…hätten ergeben, dass die Versicherungsprämien vom 1.1.1999 bis zum 1.6.2003 im Gesamtbetrag von € 7.378,90 von der Geschenkgeberin getragen wurden. Die Bezahlung der laufenden Prämien durch die Mutter erfülle den schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand der freigebigen Zuwendung gemäß § 3 Abs. 1…
…Die Erhebungen hätten ergeben, dass die Versicherungsprämien vom 1.1.1999 bis zum 1.6.2003 im Gesamtbetrag von € 6.456,02 von der Geschenkgeberin getragen wurden. Die Bezahlung der Prämien erfülle den schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand der freigebigen Zuwendung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2…
…Recht, die Wohnung unentgeltlich, gegen jederzeitigen Widerruf zu benützen, eingeräumt. Dies stellt eine freigebige Zuwendung im Sinne des Schenkungssteuergesetzes dar. Der Wert der Schenkung zum Stichtag des Entstehens der Steuerschuld ist nach § 19 Abs 1 ErbStG nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vorzunehmen. Nutzungen (im gg…
…nach § 3 Abs. 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (Z 1) sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Z 2). Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit. Es gilt…
…nach § 3 Abs. 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (Z 1) sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Z 2). Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit. Es gilt…
…12. 1998, 96/16/0241). Da im vorliegenden Fall für den Liegenschaftsanteil ein Kaufpreis vereinbart war, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer gemischten freigebigen Zuwendung. Ein Rechtsgeschäft kann der Schenkungssteuer unterliegen, wenn der Leistung des einen Teiles eine geringere Leistung des anderen Teiles…
…und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. Ein krasses Missverhältnis allein reicht nicht aus, die Annahme einer gemischten Schenkung zu begründen. Zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der freigebigen Zuwendung, um den es sich im gegenständlichen Fall handelt, genügt der einseitige Wille des Zuwendenden zur…
…als Bemessungsgrundlage aus. Begründend dazu führte das FA weiter aus, dass bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einer freigebigen Zuwendung der Übergabsliegenschaft A-Dorf1 von der Mutter an den Bw. auszugehen sei. In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Bw. zunächst vor…
…das heißt diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Demnach genügt zur Erfüllung einer freigebigen Zuwendung allein die Tatsache, dass im Vermögen des Bedachten eine Bereicherung auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden eintritt. Unstrittig führt der Verzicht auf Forderungen - sohin ein Schulderlass - beim danach von einer Verbindlichkeit…
…aufgrund der Vertragsfreiheit doch vertragliche Widerrufgründe vereinbart werden. Der Schenkungssteuer unterliege gemäß § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG nämlich auch eine freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert werde. Der Ansicht, der Nutzwert einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung bei jederzeitiger…
… 3 ErbStG zu qualifizieren sei. Diese Klausel stelle weder einen Vertrag nach § 938 ABGB noch eine andere freigebige Zuwendung unter Lebenden dar. Selbst wenn Gegenteiliges der Fall wäre, gelte zu bedenken, dass die Schwiegermutter der Berufungswerberin diese Forderung an ihre Tochter und nicht an die…
…die für Verträge zwischen nahen Angehörigen erfoderlichen Kriterien nicht erfüllt worden. Es sei daher auch diesbezüglich von einer freigebigen Zuwendung auszugehen. Die Berufungswerberin stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wurde nachstehendes Ergänzungsersuchen an…
…Gesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 ua. jede Schenkung iSd. bürgerlichen Rechtes (Z 1) sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Z 2). Ein wesentliches Erfordernis für jede Art der im § 3 leg. cit…
…Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der Schenkungssteuer…
…938 ABGB) - somit jeder Vertrag, wodurch sich jemand zur unentgeltlichen Überlassung einer Sache an einen anderen verbindet - sowie nach Abs. 1 Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Preisausschreiben bzw. Verlosungen…
…des Gesetzes unter anderem 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine Schenkung im Sinne des § 938 ABGB liegt nur vor, wenn jemand eine Sache einem…
…Berechnung der Steuer und der Bemessungsgrundlage siehe Bescheid). Begründet wurde die Steuervorschreibung wie folgt: "Da infolge des Ausgleichsverfahrens die Ihrem Sohn gewährten Darlehen nicht zurückgezahlt werden können, geht das Finanzamt von einer freigebigen Zuwendung aus. Lt. Prüfungsfeststellungen des Finanzamtes Kufstein wurden Geldzuflüsse für das Jahr…
…V) Schenkungssteuer im Betrag von S 55.633 = € 4.043,01 vorgeschrieben. In der Begründung wurde auf die diesbezügliche Aussage des AH verwiesen und ausgeführt, dass eine freigebige Zuwendung nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG vorliege. In der dagegen erhobenen Berufung wurde…
…laut Beschluß der Generalversammlung vom 31. Mai 2002 unter Heranziehung von Gesellschaftsanteilen von € 1.157.085,11 auf € 2.120.000,-- erhöht wurde. Ihre Berufung war daher abzuweisen. Neuberechnung der Steuer: | Freigebige Zuwendung | € 11.320,-- | Freibetrag gemäß § 14 Abs…
…ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; und gemäß Z. 2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit…