Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3303-W/02
Liegt bei einem Missverhältnis zwischen dem dreifachen Einheitswert und dem vereinbarten Kaufpreis eine freigebige Zuwendung vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3303-W/02vom 11.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Josef Lagler, gegen den Bescheid vom 11. Jänner 2002 des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 12. und 17.
Juli 2001 hat die Bw. von Frau S. T. die halbe Liegenschaft um einen
Kaufpreis von S 500.000,-- erworben. Der anteilige Einheitswert dieser
halben Liegenschaft beträgt S 195.500,--.
Das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien beurteilte diesen Sachverhalt als
gemischte Schenkung und setzte mit Bescheiden je vom 11. Jänner 2002
Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer fest. Die Bemessungsgrundlage für
die Schenkungssteuer wurde aus der Differenz zwischen dem dreifachen
Einheitswert und dem Kaufpreis ermittelt.
In der gegen den
Schenkungssteuerbescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vorgebracht,
dass eine Schenkungssteuer nicht vorzuschreiben sei, da es sich bei dem
Einfamilienhaus um ein altes, sanierungsbedürftiges Gebäude handle.
Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2002 als
unbegründet abgewiesen.
In dem darauf eingebrachten
Vorlageantrag wurde das Berufungsbegehren wiederholt und zum Nachweis, dass es
sich bei diesem Einfamilienhaus um ein altes, sanierungsbedürftiges
Gebäude handelt, 16 Fotos vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall
ist strittig, ob der Liegenschaftserwerb der Schenkungssteuer unterliegt oder
nicht.
Als Schenkung gilt nach
§ 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG neben der Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, so
weit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Eine "freigebige
Zuwendung" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG liegt
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn
die
Zuwendung unter Lebenden erfolgt,
der
Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung
nicht bewusst ist (andernfalls würde eine Schenkung im
bürgerlich-rechtlichen Sinn vorliegen) und
der
Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu
bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden (vgl. VwGH
17. 12. 1998,
96/16/0241).
Da im
vorliegenden Fall für den Liegenschaftsanteil ein Kaufpreis vereinbart war,
stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer gemischten freigebigen Zuwendung.
Ein Rechtsgeschäft kann der Schenkungssteuer unterliegen, wenn der Leistung
des einen Teiles eine geringere Leistung des anderen Teiles gegenübersteht
und die Bereicherung des anderen Teiles von demjenigen, der die
höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist bzw. in Kauf genommen wird.
Eine solche gemischte Schenkung, bestehend aus einem Kauf und einer Schenkung,
kommt somit bei einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung in Betracht. Eine gemischte Schenkung kann dabei nur angenommen
werden, wenn nach dem Parteiwillen ein Teil der Leistung unentgeltlich
hingegeben werden sollte. Erforderlich ist somit, dass sich die Vertragspartner
des doppelten Charakters der Leistung bewusst gewesen sind, beide die teilweise
Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder
schlüssig zum Ausdruck gebracht haben.
Zur Verwirklichung des
subjektiven Tatbestandes der freigebigen Zuwendung, um den es sich im
gegenständlichen Fall handelt, genügt der einseitige Wille des
Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Der Wille der Unentgeltlichkeit oder zur
Freigebigkeit wird auf Grund der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach
den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen
bestimmt.
Im gegenständlichen Fall
handelt es sich um ein Rechtsgeschäft unter Fremden. Die auf dieser
Liegenschaft stehenden Gebäude wurden alle im Jahr 1964 errichtet. Aus den
vorgelegten Fotos ist ersichtlich, dass die auf der Liegenschaft stehenden
Gebäude sanierungsbedürftig sind. Es entsteht sogar der Eindruck, dass
diese Gebäude schon seit einiger Zeit nicht mehr benützt
wurden.
Es mag zwar im Regelfall davon
auszugehen sein, dass der gemeine Wert einer Liegenschaft zumindest in der
Höhe des dreifachen Einheitswertes gelegen ist. Im vorliegenden Fall kann
auf Grund der vorgelegten Unterlagen weder eine Bereicherung, noch eine
Bereicherungsabsicht unterstellt werden.
Es ist somit bei der
gegenständlichen Sachlage nicht von einem schenkungssteuerpflichtigen
Liegenschaftserwerb auszugehen und war aus diesen Gründen der angefochtene
Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Sollten Sie noch Fragen
betreffend ein durch diese Berufungsentscheidung allfällig entstehendes
Guthaben haben, wird Ihnen die Finanzkasse des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern unter der Tel. Nr. 01/711 25...0
jederzeit gerne zur Verfügung stehen.
Wien,
11. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3303-W/02
- Stammnummer
- 5446
- Gültig
- 11.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF