Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0504-W/09
Adressierung eines Haftungsbescheides im Konkursverfahren des Haftenden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0504-W/09vom 27.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MM, vertreten durch MS, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 9. Oktober 2008
betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Die Berufung
wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 9. Oktober 2008 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der GmbH im
Ausmaß von € 1,001.521,30 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte der Bw. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
11. Dezember 2008 schränkte das Finanzamt die Haftung auf
€ 235.680,91 ein.
Mit Eingabe vom 21. Jänner 2009 beantragte
der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087) wird durch Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution
unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört
oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier
Verfügung entzogen. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner
Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des
Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners iSd. § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren
tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des
Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der
Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens
gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner
repräsentiert, festzusetzen.
Laut Aktenlage wurde über das Vermögen des Bw.
mit Beschluss des BG, das Konkursverfahren eröffnet, wobei dem Bw.
gemäß
§ 186 Abs. 2 KO die Eigenverwaltung
entzogen wurde. Der angefochtene Bescheid konnte daher gegenüber dem Bw,
dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß
§ 1
Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht
wirksam erlassen werden. Der angefochtene Bescheid wäre daher an den
Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem
Masseverwalter zuzustellen gewesen. Durch die bloße Zustellung der an den
Bw. gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter
gegenüber jedoch nicht wirksam geworden. Da der angefochtene Bescheid sohin
keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte, war die Berufung
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0504-W/09
- Stammnummer
- 40559
- Gültig
- 27.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF