für diese Aktivitäten gemachten Zeitangaben hält der unabhängige Finanzsenat bis auf einen Punkt (kaufmännische Korrespondenz und Sekretariatsaufgaben) nicht für glaubwürdig, weshalb ein Dienstvertrag zwischen den Ehegatten bereits dem Grunde nach nicht anerkannt werden kann. Der unabhängige Finanzsenat nimmt deshalb eine familienhafte Mitarbeit an.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Tulln betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind der
Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli 2002 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil des Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
A)
Der Bw. erstellte die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 (OZ 7
f./2001) am 23. März 2002 und erklärte zwei bezugsauszahlende
Stellen für seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Weiters erklärte der Bw. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in
Höhe von S 56.112,71 und machte Kirchenbeiträge von
S 1.522,50 geltend. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
setzen sich lt. Beilage zur Einkommensteuererklärung wie folgt zusammen (OZ
1/2001) (Aufstellung 1):
|
Datum
|
Auftraggeber
|
Einnahmen
(Beträge
in S)
|
Ausgabenart
|
Ausgaben
(Beträge
in S)
|
12.
3.
|
Fa.
Con.
|
30.000,00
|
6%
Pauschale lt. § 17 EStG
|
8.104,54
|
26.
3.
|
Fa.
Con.
|
30.000,00
|
Lohnzahlung
|
47.351,15
|
24.
9.
|
Fa.
Con.
|
30.000,00
|
Lohnnebenkosten
|
23.507,20
|
5.
3.
|
Fa.
Ueb.
|
75,60
|
Summe
|
78.962,89
|
22.
10.
|
Fa.
Con.
|
45.000,00
|
|
|
|
Summe
|
135.075,60
|
|
|
|
Überschuss
|
56.112,71
|
|
Die Aufgliederung des
erklärten Lohnes und der erklärten Lohnnebenkosten gestaltet sich lt.
einer weiteren Beilage zur Einkommensteuererklärung (OZ 2/2001) wie folgt
(Aufstellung 2):
|
Periode
|
Lohn
(in S)
|
Lohnnebenkosten
(in S)
|
Jänner
01
|
3.377,00
|
1.611,30
|
Februar
01
|
3.376,00
|
1.611,30
|
März
01
|
3.376,00
|
1.611,30
|
April
01
|
3.377,00
|
1.611,30
|
Mai
01
|
3.376,00
|
1.611,30
|
Juni
01
|
6.793,70
|
3.161,10
|
Juli
01
|
3.376,35
|
1.611,30
|
August
01
|
3.376,35
|
1.611,30
|
September
01
|
3.376,35
|
1.611,30
|
Oktober
01
|
3.376,35
|
1.611,30
|
November
01
|
6.793,70
|
3.161,10
|
Dezember
01
|
3.376,35
|
1.611,30
|
Summe
|
47.351,15
|
22.435,20
|
eigene
Sozialvers. (GSVG)
|
---
|
1.072,00
|
Gesamt
|
47.351,15
|
23.507,20
|
Summe
Lohn und LNK
|
70.858,35
|
---
B)
Der Erstbescheid vom 18. April 2002 (OZ 9 ff/2001) erging
erklärungsgemäß.
C)
Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 (OZ 27/2001) erging an den Bw. ein Vorhalt mit
folgendem Inhalt: "Sie haben seit dem Jahr 1999 Ihre Gattin als
Dienstnehmerin mit einem fixen Gehalt angestellt. Dienstverhältnisse
zwischen nahen Angehörigen werden nach Lehre und Rechtsprechung unter drei
Voraussetzungen anerkannt, nämlich wenn sie nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Da es nach Auffassung des
Finanzamtes nicht fremdüblich ist, für schriftstellerische Arbeiten,
unabhängig vom Arbeitsanfall bzw. der Auftragslage, einen Arbeitnehmer zu
beschäftigen und auch das Verhältnis zwischen Roheinnahmen und
Lohnaufwand (im Jahr 2001 S 135.075,00 zu S 70.858,00) nach Auffassung
keinem Fremdvergleich standhält, werden Sie ersucht, zu diesem Problemkreis
Stellung zu nehmen."
D)
Mit Schreiben vom 14. Juni 2002 (OZ 28 f/2001) beantwortete der Bw. den Vorhalt
lt. Abschnitt C) und führte aus: Seine freiberufliche Tätigkeit
umfasse überwiegend die Abhaltung von Seminaren, die vom
österreichischen Controllerinstitut veranstaltet würden. Für
folgende Themen sei er als Vortragender tätig: - Modernes Kosten-
und Leistungsmanagement; - Controller Lehrgang für Bilanzbuchhalter:
Controllinggerechte Kosten- und Leistungsrechnung; - Grundlagen des
Managements und des Rechnungswesens; - Instrumente des Investitions- und
Finanzcontrolling.
Die Vortragstätigkeit
übe er seit dem Jahr 1992 aus. Für eine erfolgreiche Gestaltung der
Seminare und Weiterentwicklung des Programmes seien erforderlich: -
organisatorische und inhaltliche Abstimmung der Seminare mit dem
Veranstalter; - Vorbereitung der Seminarunterlagen (Folien, Beispiele,
Handouts, Fallbeispiele für Gruppenarbeiten und deren inhaltliche und
formelle Konzeption; - Erstellung von Prüfungsbeispielen; -
Literaturrecherchen zum Vortragsthema.
Aufgrund der steigenden
zeitlichen Belastung durch seinen Hauptberuf sei es seit einigen Jahren nicht
möglich, ohne Assistenz alle Anforderungen abzudecken. Seit
1. März 1999 sei daher ein Dienstverhältnis mit seiner Frau
begründet worden. Ihre Aufgaben würden sich von Literaturrecherchen
(primär Internetrecherchen, Sichtung der Fachliteratur nach relevanten
Artikeln) über die Vorbereitung der Seminarunterlagen nach seinen
inhaltlichen Vorgaben bis zur Abrechnung der Vorträge erstrecken. Die
Arbeitszeit werde nach Arbeitsanfall eingeteilt und in einem längeren
Durchrechnungszeitraum beobachtet.
Es sei richtig, dass das
Auftragsvolumen im Jahr 2001 zurückgegangen sei. Ursache sei eine besondere
zeitliche Belastung in seinem Hauptberuf (Sanierung und Partnersuche bei der
N. AG), durch die eine Einschränkung der Vortragstätigkeit
notwendig geworden sei. Gerade in diesem Jahr sei aber eine
überproportionale Unterstützung durch seine Gattin erforderlich
gewesen, da sämtliche Vortragsunterlagen auf Euro hätten umgestellt
werden müssen.
Ein völliges Aufgeben der
freiberuflichen Tätigkeit sei nicht sinnvoll gewesen, da seine
Tätigkeit bei der N. AG. Projektcharakter habe und er aufgrund des hohen
Beschäftigungsrisikos ein weiteres Standbein aufrecht erhalten wolle.
Sämtliche im Vorhaltsschreiben angegebenen Punkte für eine Anerkennung
des Dienstverhältnisses seien erfüllt, der Dienstzettel liege bei, der
klare Inhalt der Tätigkeit gehe daraus hervor. Das Dienstverhältnis
sei drittüblich, die Abrechnung erfolge über eine
Steuerberatungskanzlei.
Für das Jahr 2002 habe er
Vorträge auf Vorjahresniveau übernommen, Anfragen zur Erweiterung habe
er aus Zeitgründen ablehnen müssen. Da die Euro-Umstellung aber
erledigt sei, werde es für 2002 möglich sein, die Lohnkosten zu
reduzieren. Per September 2002 sei sein Dienstverhältnis zur N. AG. beendet
worden, er erwarte bei seinem künftigen Arbeitgeber eine geringere
Arbeitsbelastung, sodass er künftig selbst mehr Zeit in die
Vortragstätigkeit investieren könne und eventuell eine weitere
Beschäftigung seiner Gattin nicht erforderlich sein werde.
Als
Beilage zu dieser Vorhaltsantwort
erliegt im Verwaltungsakt (OZ 30/2001) eine Kopie eines Dienstzettels mit
folgenden Angaben:
1. Arbeitgeber: Bw.; 2.
Arbeitnehmerin: Gattin des Bw.; 3. Beginn des Dienstverhältnisses:
1. März 1999, der erste Monat gilt als Probemonat im Sinne der
arbeitsrechtlichen Bestimmungen, das Dienstverhältnis ist unbefristet.
4. Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die
Bestimmungen des Angestelltengesetzes; Kündigungsfrist: lt.
Angestelltengesetz. 5. Gewöhnlicher Arbeitsort: wie oben (= wie
unter Punkt 1.). 6. Vorgesehene Verwendung: kfm. Angestellte, insbes.
Schreiben von Skripten nach Vorlage, Erstellung von Vortragsunterlagen,
Kaufmännische Korrespondenz, Literaturrecherchen, Allgemeine
Sekretariatstätigkeiten. 7. dieser Punkt über die Einstufung
gemäß Kollektivvertrag ist nicht ausgefüllt worden. 8.
der monatliche Bruttobezug beträgt S 4.000,00, Fälligkeit der
Auszahlung am Monatsende; allfällige sonstige Entgeltbestandteile sowie
Anspruch und Fälligkeit der Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug)
richten sich nach den allgemeinen sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen
Bestimmungen. 9. Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes
richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes in der geltenden Fassung
und nach allfällig anzuwendenden Bestimmungen des
Nachtschwerarbeitsgesetzes bzw. kollektivvertraglicher Regelungen. 10.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 12 Stunden
(Teilzeit).
E)
Mit 1. Juli 2002 erstellte das Finanzamt sowohl den Bescheid über die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO als auch
den Sachbescheid (OZ 34 ff./2001). Im Sachbescheid wurden die Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit mit S 126.971,00 (= S 56.113,00
zuzüglich S 70.858,00) festgesetzt. Diese Neufestsetzung der
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit wurde wie folgt
begründet: Nach Auffassung des Finanzamtes seien die Zahlungen an
die Gattin des Bw. nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, da keine
berufliche oder betriebliche Ursache vorliege, sondern eine familienhafte
Veranlassung zu Grunde liege. Die von seiner Gattin zur Unterstützung
seines Erwerbes erbrachten Leistungen seien mit 12 Stunden/Woche vereinbart, was
bei einer bei Freiberuflern üblichen 6-Tagewoche 2 Stunden Arbeit pro Tag
bedeute. Eine Mitarbeit in diesem Umfang sei im Sinne des § 90 ABGB
zumutbar und üblich. Die Zumutbarkeit werde im Hinblick auf das Alter der
Töchter, die Ausbildung als Laborantin (lt. ESt-Erklärung) und
die Üblichkeit auf die allgemeine Gepflogenheit bei Freiberuflern
gestützt. Die Einkunftshöhe des Bw. mache eine eigene
Berufstätigkeit der Gattin entbehrlich, sodass das
Angestelltenverhältnis nicht denkunmöglicherweise aus
sozialversicherungsrechtlichen sowie aus Gründen der Steuerschonung
eingegangen worden sei. Bei der vereinbarten Arbeitszeit betrage der Stundenlohn
ca. S 80,00 und könne im Sinne der VwGH-Judikatur (14. 1. 1986,
85/14/0168) als Taschengeld betrachtet werden. Auch die Beachtung der Grenze des
Alleinverdienerabsetzbetrages sei geeignet, das Dienstverhältnis in Frage
zu stellen (ähnlich VwGH 21. 3. 1996, 92/15/0055).
F)
Mit Schreiben vom 28. Juli 2002 (OZ 38 f./2001), beim Finanzamt eingelangt am
26. Juli 2002, wurde gegen den Einkommensteuerbescheid lt. Abschnitt E)
Berufung erhoben und ausgeführt:
1. Die eigenen Beiträge
zur Unfallversicherung lt. GSVG seien zu Unrecht nicht als Betriebsausgaben
anerkannt worden (siehe Lohnnebenkosten S 1.072,00).
2. Die Betriebsausgaben im
Zusammenhang mit der Beschäftigung seiner Gattin seien zu Unrecht nicht als
Betriebsausgaben anerkannt worden (siehe Lohnaufwand: S 47.351,15;
Lohnnebenkosten: S 22.435,20).
Ad 1.: In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 seien Lohnnebenkosten in
Höhe von S 23.507,20 ausgewiesen worden. Die Beilage 1 zu diesem
Schreiben zeige, dass diese Summe aus Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Beschäftigung seiner Gattin in Höhe von S 22.435,20 und eigene
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von S 1.072,00 bestehe. Siehe
dazu auch Beilage 2 zu diesem Schreiben.
Ad 2.: Im Bescheid vom 1. Juli
2002 werde die berufliche Veranlassung der Beschäftigung seiner Gattin zu
Unrecht nicht anerkannt. Dies mit Argumenten, die im konkreten Fall nicht
zuträfen:
- Tatsächlich sei die
Beschäftigung seiner Gattin im Jahr 2001 eine absolut notwendige
Voraussetzung für die Ausübung seiner vortragenden Tätigkeit
gewesen. Ohne Unterstützung wäre er nicht in der Lage gewesen, diese
Nebenbeschäftigung parallel zu seiner Beschäftigung bei der N. AG. und
den Vorträgen an der WU-Wien aufrecht zu erhalten. Dies habe er in der
Anfragenbeantwortung vom 14. Juni 2002 ausführlich dargestellt, auf den
Inhalt dieses Schreibens werde überhaupt nicht eingegangen.
- Eine unentgeltliche Mitarbeit
seiner Gattin sei nicht zumutbar, da sie neben ihren Aufgaben in der Erziehung
der Kinder und der Betreuung des Haushaltes bereits seit September 2000 eine
eigene freiberufliche Tätigkeit als Wellnesstrainerin ausübe und
gerade der Aufbau einer selbstständigen Existenzgrundlage mit großem
zeitlichen Aufwand verbunden sei.
- Die Behauptung, dass eine
Berufstätigkeit seiner Gattin im Hinblick auf mein eigenes Einkommen
entbehrlich sei, spiegle ein Rollenverständnis der Frau als
"Hausmütterchen" wider, das bei seiner Familie nicht zutreffe.
Dagegen spreche auch eindeutig die Aufnahme einer Tätigkeit als
Wellnesstrainerin, die vergleichbar geringe Einkünfte abwerfe. Auch diese
(Einkünfte) wären im Vergleich zu meinem Einkommen als
"Taschengeld" zu bezeichnen. Für den Fall, dass das Finanzamt
dieses Argument für dennoch zutreffend erachte, oder aus anderen
Gründen die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht anerkenne,
beantrage er, dass seine freiberuflichen Einkünfte im Jahr 2001 generell
nicht als Einkommen eingestuft werde, da diese unter Berücksichtigung
seiner unselbstständigen Einkünfte entbehrlich seien und im Jahr 2001
seine selbstständige Tätigkeit nicht auf Einkommenserzielung, sondern
auf die Sicherung der Einkunftsquelle für künftige Jahre (in denen ich
kein derartig hohes Einkommen erziele) ausgerichtet gewesen sei. Auch dazu
verweise er auf sein Schreiben vom 14. Juni 2002.
- Das Argument der
"Steuerschonung" sei nicht zutreffend, da im Vergleich zum
Unterlassen der Beschäftigung seiner Gattin eine Ausübung der
Tätigkeit nicht möglich gewesen wäre und unter
Berücksichtigung der Aufwendungen für die Sozialversicherung, die
Kosten für die externe Personalabrechnung und die bei seiner Gattin
anfallenden Steuern kein nennenswerter Spareffekt eintrete.
- Das Argument der
sozialversicherungsrechtlichen Motivation sei nicht zutreffend, da seine Gattin
ohnehin bei ihm mitversichert gewesen wäre und aufgrund der Tätigkeit
als Wellnesstrainerin zusätzlich die Möglichkeit bestanden hätte,
eine Versicherung über die GSVG herzustellen.
- Das Argument der
Berücksichtigung der Grenzen für den Alleinverdienerabsetzbetrag sei
unzutreffend. In seiner Steuererklärung habe er den
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht geltend gemacht (siehe dazu auch
Steuerbescheid vom 18. April 2002). Zum "Alleinverdiener" werde er
nur dadurch, dass im Bescheid vom 1. Juli 2002 der Lohn, den seine Gattin von
ihm beziehe, offenbar auch bei seiner Gattin nicht als Einkommen qualifiziert
werde. Im Umkehrschluss spreche auch die Tatsache, dass eben nicht auf die
Grenzen für den Alleinverdienerabsetzbetrag geachtet worden sei,
dafür, dass die Beschäftigung (seiner Gattin) betrieblich veranlasst
sei.
G)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli 2002 (OZ 48 ff./2001) wurde der
Berufung des Bw. teilweise stattgegeben und der Bescheid vom 1. Juli 2002
abgeändert. Das Finanzamt setzte die Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit mit S 125.899,00 (= S 126.971,00
abzüglich S 1.072,00) fest. Im Übrigen blieb der Bescheid vom 1.
Juli 2002 unverändert. Insoweit die Berufung abgewiesen wurde, wurde zur
Begründung ausgeführt:
Die Darstellung des Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung sei wohl zur Kenntnis genommen worden, sie habe allerdings
nicht die auf Judikatur und Rechtsprechung basierenden Argumente der
Behörde entkräften können. Wie der Bw. erkläre, übe er
die Vortragstätigkeit bereits seit 1992 aus, das Auftragsvolumen habe sich
nicht vergrößert, der Inhalt und die Zielgruppe der Vorträge
würden sich nicht wesentlich geändert haben, somit auch nicht das
Ausmaß der nötigen Vorbereitung und manipulativen Nebenarbeiten. Bis
zum Jahr 1999 habe er auch keine Angestellte gehabt. Die Bedingung der
Zumutbarkeit einer ehelichen Mitwirkung hänge jedenfalls nicht mit der
"Rolle der Frau" zusammen, sondern hänge von den erforderlichen
ausbildungsmäßigen oder allenfalls vermögensbedingten
Voraussetzungen ab. Im Übrigen sei eine freiberufliche Tätigkeit der
Gattin nicht aktenkundig, die Bezüge (vom Bw.) seien bisher für die
Steuerpflicht nicht relevant, der Grenzbetrag für den
Alleinverdienerabsetzbetrag sei noch nicht überschritten. Die Bezüge
an die Gattin seien - unter Bezugnahme auf die Bescheidbegründung
- in die steuerlich unbeachtliche Sphäre der Einkommensverwendung
einzuordnen; insoweit sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.
H)
Mit Schreiben vom 31. August 2002 (OZ 52 f./2001), beim Finanzamt eingelangt am
30. August 2002, wurde vom Bw. der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Zur
Begründung wird ausgeführt:
Die Betriebsausgaben im
Zusammenhang mit der Beschäftigung seiner Gattin seien zu Unrecht nicht
anerkannt worden. Dies mit pauschalen Argumenten, die im konkreten Fall nicht
zuträfen.
- Völlig
unberücksichtigt sei die Tatsache geblieben, dass er ohne
Unterstützung nicht in der Lage gewesen wäre, diese
Nebenbeschäftigung parallel zu seiner Beschäftigung bei der
N. AG. und den Vorträgen an der WU-Wien aufrecht zu erhalten. Es sei
nicht berücksichtigt worden, dass im Jahr 2001 durch die Euro-Umstellung
ein erheblicher Zusatzaufwand entstanden sei, den er aufgrund seiner besonders
zeitintensiven und finanziell lukrativen Tätigkeit bei der N. AG. nicht
ohne Unterstützung hätte leisten können. Tatsächlich sei die
Beschäftigung seiner Gattin im Jahr 2001 somit eine absolut notwendige
Voraussetzung für die Ausübung seiner vortragenden Tätigkeit
gewesen. Ohne Umstellung der Unterlagen auf Euro wäre es nicht möglich
gewesen, die Vortragstätigkeit in künftigen Jahren aufrecht zu
erhalten, was im Hinblick auf den Projektcharakter seines Hauptberufes bei der
N. AG. notwendig sei.Tatsächlich werde sein Dienstverhältnis bei der
N. AG. am 30. September 2002 enden, sein Einkommen werde dadurch sinken, die
Vortragstätigkeit gewinne schon wieder an Bedeutung. Für den Fall,
dass die Abgabenbehörde dieses Argument für dennoch zutreffend erachte
oder aus anderen Gründen die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht
anerkenne (rund 50% seiner zugehörigen Einkünfte), beantrage er, dass
seine freiberuflichen Einkünfte im Jahr 2001 generell nicht als Einkommen
eingestuft werden, da diese unter Berücksichtigung seiner
unselbstständigen Einkünfte entbehrlich seien, und seine
selbstständige Tätigkeit im Jahr 2001 nicht auf Einkommenserzielung,
sondern auf die Sicherung der Einkunftsquelle für künftige Jahre (in
denen er kein derartig hohes Einkommen erziele) ausgerichtet gewesen
sei.
- Eine unentgeltliche Mitarbeit
seiner Gattin sei nicht zumutbar, die Gründe dafür seien bereits
dargestellt worden. Warum die freiberufliche Tätigkeit seiner Gattin nicht
aktenkundig sei, sei ihm unerklärlich, die Steuererklärung für
2001 sei mit Datum 25. März 2002 erstellt und beim Finanzamt eingereicht
worden. Sollte seiner Berufung nicht stattgegeben werden, gehe er davon aus,
dass das unselbstständige Einkommen bei seiner Gattin ebenfalls nicht als
"Einkommen" angesehen werde.
- In seiner
Steuererklärung habe er den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht geltend
gemacht, auch im Steuerbescheid vom 18. April 2002 sei dieser nicht angesetzt
gewesen. Nur in dem Fall, dass die Einkünfte seiner Gattin nicht anerkannt
würden, sei die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages
korrekt und werde von ihm beantragt.
I)
Mit Ergänzungsersuchen vom 11. Jänner 2005 wurde der Bw. ersucht,
folgende Fragen zu beantworten und geeignete Unterlagen
nachzureichen:
a) Um welche konkreten
Vortrags- oder Seminarthemen hat es sich gehandelt? Welche zeitliche Dauer
hatten diese Vorträge oder Seminare?
b) Welche Unterlagen wurden
für diese Vortrags- oder Seminarthemen ausgearbeitet? Es werde ersucht,
Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln.
c) Welche konkreten
Tätigkeiten führte Ihre Ehefrau für die Ausarbeitung der
Vorträge oder Seminare aus?
d) Welchen genauen zeitlichen
Umfang nahm die Vorbereitung dieser Vorträge oder Seminare ein? Wieviel von
dieser Vorbereitungsarbeit entfiel davon auf Sie und wieviel auf Ihre Ehefrau?
Zu welchen Zeitpunkten erbrachte Ihre Ehegattin ihren
Leistungsanteil?
J)
Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 beantwortete der Bw. das
Ergänzungsersuchen lt. Abschnitt I) wie folgt:
a) Seminare und zeitliche
Dauer
Im Jahr 2001 seien die
nachstehenden Seminare im Rahmen der Lehrgänge des Österreichischen
Controllerinstitutes abgehalten worden: - Stufenprogramm, Stufe II a:
Modernes Kosten- und Leistungsmanagement, 5. März bis 6. März,
17. März und 24. März sowie 18. September bis 19. September, jeweils 9
bis 17 Uhr; - Controllerlehrgang für Bilanzbuchhalter, Modul B:
Controllinggerechtes Kosten- und Leistungsmanagement, 6. Oktober, 13. Oktober
und 20. Oktober, jeweils 9 bis 17 Uhr.
b) Unterlagen für die
Seminare
Die für die Kurse
verwendeten Unterlagen seien als PDF-Datei auf dem angeschlossenen
Datenträger enthalten. Es werde darauf hingewiesen, dass im Jahr 2001
erstmals sämtliche Vorträge auf Euro umgestellt worden seien, die
Unterlagen seien daher komplett zu überarbeiten gewesen.
c) Tätigkeiten seiner
Ehefrau für die Ausarbeitung der Vorträge
- Literaturrecherchen; -
Erstellung/Korrektur der Vortragsunterlagen nach Vorlagen/Diktat; -
Erstellen von Graphiken; - Korrekturlesen und -rechnen; -
Ausdruck und Erstellung von Foliensätzen; - Zusammenstellung
Musikprogramm (Pausen); - Abrechnung der Vorträge.
d) zeitlicher
Umfang
Der zeitliche Umfang der
Vorbereitungen werde wie folgt geschätzt:
|
|
|
Aufwand
des Bw. (in Stunden)
|
DN
= Gattin
(in
Stunden)
|
Zeitraum
|
Stufe
2 a
|
Euro-Umstellung,
Aktualisierung u. Vorbereitung für 1. Durchführung
|
100,0
|
200,0
|
Jän.
- März
|
|
Abrechnung
1. Durchführung
|
0,5
|
1,5
|
März
|
|
Aktualisierung
u. Vorbereitung für 2. Durchführung
|
10,0
|
25,0
|
März
|
|
Abrechnung
2. Durchführung
|
0,5
|
1,5
|
April
|
|
Aktualisierung
u. Vorbereitung für 3. Durchführung
|
20,0
|
40,0
|
Aug.,
Sept.
|
|
Abrechnung
3. Durchführung
|
0,5
|
1,5
|
Sept.
|
Bilanzbuchhalter
|
Euro-Umstellung,
Aktualisierung u. Vorbereitung
|
80,0
|
180,0
|
Sept.,
Okt.
|
|
Abrechnung
|
0,5
|
1,5
|
Okt.
|
Literaturrecherchen
|
|
40,0
|
30,0
|
Jän.
- Dez.
K)
In einem Telefonat am 2. März 2005 gab der Bw. folgende Auskünfte:
- Er sei seit 1989 am Institut von Prof. S. tätig gewesen,
zunächst als Assistent, ab 1991 habe er Lehraufträge erhalten, und
zwar zur Kostenrechnung, zu Investition und Finanzierung und zur
Produktionsplanung. Bei den im Streitjahr stattgefundenen Vorträgen zur
Kostenrechnung gebe es Überschneidungen, er verwende aber andere Beispiele.
Von den Overheadfolien zur Theorie habe er rd. 50% übernehmen
können. - Das Österreichische Controllerinstitut sei bei den
Seminaren im Streitjahr Veranstalter gewesen. Prof. E. habe es 1992
gegründet. Ein Vortragsteil dauere 4 Tage, davon habe der Bw. 2 Tage
vorgetragen, am dritten und vierten Tag seien Vorträge seitens des
Österreichischen Controllerinstituts gehalten worden. Die Seminarthemen
seien wiederkehrend.
L)
Die Vorhaltsantwort vom 2. Februar 2005 samt den ausgedruckten Beilagen sowie
der Aktenvermerk über das Telefonat vom 2. März 2005 wurden dem
Finanzamt mit Schreiben vom 8. März 2005 zur Stellungnahme
übermittelt. Die Stellungnahme des Finanzamtes langte am 29. März
2005 beim unabhängigen Finanzsenat ein. Das Finanzamt führte darin
aus:
Auch durch die
Vorhaltsbeantwortung des Bw. ergebe sich für das Finanzamt keine andere
Beurteilung hinsichtlich des Dienstverhältnisses seiner Ehegattin. Auf die
Bescheidbegründung vom 1. Juli 2002 sowie die BVE-Begründung vom 31.
Juli 2002 werde verwiesen. Als Ergänzung werde
ausgeführt:
Wenn man sich die zeitliche
Verteilung der Arbeitsstunden der Ehegattin ansehe, so sei darauf hinzuweisen,
dass ein derartiges Dienstverhältnis mit einem Fremden nie eingegangen
worden wäre. Einem Fremden werde sicher kein fixes Gehalt ausbezahlt, wenn
wie z. B. von April bis August keine Arbeitsleistung zu erbringen gewesen sei [
siehe Punkt d) des Schreibens vom 2. Februar 2005], zumal im Dienstvertrag eine
wöchentliche Arbeitszeit von 12 Stunden in Teilzeit vereinbart worden
sei. Auch seien bis dato keine Aufzeichnungen vorgelegt worden, wann die Gattin
welche Leistungen und im welchen Umfang erbracht habe. Weiters gebe es keine
Urlaubszettel, obwohl im Dienstvertrag der jährliche Erholungsurlaub
vereinbart worden sei.
Zusammenfassend sei daher
auszuführen, dass hier gelegentliche Hilfeleistungen vorliegen, die
üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden. Deswegen
und mangels konkreter Unterlagen über die von der Gattin des Bw.
ausgeführten Arbeiten und wegen fehlender fremdüblicher
Rechtsgestaltung werde beantragt, das Dienstverhältnis nicht
anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung
von S 69.786,00 an (Gehalts-)Zahlungen an die Ehegattin des Bw. als
Betriebsausgaben und S 1.072,00 an Zahlungen an die GSVG, ebenfalls als
Betriebsausgaben.
I)
Sachverhalt:
Der Bw. bezog im Streitjahr
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von der N. AG und vom Bund
(Vortragender an der WU-Wien). Darüberhinaus erzielte der Bw.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Vortragender für
modernes Kosten- und Leistungsmangement sowie Controlling für
Bilanzbuchhalter. Es handelte sich um Lehrgänge des Österreichischen
Controllerinstitutes. Die Einnahmen aus diesen Vorträgen betrugen
S 135.075,80. Von diesen Einnahmen bezahlte der Bw. S 1.072,00 an die
gewerbliche Sozialversicherungsanstalt und S 69.786,00 an seine Ehegattin
aufgrund eines am 1. März 1999 abgeschlossenen Dienstvertrages. Der Bw. hat
Lehraufträge zu den vorgenannten Themenbereichen jedenfalls seit 1991
gehalten. Bei diesen Lehraufträgen sind wiederkehrende Themen vorgetragen
worden, die für die Vorträge erforderlichen Beispiele wurden
wiederholt geändert. Die Overheadfolien zur Theorie hat der Bw.
überwiegend übernehmen können. Der Vortragsteil des Bw. hat zwei
von vier Tagen in Anspruch genommen.
Die Gattin des Bw. erzielte im
Streitjahr - neben den vom Bw. erhaltenen Zahlungen - Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit in Höhe von S 35.032,80 als
diplomierte Wellness-Trainerin.
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
in der für das Streitjahr geltenden Fassung bestimmt, dass freiwillige
Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch
wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen.
Im Fall des Bw. ist unstrittig,
dass er bereits am 1. März 1999 einen Dienstvertrag mit seiner Gattin
abgeschlossen hat. Die Vertragsinhalte sind in Abschnitt D) als Beilage unter
den Punkten 1) bis 10) angeführt. Von diesen Punkten ist wesentlich, dass
die Gattin des Bw. 12 Stunden pro Woche arbeiten und dafür
S 4.000,00 brutto p. M. erhalten sollte. Folgende Verwendungen waren
vorgesehen: Schreiben von Skripten nach Vorlage, Erstellung von
Vortragsunterlagen, kaufmännische Korrespondenz, Literaturrecherchen,
allgemeine Sekretariatstätigkeiten.
Bei Verträgen zwischen
nahen Angehörigen ist jedoch die Frage zu prüfen, ob die Zahlungen
betrieblich veranlasst sind, oder ob sie sich nur aus dem Naheverhältnis
der Vertragspartner ergeben und daher als freiwillige Zuwendung zu qualifizieren
sind. Dabei ist zu untersuchen, ob die Steuerpflichtigen durch eine Art
"Splitting" ihre Steuerbemessungsgrundlage dadurch zu vermeiden
versuchen, dass sie nahen Angehörigen Teile ihres Einkommens zukommen
lassen, wobei diese mit dem Zufluss in der Regel gar keiner oder einer
niedrigeren Progression unterliegen (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, 4. Aufl., Tz
158 zu § 2 und die dort zitierte Judikatur). Bei nahen Angehörigen
werden wegen der fehlenden Interessengegensätze besondere Anforderungen an
die steuerliche Beachtlichkeit von Vereinbarungen gestellt. Verträge
zwischen nahen Angehörigen werden daher - ungeachtet ihrer
zivilrechtlichen Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechts
nur dann anerkannt, wenn sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen (Publizitätswirkung); - einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und - zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ vorliegen und haben nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl.
VwGH vom 19. Mai 1993, 91/13/0045, vom 26. Jänner 1999, 98/14/0107, vom 4.
Juni 2003, 97/13/0208).
Im vorliegenden Fall ist davon
auszugehen, dass die Anmeldung der Ehegattin zur Sozialversicherung und die
Abfuhr von Lohnabgaben lediglich formale Belange sind, woraus nicht das
tatsächliche Rechtsverhältnis zur Arbeitnehmerin abgeleitet werden
kann. Jedoch ergeben diese Formalakte eine Indizwirkung für das Vorliegen
des Dienstvertrages und erfüllen die vorgenannte Publizitätswirkung.
Auch ist der Inhalt des vorgelegten Dienstzettels klar, eindeutig und
zweifelsfrei abgefasst. Hinsichtlich des Fremdvergleichs ist die im allgemeinen
Wirtschaftsleben geübte Praxis maßgeblich (vgl. Doralt, EStG,
Kommentar, Tz 165 zu § 2 und die dort zitierte Judikatur). Dabei ist zu
hinterfragen, ob der Vereinbarung ein angemessener Leistungsaustausch oder das
Naheverhältnis zugrunde liegt; im letzten Fall ist die Ernsthaftigkeit der
Leistungsbeziehung zweifelhaft.
Zunächst ist festzuhalten,
dass der Bw. aus sieben Vortragsterminen S 135.075,60 an Einnahmen
lukrierte und behauptet, dafür eine ganzjährig angestellte
Dienstnehmerin zu beschäftigen, die S 69.786,00 an Kosten verursachte,
d.s. rd. 52 % der Einnahmen. Dabei ist weiters zu berücksichtigen, dass der
Bw. jedenfalls seit 1991 Lehraufträge an der WU-Wien am Institut von Prof.
S. und damit Vorträge zu diesen wiederkehrenden Themen wahrgenommen hat.
Dieser Umstand lässt darauf schließen, dass der Bw. den Inhalt der
Vorträge des Jahres 2001 bereits kannte. Zudem hatte er die
Vortragsunterlagen (Overheadfolien) weitgehend vorbereitet. Daraus kann wiederum
gefolgert werden, dass diese Kenntnis der Themen und die weitgehend
vorbereiteten Vortragsunterlagen es dem Bw. ermöglichten oder erleichterten
neben seinen beiden nichtselbstständigen Tätigkeiten, deren eine
einschlägige Vorträge an der WU-Wien beinhaltete, die Vortragstermine
des Österreichischen Controllerinstitutes wahrzunehmen. Der
unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass der im Dienstzettel vom
1. März 1999 und in der Vorhaltsantwort vom 2. Ferbuar 2005
angeführten Erstellung von Vortragsunterlagen im Jahr 2001 nur eine
geringfügige Bedeutung beigemessen werden kann. Dies gilt umso mehr, als
der Bw. dieses "Dienstverhältnis" bereits 1999 abgeschlossen
hat und daher auch aus diesem Grund die Vortragsunterlagen im Jahr 2001 bereits
nahezu vollständig ausgearbeitet gewesen sein mussten. In diesem
Zusammenhang erscheint auch nicht glaubwürdig, dass seine Gattin -
wie im Schreiben des Bw. vom 2. Februar 2005 angegeben - 30 Stunden
für Literaturrecherchen aufzuwenden hatte. Der Bw. hat nicht
angeführt, aufgrund welcher Literatur er seine Vortragsunterlagen zu
ändern hatte.
In der Vorhaltsantwort vom 14.
Juni 2002 und im Vorlageantrag vom 31. August 2002 wird vom Bw. vorgebracht,
dass im Jahr 2001 vor allem die Euro-Umstellung eine Änderung seiner
Vortragsunterlagen und damit die Beschäftigung seiner Gattin als
Dienstnehmerin erforderlich gemacht habe. Im Schreiben vom 2. Februar 2005
gab der Bw. unter Punkt d) an, dass seine Gattin in den Zeiträumen
Jänner bis März und September bis Oktober 380 Stunden dafür
hätte aufwenden müssen. Dies unter Berücksichtigung der Angabe,
dass der Bw. selbst für die Euro-Umstellung und die damit verbundene
Aktualisierung der Vortragsunterlagen bereits 180 Stunden aufgewendet habe.
Diese Angabe hält der unabhängige Finanzsenat für nicht
glaubwürdig. Dies deshalb, weil unter Zugrundelegung des vom Bw.
vorgelegten Dienstzettels seine Gattin 12 Stunden pro Woche angestellt war.
Hätte sie tatsächlich 380 Stunden für die Euro-Umstellung der
Vortragsunterlagen aufwenden müssen, so hätte dies mehr als 31 Wochen
des Jahres 2001 in Anspruch genommen. Dieses Ergebnis steht aber im Widerspruch
zu den Zeitraumangaben des Bw., wonach diese Umstellungsarbeiten von Jänner
bis März und von September bis Oktober 2001, also innerhalb von nicht mehr
als zwanzig Wochen, durchgeführt worden sind. Selbst dieses Vorbringen des
Bw. wird durch den mit dem Schreiben vom 2. Februar 2005 beigebrachten
elektronischen Datenträger nicht gestützt. Auf diesem Datenträger
sind die vom Bw. verwendeten Vortragsunterlagen gespeichert. Die
Vortragsunterlagen für die Kosten- und Leistungsrechnung umfassen
13 Ausdrucke, die für den Controllerlehrgang für Bilanzbuchhalter
elf Ausdrucke; in beiden Fällen vermitteln die Ausdrucke theoretisches
Wissen, das bereits vor 2001 relevant war. Überdies war bei diesen
Unterlagen keine Euro-Umstellung notwendig. Bei den Ausdrucken der Beispiele
für Vollkostenrechnung, für die Kosten- und Leistungsrechnung sowie
den Controllerlehrgang für Bilanzbuchhalter sind vielfach Beispiele ohne
Verwendung von Geldgrößen demonstriert worden. Bei zahlreichen
Beispielen, wo Geldgrößen verwendet worden sind, spielt die
Währungseinheit keine Rolle und ist demnach auch nicht
angeführt.
Bei der kaufmännischen
Korrespondenz und den allgemeinen Sekretariatsaufgaben für die Abhaltung
von sieben Vortragsterminen geht der unabhängige Finanzsenat davon aus,
dass es nicht fremdüblich ist, für sieben Vortragstermine eine
ganzjährig beschäftigte Arbeitnehmerin anzustellen, zumal der Bw. in
seiner Aufstellung unter Abschnitt J) der Entscheidungsgründe angibt, dass
seine Gattin für die Abrechnung eines Vortragstermines lediglich 1,5
Stunden benötigte. Der unabhängige Finanzsenat hält diese Angabe
für realistisch.
Der unabhängige
Finanzsenat hält es aus diesen Gründen für schlüssig, dass
der vom Bw. mit seiner Gattin im Jahr 1999 abgeschlossene Dienstvertrag
jedenfalls für das Streitjahr das Kriterium der Fremdüblichkeit nicht
erfüllt und daher steuerrechtlich nicht anerkannt werden kann. In diesem
Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Bw. die Voraussetzungen für den
Alleinverdienerabsetzbetrag erfüllt, somit seine Gattin mit der
selbstständigen Tätigkeit als Wellness-Trainerin nicht die
Veranlagungsgrenzen laut EStG 1988 überschreitet. Daher kann das Motiv des
beabsichtigten Steuersplitting für den vorgelegten Dienstvertrag angenommen
werden, zumal der Bw. mit einem beträchtlichen Teil seines Einkommens dem
Grenzsteuersatz von 50% unterliegt.
Dem Berufungsargument, dass der
Gattin des Bw. eine unentgeltliche Mitarbeit nicht zumutbar gewesen sei, weil
sie neben der Kindererziehung und der Haushaltsbetreuung bereits seit September
2000 eine eigene freiberufliche Tätigkeit als Wellness-Trainerin
ausübe und dies mit großem zeitlichen Aufwand verbunden sei, ist zu
entgegnen, dass es deshalb unwahrscheinlich ist, dass sie im Jahr 2001 aufgrund
dieser Aktivitäten einer mit dem Bw. dienstvertraglich vereinbarten
Beschäftigung im Ausmaß von 12 Wochenstunden nachgehen
konnte.
Der Bw. vertritt in der
Berufung auch die Meinung, dass seine Gattin in der Sozialversicherung bei ihm
mitversichert gewesen ist und daher eine sozialversicherungsrechtliche
Motivation nicht angenommen werden könne. Dieser Meinung ist zu entgegnen,
dass aus der Höhe der erklärten Lohnnebenkosten geschlossen werden
kann, dass nicht so sehr eine eigene Unfall- und Krankenversicherung der Gattin
des Bw. im Vordergrund stand, als der (zusätzliche) Erwerb von
Pensionsversicherungszeiten.
Der Bw. bringt im Vorlageantrag
vom 31. August 2002 vor, dass seine nichtselbstständige Tätigkeit bei
der N. AG. Projektcharakter habe und daher bald enden werde. Deshalb werde die
Vortragstätigkeit in Zukunft wieder an Bedeutung gewinnen. Dieses
Vorbringen erklärt nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates weshalb
der Bw. im Streitjahr die selbstständige Vortragstätigkeit
ausgeübt hat, obwohl sie - gemessen an seinen Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit - relativ geringfügige
Einkünfte einbrachte. Der Bw. betont selbst, dass es um die Sicherung der
Einkunftsquelle für künftige Jahre gegangen ist.
Des Weiteren ist zu
berücksichtigen, dass gemäß
§ 90 ABGB auch für den Bw.
und seine Gattin die "eheliche Beistandspflicht" als besondere Form
der familienhaften Mitarbeit anzunehmen ist. Für die Erfüllung dieser
allgemeinen Beistandspflicht im Sinn des § 90 erster Satz ABGB besteht
dabei kein Anspruch auf Entgelt (vgl. VwGH vom 9. Oktober 1991, 90/13/0012, mit
weiteren Hinweisen). Die Auffassung des Bw., eheliche Beistandspflicht sei
seiner Gattin nicht zumutbar, wird vom unabhängigen Finanzsenat nicht
geteilt. Es entspricht nicht dem Gesetz, dass jede über die
Haushaltsführung hinausgehende Tätigkeit nur auf Grund einer
(schuldrechtlichen) Vereinbarung zwischen den Ehegatten erfolgen könne.
Helfen Familienmitglieder im Beruf eines Angehörigen mit, dann tun sie
dies im Regelfall in ihrer Freizeit und nicht aus rechtlicher Verpflichtung,
sondern aus familiärer Solidarität. Entschließt sich der von
seiner Familie unterstützte Berufstätige dazu, seinen Angehörigen
als Ausgleich für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen, dann entspringt
eine solche Zuwendung im Regelfall auch nicht einer rechtlichen Verpflichtung,
sondern Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand. Die den
unterstützenden Familienangehörigen solcher Art zugewendete
"Gegenleistung" stellt beim Leistenden aber einen Akt der
Einkommensverwendung dar, der bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Einkommens unberücksichtigt bleiben muss (vgl. VwGH vom 4. Juli 2003,
2001/13/0300).
Diese Beurteilung wird auch
gestützt durch die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Art, des Umfanges und
der zeitlichen Lagerung der von der Gattin des Bw. erbrachten Leistungen. Wie
bereits oben ausgeführt, führen die im Schreiben vom 2. Februar 2005
getätigten Angaben über die von der Gattin des Bw. ausgeführten
Tätigkeiten und des dafür erforderlichen Zeitaufwandes zu erheblichen
Zweifeln an deren Richtigkeit, sodass eine steuerliche Anerkennung des
behaupteten Dienstvertrages bereits dem Grunde nach nicht Platz greifen
kann.
Da die vom Bw. von seinen
Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit getätigten
Zahlungen an die gewerbliche Sozialversicherung (S 1.072,00) anzuerkennen
sind, ist der Berufung entsprechend der Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli
2002 teilweise Folge zu geben.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
18. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4011-W/02
- Stammnummer
- 15460
- Gültig
- 18.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF