Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2875-W/06
Haftung bei Nichtanmeldung der Haftungsschuld im Konkursverfahren des Haftenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2875-W/06vom 28.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HM, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 12. September 2006 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 21.987,48 anstatt
€ 43.316,01 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 12. September 2006 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von € 43.316,01 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass er sich, wie dem Finanzamt durch die Teilnahme an
seinem Schuldenregulierungsverfahren - Beschluss des Bezirksgerichtes S -
bekannt sei, im Privatkonkurs befinde, konkret in der sieben Jahre dauernden
Zahlungsphase nach Annahme des Zahlungsplanes durch die Gläubiger am 27.
Juni 2006.
Abgesehen davon, dass das Finanzamt die Ansprüche
seinem Masseverwalter VL und auch dem Bezirksgericht zu melden gehabt
hätte, besonders deswegen, weil das Finanzamt unter ON 24 sogar daran
teilgenommen habe, unterlaufe dieser Haftungsbescheid nicht nur das
Bezirksgericht SP und damit das gesamte durchgeführte Insolvenzverfahren,
sondern auch die Bemühungen des Bw., mit den Gläubigern ins Reine zu
kommen. Da das Finanzamt das nicht getan habe, könne es nunmehr im
Nachhinein auch keinerlei Haftungen mehr gegen den Bw. geltend machen, die das
Finanzamt im Schuldenregulierungsverfahren gegen den Bw. nicht geltend gemacht
habe.
Aber auch inhaltlich sei die Geltendmachung der Haftung in
Höhe von € 43.316,01 für den Bw. völlig unmöglich
zu bezahlen, da der Bw. durch die Insolvenz der M-GmbH und den im Anschluss
daran notwendigen Privatkonkurs nicht nur kein Vermögen und keine
Geldmittel mehr besitze, sondern nunmehr aus seinen nichtselbstständigen
Einkünften jeweils am 26. Juni und 26. Dezember jeden Jahres
€ 6.965,31, somit pro Jahr € 13.930,62 und daher pro Monat
€ 1.160,88, an alle Gläubiger zahlen müsse. Derzeit reiche
dazu nicht einmal sein monatliches Einkommen aus, weil der Bw. ab
Oktober 2006 den Bezug des Magistrates SP verliere. Der Bw. müsse
somit noch eine zweite Arbeit annehmen, um seine Verpflichtungen überhaupt
bezahlen zu können. Werde der Haftungsbescheid nicht aufgehoben, platze das
gesamte Privatkonkursverfahren und der mit den Gläubigern - und das sei
auch das Finanzamt durch Teilnahme am Schuldenregulierungsverfahren unter
ON 24 - ausverhandelte Zahlungsplan.
Der Bw. erhebe auch Berufung gegen die Bescheide über
die Abgabenansprüche, die zur Heranziehung der Haftung geführt
hätten. Wie aus der Aufstellung ersichtlich sei, handle es sich bei einem
Großteil der Abgabenschuldigkeiten um vom Finanzamt durchgeführte
monatliche Schätzungen der Umsatzsteuer, die in keiner Weise den
tatsächlichen Umsätzen entsprächen. Diese Bescheide der
Schätzungen des Finanzamtes ins Blitzblaue habe der Bw. nie erhalten. Das
Finanzamt habe durch seine abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen selbst
gesehen, welche Abgaben tatsächlich monatlich angefallen seien und vom Bw.
auch stets pünktlich bezahlt worden seien, womit es eine Grundlage für
die Schätzung gehabt habe. Als Gründe dafür, weshalb der Bw. die
Umsatzsteuervoranmeldungen dann nicht mehr habe abgeben können, sei in
erster Linie zu nennnen, dass der Bw. keinerlei Bankbelege von den
finanzierenden Banken mehr erhalten habe, weil diese in die Rechtsabteilungen
der Banken gegangen seien, und diese dem Bw. auch auf sein mehrmaliges Ersuchen
hin keine Auszüge mehr zugesendet hätten. Aber ein Grund liege auch
bei der Eintreibungsstelle des Bezirksgerichtes SP und beim Finanzamt selbst,
weil alle seine Computer und Drucker, somit seine gesamte Büroeinrichtung,
versteigert worden seien. Es sei dem Bw. daher unmöglich gewesen, eine
ordentliche Ermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen durchzuführen, da der
Bw. keine Belege mehr erhalten habe und in weiterer Folge auch keine
Büroeinrichtung mehr gehabt habe.
Bei den Abgabenschuldigkeiten aus den Jahren 1998, 1999,
2001 sowie 2002 handle es sich offensichtlich um die Ergebnisse einer
Betriebsprüfung des Finanzamtes, die eine rein fiskalistische Sicht der
tatsächlichen Geschäftsfälle unterstellt hätten, und bei der
der Bw. keine Chance gehabt habe, sie zu bekämpfen oder auch nur zu
bezahlen, da seine damaligen Vermögenswerte zur Gänze in
Immobilienprojekten festgesteckt hätten.
Als Grundlage dafür hätten die Bestimmungen des
alten Umsatzsteuergesetzes gedient, die jedoch durch eine völlige
inhaltliche Neuregelung der betreffenden Bestimmungen im Jahr 2000, was den
Vorsteuerabzug bei Immobilien betreffe, vom Gesetzgeber selbst inhaltlich
vollkommen verändert worden seien. Sei es bis zu dieser Wesensänderung
der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zunächst unmöglich gewesen,
beim Kauf einer Immobilie die Vorsteuer abzuziehen, sei es danach erlaubt und
möglich gewesen. Aus diesem Hintergrund erklärten sich die
Feststellungen des Finanzamtes, die derartig drastische fiskalistische
Vorsteuerkürzungen vorgenommen hätten, dass, obwohl diese vom
Steuerberater monatlich festgestellt und bereits zu 50% selbst gekürzt
worden seien, dies dem Betriebsprüfer noch nicht gereicht habe und die
Feststellungen so durchgeführt worden seien, als ob der Bw. so gut wie
keinen Vorsteuerabzug nach Abschluss der Prüfung mehr gehabt habe. Vor
dieser Wesensänderung des Umsatzsteuergesetzes habe dem Käufer eine
Wohnung ohne Mehrwertsteuer verkauft werden können. Nachher sei dies
unmöglich gewesen, was den Verkaufspreis um 20% verteuert habe, womit der
Bw. so gut wie keinen Wohnungsverkauf an Privatkäufer mehr habe
durchführen können, weil diese nicht mehr bereit gewesen seien, den
höheren Kaufpreis (mit Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Diese totale Wesensänderung der Bestimmungen
betreffend den Vorsteuerabzug bei Immobilien im Jahr 2000 habe dem Bw. somit die
Geschäftsbasis so gut wie entzogen und sei der Bw. danach gezwungen
gewesen, die Wohnungen zu vermieten, was dem Bw. durch die diversen
Nichtzahlungen der Mieter samt anschließenden Gerichtsverfahren und den
dauernd notwendigen Aufwendungen für die Erhaltung der Mietsubstanz
letztlich das Genick gebrochen habe. Insgesamt habe der Bw. in mindestens
fünf solchen Fällen ein rechtskräftiges Urteil der Gerichte in
Händen, die nicht exekutiert werden könnten, weil die Mieter offiziell
ein Einkommen unter dem Existenzminimum verdient hätten. Da sein
Vermögen somit in den Immobilien festgesteckt habe, ein Verkauf aber durch
die Wesensänderung des Umsatzsteuergesetzes so gut wie unmöglich
gewesen sei, sei es letztlich zum Konkurs der M-GmbH gekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch von 15. März 1996 bis zur Eröffnung
des Konkursverfahrens über deren Vermögen mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 4. Mai 2004 die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung mit Beschluss des
Landesgerichtes Korneuburg vom 15. November 2006 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Dass für die Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. nicht behauptet. Laut Kontoabfrage vom
19. September 2007 wurden bis 21. Mai 2001 Zahlungen
(27. März 2001: S 2.678,00, 21. Mai 2001:
S 6.020,00) auf das Abgabenkonto der Gesellschaft geleistet und am
18. Juli 2001 die Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 4/2001
in Höhe von 1.905,00 zurückgezahlt, sodass sich ein Saldo am
Abgabenkonto der Gesellschaft von S 0,00 ergab. Laut
Umsatzsteuererklärung für 2002 wurden im Wirtschaftsjahr vom
1. Februar 2001 bis 31. Jänner 2002 Umsätze im
Gesamtbetrag von S 3,133.315,49 (€ 227.706,91) erzielt, wobei ein
Betrag von S 2,634.000,00 (€ 191.420,24) nach der Gewinn- und
Verlustrechnung per 31. Jänner 2001 auf den Erlös aus dem
Verkauf einer Liegenschaft im Jahr 2002 entfiel. Laut Bilanz per
31. Jänner 2002 verfügte die Gesellschaft neben einem
Anlagevermögen von S 6,673.216,00 (JP) über ein
Umlaufvermögen von S 1,270.205,63 (Forderungen: S 1,262.153,35,
Kassenbestand: S 3.207,44, Bankguthaben: S 100,04).
Mit Stundungsansuchen vom 27. Februar 2002
beantragte die M-GmbH die Stundung des aushaftenden Rückstandes
(€ 28.799,60), da sie auf Grund ihrer momentanen finanziellen
Situation außerstande sei, den Rückstand zu begleichen. Mit
Ratensansuchen vom 15. April 2002 beantragte die M-GmbH auf Grund
ihrer finanziellen Situation die Abstattung des aushaftenden Rückstandes in
8 Raten zu je € 3.400,00 (beginnend mit Mai 2002) und einer
Restzahlung von € 2.910,60 (25. Jänner 2003). Die
Einbringung der Schuld in Form des angeführten Ratenplanes sei
sichergestellt. Anlässlich der Feststellungen über die
wirtschaftlichen Verhältnisse der M-GmbH vom 14. Juni 2002 gab
der Bw. als deren Geschäftsführer bekannt, dass aus der Vermietung von
Wohnungen der Liegenschaft EZ, welche sich infolge des Kaufvertrages vom
15. November 2000 im teilweisen Eigentum der M-GmbH befand, Einnahmen
von monatlich ca. S 30.000,00 über die Hausverwaltung B erzielt
würden. Mit Bescheid vom 10. September 2002 pfändete das
Finanzamt wegen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 27.620,24 die
der M-GmbH gegen die Hausverwaltung B zustehende Forderung und überwies sie
der Republik Österreich zur Einziehung. Mit Drittschuldnererklärung
vom 24. September 2002 gab die Hausverwaltung B dem Finanzamt bekannt, dass
sie die Ansprüche nach Abdeckung des Sollstandes des Hauskontos der M-GmbH
in Höhe von ca. € 6.000,00 durch zukünftige
Hauptmieteinnahmen berücksichtigen würde.
Nach der Aktenlage bestehen somit auf Grund des
Ratensansuchens vom 15. April 2002 Anhaltspunkte dafür, dass noch
nach diesem Zeitpunkt Mittel zur Abgabenentrichtung zur Verfügung standen,
sodass mangels Darlegung, dass der Bw. die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat, die uneinbringlichen Abgaben, dem Bw. zur
Gänze vorgeschrieben werden konnten.
Zufolge Pfändung der Forderungen der M-GmbH gegen die
Hausverwaltung B mit Bescheid vom 10. September 2002 ergeben sich in
Verbindung mit dem Umstand, dass die Erlöse aus der Vermietung von
Wohnungen in JP, laut Schreiben der Betriebsprüfung vom
12. Juni 2003 die einzige Tätigkeit der Gesellschaft ist, aus der
Aktenlage jedoch deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur
Abgabenentrichtung, daher war der Berufung mangels entgegenstehender
Feststellungen hinsichtlich der danach fällig gewordenen Abgaben (ab der am
16. September 2002 fälligen Umsatzsteuer 5-7/2002) stattzugeben.
Somit verbleibt die Haftung für die Umsatzsteuer 1998
in Höhe von € 8.366,80, die Umsatzsteuer 1999 in Höhe von
€ 8.720,76, die Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 2.798,92, die Umsatzsteuer 6/2001 in Höhe von
€ 471,00, die Umsatzsteuer 8/2001 in Höhe von € 888,00,
die Umsatzsteuer 11/2001 in Höhe von € 722,00 und die
Umsatzsteuer 4/2002 in Höhe von € 20,00.
Dem Einwand des Bw., dass es sich bei einem Großteil
der Abgabenschuldigkeiten um vom Finanzamt durchgeführte monatliche
Schätzungen der Umsatzsteuer handle, die in keiner Weise den
tatsächlichen Umsätzen entsprächen, ist zu entgegnen, dass dem
Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind, sodass es der Behörde
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999,
98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Bw. zur Haftung daher
verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen.
Der Bw. hat neben der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur
Haftung ohnehin gemäß
§ 248 BAO innerhalb der für
die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist
auch gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch berufen. Wird aber neben
einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte -
Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die
Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung
die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen
zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall
nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Der Hinweis auf den Privatkonkurs und die schlechte
wirtschaftliche Lage des Bw. (kein Vermögen, Verwendung des Einkommens bis
2013 zur Erfüllung des Zahlungsplanes) ist nicht zielführend, da damit
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177) nicht eine unzweckmäßige Ermessensübung dargelegt
wird, da die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht
ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder
künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen
können. Laut Firmenbuchauszug war der Bw. im haftungsrelevanten Zeitraum
einziger Geschäftsführer der GmbH, somit der einzige in Betracht
kommende Haftende im Sinne der § 9 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 80 ff. BAO gewesen ist, und können die Abgabenschulden bei der
Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.1.2003, 97/14/0176) ist die Behörde daher
in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig
vorgegangen. Daran vermag auch die eingewendete Befürchtung des Platzens
des gesamten Privatkonkursverfahrens und des mit den Gläubigern
ausverhandelten Zahlungsplans schon deshalb nichts zu ändern, weil nach
§ 197 Abs. 1 erster Satz KO Konkursgläubiger,
die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet
haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit
haben, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners
entspricht. Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen
Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat
gemäß
§ 197 Abs. 2 KO das Konkursgericht auf
Antrag zu entscheiden.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für die laut Kontoabfrage vom 7. September 2007 nach wie vor
unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von
€ 21.987,48 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UneinbringlichkeitPfändungSchätzungenAbgabenbescheidePrivatkonkursZahlungsplanQuoteKonkursgerichtErmessensübung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2875-W/06
- Stammnummer
- 30741
- Gültig
- 28.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF