Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1433-W/05
Haftungsbescheid, Zwangsausgleich des Haftenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1433-W/05vom 28.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 7. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 24. Juni 2005
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 10.912,21 anstatt
bisher € 98.922,36 eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Juni 2005 wurde die
Berufungswerberin (Bw.) für Abgabenschuldigkeiten der X-GmbH in der
Höhe von € 98. 922,36 gemäß
§ 9 in
Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung herangezogen.
Dieser Betrag besteht aus der Umsatzsteuer 12/01, 4/02,
5/02, 6-8/02, der Kapitalertragsteuer 4-12/01, 1-8/02 und den
Verpätungszuschlägen 4/02, 5/02 und 6-8/02.
Zur Begründung wurde nach Zitierung der
maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgeführt, dass für 12/01,
4/02, 5/02 und 6-8/02 die Umsatzsteuer unter Zugrundelegung der Feststellungen
der abgabenbehördlichen Prüfung festgesetzt, jedoch nicht entrichtet
worden sei. Auf die Niederschrift über das Ergebnis der
abgabenbehördlichen Prüfung vom 22. Oktober 2002 werde
verwiesen.
In diesem Zusammenhang werde auch auf die Bestimmung des
§ 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auch
auf Nebenansprüche erstrecken würden. Ebenso seien Zwangs- und
Ordnungsstrafen im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend zu
machen.
Weiters obliege einer GmbH die Verpflichtung zur
Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Die Bw. sei ihren
Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen und die Abgaben seien bei der
Gesellschaft uneinbringlich.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass sie in ihrem Schuldenregulierungsverfahren das Finanzamt rechzeitig
und ordnungsgemäß als möglichen Gläubiger angegeben habe.
Das Finanzamt habe keine Forderung angemeldet. Nach Rücksprache mit der
Schuldnerberatung Wien stehe dem Finanzamt als Gläubiger dadurch keine
Quote zu.
Die Bw. erkläre weiters, dass sie erst ab Februar 2002
als Geschäftsführerin eingetragen gewesen sei und nicht bereits schon
im Jahr 2001.
Durch die Geburt ihres zweiten Kindes beziehe die Bw.
derzeit lediglich ein Kindergeld in Höhe von € 436,00
monatlich.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
15. Juli 2005 wurde ausgeführt, dass nach § 206 Abs. 1
KO die Konkursgläubiger während des Abschöpfungsverfahrens auf
das Vermögen des Schuldners nicht Exekution führen dürften. Laut
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17.2.2005, GZ 80d4/05d, werde die
Exekutionsführung anderer Gläubiger jedoch nicht für
unzulässig erklärt. Andere Gläubiger seien etwa die
"Neugläubiger". Da das Finanzamt durch die Ausstellung des
Haftungsbescheides als "Neugläubiger" anzusehen sei, könne Exekution
auf das vom Abschöpfungsverfahren nicht erfasste Vermögen geführt
werden.
Die Bw. sei vom 13. Februar 2002 bis
11. November 2002 Geschäftsführerin der X-GmbH gewesen. Der
maßgebliche Beurteilungszeitraum für die Haftungsinanspruchnahme sei
der Fälligkeitstag der Abgaben. Die Umsatzsteuer 12/01 sei am
15. Februar 2002 fällig gewesen und die Kapitalertragsteuer
4-12/01 am 29. Oktober 2002.
Die Heranziehung zur Haftung sei damit zu Recht
erfolgt.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte zur weiteren Begründung
aus, dass am 24. November 2003 über ihr Vermögen das gerichtliche
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei.
Seit 29. Jänner 2004 sei sie im
gerichtlichen Zahlungsplan, das Schuldenregulierungsverfahren sei am
21. April 2004 aufgehoben worden.
Das Finanzamt sei von der Bw. als Gläubiger in der
Gläubigerliste angeführt worden und auch vom Bezirksgericht vom
Schuldenregulierungsverfahren verständigt worden.
Gemäß
§ 197 KO hätten
Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den
Zahlungsplan nicht angemeldet hätten, Anspruch auf die nach dem
Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und
Vermögenslage des Schuldners entspricht.
Zur Zeit befinde sich die Bw. in Karenz und beziehe
Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 436,00 monatlich. Die
Behauptung, dass das Finanzamt durch die Ausstellung des Haftungsbescheides als
Neugläubiger anzusehen sei, sei unrichtig.
"Neugläubiger" seien Gläubiger, deren Forderung
nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens erst
entstehe.
Laut Haftungsbescheid sei die Forderung von 12/2001 bis
8/2002 entstanden. Dies sei eindeutig vor der
Konkurseröffnung.
Das Finanzamt hätte die Forderung im Rahmen des
Schuldenregulierungsverfahrens anmelden müssen, habe aber wie bereits
erwähnt, darauf verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Unbestritten wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien
vom 12. November 2002 der Konkursantrag mangels Vermögens
abgewiesen.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei
der Primärschuldnerin uneinbringlich.
Weiters steht außer Streit, dass die Bw. im Zeitraum
13. Februar 2002 bis 11. November 2002 als handelsrechtliche
Geschäftsführerin fungiert hat und daher gemäß
§ 18 GmbHG zur Vertretung berufen und verpflichtet war, die Abgaben
aus den Mitteln der Gesellschaft zu entrichten.
Gemäß den oben angeführten gesetzlichen
Bestimmungen haftet ein bestellter Vertreter einer juristischen Person, der
deren Abgaben nicht entrichtet hat, für die Abgaben, wenn sie bei der
juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweisen
kann, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden
konnten.
Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 98/15/0115) ist es im Falle der
Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. Dem Vertreter obliegt die konkrete Darstellung der Gründe,
die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden. Bei
schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung
der Uneinbringlichkeit der Abgaben (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
In der Stellungnahme zum Vorhalt des Finanzamtes vom
20. November 2002 führte die Bw. aus, dass sie hinsichtlich der
Geschäftsanteile lediglich Treuhänderin ihres Gatten gewesen sei. Da
sie Mutter eines Kleinkindes sei, sei ausdrücklich vereinbart worden, dass
ihr Gatte als Prokurist alle Geschäftsführungshandlungen in Vertretung
vornehme. Dieser habe tatsächlich täglich die Geschäfte
geführt. Die Bw. habe sich zwar laufend davon überzeugt, dass ihr
Gatte wirklich Grundaufzeichnungen führe, sie hätte jedoch nicht
wissen können, dass nicht die richtigen Zahlen an die
Steuerberatungskanzlei weitergeleitet worden seien.
Aus diesem Vorbringen kann jedoch für das vorliegende
Haftungsverfahren nichts gewonnen werden, da der Verwaltungsgerichthof in
ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, dass der Geschäftsführer,
der einen Prokuristen mit den steuerlichen Agenden betraut, ihn zumindest in
solchen Abständen zu überwachen hat, die es ausschließen, dass
ihm Steuerrückstände verborgen bleiben. Eine solche Betrauung
führt daher nicht zu einer relevanten Einschränkung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers (VwGH 16.12.1999,
96/15/0104).
Hinsichtlich Behauptung der Bw., die Grundaufzeichnungen
kontrolliert zu haben, muss jedoch auf den Prüfungsbericht des Finanzamtes
vom 22. Oktober 2002 verwiesen werden, wonach bei der Ermittlung der
Tageslosungen keine Grundaufzeichnungen vorgelegt und im Kassabuch 2001 und 2002
die Tageslosungen nicht laufend, sondern nur in einem Betrag als Monatslosung
angeführt wurden. Weiters hat die Bw. in ihrer Stellungnahme zum Schreiben
vom 20. November 2002 dargetan, dass sie erst nach der Inhaftierung
ihres Gatten mit der tatsächlichen Situation des Betriebes konfrontiert
worden sei. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt kann das Vorbringen der Bw. nicht
verifiziert werden und stellt sich somit als Schutzbehauptung dar.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet
werden.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben wie
der Umsatzsteuer und der Kapitalertragsteuer ist maßgebend, wann die
Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit
unabhängig davon, ob bzw. wann die Abgabe bescheidmäßig
festgesetzt wird. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben
(Verspätungszuschlag) ist grundsätzlich die (erstmalige)
Abgabenfestsetzung maßgeblich.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist zunächst auf die
Bestimmung des § 21 UStG zu verweisen.
Gemäß
§ 21 Umsatzsteuergesetz hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs.1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Die haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuernachforderungen wurden somit im Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit der Bw. fällig.
Bei der Kapitalertragsteuer hat der Schuldner der
kapitalsteuerpflichtigen Beträge eine vom Empfänger geschuldete Steuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG binnen einer Woche nach Zufließen der
Kapitalerträge (Fälligkeit) an das Finanzamt
abzuführen.
Demnach wurde die haftungsgegenständliche
Kapitalertragsteuer zwar teilweise vor der Übernahme der
Geschäftsführertätigkeit der Bw. fällig, jedoch endet die
Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten nicht mit dem Zeitpunkt der
Entstehung der (Abgabenzahlungs-) Schuld, sondern erst mit deren Abstattung. Die
GmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw.
Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur
Erfüllung dieser Verpflichtung ist gemäß
§ 9 BAO der
Geschäftsführer einer GmbH verhalten. Dieser muss sich bei der
Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber
unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH
bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (vgl. die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.7.1989,
89/15/0021,
sowie vom 7. Dezember 2000, 2000/16/0601).
Die Bw. haftet daher auch für die vor ihrer
Geschäftsführertätigkeit fällig gewordene
Kapitalertragsteuer.
Dass im Zeitraum ihrer
Geschäftsführertätigkei keine liquide Mittel zur Entrichtung der
Abgabenschuldigkeiten vorhanden waren hat die Bw. nicht behauptet. Im
Übrigen ist im Gastgewerbe davon auszugehen, dass die Gäste (Kunden)
den Rechnungsbetrag in bar entrichten.
Für die im angefochtenen Bescheid angeführten
Verspätungszuschläge kann die Bw. jedoch nicht zur Haftung
herangezogen werden, da diese erst am 6. Dezember 2002, somit erst
nach Beendigung ihrer Geschäftsführertätigkeit fällig
wurden.
Der Haftungsbetrag reduziert sich daher aus diesem Grunde
auf € 97.517,50 (€ 98.922,36 -
€ 1.404,86).
Gemäß
§ 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach den Abgabenvorschriften
für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung
(§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.
Der Haftende wird daher erst durch die Erlassung des
Haftungsbescheides, der insoweit konstitutiv wirkt, zum Gesamtschuldner (VwGH
18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038).
Im Haftungsbescheid wurde die Bw. aufgefordert, die
Haftungsschuld binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides
zu entrichten, wodurch eine eigene Fälligkeit gegenüber der Bw.
bewirkt wurde.
Die Forderung gegenüber der Bw. ist somit keine
Konkursforderung.
Bei ihrer Argumentation scheint die Bw. zu übersehen,
dass die im Haftungsbescheid angeführten Abgabenforderungen gegenüber
der GmbH vor der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens fällig
geworden sind, die Bw. jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Haftung
herangezogen worden und somit noch nicht Schuldnerin der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Die Geltendmachung einer Haftung ist jedoch in das Ermessen
der Abgabenbehörde gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer
Ermessensübung in einer vergleichbaren Fallkostellation in der Entscheidung
vom 5.7.2004, 2002/14/0123, ausgeführt, dass eine Begründung der
Ermessensentscheidung betreffend das Ausmaß, in welchem die Haftung
geltend gemacht wird, vorzunehmen ist.
Kommt hinsichtlich des Haftenden ein Zwangsausgleich bzw.
ein Zahlungsplan zustande und wurden die Tatbestandserfordernisse für die
Entstehung des Haftungsanspruches vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so
entspricht es der im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden
Billigkeit, dass sich die Inanspruchnahme betragsmäßig an der im
Zahlungsplan festgelegten Quote (Ausgleichsquote) orientiert, sofern nicht im
Rahmen der Ermessensübung ergänzend auf andere Umstände Bedacht
zu nehmen ist.
Auf dieser Entscheidung aufbauend wird daher nunmehr im
Rahmen der Ermessensübung von den verbleibenden
haftungsgegenständliche Abgaben in Höhe von € 97.517,50 der
Quote des Schuldenregulierungsverfahrens folgend ein Anteil von 11,19%, das ist
ein Betrag von € 10.912,21, als Haftungsschuld bestimmt.
Soweit die Bw. auf ihre finanzielle Situation verweist, ist
dem entgegenzuhalten, dass die derzeitige wirtschaftliche Lage nicht
ausschließt, dass künftig neues Vermögen hervorkommt oder
künftig ein höheres Einkommen erzielt wird (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1433-W/05
- Stammnummer
- 18746
- Gültig
- 28.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF