Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0250-F/02
Zustellung eines Haftungsbescheides nach Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Haftenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-F/02vom 28.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.H., D., R.-G., vom 6. Dezember
2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch Elisabeth
Salzer, vom 6. November 2001 betreffend Haftung gemäß
§ 9
iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Die Berufung wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
6. November 2001 wurde der Bw. gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der M. Gesellschaft
m.b.H. im Ausmaß von insgesamt 380.698,00 S (27.666,40 €)
in Anspruch genommen, wobei sich dieser Betrag folgendermaßen
zusammensetzt:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
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10/98
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Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
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1.340,00 S (97,38 €)
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12/98
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Umsatzsteuer
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300.198,00 S (21.816,24 €)
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1999
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Lohnsteuer
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8.673,00 S (630,29 €)
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1999
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Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
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4.067,00 S (295,57 €)
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1999
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Körperschaftsteuer
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24.080,00 S (1.749,96 €)
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2000
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Körperschaftsteuer
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24.080,00 S (1.749,96 €)
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01-09/01
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Körperschaftsteuer
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18.060,00 S (1.312,47 €)
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1999
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Exekutionsgebühren
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200,00 S (14,53 €)
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380.698,00 S (27.666,40 €)
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bw. sei als
Geschäftsführer der M. Gesellschaft m.b.H. im Hinblick auf die
Bestimmung des § 80 Abs. 1 BAO insbesondere
verpflichtet gewesen sei, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben dieser
Gesellschaft entrichtet werden. Bei der gegebenen Aktenlage müsse das
Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteiles davon ausgehen, dass der Bw. diese
gesetzlichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt habe (s.a. VwGH vom 6.7.1981,
705/80). Die Haftung sei auszusprechen gewesen, weil Einbringungsmaßnahmen
gegen die Gesellschaft, auf welche Exekution geführt werden könnte,
bisher erfolglos verlaufen seien.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom
6. Dezember 2001 wurde vorgebracht, Voraussetzung für eine
Haftung des Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der M. Gesellschaft
m.b.H. sei, dass die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihm als
Vertreter auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Mit
Beschluss des Landesgerichtes F. vom 19. April 1999, A.B., sei
über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren
eröffnet worden. Zweifellos könne den Bw. keine Haftung für die
Uneinbringlichkeit der erst nach Konkurseröffnung angefallenen
Körperschaftsteuern für das Jahr 1999 in Höhe von
24.080,00 S (1.749,96 €), für das Jahr 2000 in Höhe von
24.080,00 S (1.749,96 €) sowie für die Monate 01-09 des
Jahres 2001 in Höhe von 18.060,00 S (1.312,47 €) treffen.
Körperschaftsteuerbeträge, die erst nach Konkurseröffnung
anfallen, seien Masseforderungen gegenüber der Primärschuldnerin,
für welche der Bw. gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
nicht hafte. Dasselbe gelte für die mit Bescheid vom 28. Mai 1999
vorgenommene Umsatzsteuerberichtigung in Höhe von 178.707,64 S
(12.987,2 €), die lediglich aufgrund der Konkurseröffnung
nachträglich anhand der Gläubigerliste vorgenommen worden sei.
Aufgrund der Konkurseröffnung sei es dem Bw. nicht mehr möglich
gewesen, eine entsprechende Umsatz-(Vor-)steuerberichtigung vorzunehmen. Bis zu
diesem Zeitpunkt habe keine Verpflichtung des Bw. zur Vornahme einer
entsprechenden Berichtigung bestanden. Weder hinsichtlich der
Körperschaftsteuer noch hinsichtlich der Umsatzsteuerberichtigung treffe
den Bw. daher eine Pflichtverletzung, geschweige denn ein Verschulden. Dasselbe
gelte für die aufgelaufenen Exekutionsgebühren, die
Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen sowie die Lohnsteuer 1999.
Gleichzeitig werde auch gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch vom 28. Mai 1999, St.Nr. XY, mit dem gegenüber der
Primärschuldnerin für den Monat 12/98 Umsatzsteuer in Höhe von
121.490,00 S (8.829,04 €) und Berichtigungen in Höhe von
178.707,64 S (12.987,2 €), insgesamt somit 300.198,00 S
(21.816,24 €), festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben worden
seien, Berufung erhoben. Auch bezüglich der Umsatzsteuer 12/98 in Höhe
von 121.490,00 S (8.829,04 €) treffe den Bw. keine Haftung, weil
die Primärschuldnerin die richtig berechnete und tatsächlich
eingehobene Umsatzsteuer in voller Höhe an das Finanzamt abgeführt
habe. Der Bw. verfüge derzeit nicht über die erforderlichen
Unterlagen, weil sich diese bei der Masseverwalterin im Konkurs der M.
Gesellschaft m.b.H. befänden. Der Bw. werde seine Berufung hinsichtlich
dieses Berufungspunktes nach Vorliegen der Unterlagen ergänzen. Es werde
daher der Antrag gestellt, den Bw. zwecks Klärung des Sachverhaltes
einzuvernehmen, in Stattgebung dieser Berufung den Haftungsbescheid vom
6. November 2001 ersatzlos zu beheben und den Umsatzsteuerbescheid vom
28. Mai 1999 insofern abzuändern, als die Umsatzsteuer 12/98 mit
0,00 S (0,00 €) festgesetzt wird.
Gegenständlich wurde keine Berufungsvorentscheidung
erlassen, sondern die Berufung gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO unmittelbar der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
»Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Gemäß
§ 186 Abs. 1 KO steht dem Schuldner im
Schuldenregulierungsverfahren, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die
Verwaltung der Konkursmasse zu (Eigenverwaltung).
Gemäß
§ 186 Abs. 2 KO in der Fassung BGBl.Nr. 974/1993 hat
das Gericht dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen
Masseverwalter zu bestellen, wenn
die
Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind,
insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der
Verbindlichkeiten, oder
Umstände
bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen
für die Gläubiger führen
wird.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass
mit Beschluss des Bezirksgerichts D. vom 24. Oktober 2001, C.D.,
über das Vermögen des Bw. ein Schuldenregulierungsverfahren
eröffnet, dem Bw. die Verwaltung der Konkursmasse entzogen und ein
Masseverwalter bestellt wurde. Nach Abschluss eines Zahlungsplanes zwischen dem
Bw. und seinen Gläubigern und dessen rechtskräftiger Bestätigung,
wonach die Konkursgläubiger eine 5%ige Quote zahlbar in drei Teilquoten
erhalten, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts D. vom
19. August 2003, C.D. , das Schuldenregulierungsverfahren
gemäß
§ 196 KO aufgehoben.
Der an den Bw. adressierte Haftungsbescheid ist am
6. November 2001 und damit nach Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahren ergangen. Die Inanspruchnahme des Bw. als
persönlich Haftender für Abgabenschulden der Primärschuldnerin
trifft wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse. Da dem Bw., wie obig
ausgeführt, gemäß
§ 186 Abs. 2 KOnach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens die Verfügung
über die Konkursmasse entzogen war, war der Bw. insofern verfügungs-
und damit auch handlungs- und prozessunfähig. Soweit es sich daher um
Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelte, trat bis zur Aufhebung
des Schuldenregulierungsverfahrens mit Beschluss des Bezirksgerichts D. vom
19. August 2003, C.D. , der Masseverwalter als Vertreter der
Konkursmasse an die Stelle des Bw. Der Haftungsbescheid wäre daher
richtigerweise gegenüber dem Masseverwalter zu erlassen gewesen (vgl.
Beschlüsse des VwGH 22.10.1997, 97/13/0023, 0024; 16.1.1991,
90/13/0298 und 21.5.1990, 89/15/0058, sowie 20.6.2001, 98/08/0253 und
18.12.1992, 89/17/0037, 0038).
Dadurch, dass der Haftungsbescheid an den Bw. gerichtet
war, ist er nicht rechtswirksam erlassen worden, weshalb die
gegenständliche Berufung ins Leere geht und gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen ist (vgl. Rz 6 zu § 273 in Ritz,
Bundesabgabenordnung² und die vorhin zitierten Beschlüsse des
Verwaltungsgerichtshofes).
Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Berufung konnte
keine Sachentscheidung ergehen, weshalb auch nicht auf das Vorbringen im
Berufungsschriftsatz einzugehen war. Diesbezüglich soll jedoch Folgendes
angemerkt werden:
Der Bw. war als Geschäftsführer der
Primärschuldnerin für die Wahrnehmung ihrer abgabenrechtlichen
Pflichten lediglich bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss
des Landesgerichtes F. vom 19. April 1999, A.B. , verantwortlich.
Hinsichtlich jener Abgabenschuldigkeiten, die erst nach dem
19. April 1999 fällig waren, kommt daher eine
Haftungsinanspruchnahme des Bw. nicht in Betracht.
Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2001 wurde nicht
nur gegen den Haftungsbescheid Berufung erhoben, sondern auch gegen den Bescheid
des Finanzamtes Feldkirch vom 28. Mai 1999, St.Nr. XY , mit dem
gegenüber der Primärschuldnerin für den Monat 12/98 Umsatzsteuer
in Höhe von 121.490,00 S (8.829,04 €) und Berichtigungen in
Höhe von 178.707,64 S (12.987,2 €), insgesamt somit
300.198,00 S (21.816,24 €), festgesetzt und zur Zahlung
vorgeschrieben wurden.
Beruft ein zur Haftung Herangezogener gegen Haftung und
Anspruch, so ist zunächst über die Berufung gegen die Geltendmachung
der Haftung zu entscheiden, denn erst aus dieser Entscheidung ergibt sich, ob
eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht.
Daraus folgert aber, dass, wenn kein Haftungsbescheid existiert, wie im
gegenständlichen Fall, auch keine Legitimation zur Berufung gegen den
Abgabenanspruch besteht. Denn von der Erledigung des Haftungsbescheides
hängt die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den
Abgabenanspruch ab. Solange daher kein rechtswirksamer Haftungsbescheid erlassen
wird, müsste die Berufung gegen den Abgabenanspruch gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig
zurückgewiesen werden (s. dazu auch Ritz, Kommentar zur BAO, 2.
überarbeitete Auflage, § 248 TZ 16 und § 273 TZ 5).
Nach Rechtsmeinung des unabhängigen Finanzsenates
ergibt sich zudem aus der Berufungsbegründung, dass nicht der
Abgabenanspruch strittig ist, sondern vielmehr eine Meinungsverschiedenheit
zwischen dem Haftungspflichtigen und der Abgabenbehörde darüber
besteht, ob der Abgabenanspruch in Höhe von 121.490,00 S
(8.829,04 €) zwischenzeitlich getilgt wurde. Diese Frage ist jedoch
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder im
Haftungsverfahren noch im Verfahren über den Abgabenanspruch, sondern im
Verfahren auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO zu
klären (vgl. etwa VwGH 26.1.1999, 98/14/0154 mit Hinweis auf VwGH
10.4.1997, 94/15/0188). Allerdings ist auch diesbezüglich die
Rechtsmittellegitation des Bw. von der Erlassung eines rechtswirksamen
Haftungsbescheides anhängig.
Feldkirch,
am 28. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 186 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 186 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-F/02
- Stammnummer
- 14354
- Gültig
- 28.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF