Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0426-S/04
Freigebige Zuwendung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0426-S/04vom 22.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vertreten durch DDr. Hans
Esterbauer, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Ignaz Harrer Str. 17a, vom
1. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
2. Februar 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der in der Berufungvorentscheidung vom 15. Oktober 2004
festgesetzten Abgabe bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Aufgrund eines Auskunftsersuchens der Stadt Salzburg
gemäß
§ 48 Salzburger Sozialhilfegesetz,
eingelangt im Jänner 2004, wurde dem Finanzamt bekannt, dass Fr. S (in der
Folge kurz: Mutter), wohnhaft in einem Seniorenheim, die Prämien für
zwei Lebensversicherungsverträge durch Bankeinzug bezahlt hat.
Versicherungsnehmer der mit der Versicherungs-AG (in der Folge kurz:
Versicherungsgesellschaft) abgeschlossenen Verträge waren zum einen der
Sohn (der Berufungswerber, kurz: Bw), Pol.-Nr. 1,471.602-1, und zum anderen die
Tochter, Pol. Nr. 1,471.603-2.
Das Finanzamt erblickte darin eine Schenkung und setzte die
Abgabe vom Rückkaufswert der Versicherung entsprechend fest.
Dagegen wurde Berufung erhoben und folgendes
vorgebracht:
Es sei richtig, dass die Mutter bei der
Versicherungsgesellschaft für den Bw als versicherte Person mit einer
Laufzeit bis 1.3.2010 eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, für welche
im Falle der Erlebens der Bw, im Falle des Ablebens Fr. C (in der Folge
kurz: Fr. C) bezugsberechtigt sein soll. Der Versicherungsvertrag sei nach wie
vor aufrecht. Ein Schenkungsvertrag sei nie abgeschlossen worden. Die Mutter ist
seit April 2003 im Seniorenheim untergebracht, da ihre Pension für die
Heimkosten nicht ausreicht, ist ein Restbetrag von der Sozialhilfe zu
entrichten. Diese begehre nunmehr die Zahlung des Rückkaufswertes der
Lebensversicherung vom Bw ersetzt.
Der Bw sei nur für den Erlebensfall im Jahre 2010
bezugsberechtigt und habe von der Lebensversicherung noch keinerlei Zahlungen
erhalten. Darüber hinaus begehre die Sozialhilfe bereits jetzt den Ersatz
des Rückkaufwertes, sodass der Bw selbst nie in den Genuss der
Lebensversicherung kommen würde.
Über Vorhalt der Finanzbehörde erster Instanz
legte der Bw die Lebensversicherungspolizze Nr. 1,471.602-1 vor.
Das Finanzamt führte bei der Versicherungsgesellschaft
Erhebungen durch und stellte fest, welche Beträge bis Mai 2003 vom Konto
der Mutter entrichtet wurden.
Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung und begründete dies wie folgt:
Die Erhebungen hätten ergeben, dass die
Versicherungsprämien vom 1.1.1999 bis zum 1.6.2003 im Gesamtbetrag von
€ 6.456,02 von der Geschenkgeberin getragen wurden. Die Bezahlung der
Prämien erfülle den schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand der
freigebigen Zuwendung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG. Hinsichtlich der
Zahlung der laufenden Prämien zwischen 1.2.1992 und 31.12.1998 sei
Bemessungsverjährung eingetreten.
Fristgerecht wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist folgender Sachverhalt:
Die Mutter wollte ihren Kindern eine Lebensversicherung
zukommen lassen. Im Jahre 1992 wurde mit der Versicherungsgesellschaft eine
"Kapitalversicherung mit
Gewinnbeteiligung" mit nachstehendem Inhalt abgeschlossen:
|
Versicherungsnehmer
|
der Bw
|
Versicherte Person
|
der Bw
|
Versicherungsbeginn bzw. -ablauf
|
01.02.1992 bzw. 01.03.2010
|
Bezugsberechtigt
|
bei Erleben der Versicherungsnehmer
bei Ableben Fr. C
Die Versicherungsprämien wurden von der Mutter bis
Mai 2003 mittels Bankeinzug bezahlt. Unbestritten ist auch die Höhe der von
der Mutter entrichteten Versicherungsprämien.
Das Finanzamt hat darin ein Schenkung von Geldbeträgen
gesehen und die innerhalb des Verjährungszeitraumes bezahlten Prämien
(01/1999 bis 05/2003) der Schenkungssteuer unterworfen.
Der Bw wendet im Wesentlichen ein, dass er im Erlebensfall
im Jahre 2010 bezugsberechtigt sei und von der Lebensversicherung noch keine
Zahlungen erhalten hätte. Darüber hinaus begehre die Sozialhilfe den
Ersatz des Rückkaufswertes, sodass er selbst nie in den Genuss derselben
komme.
Nach § 1 Abs. 1 Z. 2 des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) unterliegen der Steuer
nach diesem Bundesgesetz ua. Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung im Sinne
des Gesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z. 2 (neben der
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts nach
§ 3 Abs. 1 Z. 1) jede andere freigebige Zuwendung
unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt eine freigebige Zuwendung vor, wenn
a) die Zuwendung unter Lebenden erfolgt,
b) der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird
und sich der Bereicherung nicht bewusst ist (andernfalls würde eine
gleichfalls steuerpflichtige Schenkung im bürgerlich-rechtlichen Sinn
vorliegen) und
c) der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den
Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich
etwas zuzuwenden (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III10 (2005), Rz. 7a zu
§ 3 ErbStG und die dort zitierte hg. Judikatur).
Eine solche Zuwendung setzt also voraus, dass im
Vermögen des Bedachten eine Bereicherung auf Kosten und mit Willen des
Zuwendenden eintritt (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/16/0160).
Gegenstand der Schenkung bzw. freigebigen Zuwendung kann
jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist
(vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/16/0124).
Gemäß
§ 1 Abs. 2
Versicherungsvertragsgesetz (kurz: VersVG) hat der Versicherungsnehmer die
vereinbarte Prämien zu entrichten.
Im gegenständlichen Fall wäre der Bw als
Versicherungsnehmer verpflichtet gewesen, die Prämien zu entrichten. Das
Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Prämien von der Mutter bezahlt
wurden. Der Bw bringt selbst vor, dass die Mutter "für" ihn "eine
Lebensversicherung abgeschlossen hat".
Durch die Bezahlung der Prämien hat die Mutter eine
vom Sohn übernommene Verpflichtung erfüllt. Damit ist eine
Bereicherung im Vermögen des Bedachten auf Kosten der Zuwendenden
eingetreten. Das Finanzamt hat daher zu Recht die bezahlten Prämien als
geldwerte Leistung und damit als Gegenstand der freigebigen Zuwendung
angesehen.
Der Bw macht in seinem Berufungsvorbringen Umstände
geltend, die nachträglich eintreten können (Ansprüche von dritter
Seite: Sozialhilfe).
Bei den Verkehrsteuern gilt der Grundsatz, dass die einmal
entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder
beseitigt werden kann (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III10 (2005), Rz. 1 zu
§ 33 ErbStG und die dort zitierte hg. Judikatur).
Nachträgliche Änderungen können etwa
über Antrag gemäß
§ 33 ErbStG zu einer Erstattung
der Abgabe führen. In einem gesonderten Verfahren wäre dann zu
prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rückerstattung
erfüllt sind. § 33 ErbStG lautet wie folgt:
"Die Steuer ist zu
erstatten,
a) wenn und insoweit das
Geschenk herausgegeben werden musste;
b) wenn und insoweit ein
Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden musste, eine Änderung der
Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim
Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt."
Die Berufungsvorentscheidung vom 15. Oktober 2004
entspricht somit der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg, am
22. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0426-S/04
- Stammnummer
- 21508
- Gültig
- 22.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF