Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0546-W/04
Haftungsbescheid, Zwangsausgleich des Haftenden, Abschluss des Zwangsausgleiches vor Feststehen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Kapitalgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0546-W/04vom 29.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kommt hinsichtlich des Haftenden ein Zwangsausgleich bzw. ein Zahlungsplan zustande und wurden die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so entspricht es der im Rahmen der Ermessungsübung zu berücksichtigenden Billigkeit, dass sich die Inanspruchnahme betragsmäßig an der Ausgleichsquote orientiert, sofern nicht im Rahmen der Ermessensübung ergänzend auf andere Umstände Bedacht zu nehmen ist (VwGH 5.7.2004, 2002/14/0123).
Wurde der Zwangsausgleich über das Vermögen des Haftenden bereits vor Beendigung des Konkursverfahrens bei der Primärschuldnerin abgeschlossen, so ist im Rahmen der Ermessensübung bei der Haftungsinanspruchnahme generell bei Festlegung der Höhe des Haftungsausspruches von der Ausgleichsquote auszugehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G.R., (Bw.) vertreten durch Dr.
Elfriede und Dr. Michael Kropiunig, Rechtsanwälte, 8700 Leoben, Max-
Tendler- Straße 28, vom 23. Dezember 2003 gegen den Haftungsbescheid
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO des Finanzamtes für den 6., 7.
und 15. Bezirk vom 24. November 2003 entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, dass die Haftung auf Umsatzsteuer Februar 1997 in
der Höhe von € 1.602,93 eingeschränkt wird.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk hat am 24.
November 2003 gegen die Bw. einen Haftungsbescheid erlassen und sie
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO zur Haftung für folgende
Abgabenschuldigkeiten der Firma D.GesmbH herangezogen:
|
Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
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2-3/97
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Umsatzsteuer
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9.065,73
|
5-6/97
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Umsatzsteuer
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14.625,41
|
1996
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Umsatzsteuer
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3.545,63
|
1997
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Umsatzsteuer
|
27.857,32
|
1998
|
Umsatzsteuer
|
238,37
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für
die angegebenen Zeiträume Umsatzsteuer rechtskräftig gemeldet,
festgesetzt bzw. veranlagt, jedoch nicht entrichtet worden sei.
Die Bw. sei im Zeitraum 30. Juni 1995 bis 22. Juli 1997
handelsrechtliche Geschäftsführerin der D.GesmbH gewesen und daher
gemäß
§ 18 GesmbHG zu deren Vertretung berufen und verpflichtet
gewesen, die Abgaben aus deren Mittel zu bezahlen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls
von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe. Demnach hafte der
Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt habe, als andere
Verbindlichkeiten.
Ein abgeschlossenes Schuldenregulierungsverfahren, in dem
die Bw. als Gemeinschuldner eventuelle Haftungsschulden anzuführen habe,
sei kein Hindernis für eine Haftungsinanspruchnahme.
Mit Schreiben vom 18. November 2003 wurde auf die
Aufforderung zur Stellungnahme zu einer geplanten Haftungsinanspruchnahme
zunächst die Vertretungsvollmacht bekannt gegeben und zugestanden, dass
über das Vermögen der D.GesmbH ein Konkursverfahren abgehalten und am
24. Juli 2001 beendet worden sei, zugleich sei jedoch auch über das
Vermögen der Bw. ein Konkursverfahren eröffnet worden, welches mit
Annahme eines Zwangsausgleiches am 18.2. 2000 beendet worden sei.
Die auf dem Abgabenkonto der GesmbH aushaftenden
Verbindlichkeiten hätten demnach im Konkursverfahren der Bw. zur Anmeldung
gebracht werden müssen. Nach § 156 KO werde der Gemeinschuldner bei
einem rechtskräftigen Ausgleich von der Verpflichtung befreit, seinen
Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, zu ersetzen, unabhängig
davon, ob diese am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den
Ausgleich teilgenommen haben.
Nachdem die Forderungen bereits während des Konkurs-
und Zwangsausgleichsverfahrens der Bw. bekannt und fällig gewesen seien,
aber unterlassen wurde, diese Forderungen anzumelden, unterlägen sie der
Bestimmung des § 156 KO und könnten nicht mehr geltend gemacht
werden.
Am 23. Dezember 2003 wurde sodann Berufung gegen den
Haftungsbescheid erhoben und ergänzend ausgeführt, dass es richtig
sei, dass die Bw. bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen der
D.GesmbH am 11. Juli 1997 als Geschäftsführerin fungiert habe. Das
Konkursverfahren sei am 24. Juli 2001 mit der Ausschüttung einer
geringfügigen Quote beendet worden.
Die Bw. sei zudem auch Inhaberin eines Einzelunternehmens
gewesen, über welches sowie über sie als natürliche Person am 8.
Juli 1997 ebenfalls ein Konkursverfahren eröffnet worden sei, wobei auch an
diesem Verfahren die Republik Österreich als Gläubiger teilgenommen
habe. Das Verfahren sei mit Annahme eines Zwangsausgleiches mit einer Barquote
von 20 % im November 1999, am 18. Februar 2000 durch Konkursaufhebung beendet
worden.
Bei den in Haftung gezogenen Abgabenverpflichtungen handle
es sich um solche, welche weit vor Annahme des Zwangsausgleiches und Beendigung
des Konkursverfahrens, das die Bw. als natürliche Person betroffen habe,
den Abgabenbehörden bekannt und ermittelbar gewesen seien. Es sei Aufgabe
der Gläubiger, die gegen den Gemeinschuldner gerichteten Forderungen im
Konkursverfahren zur Anmeldung zu bringen.
Die Republik Österreich als Abgabengläubiger
wäre leicht in der Lage gewesen, den Haftungsbescheid bereits vor Abschluss
des persönlichen Konkursverfahrens der Bw. zu erlassen und mit den
Abgabenverpflichtungen in der Höhe von € 57.332,46 an diesem Verfahren
teilzunehmen, da ein Haftungsanspruch, so ferne er bestehe, damals schon
hätte festgestellt werden können. Die Behörde wäre in der
Lage gewesen bei Annahme des Zwangsausgleiches die Zwangsausgleichsquote zu
erhalten.
Feststehe, dass die Bw. aufgrund der rechtskräftigen
Bestätigung des Ausgleiches und Aufhebung des Konkursverfahrens in die
Begünstigung der Bestimmung des § 156 KO gelange. Im Zeitpunkt der
Aufhebung des Konkursverfahrens über die Bw. seien die nunmehr mit
Haftungsbescheid vorgeschriebenen Forderungen bereits festgestanden und
hätten daher im Konkursverfahren zur Anmeldung gebracht werden
können.
Es liege kein Verschulden der Bw. vor, dass die Forderungen
nicht im Ausgleichsverfahren Berücksichtigung gefunden hätten, daher
widerspreche der Haftungsbescheid der Rechtslage der
Konkursordnung.
Mit Konkurseröffnung über das Vermögen der
D.GesmbH sei ein Masseverwalter bestellt worden, daher treffe die Bw. ab dem
Zeitpunkt 11. Juli 1997 nicht mehr die Haftung für die Nichtabfuhr der
Umsatzsteuer.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Unbestritten ist über das Vermögen der Firma
D.GesmbH am 1. Juli 1997 ein Konkursverfahren eröffnet und am 24. Juli
2001 abgeschlossen worden.
Die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten sind daher bei der
Gesellschaft nicht einbringlich.
Es steht weiters außer Streit, dass die Bw. im
Zeitraum 30. Juni 1995 bis 11. Juli 1997 als handelsrechtliche
Geschäftsführerin fungiert hat und daher gemäß
§ 18
GesmbHG zur Vertretung berufen und verpflichtet war, die Abgaben aus den Mittel
der Gesellschaft zu entrichten.
Gemäß
den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen haftet ein bestellter
Vertreter einer juristischen Person, der deren Abgaben nicht entrichtet hat,
für die Abgaben, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht
werden können und er nicht beweisen kann, dass die Abgaben ohne sein
Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Nach der
ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998,
98/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. Dem Vertreter obliegt die konkrete Darstellung
der Gründe, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung
entgegenstanden. Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung
für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben (VwGH 9.7.1997,
94/13/0281).
Haftungsgegenstand
sind Selbstberechnungsabgaben, die zwar gemeldet aber nicht entrichtet
wurden.
Dazu ist
zunächst auf die Bestimmung des § 21 UStG zu verweisen.
Gemäß
§ 21 Umsatzsteuergesetz hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit
folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der
Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs.1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Im Rahmen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes hätte die Bw., so ferne die vertretene
Gesellschaft über Mittel verfügt hat, die Verpflichtung gehabt die
Abgabenschuldigkeiten zu entrichten und den Abgabengläubiger nicht
schlechter zu stellen als die übrigen Schuldner (VwGH 29.2.1994,
93/17/0395).
Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden
nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig
für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet
der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten
zur Gänze (z.B. VwGH 27.9.2000, 95/14/0056).
Ein Nachweis,
welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlichen Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter (VwGH 24.10.2000,
95/14/0090).
Nach
ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon
auszugehen, dass die Umsatzsteuer mit den Preisen für die erbrachten
Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt werde und daher für die Abfuhr
an das Finanzamt zur Verfügung stehe (VwGH 18.9.1985,
84/13/0085).
Zu den im Haftungsbescheid enthaltenen Abgaben ist nunmehr
im Einzelnen auszuführen:
Wie in der Berufung richtig aufgezeigt wird, war die Bw. an
den gesetzlich vorgesehenen Terminen für die Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai und Juni 1997 sowie einer Nachforderung
für Umsatzsteuer 1998 nicht mehr über die Geldmittel der GesmbH
entscheidungsbefugt, da die Fälligkeit dieser Zahllasten bereits in den
Verantwortungszeitraum des Masseverwalters gefallen ist.
Für die Nachforderung aus der Umsatzsteuerveranlagung
1997 wäre allenfalls eine anteilsmäßige Haftung für Monate,
die in den Verantwortungsbereich der Bw. fallen, denkbar, jedoch beruht die
gesamte Nachforderung auf Vorsteuerberichtigungen gemäß
§ 16
UStG, die erst im Zuge der Konkurseröffnung vorzunehmen waren.
So verhält es sich auch mit der
Umsatzsteuernachforderung für den Monat März 1997. Zunächst wurde
fristgerecht eine Voranmeldung mit einer Gutschrift eingereicht und erst im
August 1997 kam es zur Vorschreibung einer Nachforderung auf Grund einer
Vorsteuerberichtigung.
Die offene Umsatzsteuer für 1996 resultiert aus einer
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahresveranlagung vom 3.
Oktober 1998, wobei wegen Nichtabgabe einer Jahreserklärung ein 5 % iger
Sicherheitszuschlag verhängt wurde. Auch diese Fallkonstellation kann nach
Ansicht der Rechtsmittelbehörde nicht als schuldhafte Pflichtverletzung der
Bw. gewertet werden.
Somit verbleibt die Umsatzsteuervorauszahlung für den
Monat Februar 1997. Die entsprechende Meldung mit einer Zahllast von S
251.798,00 wurde am 16. Mai 1997 verbucht. Eine Zahlung erfolgte nicht, wobei
jedoch am 28. April 1997, nach Fälligkeit dieser Vorauszahlung, noch
saldowirksam eine Zahlung in der Höhe von S 9.211,00 geleistet wurde,
daraus ergibt sich, dass die Gesellschaft bei Fälligkeit der
Umsatzsteuervorauszahlung noch nicht gänzlich illiquid war.
Aus dem Titel Umsatzsteuer 2/97 ist derzeit noch ein Betrag
in der Höhe von € 8.014,66 offen und wäre daher im Sinne der
bisherigen Ausführungen generell haftungsrelevant.
Zu der Hauptanfechtungslinie der Berufung, der
Abgabenbehörde stehe in Folge des Zwangsausgleichsverfahrens der Bw. kein
Recht mehr zu, nunmehr mittels Bescheid eine Haftung geltend zu machen, ist
betreffend den verbleibenden Haftungstatsbestand der Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 1997 auszuführen.
Das Konkursverfahren der D.GesmbH wurde am 24. Juli 2001
abgeschlossen, somit mehr als ein Jahr nach Beendigung des
Zwangsausgleichsverfahrens über die Bw.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung; sie
setzt die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner voraus. Es entspricht
demnach dem Gesetz, dass die Behörde die Haftung erst dann geltend macht,
wenn sie Kenntnis über das Ausmaß der Uneinbringlichkeit hat und dies
ist im konkreten Fall erst mit Abschluss des Konkursverfahrens am 24. Juli 2001
gegeben gewesen.
Die Geltendmachung einer Haftung ist jedoch in das Ermessen
der Abgabenbehörde gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer Ermessensübung
in einer vergleichbaren Fallkonstellation in der Entscheidung vom 5.7.2004,
2002/14/0123 ausgeführt, dass eine Begründung der
Ermessensentscheidung betreffend das Ausmaß, in welchem die Haftung
geltend gemacht wird, vorzunehmen ist.
Kommt hinsichtlich des Haftenden ein Zwangsausgleich bzw.
ein Zahlungsplan zustande und wurden die Tatbestandserfordernisse für die
Entstehung des Haftungsanspruches vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so
entspricht es der im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden
Billigkeit, dass sich die Inanspruchnahme betragsmäßig an der
Ausgleichsquote orientiert, sofern nicht im Rahmen der Ermessensübung
ergänzend auf andere Umstände Bedacht zu nehmen ist.
Auf dieser Entscheidung aufbauend wird daher nunmehr im
Rahmen der Ermessensübung von der nicht entrichteten Umsatzsteuer für
Februar 1997 lediglich - der Quote des Zwangsausgleiches folgend - ein Anteil
von 20 %, das ist ein Betrag in Höhe von € 1.602,93, als
Haftungsschuld bestimmt.
Die Berufung war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
HaftungsbescheidZwangsausgleich des HaftendenAbschluss des Zwangsausgleiches vor Feststehen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Kapitalgesellschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0546-W/04
- Stammnummer
- 15682
- Gültig
- 29.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF