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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0504-W/09

Adressierung eines Haftungsbescheides im Konkursverfahren des Haftenden.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0504-W/09vom 27.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MM, vertreten durch MS, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 9. Oktober 2008 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden: Die Berufung wird zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Haftungsbescheid vom 9. Oktober 2008 nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Ausmaß von € 1,001.521,30 in Anspruch. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Dezember 2008 schränkte das Finanzamt die Haftung auf € 235.680,91 ein. Mit Eingabe vom 21. Jänner 2009 beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087) wird durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd. § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Laut Aktenlage wurde über das Vermögen des Bw. mit Beschluss des BG, das Konkursverfahren eröffnet, wobei dem Bw. gemäß § 186 Abs. 2 KO die Eigenverwaltung entzogen wurde. Der angefochtene Bescheid konnte daher gegenüber dem Bw, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Der angefochtene Bescheid wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen. Durch die bloße Zustellung der an den Bw. gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden. Da der angefochtene Bescheid sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte, war die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 27. April 2009

Normen und Schlagworte

VerfügungsfähigkeitMasseverwalterGemeinschuldnerRechtswirksamkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0504-W/09
Stammnummer
40559
Gültig
27.04.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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