Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0224-G/04
Direkte Zustellung an den Haftenden trotz Vorliegens einer Zustellvollmacht im Veranlagungsverfahren;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0224-G/04vom 07.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Bevollmächtigung muss grundsätzlich im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden.
Ein Haftungsbescheid ist dem Haftenden direkt zuzustellen, auch wenn eine allgemeine Vollmachtsurkunde bei einem anderen Finanzamt zur dortigen Steuernummer für die Veranlagung der Umsatz- und der Einkommensteuer vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.G. , Graz, vertreten durch GfB
Treuhand Gesellschaft für Betriebswirtschaft Graz
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 8042 Graz, Petersbergenstraße 7, vom
28. Jänner 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
26. November 2002 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm §
80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 26. November 2002 wurde A.G.
(in der Folge kurz Bw.) als ehemaliger verantwortlicher
Gesellschaftergeschäftsführer der F.K.GmbH, vormals M.D:GmBH, als
Haftungspflichtiger nach den Bestimmungen der §§ 9. Abs 1
und 80 ff BAO zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten
dieser Gesellschaft in der Gesamthöhe von 53.368,83 € in Anspruch
genommen. Laut Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufungsfrist mit einem
Monat angegeben. Der Haftungsbescheid und das Rückscheinkuvert waren
an den Bw. an dessen damalige Wohnadresse gesendet. Der Haftungsbescheid
wurde in der Folge durch Hinterlegung am 10. Dezember 2002 (Beginn der
Abholfrist) zugestellt. Mit Berufung vom 28. Jänner 2003,
eingebracht durch die steuerliche Vertretung, wurde die Inanspruchnahme zu
Haftung bekämpft. Der Bw. bemängelte, dass das Finanzamt, trotz
Vorliegens einer aufrechten Zustellvollmacht für die steuerliche
Vertretung, den angefochtenen Haftungsbescheid dem Bw. persönlich
zugestellt habe. Die Zustellvollmacht für die steuerliche Vertretung
sei dem für den Bw. zuständigen Finanzamt F. zu StNr.: xy
übermittelt worden. Zuvor, als der Bw. noch den Wohnsitz im
Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes G. hatte, sei auch dem Finanzamt G.
zur damaligen Steuernummer wz eine Zustellvollmacht vorgelegt worden. Das
Finanzamt habe den angefochtenen Bescheid dem Zustellbevollmächtigten erst
mittels Telekopie vom 22. Jänner 2003 zukommen lassen, weshalb die
nunmehrige Berufung rechtzeitig
innerhalb der Berufungsfrist eingebracht werde. Darüber hinaus
bezweifelte der Bw. auch in materieller Hinsicht die Rechtsrichtigkeit des
angefochtenen Bescheides, da der Abgabenrückstand bei der
Abgabenschuldnerin beim Ausscheiden des Bw. als Geschäftsführer durch
Notariatsakt vom 7. Dezember 1995 lediglich 176.996,00 S betragen
habe. Das Finanzamt G. wies die Berufung jedoch wegen
Verspätung mit Bescheid vom 18. März 2003 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurück. Zum Vorbringen des
Bw. verwies das Finanzamt auf die §§ 83 Abs. 5 BAO und
22 Abgabenexekutionsordnung, wonach das Finanzamt im
Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen dem Vertretenen
unmittelbar wirksam zustellen könne, selbst wenn eine im Inland wohnhafte
Person zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt
ist. Innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist brachte
der Bw. Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 18. März
2003 ein. Darin bemängelte der Bw. erneut die unmittelbare
Zustellung des Haftungsbescheides an den Haftungspflichtigen unter
Außerachtlassung des Zustellbevollmächtigten. Da der
Haftungsbescheid dem Zustellbevollmächtigten erst am 22. Jänner
2003 zugekommen sei, habe die Berufungsfrist erst mit diesem Tag zu laufen
begonnen, weshalb die Berufung vom 28. Februar 2003 (gemeint wohl 28.
Jänner 2003) rechtzeitig eingebracht worden sei. Diesbezüglich
wurde auf § 9 Abs. 1 Zustellgesetz verwiesen. Dem
Hinweis des Finanzamtes auf § 83 Abs. 5 BAO, wonach
eine Zustellung an den Vollmachtgeber zulässig sei, setzte der Bw.
Ausführungen von Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, S 829,
entgegen. Danach habe die Behörde bei Vorliegen einer
Zustellvollmacht relevante Schriftstücke zwingend zur Wahrung der
rechtlichen Interessen dem Zustellbevollmächtigten zuzustellen. Die
Einschränkung des § 83 Abs. 5 BAO sei auf bestimmte
Verfahrenshandlungen wie insbesondere Vorladungen, Parteiengehör, freie
Beweiswürdigung, Befugnis zur Teilnahme des Abgabepflichtigen an der
Schlussbesprechung, beschränkt. Ergänzend wird
festgestellt, dass beim Finanzamt F. im Veranlagungsverfahren zur dortigen
Steuernummer 700/8237 am 18. September 1997 eine Zustellvollmacht für die
Rechtsvorgängerin der GfB Treuhand Gesellschaft für Betriebswirtschaft
Graz Steuerberatungsgesellschaft m.b.H, eingereicht worden
war. Mittlerweile ist der Bw. wiederum in Graz ansässig und wird
beim Finanzamt G. unter der StNr.: ab veranlagt. Die oa. Zustellvollmacht ist
demnach noch aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ist eine im Inland
wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von
Schriftstücken bevollmächtigt, so hat die Behörde
gemäß
§ 9 Abs 1 Zustellgesetz, sofern
gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als
Empfänger zu bezeichnen. Eine Bevollmächtigung muss
grundsätzlich im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Auch wenn
nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor
Abgabenbehörden umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in
dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten
(vergleiche Ritz, BAO-Kommentar2, § 8a Zustellgesetz,
Tz 14 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH). Es liegt
grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst
einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende
Willensentschluss, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch Erklärung
gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die
Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen. Die Behörde
ist daher nicht berechtigt, außerhalb der von der Partei geübten
Disposition mit Wirksamkeit für die Partei gegenüber einem Machthaber
der Partei Verfahrenshandlungen zu setzen. Welche Angelegenheiten zu der
betreffenden Sache gehören, für die gegenüber der Behörde
der Gewalthaber genannt wurde, ist der betreffenden Erklärung
gegenüber der Behörde zu entnehmen, die unter Umständen der
Auslegung bedarf. Dabei kann es auch darauf ankommen, ob zwischen verschiedenen
Verfahren ein so enger Zusammenhang besteht, dass das Verhalten anlässlich
der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung
für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens verstanden werden durfte
(siehe VwGH vom 10.5.1994, 93/14/0140, 19.12.2001, 2000/13/0135,16.12.2003,
2001/15/0026). Im Erkenntnis vom 19.12.2001, 2000/13/0135 erkannte der
VwGH beispielsweise, dass die Vollmachtsvorlage in dem bei einem anderen
Finanzamt geführten Steuerfestsetzungsverfahren des Beschwerdeführers
nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH als nicht maßgeblich
für ein Finanzstrafverfahren erachtet werden könne. Auch im
Erkenntnis vom 16.12.2003, 2001/15/0026 bekräftigte der Gerichtshof im
Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung und unter neuerlicher Zitierung von Ritz,
BAO-Kommentar2, § 8a Zustellgesetz, Tz 14 die Ansicht, dass
die Bevollmächtigung
im jeweiligen
Verfahren geltend gemacht werden
müsse, selbst
wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor
Abgabebehörden des Bundes umfasse. Der Gerichtshof erachtete aber
eine, in einem Aussetzungsverfahren betreffend eine Berufung gegen einen
Haftungsbescheid vorgelegte Vollmacht unter gleichzeitiger Anführung des
haftungsgegenständlichen Steuerkontos, als auch für das
Berufungsverfahren hinsichtlich des Haftungsbescheides als ausreichend, da es
sich um ein Gesamtverfahren handle. Eine derartige
Fallkonstellation liegt aber im Berufungsverfahren nicht vor. Für
den Bw. lag lediglich eine allgemeine Vollmacht in Abgabensachen beim Finanzamt
F. zu seiner Steuernummer betreffend
die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerveranlagung vor. Das vom Finanzamt
G. eingeleitete Haftungsverfahren ist aber als eigenständiges Verfahren vor
einem anderen Finanzamt, zu einem anderen Abgabenkonto zu betrachten und konnte
daher mangels eines Bevollmächtigungsverhältnisses eine wirksame
Zustellung nur direkt an den Bw. erfolgen. Die Zustellung war somit durch
Hinterlegung gemäß
§17 Abs. 3 Zustellgesetz am
10. Dezember 2002 bewirkt. Da die Berufung gegen denn
Haftungsbescheid aber erst am 28. Jänner 2003, als nach Ablauf der
Berufungsfrist von einem Monat beim Finanzamt eingebracht worden war, wurde
diese mit dem angefochtenen Bescheid zurecht gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet
zurückgewiesen. Die gegenständliche Berufung gegen den
angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 18. März 2003 war daher
abzuweisen. Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass nach
§ 22 Abgabeexekutionsordnung im Vollstreckungsverfahren
(Einbringungsverfahren) ergehende Erledigungen dem Abgabenschuldner wirksam auch
dann unmittelbar zugestellt werden können, wenn er eine im Inland wohnhafte
Person zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt hat. Da
der gegenständliche Haftungsbescheid im Einbringungsverfahren betreffend
die Abgabenschulden der F.K.GmbH ergangen ist, hätte das Finanzamt selbst
bei Vorliegen einer Vertretungsvollmacht in diesem Verfahren für den Bw.,
den Haftungsbescheid rechtswirksam direkt dem Bw. zustellen können, so dass
dem Berufungsbegehren auch unter diesem Blickwinkel kein Erfolg beschieden
ist.
Graz, am 7.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 8a ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 83 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZustellvollmachtHaftungsverfahrenVollmachtgeberBescheidadressatallgemeine Vollmacht in Abgabensachenrechtswirksame Zustellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0224-G/04
- Stammnummer
- 11664
- Gültig
- 07.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF