Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0191-L/04
Der Pfandbesteller ist bei einer Hypothekarverschreibung nicht Gebührenschuldner, sondern nur Haftender. Die Haftung ist mit Haftungsbescheid geltend zu machen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0191-L/04vom 02.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WK, wohnhaft in Ü, W 43, vom
5. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
13. November 2003 betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die auf einen am 9. Jänner 2003 mit der Volksbank
B in Deutschland abgeschlossenen Kreditvertrag verweisende Pfandurkunde vom
20./22. Jänner 2003 hat die Verpfändung der dem Berufungswerber (im
Folgenden kurz Bw) und seiner Ehegattin gehörenden Liegenschaft EZ 345
Grundbuch Üb, Bezirksgericht Br, als Sicherstellung für einen ihm
gewährten Kredit bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,00 €
zum Gegenstand.
Punkt 3. dieser Pfandurkunde lautet
auszugsweise:
Alle mit der Errichtung und Einverleibung dieser Urkunde
und mit dem (den) zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft(en) (...) verursachten
Gerichts-, Vertretungs- und sonstigen - auch außergerichtlichen
- Kosten und Gebühren (...) gehen zu Lasten des Pfandgebers
(...).
Auf der Pfandurkunde ist der Vermerk "gebührenfrei
gemäß
§ 20 Z 5 GebG" angebracht.
Mit Bescheid vom 13. November 2003 setzte das
Finanzamt Urfahr dem Bw gegenüber eine Rechtsgebühr in Höhe von
1.000,00 € fest. Nach § 33 TP 18 Abs. 1 GebG sei
die Gebühr mit 1 % vom Wert der sicher gestellten Verbindlichkeit in
Höhe von 100.000,00 € zu bemessen. Die Befreiung nach
§ 20 Z 5 GebG sei nur vorgesehen, wenn über den Darlehens-
oder Kreditvertrag eine Urkunde in einer für das Entstehen der
Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden sei.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 erhob der Bw gegen
diesen Bescheid Berufung und brachte unter Hinweis auf § 16
Abs. 2 GebG vor, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beide Parteien
des Rechtsgeschäftes ihren Wohnsitz im Ausland gehabt hätten. Sollte
das Finanzamt dennoch eine Gebührenpflicht feststellen, so habe der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.10.1995, 94/16/0100,
ausgesprochen, dass Gebührenschuldner im Sinne des § 28
Abs. 1 Z 2 GebG derjenige sei, in dessen Interesse die Urkunde
ausgestellt werde. Dies sei bei Hypothekarverschreibungen, auf die der
Gebührenbescheid Bezug nehme, stets der Gläubiger.
Auf Grund einer entsprechenden Eingabe des Bw teilte ihm
das Bundesministerium für Finanzen am 7. Jänner 2004 schriftlich
mit, dass das GebG bestimmte, in § 33 aufgezählte
Rechtsgeschäfte besteuere, wozu auch Darlehens- und Kreditverträge
sowie Hypothekarverschreibungen gehörten. Voraussetzung für das
Entstehen der Gebührenschuld sei, dass eine Urkunde errichtet werde.
§ 16 Abs. 2 Z 2 lit. b GebG regle, dass die
Gebührenschuld dann, wenn die Vertragsteile keinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt, keine Geschäftsleitung oder keinen Sitz im
Inland hätten, die Gebührenschuld dann entstehe, wenn die Urkunde oder
eine beglaubigte Abschrift davon ins Inland gebracht werde und auf Grund des
Rechtsgeschäftes im Inland eine rechtserhebliche Handlung vorgenommen oder
von der Urkunde (Abschrift) amtlicher Gebrauch gemacht werde, mit der Vornahme
dieser Handlungen.
Die Gebührenschuld für die gegenständliche
Pfandurkunde sei daher mit Vorlage beim Bezirksgericht Br (Eintragung der
Pfandrechte) entstanden. Die Festsetzung der Gebühr gemäß
§ 33 TP 18 GebG für die am 22. Jänner 2003 mit der
Volksbank B abgeschlossene Pfandurkunde sei daher zu Recht erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar 2004 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Hypothekarverschreibungen
unterlägen gemäß
§ 33 TP 18 GebG der
Rechtsgeschäftsgebühr. Voraussetzung für das Entstehen der
Gebührenschuld sei die Errichtung einer Urkunde. Das Entstehen der
Gebührenschuld für die Hypothekarverschreibung mit Vorlage der Urkunde
(Abschrift) beim Bezirksgericht Br zwecks Eintragung der Pfandrechte
begründete das Finanzamt mit § 16 Abs. 2 Z 2
lit. b GebG.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2004 beantragte der Bw die
Vorlage seiner gegen den Gebührenbescheid eingebrachten Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Begründung
des Gebührenbescheides würdige in keiner Weise den Teil seiner
Berufungsbegründung vom 4. Dezember 2003. Der Verwaltungsgerichtshof
habe mit Erkenntnis vom 19.10.1995, 94/16/0100, ausgesprochen, dass
Gebührenschuldner im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 2 GebG
derjenige sei, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt werde. Dies sei bei
Hypothekarverschreibungen, auf die der Gebührenbescheid Bezug nehme, stets
der Gläubiger.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung einer
Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird, unterliegen gemäß
§ 33 TP 18 GebG nach dem Wert der Verbindlichkeit, für
welche die Hypothek eingeräumt wird, einer Rechtsgebühr von
1 %.
Keiner Gebührenpflicht unterliegen Sicherungs- und
Erfüllungsgeschäfte zu Darlehensverträgen (§ 33
TP 8), Kreditverträgen (§ 33 TP 19) und Haftungs- und
Garantiekreditverträgen mit Kreditinstituten, der Österreichischen
Nationalbank, den Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen im Sinne des
Pensionskassengesetzes und den Bausparkassen, sofern über die genannten
Verträge spätestens gleichzeitig mit der Beurkundung des
Nebengeschäftes eine Urkunde in einer für das Entstehen der
Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist
(§ 20 Z 5 GebG).
Der Zweck dieser Befreiungsbestimmung besteht darin, eine
durch den Abschluss eines gebührenpflichtigen Darlehens- oder
Kreditvertrages und eines ebenso gebührenpflichtigen
Sicherungsgeschäftes eintretende Kumulierung der Gebührenpflicht zu
verhindern. Werden Darlehens- oder Kreditverträge nicht beurkundet und
derart keine Gebührenpflicht ausgelöst, soll eine
Gebührenfreiheit für das Sicherungsgeschäft nicht gegeben
sein.
Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im
Ausland errichtet und haben die Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland
keinen (Wohn)Sitz, so entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde
(beglaubigte Abschrift) in das Inland gebracht wird und auf Grund des
Rechtsgeschäftes im Inland eine rechtserhebliche Handlung vorgenommen oder
von der Urkunde (Abschrift) ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, mit der
Vornahme dieser Handlungen (§ 16 Abs. 2 Z 2 lit. b
GebG).
Nach § 28 Abs. 1 GebG sind zur Entrichtung
der Gebühren verpflichtet:
1. Bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften,
a) wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt
ist, die Unterzeichner der Urkunde;
b) wenn die Urkunde nur von einem Vertragsteil unterfertigt
ist und dem anderen Vertragsteil oder einem Dritten ausgehändigt wird,
beide Vertragsteile und der Dritte.
2. Bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften
derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist.
Nach § 30 GebG haften für die Gebühr
neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft
beteiligten Personen.
Den Feststellungen des Finanzamtes, wonach die
Befreiungsbestimmung des § 20 Z 5 GebG auf die
gegenständliche Pfandurkunde nicht anwendbar und wonach die
Gebührenschuld für die Hypothekarverschreibung mit der Vorlage der
Urkunde (Abschrift) beim Bezirksgericht Br zwecks Pfandrechtseintragung
entstanden ist, tritt der Bw im Vorlageantrag zu Recht nicht
entgegen.
Die Gebührenfreiheit für Sicherungs- und
Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens- und Kreditverträgen mit den in
§ 20 Z 5 GebG taxativ angeführten Darlehens- und
Kreditgebern tritt nur dann ein, wenn über diese Verträge eine Urkunde
im Sinne des § 16 GebG errichtet wurde.
Aus der Urkunde über das Sicherungs- und
Erfüllungsgeschäft muss weiters hervorgehen, dass dieses zu einem
Darlehens- und Kreditvertrag abgeschlossen wurde, über den bereits im
Inland eine Urkunde errichtet oder eine im Ausland errichtete Urkunde in einer
für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise in das
Inland gebracht wurde (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I,
Stempel- und Rechtsgebühren, § 20 Rz 4).
Dass über den der gegenständlichen Pfandurkunde
zu Grunde liegenden Kreditvertrag eine Urkunde errichtet oder eine im Ausland
errichtete Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht
maßgeblichen Weise ins Inland gebracht worden wäre, ist weder der
Aktenlage zu entnehmen, noch wurde dies behauptet, sodass die in § 20
Z 5 GebG normierte Ausnahme von der Gebührenpflicht auf den
vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist.
Strittig bleibt somit alleine die Frage, ob eine
Inanspruchnahme des Bw zur Entrichtung der Gebühr für die
Hypothekarverschreibung rechtens ist, obwohl der Gläubiger - im
vorliegenden Fall daher die Volksbank B - Gebührenschuldner
sei.
Eine Hypothekarverschreibung stellt ein einseitig
verbindliches Rechtsgeschäft dar, sodass dem Vorbringen des Bw, dass die
Errichtung einer Urkunde über eine Hypothekarverschreibung im Interesse des
Pfandgläubigers gelegen sei und dieser daher nach § 28
Abs. 1 Z 2 GebG alleine als Gebührenschuldner in Betracht komme,
zuzustimmen ist.
Nach § 30 GebG trifft den Pfandbesteller
allerdings eine Haftung für die Gebühr. Während der
Gebührenschuldner Eigenschuldner ist, bedeutet im Gegensatz dazu die
Haftung ein Einstehenmüssen für eine fremde Schuld.
(Persönliche) Haftungen werden mittels
Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend gemacht. Erst durch den
Haftungsbescheid wird der persönlich Haftende zum Gesamtschuldner
(§ 7 Abs. 1 BAO).
Die sachliche Rechtfertigung von Haftungsregelungen ergibt
sich einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der
Einbringlichkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche, andererseits aus
einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang
zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des
Haftungspflichtigen.
Die Akzessorietät - das heißt die
Abhängigkeit der Haftungsschuld vom Bestand der Hauptschuld - der
Haftung verlangt lediglich ein Entstehen der Gebührenschuld, nicht aber
deren bescheidmäßige Geltendmachung gegenüber dem
Hauptschuldner.
Eine Haftungsinanspruchnahme setzt somit nicht voraus, dass
die Gebühr dem Abgaben(Erst)schuldner gegenüber bereits mit
Abgabenbescheid geltend gemacht worden ist. Der Pfandbesteller kann daher auch
vor dem Pfandgläubiger, in dessen Interesse die Pfandurkunde ausgestellt
wurde, als Haftender für die Gebühr aus einer Hypothekarverschreibung
in Anspruch genommen werden.
Die Inanspruchnahme des Haftenden liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde.
Betreffend die Frage, wen die Abgabenbehörde
primär heranzuziehen berechtigt ist, und zwar den Hauptschuldner
(Gebührenschuldner) oder den Haftenden (als Solidarschuldner) bestehen
keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen. Die Rangordnung der
Inanspruchnahme zwischen Eigenschuldner und Haftendem ist grundsätzlich in
das Ermessen der Abgabenbehörde gelegt. Ermessensentscheidungen haben sich
gemäß
§ 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das
Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Im Rahmen dieser
Ermessensentscheidung hat die Abgabenbehörde einerseits die
Subsidiarität der Position des Haftenden zu berücksichtigen,
andererseits aber auch das vertragliche Innenverhältnis zwischen dem
Hauptschuldner und dem Haftenden zu beachten.
Gegenständlich ergibt sich aus Punkt 3. der
Pfandurkunde, dass der Pfandbesteller sämtliche mit der Urkundenerrichtung
anfallenden Kosten und Gebühren tragen solle.
Nahm die Abgabenbehörde auf Grund obiger Vereinbarung
den Bw in Anspruch, liegt ein Ermessensfehler nicht vor, da die
Abgabenbehörde im Rahmen der Ermessensübung die
Gebührenvorschreibung nicht ohne sachlich gebotene Gründe an
denjenigen richten darf, der nach dem vertraglichen Innenverhältnis die
Steuerlast nicht tragen soll.
Die Geltendmachung der in § 30 GebG geregelten
persönlichen Haftung setzt, wie oben angeführt, die Erlassung eines
Haftungsbescheides voraus.
Der Spruch dieses Bescheides hat unter Hinweis auf die
gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet,
anzuführen, für welchen Abgabenschuldner und für welche Abgaben
die Haftung in Anspruch genommen wird und innerhalb welcher Frist die
Haftungsschuld zu entrichten ist (vgl. § 224 Abs. 1 zweiter Satz
BAO und Fellner, aaO, § 30 Rz. 8 sowie die dort zitierte
Judikatur).
Der Bw ist nicht Schuldner der Gebühr für die
Hypothekarverschreibung, sondern lediglich Haftender. Als solchem war aber eine
Gebührenvorschreibung ihm gegenüber mittels Abgabenbescheid nicht
zulässig. Vielmehr wäre die Gebühr mittels Haftungsbescheid,
gestützt auf § 30 GebG iVm. § 224 Abs. 1 BAO,
geltend zu machen gewesen.
Der angefochtene Gebührenbescheid vom
13. November 2003 war daher aus verfahrensrechtlichen Gründen
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO aufzuheben. Davon
unberührt besteht aber die Möglichkeit für die
Abgabenbehörde erster Instanz, den Bw für die nach § 33
TP 18 Abs. 1 GebG vorzuschreibende Gebühr mittels
Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen.
Linz, am 2.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 18 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 Abs. 2 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 30 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 20 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0191-L/04
- Stammnummer
- 16203
- Gültig
- 02.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF