…ersetzen. Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, die bislang finanzbehördlich unbescholtene Bw. verfüge über kein Einkommen und kein Vermögen. Sie sei persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. B&I.C.KG gewesen. Entgegen der die Bw. diesbezüglich treffenden und ihr auch bekannten Verpflichtung habe…
…man ein Einstehenmüssen für fremde Abgabenschulden (Ritz, BAO, § 7 Tz 1, § 224 Tz 1). Der Haftungsbescheid wirkt insoweit konstitutiv, als erst durch seine Erlassung der Haftende zum Gesamtschuldner wird (VwGH 26.3.1993, 92/17/0141, 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, Ritz, BAO, …
…1999, Pflichtteil des LM " mit Haftungsbescheid gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG vom 12. März 2003 als Haftende zur Zahlung mit folgender Begründung herangezogen: "Hinsichtlich des Pflichtteilsberechtigten LM ergeht dieser Bescheid als Haftungsbescheid (224 Abs. 1 BAO) gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG an Sie als Gesamtschuldner…
…Juli 2003. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht…
…dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet werden. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.G. , Graz, vertreten durch GfB Treuhand Gesellschaft für Betriebswirtschaft Graz Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 8042 Graz, Petersbergenstraße 7, vom 28. Jänner 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 26. November 2002 betreffend Haftung…
…in Ausübung dieses vom Gesetz geforderten Ermessens von der gänzlichen Abstandnahme zur Geltendmachung der Haftung auszugehen sein würde. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind…
…oben ausgeführt erst nach Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme erfolgen), so würde die Inanspruchnahme des Haftenden für den Mehrbetrag eines weiteren Haftungsbescheides (der nur von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassen werden könnte) bedürfen (vgl. dazu auch die vom Bundesministerium für Finanzen auf seiner homepage www…
…somit zweifelsohne dem Zweck des § 14 BAO. Laut Kontoabfragen vom 14. September 2009 haften die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten infolge von Gutschriften aus der Abänderung der Umsatzsteuer für 2006 und 2007 und Umbuchung der Beträge von € 11.235,51 (8. Mai 2008), € 2.289,12 …
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MM, vertreten durch MS, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 9. Oktober 2008 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden: Die Berufung wird zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Haftungsbescheid vom 9. Oktober 2008 nahm das Finanzamt…
…formell zwar ein Grundstückskaufvertrag mit nachfolgendem Forderungsverzicht statt gefunden habe, im Kaufpreis jedoch die auf dem Grundstück haftenden Hypotheken in Höhe von S 40.000.000,00 für Schulden der GMBH nicht berücksichtigt worden seien. Wirtschaftlich sei der GMBH daher eine weitgehend wertlose Liegenschaft zugewendet…
…sei es letztlich zum Konkurs der M-GmbH gekommen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter…
…weil die Gläubigerin diese nicht als Bürgin in Anspruch genommen hat, sondern von beiden Erbinnen ausschließlich die Verwertung der Pfandliegenschaften gefordert hat. Wenngleich mehrere Bürgen dem Gläubiger solidarisch haften, liegt es im alleinigen Ermessen des Gläubigers, welchen von mehreren Bürgen er in Anspruch nimmt (Koziol…
…dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet werden. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern…
… 276 Abs. 6 BAO unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: »Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter…
…und Verkehrsteuern Wien mit Berufungsvorentscheidung vom 14.1.2008 als unbegründet ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass zusätzliche pfändungsweise Abzüge vom Lohneinkommen der Primärschuldnerin wegen Unterschreitung des Existenzminimums nicht möglich wären. Für die Inanspruchnahme des Haftenden, welche im Ermessen der Abgabenbehörde liegen würde…
…September 2008 beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz vom 3. September 2008 im Wesentlichen wie folgt erläutert wurden: Die als Werbungskosten beantragten 18.516,97 € resultierten aus der Inanspruchnahme des Bw. als Haftender für Schulden der Fa. H-Gmbh. (in der Folge kurz H-GmbH) durch…
…weil die Gläubigerin diese nicht als Bürgin in Anspruch genommen hat, sondern von beiden Erbinnen ausschließlich die Verwertung der Pfandliegenschaften gefordert hat. Wenngleich mehrere Bürgen dem Gläubiger solidarisch haften, liegt es im alleinigen Ermessen des Gläubigers, welchen von mehreren Bürgen er in Anspruch nimmt (Koziol…
…Bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist. Nach § 30 GebG haften für die Gebühr neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen. Den Feststellungen des Finanzamtes, wonach die Befreiungsbestimmung des § 20 Z 5 GebG auf die gegenständliche Pfandurkunde nicht…
…Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der eben entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche. Außerdem treffe den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer habe…